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Beschluss

9 R 2394/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0709.9R2394.93.0A
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Entscheidungsgründe
Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist hinsichtlich der Auflagen Nrn. 7, 17, 30 (erster Spiegelstrich) und 44 des Bescheides I in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, da die Antragstellerin mit der in ihrem Schriftsatz vom 12. März 1998 erklärten Einschränkung (s. Bl. 402 u. 419 der GA) des ursprünglich unbeschränkt geltend gemachten Aussetzungsbegehrens ihren Antrag insoweit zurückgenommen hat. Dem danach nur noch eingeschränkt aufrecht erhaltenen Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ist teilweise Erfolg beschieden. (1) Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in bezug auf jene Auflagen begehrt, deren vollumfängliche oder aber - bei offensichtlicher Teilbarkeit der Auflage - zumindest teilweise Erfüllung der Antragsgegner ausdrücklich bestätigt hat, ist ihr Antrag bereits unzulässig. Nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung trifft dies - ausgehend vom Vorbringen des Antragsgegners - auf die Auflagen Nrn. 3 (in bezug auf die Personenschleuse), 6, 10, 16, 34, 35 und 37 des Bescheides I zu. Hinsichtlich dieser Auflagen fehlt es der Antragstellerin an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat in seinem letzten Schriftsatz vom 7. April 1998 in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zweifelsfrei zu erkennen gegeben, daß er hinsichtlich der vorstehend genannten Auflagen eine "Vollziehung" nicht mehr vornehmen werde, weil deren Regelungsgehalt durch die Maßnahmen der Antragstellerin erfüllt und dies von ihm auch bestätigt worden sei (s. Bl. 473 der GA). Der Hinweis auf die Genehmigungssituation in den die jeweilige Auflagenerfüllung bestätigenden Schreiben dient nach Angaben des Antragsgegners nur der Klarstellung, daß die Antragstellerin sich nicht mit der Erfüllung einzelner Auflagen eine "Legalisierung" der nach Auffassung der Behörde in Teilen nicht genehmigten Anlage erarbeiten könne; er enthält aber keine Einschränkung der Erfüllungsbestätigung in bezug auf die jeweils angesprochenen nachträglichen Auflagen. Nachdem die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren in ihrem letzten Schriftsatz vom 12. März 1998 (Bl. 420 der GA) selbst darauf hingewiesen hatte, daß der Antragsgegner hinsichtlich dieser Auflagen eine - ihrer Auffassung nach allerdings eingeschränkte - Erfüllungsbestätigung ausgesprochen habe, ist vom Antragsgegner in seinem oben genannten letzten Schriftsatz die Auflagenerfüllung ein weiteres Mal bestätigt worden; bereits in seinem Schriftsatz vom 6. März 1998 (Bl. 379 -382 der GA) hatte er auf die behördliche Bestätigung der Verwirklichung der genannten Auflagen durch die Antragstellerin hingewiesen. Auf diese letzte Erklärung des Antragsgegners ist eine Reaktion der Antragstellerin nicht erfolgt; weder hat sie erklärt, daß sich ihr Begehren damit insoweit erledigt habe, noch hat sie ihren Antrag entsprechend eingeschränkt. Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin erbetene richterliche Hinweis zur eventuellen Modifizierung ihres Antrags (Bl. 421 der GA) erschien dem Senat im Hinblick auf die dargestellte unmißverständliche Erklärung des Antragsgegners in seinem letzten Schriftsatz entbehrlich. Neben den im letzten Schriftsatz des Antragsgegners ausdrücklich angeführten erfüllten Auflagen Nrn. 6, 10, 16, 34, 35 und 37 des Bescheides I ist der Antragstellerin darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Aussetzungsbegehren in bezug auf die Auflage Nr. 3 dieses Bescheides abzusprechen, soweit es darin um die Auslegung der Personenschleuse geht. Die Teilerfüllung der Auflage Nr. 3 ist der Antragstellerin laut dem von ihr selbst in diesem Verfahren als Anlage A 102 (Bl. 461 der GA) vorgelegten behördlichen Schreiben vom 8. August 1995 bestätigt worden; diesen Umstand hat der Antragsgegner auch in seinem Schriftsatz vom 6. März 1998 vorgetragen. Daß der Antragsgegner in seinem letzten Schriftsatz vom 7. April 1998 die (Teil-) Erfüllung nicht nochmals bestätigt hat, ist wohl auf ein Versehen zurückzuführen. Jedenfalls geht der Senat aufgrund der vorliegenden diesbezüglichen Erklärungen des Antragsgegners davon aus, daß - wie in bezug auf die übrigen oben genannten "abgearbeiteten" Auflagen auch - eine "Vollziehung" insoweit wegen der behördlich bestätigten (Teil-) Erfüllung dieser ohne Schwierigkeiten in zwei selbständige Anordnungen (einmal die Material- und zum zweiten die Personenschleuse betreffend) teilbaren Auflage nicht zu erwarten ist. (2) In bezug auf die übrigen mit den Bescheiden I und II vom 27. März 1991 angeordneten nachträglichen Auflagen, für die eine ausdrückliche Erfüllungsbestätigung des Antragsgegners nicht vorliegt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin für ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren in bezug auf diese aus behördlicher Sicht noch nicht "abgearbeiteten" Auflagen nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Antragstellerin in diesem Verfahren geäußerte Befürchtung, der Antragsgegner könnte unter Berufung auf den einer nachträglich angeordneten Auflage widersprechenden Anlagenzustand eine einstweilige Betriebseinstellungsanordnung aussprechen, bzw. als endgültige Maßnahme sogar die Genehmigung widerrufen, ist nicht grundlos, sondern vermag ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zu begründen. Denn der Antragsgegner hat zuletzt noch einmal mit seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 unter Ablehnung des vom Gericht zuvor den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlags erklärt, mit einer Zustimmung zum gerichtlichen Vorschlag würde er auf sein Verfahrensziel verzichten, nämlich die Antragstellerin jederzeit bei Bedarf zur Vollziehung der Verfügung auch im Rahmen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG anhalten zu können (Bl. 367 der GA). Mit dem beantragten gerichtlichen Ausspruch entfällt aber die Vollziehbarkeit der betreffenden Auflagen mit der Folge, daß zunächst einmal eine Verwaltungsvollstreckung etwa in Form der Festsetzung eines Zwangsgeldes ausscheidet; eine Durchsetzung der Auflagen mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ist vorliegend von der Behörde allerdings niemals näher in Erwägung gezogen worden. Des weiteren - und dies ist hier wegen der von der Behörde nicht näher in Betracht gezogenen Verwaltungsvollstreckung in erster Linie bedeutsam - ist dem Antragsgegner bei gerichtlicher Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ein Abstellen auf die Vollziehbarkeit der nachträglich angeordneten Auflagen im Rahmen eines aufsichtlichen Verfahrens nach § 19 Abs. 3 S. 1, (1. Alt.) AtG und ebenso im Rahmen eines Genehmigungswiderrufs nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG verwehrt, denn beide Vorschriften setzen jeweils eine vollziehbare nachträgliche Auflage als Grundlage für das entsprechende behördliche Vorgehen voraus. Ob die beiden genannten rechtlichen Möglichkeiten der Durchsetzung von nachträglichen Auflagen nebeneinander, also dem Antragsgegner wahlweise zur Verfügung stehen, so wie es im Immissionsschutzrecht in bezug auf nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG wohl allgemein angenommen wird (s. Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, § 17 Rdnr. 20 und § 20 Rdnr. 10, 11 und 14; Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, Anm. 478; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 1, BImSchG, § 17 Rdnr. 217 f, § 20 Rdnr. 15), oder ob hier unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig von der Behörde zunächst eine Verwaltungsvollstreckung in Betracht zu ziehen ist und erst, wenn diese erfolglos bleibt oder unzweckmäßig erscheint, eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nach § 19 Abs. 3 S. 1 (1. Alt.) AtG angeordnet werden bzw. letztendlich sogar ein Genehmigungswiderruf erfolgen kann, braucht vorliegend einer abschließenden Klärung nicht zugeführt zu werden. Denn jedenfalls ist im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner von der Möglichkeit einer einstweiligen Betriebsstillegung als vorläufiger aufsichtlicher Maßnahme oder auch des Widerrufs der atomrechtlichen Genehmigung als weiterer, endgültiger Maßnahme Gebrauch zu machen gedenkt, der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die, eine solche Auflagenvollziehung im weitesten Sinne hindernde, gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abzusprechen. Die Antragstellerin kann auch nicht zumutbar darauf verwiesen werden, sie könne ja noch zu einem späteren Zeitpunkt gegen die zur Durchsetzung der Auflagen zu erlassende, eigenständige behördliche Verfügung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz erlangen. In einem solchen Verfahren stehen der Antragstellerin nicht die gleichen Einwendungen zu, wie sie sie im vorliegenden Verfahren vorbringen kann. Gegen eine von der Antragstellerin - wie oben ausgeführt nicht ohne Grund - befürchtete einstweilige Betriebsstillegung kann die Antragstellerin nur vorbringen, der Anlagenzustand widerspreche nicht einer nachträglich angeordneten Auflage, weil diese entgegen der Auffassung der Behörde bereits umgesetzt sei; die Geltendmachung von insbesondere materiellen Mängeln der Auflage selbst ist ihr aber nach Auffassung des Senats nach allgemeinen Grundsätzen in einem gegen einen selbständigen Verwaltungsakt gerichteten Verfahren, in dem nur noch auf die Vollziehbarkeit der Auflage abzustellen ist, verwehrt. In bezug auf die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Auflage kann die Antragstellerin also nur im vorliegenden, gegen den Auflagenbescheid gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden Rechtsschutz erlangen. Auch die weiteren vom Antragsgegner gegen die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. So ist nach Auffassung des beschließenden Senats ein Rechtsschutzinteresse für das hier geltend gemachte Vollziehungsaussetzungsbegehren auch hinsichtlich derjenigen Auflagen anzunehmen, die nach Meinung der Antragstellerin bereits erfüllt sind, hinsichtlich deren aber keine behördliche Erfüllungsbestätigung vorliegt. Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Antragsgegners, der Annahme eines Rechtsschutzinteresses stehe hier entgegen, daß der Antragstellerin der Weg offen gestanden habe, bei der Behörde einen Antrag auf Erteilung entsprechender (Erfüllungs-) Bestätigungen zu stellen, so wie sie es schriftsätzlich bereits im Dezember 1994 angekündigt habe. Für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses kann allein maßgeblich sein, wie die Behörde die Erfüllung der Auflagen bewertet, denn nur an deren Bewertung knüpft jedes weitere behördliche Vorgehen zur Vollziehung der Auflagenbescheide an, dem mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren seitens der Antragstellerin begegnet werden soll. Zu Recht weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Abwicklung der zur Erfüllung der Auflagen aufgrund entsprechender Anträge der Antragstellerin eingeleiteten Verwaltungsverfahren verpflichtet ist, dieser zu bestätigen, ob die mit der jeweiligen Auflage verbundene Zielvorgabe durch die von ihr gewählte(n) Maßnahme(n) erreicht worden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht allein in bezug auf die Auflagen, mit denen der Antragstellerin die Führung eines Nachweisverfahrens auferlegt worden ist; letztere finden zweifelsohne mit der entsprechenden Nachweisbestätigung ihren Abschluß. Gerade in den Fällen, in denen die Antragstellerin mit ihren Anträgen zur Umsetzung der Auflagen eine Vielzahl von Verfahren zur Genehmigung (oder zur aufsichtlichen Zustimmung) bestimmter von ihr beabsichtigter Maßnahmen initiiert hat, hat sie - auch ohne daß sie dies jeweils ausdrücklich beantragen müßte - einen Anspruch darauf, daß ihr nach erfolgter Realisierung der "freigegebenen" Maßnahme die Erfüllung der Auflage bestätigt wird. Da in der Genehmigungs- bzw. Zustimmungserteilung selbst noch keine Bestätigung der Auflagenerfüllung liegen kann, erhält sie allein durch eine behördliche (Erfüllungs-) Mitteilung Gewißheit darüber, ob ihr eine Vollziehung der jeweiligen Auflage noch droht. Im Hinblick auf die mit einer Nichterfüllung gegebenenfalls verbundenen weitreichenden Folgen einer drohenden Vollziehung (einstweilige Einstellung des Anlagenbetriebes, ggf. Verlust der atomrechtlichen Genehmigung) ist die Behörde gehalten, nach Abwicklung einer Auflage durch die Antragstellerin dieser das Ergebnis der behördlichen Bewertung in bezug auf die Erfüllung derselben auch mitzuteilen. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn zwischen Behörde und Betreiber Streit oder Ungewißheit darüber besteht, ob und inwieweit die Auflagen erfüllt sind. Soweit eine solche behördliche Erklärung nicht vorliegt, ist deshalb von einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auszugehen. Damit läßt auch der Umstand, daß hinsichtlich einzelner dieser Auflagen Genehmigungen oder aufsichtliche Zustimmungen erteilt wurden und diese von der Antragstellerin zur Zeit auch umgesetzt werden (so etwa hinsichtlich der Objektschutzauflagen Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheides II, s. Bl. 379 der GA) bzw. bereits umgesetzt worden sind (so etwa hinsichtlich eines Teils der Auflage Nr. 13), das Rechtsschutzbedürfnis in bezug auf die davon betroffenen Auflagen nicht entfallen. Solange keine ausdrückliche Bestätigung der vollständigen Auflagenerfüllung bzw. der Teilerfüllung einer wegen ihres selbständigen Anordnungsinhalts offensichtlich aufspaltbaren Auflage (wie dies beispielsweise hinsichtlich der Auflage Nr. 3 (Personenschleuse) erfolgt ist) durch den Antragsgegner vorliegt, steht weder für die Antragstellerin noch für das Gericht zweifelsfrei fest, ob damit die jeweilige Auflage auch vollumfänglich als "abgearbeitet" betrachtet werden kann. Damit erscheint eine Vollziehung in dem oben beschriebenen Sinne zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, mit der Konsequenz, daß insoweit nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin anzunehmen ist. Der Zulässigkeit des geltend gemachten Begehrens steht - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - des weiteren nicht die ausdrückliche Bekräftigung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren entgegen, daß sie zur freiwilligen Auflagenerfüllung auch weiterhin bereit sei, also daß sie sowohl ihre Anträge zur Nachrüstung als auch zur Nachweisbestätigung weiterverfolgen wolle, und zwar selbst für den Fall, daß die Auflagenbescheide im Hauptsacheverfahren aufgehoben würden. In dem gegenwärtigen Verfahrensstand, in dem sich die eingeleiteten Genehmigungs-, Zustimmungs- und Nachweisverfahren befinden, droht der Antragstellerin die Verwirklichung der von dem Antragsgegner bekundeten Absicht, die Antragstellerin jederzeit bei Bedarf zur Vollziehung der Verfügung durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder gar durch einen Widerruf der Genehmigung anhalten zu können, ohne daß die Antragstellerin dies durch eigenes Handeln wirksam verhindern könnte, denn zu einer weiteren freiwilligen Auflagenerfüllung ist sie zur Zeit gar nicht in der Lage. Die Antragstellerin hat zwar - auch laut Angaben des Antragsgegners - alle erforderlichen Anträge formal gestellt (vgl. die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktionen der CDU und der F.D.P. betreffend Kernkraftwerk B, Landtagsdrucksache 14/3506 vom 8. Januar 1998, S. 2). Aber die Verwaltungsverfahren, die die hier in Rede stehenden Auflagen betreffen, sind behördlicherseits noch nicht zu einem Abschluß gebracht worden, so daß eine Realisierung bzw. Erfüllung dieser Auflagen durch die Antragstellerin mangels erteilter Genehmigung / Zustimmung bzw. wegen nicht bestätigter Nachweiserbringung zur Zeit gar nicht möglich ist. Ist damit - jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners - momentan in bezug auf diese Auflagen von einer Erfüllung nicht auszugehen, so ist es nach dessen oben bereits zitierter aktueller Absichtserklärung nicht auszuschließen, daß er im Hinblick auf die in den Bescheiden angeordnete sofortige Vollziehbarkeit die Nichterfüllung einzelner Auflagen zum Anlaß für die von der Antragstellerin befürchteten Verfügungen nimmt. (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in bezug auf die genannten, aus behördlicher Sicht nicht erfüllten Auflagen in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang auch begründet. Zwar kann die Antragstellerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den beiden Bescheiden vom 27. März 1991 sei nicht hinreichend begründet. Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte (schriftliche) Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Sofortvollzugsanordnung veranlaßt haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Desgleichen dient die Begründungspflicht auch dazu, daß das zur Überprüfung der Behördenentscheidung berufene Gericht hinreichende Kenntnis von den Überlegungen der Behörde erhält, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben; gleichzeitig soll der Behörde damit der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt werden (s. Kopp / Schenke, VwGO, 11. Aufl. § 80, Rdnr. 84; Hess. VGH, Beschluß vom 18. Juni 1991 -14 TH 391/91 -). Vorliegend hat der Antragsgegner unter Abstellung auf den konkreten, den Auflagenbescheiden zugrundeliegenden Anlagenzustand die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglich angeordneten Auflagen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an einer unverzögerten Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Anlage begründet; ohne sofortigen Beginn der dazu erforderlichen Genehmigungsverfahren und ohne zügige Umsetzung erteilter Genehmigungen werde der Zeitraum, in dem der Betrieb der Anlage nach dem Sachverständigengutachten noch ohne Nachrüstung hingenommen werden könne, überschritten; damit könne eine Gefährdung Dritter nicht mehr auf Dauer ausgeschlossen werden. Mit diesen auf den Seiten 19 (letzter Absatz) und 20 (erster Absatz) des Bescheides I angestellten Erwägungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antragsgegner nach Auffassung des Senats seiner Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend nachgekommen, denn damit haben die Antragstellerin und auch das Gericht hinreichende Kenntnis von den diese Entscheidung tragenden Erwägungen der Behörde erlangt. Ob diese Erwägungen inhaltlich die Sofortvollzugsanordnung stützen können, ist dabei nach dem oben aufgezeigten Zweck der genannten Vorschrift nicht maßgeblich. Insoweit hat das Gericht nämlich in Gestalt einer eigenen Ermessensentscheidung die für und wider die sofortige Vollziehbarkeit der nachträglich angeordneten Auflagen sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen. Nach dieser zuvor angesprochenen, vom beschließenden Senat im Rahmen dieses Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich des Interesses der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung der vom Antragsgegner als noch nicht erfüllt betrachteten nachträglichen Auflagen einerseits sowie des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung jener Auflagen andererseits, ist der Senat zu der Auffassung gelangt, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht erkennbar ist und deshalb dem (privaten) Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, durch eine - unter der auflösenden Bedingung des behördlichen Abschlusses der in bezug auf die einzelnen Auflagen bisher jeweils eingeleiteten Verwaltungsverfahren stehende - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Rechnung zu tragen ist. Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Senat davon ausgegangen, daß es den Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde, eine definitive Aussage zur (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beiden streitbefangenen Auflagenbescheide zu treffen. Die Prüfung der Bescheide auf ihre Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz muß dem anhängigen Anfechtungsklageverfahren vorbehalten bleiben. Die von der Antragstellerin vorgebrachten und auch nicht von vornherein beiseite zu schiebenden Zweifel etwa an der Bestimmtheit und auch an der Verhältnismäßigkeit der verfügten nachträglichen Auflagen machen eine intensivere Auseinandersetzung mit der Sachverhaltslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide notwendig, als sie im Rahmen der gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geleistet werden kann. Hinzu kommt, daß auch von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfene schwierige und umstrittene rechtliche Fragen, etwa hinsichtlich der Reichweite möglicher nachträglicher Auflagen nach § 17 Abs. 1 S. 3 AtG sowie der rechtlichen Grundlage für die angeordneten "Nachweisauflagen", zu beantworten wären, deren Anwendung auf den hier vorliegenden Fall voraussichtlich ebenfalls ohne weitergehende Sachverhaltsermittlungen nicht möglich wäre. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht hier getroffenen Ermessensentscheidung, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einzelner, aus Behördensicht noch nicht erfüllter Auflagen bis zum Abschluß der jeweils aufgrund von Anträgen der Antragstellerin zur Erfüllung der einzelnen Auflagen eingeleiteten Verwaltungsverfahren wiederherzustellen, hat sich der Senat in erster Linie davon leiten lassen, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine von der Behörde vorgenommene Vollziehung der betreffenden nachträglichen Auflagen unzulässig wäre, weil sie dem in den angegriffenen Bescheiden erkennbar werdenden Abwicklungsmodus in bezug auf die Umsetzung der angeordneten Auflagen durch die Antragstellerin zuwiderlaufen würde und die Antragstellerin damit zur Zeit ungerechtfertigt in Anspruch genommen würde. Das ergibt sich aus folgendem: Mit den in den beiden Bescheiden vom 27. März 1991 angeordneten nachträglichen Auflagen, um deren Vollziehungsaussetzung es vorliegend noch geht, werden der Antragstellerin zunächst verschiedene Nachrüstungs-/Ertüchtigungsmaßnahmen auferlegt (Auflagen Bescheid I: Nrn. 5, 8, 9, 12, 14, 18, 21, 24, 27, 28, 30 (2. u. 3. Spiegelstrich), 33, 38, 43; Bescheid II: Nrn. 1 -6). Der Begründung der Bescheide (s. S. 17 des Bescheides I) ist zu entnehmen, daß die Behörde der Antragstellerin zur Erfüllung dieser Auflagen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen Spielraum einräumen wollte, dergestalt, daß diese die konkreten Zielvorgaben der einzelnen Anordnungen durch eigene Vorstellungen im Genehmigungsverfahren umsetzen konnte. Der Antragsgegner ging dabei davon aus, daß die erforderlichen Anträge für die Verfahren unverzüglich von der Antragstellerin gestellt werden, damit diese auf Behördenseite innerhalb der gestellten Frist zügig durchgeführt werden können. Damit sollte die Umsetzung der Auflagenerfüllung nach dem in den Bescheiden vorausgesetzten Modus in der Weise erfolgen, daß zunächst von der Antragstellerin eigene Konzeptionen zur Umsetzung der Auflagen entwickelt werden sollten, die dann unverzüglich in Genehmigungsverfahren bzw. für nichtgenehmigungspflichtige Änderungen an der Anlage in nach der der Betreiberin für das KWB A erteilten atomrechtlichen Genehmigung vorgesehene aufsichtliche Zustimmungsverfahren einmünden sollten. Erst nach deren (positivem) Abschluß war von der Behörde die Realisierung der betreffenden Nachrüstungs- /Ertüchtigungsauflagen bis zu einem bereits festgelegten Endzeitpunkt (Ende der 1993 beginnenden Revision) vorgegeben. Mit der Beantragung der für die Realisierung der genannten Nachrüstungs-/Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlichen Genehmigungen / Zustimmungen und der Einreichung der entsprechenden Unterlagen bei der Behörde ist die Antragstellerin zunächst einmal den ihr mit diesen Auflagen auferlegten Handlungspflichten nachgekommen, mag dies teilweise auch erst nach behördlicher Aufforderung und unter Fristsetzung erfolgt sein. Jedenfalls liegen seit Ende März 1993 dem Antragsgegner alle erforderlichen Anträge vor (s. LT - Drs. 14/3506, S. 2). Die Durchführung dieser Verwaltungsverfahren und somit die gesamte weitere Abwicklung der in den beiden Bescheiden angeordneten, noch nicht erfüllten Auflagen ist damit inzwischen in die Sphäre des Antragsgegners gelangt, in dessen Verantwortung der weitere Ablauf der Verfahren und insbesondere ihre Beendigung nunmehr primär liegen. Es ist jetzt Aufgabe des Antragsgegners, die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit der von der Antragstellerin beabsichtigten Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls weitere für diese Prüfung, vor allem aber auch für das Erreichen der Zielvorgaben der Auflagen erforderliche Unterlagen von der Antragstellerin anzufordern. Zwar obliegen der Antragstellerin in den einzelnen Verwaltungsverfahren entsprechende Mitwirkungspflichten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann aber vom Antragsgegner mit dem verfahrensrechtlichen Instrumentarium beherrscht werden und führt letztlich zu für die Antragstellerin nachteiligen, nämlich die begehrte Genehmigung / Zustimmung ablehnenden Entscheidungen. Eine Vollziehbarkeit der aus Behördensicht noch nicht erfüllten Auflagen im jetzigen Stand der von der Antragstellerin zur Erfüllung dieser Auflagen jeweils initiierten Verwaltungsverfahren annehmen zu wollen, ist deshalb mit dem in den Bescheiden selbst vorgegebenen "Abarbeitungsmodus" nicht zu vereinbaren. Der Umstand, daß die Antragstellerin nicht alle in den einzelnen Auflagen enthaltenen Zielvorgaben bereits umgesetzt hat, kann ihr zulässigerweise deshalb erst dann (gegebenenfalls) wieder vom Antragsgegner entgegengehalten werden, wenn dieser die dies betreffenden anhängigen Genehmigungs- / Zustimmungsverfahren zum Abschluß gebracht hat: Sollten die betreffenden Verfahren mit einer Genehmigung oder mit einer aufsichtlichen Zustimmung abgeschlossen werden (können), entsteht für die Antragstellerin die Verpflichtung zur Umsetzung der behördlicherseits "freigegebenen" Maßnahmen in angemessener Zeit. Der in den Bescheiden vom 27. März 1991 festgesetzte Zeitpunkt, zu dem eine Realisierung spätestens erfolgt sein sollte, ist mittlerweile durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, denn die Behörde ging damals erkennbar davon aus, daß bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Genehmigungsverfahren abgeschlossen sein sollten, sondern auch die technische Umsetzung der erteilten Genehmigungen erfolgt sein sollte. Sieht der Antragsgegner also auch nach der Erteilung von Genehmigungen bzw. Zustimmungen, deren Umsetzung zur Erfüllung einer bestimmten Auflage führen würde, noch Anlaß, Gebrauch von der sofortigen Vollziehbarkeit der betreffenden Auflage zu machen, um deren Durchsetzung zu erwirken, so darf er dies erst nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne, die er der Antragstellerin für die Realisierung der genehmigten Maßnahme einzuräumen hat, und nachdem er der Antragstellerin mitgeteilt hat, daß er nunmehr wegen der bislang nicht erfolgten Umsetzung der Genehmigung / Zustimmung von der Nichterfüllung der Auflage ausgehe. Hat die Antragstellerin die in bezug auf die Erfüllung einer Auflage genehmigte(n) Maßnahme(n) in angemessener Zeit realisiert, so ist die Behörde gehalten, der Antragstellerin zu bestätigen, daß die Auflage damit erfüllt ist. Wenn aber die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten in bezug auf die auf ihren Antrag hin von der Behörde eingeleiteten Verfahren nicht ausreichend nachgekommen sein sollte oder in Zukunft nicht nachkommt, ist dem Antragsgegner als Atomgenehmigungsbehörde die Möglichkeit eröffnet, unter Setzung einer angemessenen Frist die Genehmigung nach § 15 Abs. 2 S. 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) abzulehnen und damit das Verfahren zu beenden. Des weiteren kommt ein Abschluß des Verfahrens nach § 15 Abs. 2 S. 1 AtVfV in Betracht, wenn es der Antragstellerin nicht gelingt, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit den beigebrachten Unterlagen nachzuweisen. Wenn die Genehmigung nach Auffassung des Antragsgegners aus diesem Grund nicht erteilt werden kann und von der Antragstellerin keine neue Konzeption zur Erfüllung der Auflage vorgelegt wird, hat die Behörde nach der genannten Vorschrift das Verfahrens durch Erlaß eines Ablehnungsbescheides abzuschließen; erst ab diesem Zeitpunkt darf sie für ihr weiteres Vorgehen auf die sofortige Vollziehbarkeit der (nicht erfüllten) Auflage zurückgreifen. Wegen der dem Antragsgegner als Genehmigungsbehörde bzw. als Atomaufsichtsbehörde durch das beschriebene verfahrensrechtliche Instrumentarium eingeräumten Möglichkeit, auf die Nichtbeibringung von für die weitere Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Antragstellerin mit einem den Genehmigungs- bzw. Zustimmungsantrag ablehnenden Bescheid reagieren und ebenso wie mit einer Versagung der Genehmigung wegen des nicht erfolgten Nachweises des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen das Verfahren zum Abschluß bringen zu können, ist für den Senat bei seiner Entscheidung in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein ausschlaggebend, daß mit der Einleitung der für die "Abarbeitung" der Auflagen erforderlichen Verfahren aufgrund entsprechender Anträge der Antragstellerin die weitere Abwicklung dieser Verfahren nun primär in den Händen der Behörde liegt. Keine Bedeutung hat deshalb für den Senat die zwischen den Verfahrensbeteiligten kontrovers diskutierte Frage erlangt, wer die Dauer des Genehmigungsverfahrens zu verantworten hat. Es ist daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht der Frage nachzugehen, ob - wie die Antragstellerin behauptet - der Antragsgegner z. B. durch Dynamisierung der Anforderungen die laufenden Verfahren verzögert und ihren Abschluß verhindert oder ob das Vorbringen des Antragsgegners zutrifft, die Antragstellerin verzögere den Verfahrensgang dadurch, daß sie Unterlagen immer nur lückenhaft vorlege und so ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Die im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens gegenseitig erhobenen Schuldzuweisungen betreffend die Verzögerung / Verschleppung der Verwaltungsverfahren können im Hinblick auf die oben angesprochenen rechtlichen Möglichkeiten, die dem Antragsgegner hier zur Beendigung der eingeleiteten Verfahren zur Verfügung stehen, bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung unberücksichtigt bleiben. Ohne Einfluß auf die gerichtliche Entscheidung ist auch der Umstand geblieben, daß der Antragsgegner durch die bundesaufsichtliche Weisung des BMU vom 7. März 1997 gehalten ist, die von ihm zu Beginn des Jahres 1997 beabsichtigte Ablehnung der beantragten Änderungsgenehmigungen nach der Vorschrift des § 15 Abs. 2 AtVfV zu unterlassen und die Verfahren unter Berücksichtigung bestimmter weiterer Vorgaben (s. S. 10 der von der Antragstellerin als Anlage A 97 vorgelegten Weisung) zum Abschluß zu bringen. Es ist Aufgabe des Antragsgegners, in Auseinandersetzung mit der bundesaufsichtlichen Weisung die - auch durch die (verwaltungsinternen) Meinungsverschiedenheiten zwischen BMU und dem Antragsgegner mitverursachten - Verzögerungen im Verfahrensabschluß zu beenden und eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, in welcher rechtlich zulässigen Weise die einzelnen anhängigen Verwaltungsverfahren zu einem Abschluß gebracht werden können. Für die gerichtliche Entscheidung ist allein ausschlaggebend, daß die oben aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten bestehen, nicht aber die Frage, mit welcher Entscheidung die einzelnen Verfahren abzuschließen sind. Im Hinblick auf die dargestellte verfahrensrechtliche Situation sind auch die vom Antragsgegner für das Überwiegen eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der noch nicht erfüllten Nachrüstungs- / Ertüchtigungsauflagen unter Hinweis auf die Schutzziele des § 1 Nr. 2 AtG angeführten Sicherheitserwägungen (Reduzierung des Gefahrenpotentials des Kernkraftwerkes zum Schutz von Leben und Gesundheit von Zehntausenden von Menschen) nicht geeignet, eine andere Ermessensentscheidung des Senats zugunsten des Antragsgegners herbeizuführen. Eine Reduzierung des Gefährdungspotentials des KWB A sollte nach der mit den beiden Bescheiden verfolgten Zielsetzung, die darin besteht, die in der Sicherheitsanalyse aufgedeckten Defizite zwischen dem Ist-Zustand der Anlage und den zur Zeit des Ergehens des Bescheides üblicherweise erfüllten Sicherheitsanforderungen im Wege der Nachrüstung auszugleichen (s. S. 16 des Bescheides I), gerade dadurch erfolgen, daß die Antragstellerin zur "Abarbeitung" der angeordneten Auflagen verpflichtet wurde. Dieser Verpflichtung kann die Antragstellerin aber nur nachkommen, bzw. dazu kann sie durch eine von der Behörde eingeleitete Vollziehung der Auflagen nur dann angehalten werden, wenn zuvor die betreffenden Verwaltungsverfahren zum Abschluß gebracht worden sind. Unter dem Aspekt der Sicherheit ist für den beschließenden Senat darüber hinaus für die getroffene Entscheidung von Bedeutung, daß zwar die hier vom Gericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung in bezug auf die noch nicht erfüllten Auflagen es dem Antragsgegner (gegenwärtig) verwehrt, unter Verweis auf die nicht erfüllten, aber vollziehbaren Auflagen (aufsichts-) rechtliche Anordnungen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 (1. Alt.) AtG zu treffen. Davon unberührt bleibt aber seine Befugnis, gegenüber der Antragstellerin (Schutz-) Maßnahmen zur Beseitigung eines Gefahrenzustandes nach § 19 Abs. 3 Satz 1 (2. Alt.) AtG anzuordnen, wobei die Gefahrenlage auch gerade dadurch bedingt sein kann, daß bestimmte Auflagen nicht erfüllt sind. Nur stellt in diesen Fällen nicht die Nichterfüllung der Auflage den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die aufsichtliche Anordnung dar, sondern die behördliche Bewertung des dadurch eingetretenen Anlagenzustandes als Gefahr im Sinne der zuvor genannten Vorschrift. Die dargestellten gerichtlichen Ermessenserwägungen treffen in gleicher Weise auf die noch nicht "abgearbeiteten" Auflagen zu, mit denen der Antragstellerin die Erbringung von Nachweisen auferlegt worden ist, so für den Lastfall Sicherheitserdbeben mit den Auflagen Nrn. 1, 2, 3 (betreffend die Materialschleuse), 13, 20, 23 und 42 sowie für den Störfall eines Kühlmittelverlustes bzw. eines Leckes an bestimmten Rohrleitungen mit den Auflagen Nrn. 4, 5 (2. Satz), 19, 22, 25, 26 und 32. Ist allein der entsprechende Nachweis gefordert (z. B. Nrn. 2, 5 (2. Satz), 26, 32), so ist zunächst das betreffende, auf den Antrag der Antragstellerin hin eingeleitete Nachweisverfahren, für das der Behörde ebenfalls ein verfahrensrechtliches Instrumentarium zur Reaktion auf eine eventuelle Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Antragstellerin zur Verfügung steht, abzuschließen, bevor von der Vollziehbarkeit der betreffenden Auflage seitens des Antragsgegners zulässigerweise Gebrauch gemacht werden kann. Gleiches gilt, soweit der Antragstellerin für den Fall, daß der Nachweis nicht zu führen ist - im Verfügungssatz der betreffenden Anordnung durch die Formulierung "erforderlichenfalls" / "gegebenenfalls" zum Ausdruck gebracht - die Durchführung einer entsprechenden Ertüchtigungsmaßnahme auferlegt oder ihr diese Alternative (mit der Formulierung "bzw.") von vornherein freigestellt worden ist. Hat die Antragstellerin sich zur Durchführung von genehmigungs- oder zustimmungspflichtigen Maßnahmen entschlossen und sind die entsprechenden Verfahren eingeleitet, so ist der Antragsgegner vorerst auf die Beendigung dieser Verfahren unter Beachtung der oben angesprochenen, ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten verwiesen. Auch in bezug auf die im Bescheid I angeordneten Berechnungen / Untersuchungen (Nrn. 11, 15, 29, 31, 36, 39, 40, 41), die Überarbeitung des Betriebshandbuches (Nr. 45) und des Prüfhandbuches (Nr. 46) sowie auch in bezug auf die angeordnete Ergänzung bereits durchgeführter probabilistischer Analysen (Nrn. 47 - 49) sind die gleichen, auf den momentanen Verfahrensstand abstellenden Ermessenserwägungen für die Entscheidung des Senats maßgeblich. Die angeordneten Untersuchungen und Berechnungen sind den Nachweisanordnungen gleichzusetzen, denn sie unterscheiden sich in ihrer Zielsetzung nicht von diesen. Mit den Untersuchungen / Berechnungen, die - sollen sie nicht zum bloßen Selbstzweck verkommen - selbstverständlich der Atombehörde vorgelegt werden müssen, soll geklärt werden, ob der von der Behörde vorausgesetzte Sicherheitsstandard in einem konkreten Teil der Anlage gewährleistet ist. Auch wenn in den dies betreffenden Anordnungen nicht von einem "Nachweis" die Rede ist, handelt es sich der Sache nach aufgrund des identischen Anordnungszieles doch um einen solchen. Ebenso wie bei den Nachweisanordnungen ist auch hier die Antragstellerin ihrer aus dem Bescheid zu entnehmenden Verpflichtung, die geforderten Untersuchungen / Berechnungen auf eigene Kosten zu erstellen und bei der Behörde einzureichen, nachgekommen. Nun ist es Aufgabe des Antragsgegners, das Verfahren mit einer behördlichen Entscheidung zu Ende zu bringen. Bevor also nicht nach entsprechender behördlicher Prüfung und Bewertung vom Antragsgegner die Entscheidung getroffen worden ist, daß die angeordneten Untersuchungen / Berechnungen nicht zu dem gewünschten, mit den entsprechenden Auflagen angestrebten Zielvorgaben geführt haben und dies der Antragstellerin auch unmißverständlich mitgeteilt worden ist, ist ein Abstellen auf die Vollziehbarkeit zur Durchsetzung der betreffenden Auflagen ausgeschlossen. Gleiches gilt schließlich für die von der Antragstellerin vorgelegten Überarbeitungen der Handbücher und die Ergänzungen der probabilistischen Analysen. Die Entscheidung des Senats, die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der in den Bescheiden I und II jeweils festgesetzten Verwaltungsgebühr anzuordnen, folgt der vorangegangenen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung in bezug auf die überwiegende Zahl der angeordneten nachträglichen Auflagen wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO. Da die Antragstellerin in bezug auf einen Teil der insgesamt fünfundfünfzig Auflagen mit ihrem Vollziehungsaussetzungsbegehren unterlegen ist und des weiteren dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur eingeschränkt entsprochen worden ist, indem die aufschiebende Wirkung nur solange wiederhergestellt bzw. angeordnet worden ist, bis die zur Erfüllung der betreffenden Auflagen aufgrund von Anträgen der Antragstellerin jeweils eingeleiteten Verwaltungsverfahren behördlicherseits zum Abschluß gebracht worden sind, längstens aber bis zur Entscheidung des Senats im Klageverfahren, entspricht es nach Auffassung des Gerichts dem Verhältnis des Obsiegens der Antragstellerin zu ihrem Unterliegen die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dem vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt die Antragstellerin, die das im Jahr 1975 (abschließend) genehmigte Kernkraftwerk B Block A (KWB A) betreibt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen zwei an sie ergangene Auflagenbescheide aus dem Jahr 1991. Am 16./17. Dezember 1987 kam es im KWB A zu einem Vorkommnis, das in den Medien als Störfall bezeichnet wurde und bei dem eine kleinere Menge des radioaktiven Kühlmittels über den Kamin in die Umgebung freigesetzt wurde. Vom Antragsgegner wurden daraufhin verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen veranlaßt. Des weiteren nahm die Behörde den Vorfall zum Anlaß, den TÜV Bayern und eine Gutachter- Arbeitsgemeinschaft mit der Erstellung einer Sicherheitsanalyse zu beauftragen. Im Februar 1991 schloß der TÜV Bayern seine "Schutzzielorientierte Sicherheitsanalyse zur Neubewertung der Anlagensicherheit des Kernkraftwerks B, Block A" (kurz: SIAN) mit einem fünfbändigen Bericht ab. Die Gutachter kamen in dieser Sicherheitsanalyse zu folgendem Ergebnis: Die schutzzielorientierte Untersuchung und Bewertung des KWB A hätten ergeben, daß die sicherheitstechnisch relevanten Bauwerke, Systeme und Komponenten bei einer realistischen Betrachtungsweise in der Lage seien, die übergeordneten Schutzziele (= sicheres Abschalten des Reaktors, Halten des Reaktors im unterkritischen Zustand, Sicherstellung der Nachwärmeabfuhr aus dem Reaktor und Einhaltung der Planungsrichtwerte der Strahlenschutzverordnung) einzuhalten. Bei Zugrundelegung der Annahmen der (im Jahr 1991) zur Schadensvorsorge einzuhaltenden Auslegungserfordernisse ergäben sich jedoch eine Reihe von Abweichungen. Dies habe zu entsprechenden Empfehlungen in Teilbereichen der Anlage geführt. Diese (im Anhang des Berichts aufgelisteten) Empfehlungen zielten im wesentlichen auf eine Herabsetzung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Störfällen sowie auf eine Verbesserung der Maßnahmen und Einrichtungen zur Beherrschung von Störfallfolgen; sie dienten daher der Heranführung der Anlagensicherheit an die bei Neuanlagen vorzusehenden Sicherheitsreserven in der Auslegung und der Schadensvorsorge. Als Folge der Auswertung dieser Sicherheitsanalyse durch den Antragsgegner ergingen an die Antragstellerin am 27. März 1991 zwei Bescheide, mit denen der Antragstellerin verschiedene nachträgliche Anordnungen aufgegeben wurden, die die Behörde auf § 17 Abs. 1 S. 3 Atomgesetz stützte; zugleich wurde in beiden Bescheiden jeweils eine Verwaltungsgebühr festgesetzt. In dem Bescheid I, der die sicherheitstechnischen Defizite der Anlage aufgreift, handelt es sich bei den Anordnungen zum einen um Nachweisforderungen für den Lastfall Sicherheitserdbeben (Nrn. 1, 2, 3, 13, 20, 23, 42) sowie für den Störfall eines Kühlmittelverlustes bzw. eines Leckes an bestimmten Rohrleitungen (Nrn. 4, 19, 22, 25, 26, 32). Des weiteren wurden der Antragstellerin bestimmte Berechnungen/ Untersuchungen und ggf. die Vornahme entsprechender Gegen- oder Ertüchtigungsmaßnahmen aufgegeben (Nrn. 6, 11, 15, 17, 29, 31, 36, 39, 40, 41), sowie eine Überarbeitung des Betriebs- und des Prüfhandbuchs (Nrn. 46 und 47). Ferner wurden ihr die Aufnahme von Prüfungen in das Prüfhandbuch (Nrn. 7, 44) und insbesondere eine Vielzahl einzelner Nachrüstungsmaßnahmen (Nrn. 5, 8, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 27, 28, 30, 33, 34, 35, 37, 38, 43) auferlegt. Der Bescheid II vom 27. März 1991 betrifft den Objektschutz; mit ihm wurden der Antragstellerin sechs verschiedene Maßnahmen, im wesentlichen Ertüchtigungsmaßnahmen aufgegeben. Hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung verfügte die Behörde, daß die insgesamt fünfundfünfzig nachträglichen Auflagen und die daraufhin getroffenen Einzelmaßnahmen spätestens bis zum Ende der 1993 beginnenden Revision (mit zwei kürzer terminierten Ausnahmen) realisiert sein müssen. Soweit Änderungsverfahren durchzuführen seien, sei von den dann ergangenen Genehmigungen Gebrauch zu machen. Des weiteren gab die Behörde den Hinweis, daß die für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen Unterlagen auf der Basis von Änderungsanträgen vorzulegen seien. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Sicherheitsanalyse des Blocks A habe ergeben, daß die sicherheitstechnisch relevanten Bauwerke, Systeme und Komponenten bei einer realistischen Betrachtungsweise in der Lage seien, die übergeordneten Schutzziele einzuhalten. Deshalb bestehe zunächst kein Anlaß, Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 3 Atomgesetz zu ergreifen oder die Genehmigung zu widerrufen. Bei Zugrundelegung der Annahmen der im Jahr 1991 zur Schadensvorsorge einzuhaltenden schutzzielorientierten Anforderungen hätten sich jedoch eine Reihe von Abweichungen ergeben, die den Gutachter zu Empfehlungen zur Verbesserung von Teilbereichen der Anlage veranlaßt hätten. Es handele sich dabei um Mängel, infolge deren nach Auffassung des TÜV Bayern schutzzielorientierte Anforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt würden, aufgrund deren geringer Risikorelevanz aber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels akzeptiert werden könne. Mängel mit Risikorelevanz seien bereits in der Revision 1990 beseitigt worden. Diese Empfehlungen des Gutachters seien geeignet und erforderlich, um im Wege der Nachrüstung das in der Sicherheitsanalyse aufgedeckte Defizit zwischen dem Ist-Zustand der Anlage und den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides üblicherweise erfüllten Sicherheitsanforderungen auszugleichen. Die angeordneten Maßnahmen dienten ausschließlich der Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Anlage und seien zur Erreichung des Schutzzweckes des Atomgesetzes erforderlich; sie bewegten sich damit aber nicht in dem ausschließlich der weiteren Restrisikominimierung dienenden Rahmen. Die gesetzte Frist sei als angemessen anzusehen und aufgrund der sicherheitstechnischen Bedeutung der Auflagen auch erforderlich. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Aussage des Sachverständigen, der Betrieb der Anlage sei ohne Umsetzung der Empfehlungen nur bis zu diesem festgesetzten Zeitpunkt hinzunehmen. Die Behörde gehe davon aus, daß die erforderlichen Anträge für die Verfahren unverzüglich vom Genehmigungsinhaber gestellt würden, damit diese auf Behördenseite innerhalb der gestellten Frist zügig durchgeführt werden könnten (Bl. 17 des Bescheides). Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Gegen die Bescheide I und II hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. April 1991 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Anfechtungsklage erhoben, die hier unter der Geschäftsnummer 9 A 1019/91 geführt wird. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Aufgrund der verfügten Auflagen hat die Antragstellerin beim Antragsgegner fünfundfünfzig Genehmigungsanträge gestellt und es wurden dreiundsechzig aufsichtliche Nachweis- und Zustimmungsverfahren eingeleitet; die Zustimmungsverfahren betreffen nach § 7 Abs. 1 AtG nicht genehmigungsbedürftige Änderungen der Anlage, für die aufgrund von Vorbehalten in der atomrechtlichen Genehmigung vor der Durchführung die vorherige Zustimmung des Antragsgegners erforderlich ist. Die Mehrzahl der Anträge stellte die Antragstellerin Ende 1992, einundzwanzig nach Fristsetzung durch die Behörde am 31. März 1993. Damit wurden nach Angaben des Antragsgegners alle erforderlichen Anträge (formal) gestellt. Aus Sicht der Behörde waren die Anträge jedoch größtenteils unvollständig und reichten zur Beurteilung der Vorhaben nicht aus. Ein Teil der Anordnungen aus den angegriffenen Bescheiden ist inzwischen umgesetzt. Es wurden bisher acht Genehmigungen erteilt und diese wurden von der Antragstellerin auch verwirklicht bzw. befinden sich momentan in der Umsetzung (s. zum Ganzen: Drucksache 14/3506 des Hessischen Landtages vom 8. Januar 1998, S. 2 - 4). Eine Vielzahl der eingeleiteten Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen; eine Übersicht über den Stand der Genehmigungsverfahren gibt die der genannten Landtagsdrucksache als Anlage beigefügte Tabelle C. Am 18. Oktober 1993 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig gemacht, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 30. April 1991 gegen die beiden Bescheide vom 27. März 1991 begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, daß sie nach Ablauf der in den Auflagenbescheiden gesetzten Frist wegen des angeordneten Sofortvollzuges jederzeit damit rechnen müsse, daß der Antragsgegner nach § 19 Abs. 3 AtG die einstweilige Stillegung des KWB A anordne. Sie könne zumutbarerweise auch nicht auf die Rechtsschutzmöglichkeit gegen die erst noch zu erlassende (Stillegungs-) Verfügung verwiesen werden. Hinsichtlich der Begründetheit ihres Antrags führt die Antragstellerin zunächst aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend begründet worden sei. Des weiteren fehle es zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits an dem für eine Vollzugsanordnung konstitutiven besonderen öffentlichen Interesse, weil nach inzwischen vom Antragsgegner vertretener Auffassung die Auflagenerfüllung rechtlich und tatsächlich unmöglich sei; dies habe die Nichtigkeit der Bescheide zur Folge. Wenn sich aber - wie der Antragsgegner gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) dargelegt habe -, eine weitere Nachrüstung als obsolet erweise, sei in bezug auf die beiden Auflagenbescheide von einem funktionslos gewordenen Hoheitsakt auszugehen; ein solcher bedürfe keiner sofortigen Vollziehung, sondern sei aufzuheben. Jedenfalls bestünden aber an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide starke Zweifel. So sei bereits die erfolgte Fristsetzung zur Ausführung der Anordnungen rechtswidrig, weil sie undifferenziert und pauschal unter Nichtberücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der Verfahren und der Unmöglichkeit der gleichzeitigen Umsetzung aller Auflagen erfolgt sei; vor allem hätte wegen des dazwischengeschalteten Genehmigungsverfahrens eine gestufte Fristsetzung vorgenommen werden müssen. Die verfügten Auflagen seien unbestimmt und unverhältnismäßig; es fehle an einer ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung und die Begründung sei unzureichend. Die Nachweisauflagen seien schon deshalb evident rechtswidrig, weil im Atomrecht der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, sie seien aber auch unter dem Gesichtspunkt des Gefahrerforschungseingriffs unzulässig, da nach der Sicherheitsanalyse vom Vorliegen einer Gefahr oder eines Gefahrenverdachtes nicht die Rede sein könne. Die Antragstellerin habe aber nie Zweifel daran gelassen, daß sie Nachrüstungsmaßnahmen freiwillig realisieren wolle, die die angeordneten Auflagen inhaltlich erledigten; sie habe dazu unter Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen Änderungsanträge gestellt und die geforderten Nachweise geführt. Der Antragsgegner verhindere dagegen in treuwidriger Weise die Realisierung der angeordneten Nachrüstungsmaßnahmen, indem er der Erfüllung der von ihm selbst gesetzten Frist durch eine Verschleppung des Genehmigungsverfahrens entgegenhandele. Zu einer Verzögerung der Genehmigungsverfahren sei es u.a. auch durch eine im März 1993 neu eingeführte Genehmigungspraxis gekommen. Die Antragstellerin sei auch heute noch, selbst für den Fall der gerichtlichen Aufhebung der beiden Auflagenbescheide, bereit, an den eingeleiteten Nachrüstungsmaßnahmen festzuhalten, sofern umsetzbare Genehmigungen erteilt würden, da diese der Sicherung des Weiterbetriebes der Anlage bis zu der geplanten Außerbetriebsetzung dienlich seien. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 12. März 1998 beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 1991 gegen die streitbefangenen Bescheide vom 27. März 1991 (Az: 9 A 1019/91) mit Ausnahme der Auflagen 7, 17, 30 (erster Spiegelstrich) und 44 wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 1991 gegen die streitbefangenen Bescheide vom 27. März 1991 (9 A 1019/91) mit Ausnahme der Auflagen 7, 17, 30 (erster Spiegelstrich) und 44 insoweit wiederherzustellen, als aus dem formalen Umstand einer nicht vollständigen Umsetzung der nachträglichen Auflagen keine nachteiligen Folgerungen zu Lasten der Antragstellerin gezogen werden dürfen, weiter hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 1991 gegen die streitbefangenen Bescheide vom 27. März 1991 (9 A 1019/91) mit Ausnahme der Auflagen 7, 17, 30 (erster Spiegelstrich) und 44 entsprechend dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 18. September 1997 bis zu dessen Entscheidung über die Klage insoweit wiederherzustellen, als aus dem formalen Umstand einer nicht vollständigen Umsetzung der nachträglichen Auflagen keine nachteiligen Folgerungen in Form einer vorläufigen Betriebsstillegung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AtG oder eines Genehmigungswiderrufs nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG abgeleitet werden dürfen. Die vorgenommene Einschränkung ihres Antrags begründet die Antragstellerin damit, daß von den insgesamt fünfundfünfzig Auflagen vier ganz und eine in einem Teilbereich erfüllt seien. Bei einer Reihe weiterer Auflagen habe der Antragsgegner dagegen nur eine eingeschränkte Erfüllungsbestätigung ausgesprochen. Insgesamt sei daher in bezug auf alle im Antrag nicht ausdrücklich ausgenommenen Auflagen eine Rechtsschutzgewährung auch weiterhin geboten. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. In bezug auf die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens trägt er vor, soweit die Antragstellerin ihren Antrag hinsichtlich bestimmter Auflagen eingeschränkt habe, ohne ihn insoweit zurückzunehmen, sei der Antrag bereits als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragstellerin fehle es weiterhin an einem Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Auflagen Nrn. 6, 10, 16, 34, 35 und 37, da diese als erfüllt zu betrachten seien und dies der Antragstellerin behördlicherseits auch ausdrücklich bestätigt worden sei. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, daß sie einzelnen Auflagen vollumfänglich nachgekommen sei, fehle ihr auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr die Möglichkeit offen gestanden habe, eine entsprechende behördliche Bestätigung zu beantragen. Nach ihrem Vortrag sei zu unterstellen, daß sie der Verfügung im Ergebnis nachkommen wolle; auch aus diesem Grund fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Im übrigen mache das von der Antragstellerin befürchtete weitere behördliche Vorgehen den Erlaß eines eigenen Verwaltungsakts notwendig, der von der Antragstellerin zumutbarerweise nach dessen Erlaß noch selbständig angegriffen werden könne. In bezug auf das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führt der Antragsgegner aus, ihm könne nicht vorgehalten werden, daß er die Vollziehungsanordnung nicht ausreichend begründet habe. In den Fällen, in denen die besondere Dringlichkeit der Regelung schon Grund für den Bescheid selbst sei, aus diesem hervorgehe und für den Betroffenen offensichtlich sei, genüge der Hinweis auf die bekannten oder offensichtlichen Gründe. Ferner könne sich die Antragstellerin weder auf eine nicht ordnungsgemäße vorherige Anhörung noch auf eine mangelnde Begründung der Bescheide berufen. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Der Behörde stehe bei ihrer auf der Grundlage der Sicherheitsanalyse vorgenommenen Feststellung der Sicherheitsdefizite, die mit der Erfüllung der nachträglichen Auflagen ausgeräumt werden sollten, ein Beurteilungsspielraum zu. Die mit den Ergebnissen der Sicherheitsanalyse begründeten Auflagen könnten sich allenfalls dann als rechtswidrig erweisen, wenn die Überprüfung im Einzelfall ergebe, daß ein Sicherheitsdefizit entweder nicht ausreichend ermittelt worden sei oder aufgrund der durchgeführten Ermittlungen überhaupt nicht vorliege. Im Hinblick auf den summarischen Charakter des Verfahrens müsse angesichts der überragenden Bedeutung von Sicherheitserwägungen im Hinblick auf den Schutz der Bürger für eine Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens die Feststellung ausreichen, daß sich hier bei einer umfassenden Sicherheitsanalyse tatsächlich Defizite im sicherheitstechnischen Bereich gezeigt hätten, die nach dem heutigen Erkenntnisstand aus Gründen der Risikovorsorge nicht hingenommen werden können. Der Antragsgegner bestreitet, daß er in einer für das vorliegende Verfahren rechtlich relevanten Weise von der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung ausgehe. Maßgeblich für diese Wertung sei allein die objektive Sach- und Rechtslage. Soweit hinsichtlich dieser eine Beurteilungsprärogative der Exekutive bestehe, werde diese durch Willenserklärungen ausgefüllt, die für den jeweils außenstehenden Dritten bestimmt seien und diesem mit Regelungsabsicht bekannt gegeben würden. Entsprechende Willenserklärungen lägen hier in Form der angefochtenen Verwaltungsakte und ihrer ausführlichen Begründung vor. Der Antragsgegner habe hiervon im Außenrechtsverhältnis gegenüber der Antragstellerin bisher nichts zurückgenommen oder anders gewertet und sei hieran auch durch bestehende Weisungen des BMU gehindert. Die Bescheide seien auch hinreichend bestimmt. Der Antragstellerin sei in den einzelnen Auflagen ein Spielraum zur Umsetzung eingeräumt worden, da sie besser als der Antragsgegner in der Lage sei, geeignete Nachrüstungskonzepte zu entwickeln. Wie die eingeleiteten Genehmigungs- und Nachweisverfahren gezeigt hätten, sei die Antragstellerin in der Lage gewesen, den Regelungsgehalt der Auflagen zu ermitteln. Des weiteren weist der Antragsgegner den Vorwurf der Verschleppung der Genehmigungsverfahren zurück. Die Verantwortlichkeit für auftretende Verzögerungen liege bei der Antragstellerin, die erforderliche Unterlagen immer wieder nicht rechtzeitig beibringe; diese unzureichende Mitwirkung der Antragstellerin sei auch schon bei Erstellung der Sicherheitsanalyse festgestellt worden. Einen Großteil der erforderlichen Anträge (einundzwanzig Änderungsanträge und Unterlagen für zwanzig Nachweisverfahren) habe die Antragstellerin sehr spät, nämlich mit Datum vom 31. März 1993 und im übrigen erst nach vorangegangener Fristsetzung durch die Behörde eingereicht. Mit Beschluß vom 18. September 1997 hat der Senat unter Anknüpfung an eine vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 10. Januar 1994 abgegebene Zusicherung, den formalen Umstand der nicht vollständigen Umsetzung der nachträglichen Auflagen nicht zum Anlaß für eine vorläufige Betriebsstillegung oder einen Genehmigungswiderruf zu nehmen, den Verfahrensbeteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Antragstellerin angenommen hat. Der Antragsgegner hat dem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt und dem Gericht mitgeteilt, er halte eine zügige Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Interessenabwägung für geboten und auch für möglich. Die Antragstellerin arbeite selbst - und nach ihren Angaben ohne schuldhaftes Verzögern - an der Umsetzung der Verfügung, die unstreitig sicherheitsgerichtet sei. Für die Vollziehung sprächen daher die Zweckbestimmungen des § 1 Nr. 2 AtG. Sollte sich später herausstellen, daß die Verfügung aufgehoben werde, so seien auf Seiten der Antragstellerin ausschließlich wirtschaftliche Interessen betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der (dem Senat nach Abgabe der Akten an das Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegenden) Gerichtsakten dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und des parallelen Hauptsacheverfahrens (9 A 1019/91) verwiesen.