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Beschluss

9 UZ 969/99.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0518.9UZ969.99.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag des Beigeladenen, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Eine Zulassung der Berufung wegen der in der Antragsschrift des Beigeladenen vom 18. Februar 1999 geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Asylstreitverfahren nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind bei keiner der in dem Zulassungsantrag des Beigeladenen aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt. Die in der Antragsschrift zunächst gestellte Frage, ob der Asylsuchende die materielle Beweislast auch hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit "§ 26 AsylVfG" (gemeint ist offenbar § 26 a AsylVfG) für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung, d. h. für die Einreise auf dem Luftweg, trägt, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Diese Rechtsfrage lässt sich in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. September 1998 - 3 UE 341/98.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, NVwZ-Beilage 1998 Nr. 8, 86; Bay. VGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 27 B 96.34341 -, BayVBl. 1998, 119; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 1996 - 7 A 1194/96.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 1997 - A 4 S 264.96 -) ohne weiteres dahingehend beantworten, dass der Asylsuchende die materielle Beweislast auch dafür trägt, dass er ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG in das Bundesgebiet eingereist ist. Zwar ist die Drittstaatenregelung in den vorerwähnten Bestimmungen als Ausschlussgrund für das Asylgrundrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ausgestaltet ("kann sich nicht berufen"). Hieraus folgt indessen nicht, dass dem Asylsuchenden für den Ausschluss vom Asylgrundrecht die Einreise über einen sicheren Drittstaat nachgewiesen werden müsste. Vielmehr knüpft die Drittstaatenregelung daran an, dass der Ausländer nach dem Betreten eines sicheren Drittstaates des Schutzes vor politischer Verfolgung durch Asyl in Deutschland nicht bedarf, weil er diesen Schutz bereits im Drittstaat gefunden hat oder hätte finden können. In Fortführung dieses Ansatzes hat der Verfassungsgesetzgeber selbst den Kreis der Asylberechtigten auf diejenigen politisch Verfolgten beschränkt, deren Bedarf an Schutz vor politischer Verfolgung noch nicht entfallen war. Enthält somit die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 GG ein objektives Tatbestandsmerkmal für das von dem Ausländer erstrebte Asylrecht, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Dem Asylsuchenden hinsichtlich seines Reiseweges bzw. der Umstände seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ähnliche Beweiserleichterungen zukommen zu lassen wie bei Vorgängen im Heimatland, besteht dabei keine Veranlassung. Dem Ausländer wird es in aller Regel ohne Weiteres möglich sein, durch die in seinem Besitz befindlichen Reiseunterlagen, gegebenenfalls auch durch die nachträgliche Beschaffung entsprechender Dokumente (z. B. Passagierliste der Fluggesellschaft) seine Einreise auf dem Luftweg ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nachzuweisen. Dass insoweit an den Asylsuchenden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, belegt schon die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG, wonach von dem Asylbewerber im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht auch Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet vorzulegen sind (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A - und Hess. VGH, Beschluss vom 9. September 1998 - 3 UE 341/98.A -, jeweils m. w. N.). Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung sprechen und dem Senat Veranlassung geben könnten, sich mit der von dem Beigeladenen aufgeworfenen Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren zu befassen, werden in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Ohne Erfolg beruft sich der Beigeladene in der Begründung seines Zulassungsantrages weiterhin darauf, anhand des vorliegenden Asylstreitverfahrens könne die Rechtsfrage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden, ob die materielle Beweislast für die zur Nichtanwendung der Drittstaatenregelung führenden Umstände dem Asylsuchenden rückwirkend überbürdet werden könne. Diese Frage stelle sich vorliegend deshalb, weil die obergerichtlichen Entscheidungen, auf die das Verwaltungsgericht zum Beleg seiner Ansicht, den Asylantragsteller treffe für die zur Nichtanwendung der Drittstaatenklausel maßgeblichen Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast, abgestellt habe, erst im Jahre 1998 und damit mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise - der Einreise des Beigeladenen - ergangen seien. Da für ihn somit die Rechtsprechung dieser Obergerichte zur Beweislast für die Voraussetzung der Einreise auf dem Luftweg nicht absehbar gewesen sei, sei er damals nicht gehalten gewesen, umgehend Erkundigungen zwecks Nachweis seiner Einreise einzuziehen. Dem ist nicht beizupflichten. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen wurde ihm die Beweislast für seine angebliche Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg nicht erst durch die oben dargestellte obergerichtliche Rechtsprechung auferlegt. Vielmehr ist diese Darlegungs- und Beweislast den Regelungen über den sicheren Drittstaat in Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG immanent und gilt somit seit Inkrafttreten dieser Regelungen. Dieser Umstand wurde durch die dargestellte Rechtsprechung der Obergerichte lediglich klargestellt. Beruht somit die von dem Beigeladenen aufgeworfene Rechtsfrage auf einem verfehlten rechtlichen Ansatz, kann hieraus die behauptete grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Asylstreitverfahrens nicht hergeleitet werden. Da der Beigeladene mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Beigeladenen, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).