Urteil
9 UE 1079/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0430.9UE1079.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist statthaft, denn sie ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 37 a WoGG i. V. m. § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 VwGO zugelassen worden. Eine Frist zur Einlegung des Rechtsmittels war nicht einzuhalten, weil sich die förmliche Zustellung des Gerichtsbescheids nicht nachweisen läßt (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist bereits unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß § 91 a Satz 1 BSHG prozeßführungsbefugt ist. Die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Bestimmung ein erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger Sozialleistungsansprüche im eigenen Namen - also im Wege der Prozeßstandschaft - geltend machen kann (vgl. hierzu Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. 1993, § 91 a Rdnrn. 15 ff.; Mergler-Zink, BSHG, Stand: Juli 1994, § 91 a Rdnrn. 6 f.; LPK, BSHG, 4. Aufl. 1994, § 91 a Rdnr. 5; Knopp/Fichtner, BSHG, 6. Aufl. 1988, § 91 a Rdnr. 2), liegen nicht vor. Bei dem von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Wohngeldanspruch der Beigeladenen handelt es sich zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um einen Anspruch auf eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift. Sozialleistungen sind gemäß § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - alle in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Hierzu zählt gemäß § 26 SGB I auch das Wohngeld. Über Wohngeld wird gemäß § 26 WoGG durch Verwaltungsakt entschieden, so daß die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auch die richtige Klageart ist. Der Kläger ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten erstattungsberechtigt. Nach dieser Vorschrift hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der Sozialleistungen an den Berechtigten erbracht hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß die vom Kläger gewährte Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 39 ff. BSHG gegenüber dem Wohngeld nachrangig war, denn bei rechtzeitiger Bewilligung wäre das Wohngeld gemäß §§ 28, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen der Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22). Dem hätte § 77 Abs. 1 BSHG nicht entgegengestanden. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Wohngeld wird nach § 1 WoGG zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Der Sicherung der Unterkunft (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und damit einem identischen Zweck dient aber auch die Hilfe zum Lebensunterhalt, die nach § 27 Abs. 3 BSHG Bestandteil der Eingliederungshilfe ist, wenn diese - wie hier - in einem Heim gewährt wird (h. M., vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974 - V C 46.73 -, BVerwGE 45, 157 = FEVS 22, 389 = NDV 1974, 250 = ZfSH/ SGB 1975, 15; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a. a. O., § 77 Rdnr. 12; LPK, a. a. O., § 77 Rdnr. 82). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob der Kläger seine Leistungen an die Beigeladene rechtmäßig erbracht hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteile vom 25.01.1994 - 7 RAr 42/93 -, FEVS 45, 343, vom 18.12.1986 - 4 a RJ 1/86 -, NVwZ 1987, 735, und vom 14.05.1985 - 4 a RJ 13/84 -, ZfSH/SGB 1985, 458). Diese Frage ist zu verneinen, weil der Kläger im streitigen Zeitraum nicht der für die Gewährung von Eingliederungshilfe an die Beigeladene örtlich zuständige Sozialhilfeträger war (vgl. Hauck/Haines, SGB X/3, Stand: April 1995, § 104 Rdnr. 39; Schroeder-Printzen/Engelmann, SGB X, Erg.-Bd. 1994, Anm. 2.1; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 24.03.1993 - G 33/93 -, NDV 1993, 233). Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Diese Bestimmung galt im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.06.1989 bis 31.05.1990 (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WoGG) auch für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. Erst seit dem Inkrafttreten von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der durch Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944) geänderten neuen Fassung ist hierfür der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den letzten zwei Monaten davor hatte. Die Beigeladene hielt sich in der Zeit vom 01.06.1989 bis 31.05.1990 im Bereich des Landeswohlfahrtsverbandes H auf. Der Kläger konnte deshalb während dieses Zeitraums nur nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a. F. für sie zuständig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift blieb eine nach Abs. 1 Satz 1 begründete Zuständigkeit bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Bereichs veranlaßt oder ihr zugestimmt hatte. Der Kläger hatte zwar durch seine Kostenzusage vom 01.02.1979 der Unterbringung der Beigeladenen in einem Heim der Lebensgemeinschaft e. V. in S -S zugestimmt. Er war aber damals nicht der gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG für sie zuständige Leistungsträger. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 5 BSHG (Knopp/Fichtner, a. a. O., § 97 Rdnr. 7). Danach setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dem Kläger ist erstmals durch den Antrag der Beigeladenen vom 02.08.1978 bekanntgeworden, daß sie Eingliederungshilfe benötigt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sie sich jedoch bereits nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich auf, denn sie war schon am 15.04.1978 in die jetzige Einrichtung aufgenommen worden. Daß die Aufnahme zunächst nur probeweise erfolgte, ändert an dem tatsächlichen Aufenthalt der Beigeladenen dort nichts (vgl. Knopp/Fichtner, a. a. O., § 97 Rdnr. 6). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine anfängliche Zuständigkeit des Klägers gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F. vor Beginn des hier streitigen Zeitraums geendet hätte, weil sich die Beigeladene vom 15.01.1980 bis 25.03.1980 zum Zwecke einer Hüftoperation mit anschließender Nachbehandlung in B aufhielt bzw. in der Zeit vom 01.08.1979 bis 31.01.1981 Leistungen des Arbeitsamts G nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhielt. Daß der Kläger der Beigeladenen im streitigen Zeitraum trotz fehlender Zuständigkeit Eingliederungshilfe gewährte, beruht offenbar auf der sogenannten "Goslarer Vereinbarung" der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 16.10.1986 (abgedruckt bei Knopp/Fichtner, a. a. O., § 103 Rdnr. 2). Diese waren in Nr. 3 der Vereinbarung für den Fall einer Kostenerstattungspflicht nach § 103 BSHG a. F. übereingekommen, daß aus Verwaltungsvereinfachungsgründen die Sozialhilfe vom kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Sozialhilfeträger unmittelbar gewährt werden solle. Der Kläger war nach dieser mit der heutigen Bestimmung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG a. F. identischen Vorschrift dem nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG a. F. für die Gewährung der Eingliederungshilfe örtlich zuständigen Landeswohlfahrtsverband H erstattungspflichtig, denn die Beigeladene hatte im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die jetzige Einrichtung bzw. in das Ch -Haus in N ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Fr im B. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 97 BSHG a. F. stellte jedoch zwingendes Recht dar. Sie konnte durch Vereinbarungen der Sozialhilfeträger nicht geändert werden (vgl. Knopp/Fichtner, a. a. O., § 97 Rdnr. 20). Eine Mindermeinung in der Literatur vertritt zwar die Auffassung, daß auch ein unzuständiger Leistungsträger nach § 104 SGB X erstattungsberechtigt sein kann (von Maydell/Schellhorn, GKSGB X, § 104 Rdnrn. 45 ff.). Der Gesetzgeber habe das Erstattungsrecht einfach und übersichtlich gestalten wollen. Deshalb könne es nicht richtig sein, daß ein sachlich oder örtlich unzuständiger nachrangiger Leistungsträger zunächst gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen nachrangigen Träger vorgehen müsse, der dann seinerseits erst nach § 104 SGB X den vorrangigen Leistungsträger in Anspruch nehmen könne. Ein solches Verfahren sei mit dem Gedanken einer Verwaltungsvereinfachung nicht zu vereinbaren. Dieser Meinung ist jedoch nicht zu folgen. Sie verkennt, daß ein unzuständiger Leistungsträger nicht im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X nachrangig zur Leistung "verpflichtet" ist. Weil der Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung voraussetzt, die bei fehlender Zuständigkeit nicht besteht, läßt sich auch die Rechtsprechung des Senats zum Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG (Urteil vom 04.10.1994 - 9 UE 1570/92 -) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, daß sich ein solcher Anspruch auch gegen den Träger der Sozialhilfe richten könne, der zwar nach der gesetzlichen Regelung nicht örtlich zuständig sei, aber aufgrund einer Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Träger geleistet hätte, weil er sonst nach § 103 BSHG erstattungspflichtig wäre. Damit hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, daß nach § 121 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe erstattungspflichtig ist, der bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach diesem Gesetz "gewährt haben würde". Das kann unter den genannten Umständen auch der örtlich unzuständige Sozialhilfeträger sein. Ein solcher Sozialhilfeträger ist jedoch nicht im Sinne von § 104 SGB X zur Leistung verpflichtet. Der Kläger ist auch nicht nach § 91 a BSHG i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X klagebefugt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen. Der Kläger hat zwar im streitigen Zeitraum Leistungen erbracht, für die der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig war. Möglicherweise müssen sich jedoch der geltend gemachte Sozialleistungsanspruch und der Erstattungsanspruch gegen denselben Leistungsträger richten. Diese Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Einem Anspruch gegen den Landeswohlfahrtsverband H auf Erstattung der in der Zeit vom 01.06.1989 bis 31.05.1990 an die Beigeladene gewährten Eingliederungshilfe steht jedenfalls § 111 SGB X entgegen. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (zur Berechnung der Ausschlußfrist bei wiederkehrenden Leistungen vgl. Hauck/Haines, a. a. O., § 111 Rdnr. 7 und Maydell/Schellhorn, a. a. O., § 111 Rdnr. 17). Das ist hier schon deshalb nicht geschehen, weil sich der Kläger seit 01.04.1989 selbst (wieder) für zuständig hielt. Aber auch wenn der Kläger prozeßführungsbefugt wäre, könnte seine Klage keinen Erfolg haben, weil die Beigeladene gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung eines Wohngeldes ohne Berücksichtigung der ihrem Vater für sie gewährten Beihilfe bzw. eines dieser Beihilfe entsprechenden Teils der Eingliederungshilfe als Einkommen hat. Zwar bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG bei der Ermittlung des Jahreseinkommens Beihilfen und Unterstützungen, die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden, außer Betracht, soweit sie steuerfrei sind. Diese Vorschrift findet im vorliegenden Falle jedoch allenfalls entsprechende Anwendung, denn der Beigeladenen sind keine Beihilfen bewilligt worden. Sie wurden ihrem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV allein beihilfeberechtigten Vater gewährt. Wendet dieser sie bestimmungsgemäß seiner Tochter zu, handelt es sich im Verhältnis zu ihr um Unterhaltszahlungen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.02.1980 - 5 C 73.79 - (BVerwGE 60, 6 (11)) für den vergleichbaren Fall, daß Eltern das ihnen zustehende Kindergeld ihren Kindern zukommen lassen, betont, ihnen fließe ein "ihm entsprechender Betrag" zu. Der gewährten Beihilfe entsprechende Beträge sind zwar der Beigeladenen zugewendet worden, so daß sie - ähnlich dem an die Kinder weitergereichten Kindergeld im Sozialhilferecht (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 07.02.1980, a. a. O., vom 16.02.1972 - V C 6.71 -, BVerwGE 39, 314 und vom 27.01.1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188) - Teil ihres Einkommens geworden sind, sofern sie nicht entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG unberücksichtigt bleiben. Zum Jahreseinkommen der Beigeladenen nach § 10 Abs. 1 WoGG gehören vorbehaltlich der Abzüge nach §§ 12 bis 17 WoGG alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Heimunterbringung stehen, auch wenn die Zahlungen unmittelbar an das Heim geleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1979 - 8 C 60.78 -, Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 4). Die Beihilfe fließt hier zwar nicht unmittelbar der Beigeladenen oder dem Heim, sondern dem Kläger zu. Dadurch genügt der Vater der Beigeladenen jedoch seiner Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ihr gegenüber. In diesem Umfang hätte der Kläger den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen ihren Vater auch gemäß § 90 BSHG a. F. auf sich überleiten können, ohne gegen § 91 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BSHG a. F. zu verstoßen, wonach der Träger der Sozialhilfe von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen soll, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe gewährt wird. Diese Bestimmung schließt die Überleitung des Unterhaltsanspruchs in Höhe der für einen behinderten Angehörigen gezahlten Beihilfe nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 2 C 5.94 -, DÖV 1995, 1000). Hätte der Kläger den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen ihren Vater in Höhe der ihm für sie gewährten Beihilfe auf sich übergeleitet, hätte sich die Frage, welche Leistungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleiben, allerdings nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG gerichtet. Nach dieser vom Beklagten hier ausschließlich angewandten Bestimmung bleiben Leistungen nach den Vorschriften des BSHG mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen, außer Betracht. Um Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich trotz des in § 2 BSHG verankerten Nachranggrundsatzes auch, soweit sie durch übergeleitete Ansprüche gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1979, a. a. O.). Ob § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG nur deshalb keine Anwendung findet, weil der Kläger den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen ihren Vater nicht auf sich übergeleitet hat, kann hier jedoch letztlich genauso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob § 14 Abs. 1 Nr. 20 für den Angehörigen eines Beihilfeberechtigten entsprechend gilt (bejahend Stadler/Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz, Stand: Juli 1995, § 14 Anm. 75 und Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Erlaß vom 17.07.1985 - B I 5-300925-14.120 -). Auch wenn die letztgenannte Bestimmung hier analog anwendbar wäre, wäre die Klage unbegründet, denn Beihilfen und Unterstützungen werden nicht "in besonderen Notfällen" gezahlt, soweit sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Die dem Vater der Beigeladenen gewährte Beihilfe wird jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BhV für ihre Unterkunft und Verpflegung im Heim gewährt. Daß zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Beihilfen und Unterstützungen als Einkommen anzurechnen sind, folgt aus der amtlichen Begründung des dem § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG zugrundeliegenden Gesetzesentwurfs (BT-Drs. VI/1116, S. 32). Dort heißt es, daß die in § 14 Abs. 1 Nr. 19 - der heutigen Nr. 20 - genannten Beihilfen und Unterstützungen als Einnahmen bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleiben, "soweit sie steuerfrei und nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, weil ihre Berücksichtigung offenbar unbillig wäre". Da der Entwurf insoweit ohne inhaltliche Änderungen als Gesetz verabschiedet wurde, spielt es für die Auslegung dieser Bestimmung keine Rolle, daß die ursprünglich der gesamten Vorschrift des § 14 WoGG zugrundeliegende Konzeption, ausschließlich nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht zu lassen, nicht durchgängig verwirklicht werden konnte (vgl. dazu Stadler/ Gutekunst/Forster, a. a. O., § 14 Anm. 1). Zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Beihilfen im Krankheitsfall nicht als Einkommen zu berücksichtigen, verstieße auch gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz. Entsprechende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie vergleichbare vertragliche Leistungen sind gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG als Einkommen anzurechnen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Beihilfeempfänger bei der Gewährung von Wohngeld gegenüber gesetzlich oder privat Krankenversicherten zu bevorzugen. Da die Berufung des Beklagten Erfolg hat, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene den Rechtsstreit nicht durch ihren Vortrag gefördert hat und selbst auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Gewährung von Wohngeld an die Beigeladene. Die heute 52jährige Beigeladene leidet an angeborener Hypothyreose mit cerebraler Schädigung und einer Hüftgelenksluxation, die eine Gehbehinderung bewirkt. Sie lebte bis Herbst 1968 bei ihren Eltern in F. Anschließend war sie bis Frühjahr 1978 im Ch -Haus N in M (B) - einer heilpädagogischen Bildungsstätte - untergebracht. Am 15.04.1978 wurde sie in ein Heim der Lebensgemeinschaft e. V. in Sch S aufgenommen. Dort bewohnt sie seit Spätsommer 1987 mit einer anderen Frau ein 29,2 qm großes Doppelzimmer. Die Kosten der Heimunterbringung trugen zunächst die Eltern der Beigeladenen. Auf ihren Antrag vom 02.08.1978 gewährte ihr der Kläger ab 01.02.1979 Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in Höhe des jeweiligen Pflegesatzes. Außerdem bewilligte er ihr ein Taschengeld. Diese Leistungen stellte er mit Ablauf des 14.01.1980 wieder ein, weil sich die Beigeladene ohne seine Zustimmung, wegen einer Hüftoperation vom 15.01.1980 bis 26.02.1980 in M in stationärer Behandlung befunden hatte und anschließend bis 25.03.1980 zur Nachbehandlung in einer Kurklinik in E am Ch gewesen war. Der vom Kläger für nunmehr zuständig gehaltene Bezirk O lehnte es jedoch ab, der Beigeladenen Leistungen zu erbringen. Dieser Streit blieb letztlich folgenlos, weil die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beigeladenen vom 01.08.1979 bis 31.01.1981 vom Arbeitsamt G übernommen wurden. Soweit der Kläger diese Leistungen bis 15.01.1980 vorläufig erbracht hatte, wurden sie vom Arbeitsamt erstattet. Vom 01.02.1981 bis 31.03.1989 trug der Landeswohlfahrtsverband H die Kosten der Unterbringung der Beigeladenen. Auf seinen Antrag bewilligte ihr der Beklagte durch Bescheid vom 04.07.1988 für die Zeit vom 01.06.1988 bis 31.05.1989 ein Wohngeld in Höhe von 21,-- DM monatlich. Seit 01.04.1989 gewährt ihr der Kläger, der die Aufwendungen des Landeswohlfahrtsverbandes H seit dem 01.01.1984 erstattet hatte, wieder selbst Eingliederungshilfe. Seinen Antrag vom 20.06.1989, der Beigeladenen über den 31.05.1989 hinaus Wohngeld zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.1989 wegen Einkommensüberschreitung ab. Hiergegen legte der Kläger mit am 12.10.1989 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10.10.1989 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in G mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1991 zurückwies. Gegen diesen ihm am 26.02.1991 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 13.03.1991 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz vom 11.03.1991 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Beigeladene habe Anspruch auf Wohngeld, weil als ihr Einkommen nur die die ihrem Vater für sie gewährte Beihilfe übersteigenden Sozialhilfeleistungen angerechnet werden könnten. Ihr Vater erhalte als pensionierter Bundeswehroffizier für seine Tochter eine Beihilfe nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in Höhe von 80 % des zu entrichtenden Pflegesatzes abzüglich eines Eigenanteils von 175,-- DM monatlich. Die Leistungen seien als Einkünfte der Beigeladenen zu werten, auch wenn sie unmittelbar ihm - dem Kläger - zuflössen. Sie seien gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 20 Wohngeldgesetz - WoGG - bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen. Daß die Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung gewährt werde, stehe der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 14.09.1989 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in G vom 19.02.1991 zu verurteilen, für die Beigeladene Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geäußert, es könne offenbleiben, ob Leistungen an den Vater der Beigeladenen deren Einkommen zuzurechnen seien. Jedenfalls gelte § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG nicht für Beihilfen, die für Unterkunft und Verpflegung gewährt würden. Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 23.01.1992 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 14.09.1989 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Gießen vom 19.02.1991 verpflichtet, an die Beigeladene ab 01.06.1989 Wohngeld in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu zahlen. Es hat die Klage für zulässig erachtet. Der Kläger sei gemäß § 91 a BSHG i. V. m. § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - befugt, einen im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangigen Wohngeldanspruch der Beigeladenen gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte habe den vom Kläger für die Beigeladene gestellten Wohngeldantrag zu Unrecht abgelehnt. Er habe deren Jahreseinkommen falsch berechnet. Die ihrem Vater gewährte Beihilfe nach § 9 BhV müsse gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG außer Betracht bleiben. Diese Vorschrift sei hier anwendbar, obwohl die Beigeladene nicht selbst beihilfeberechtigt sei, denn die Leistung komme ihr zugute. Unter Beihilfen, die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden, seien jedenfalls alle in Krankheits- und Todesfällen gewährten beamtenrechtlichen Beihilfen zu verstehen. Hierzu zähle auch die Beihilfe nach § 9 BhV. Daß sie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und damit allgemeine Lebenshaltungskosten umfasse, stehe dem nicht entgegen, denn § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG schließe derartige Beihilfen nicht ausdrücklich aus. An anderer Stelle habe der Gesetzgeber dagegen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Einnahmen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen seien. Deshalb sei für eine einschränkende Auslegung der hier einschlägigen Bestimmung kein Raum. Gegen diesen Gerichtsbescheid, dessen förmliche Zustellung sich nicht nachweisen läßt, hat der Beklagte mit am 19.05.1992 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04.05.1992 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger prozeßführungsbefugt sei. Möglicherweise sei er im streitigen Zeitraum für die Gewährung von Eingliederungshilfe an die Beigeladene nicht zuständig gewesen. Jedenfalls sei die Klage nicht begründet. Bereits der Charakter der ihr zufließenden Leistungen als Beihilfe sei zweifelhaft. Jedenfalls müßten Beihilfen nach § 9 BhV wegen ihrer Zweckbestimmung als Einkommen angerechnet werden. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 20 WoGG blieben nur solche Beihilfen und Unterstützungen außer Betracht, die in "besonderen" Notfällen gezahlt würden. Deshalb seien beamtenrechtliche Hilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.01.1992 - VI/1 E 228/91 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er sei immer der für die Beigeladene örtlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen. Die vorübergehende Einstellung der ihr gewährten Eingliederungshilfe zum 01.08.1979 und ihr Aufenthalt in B vom 15.01.1980 bis 25.03.1980 hätten daran nichts geändert. Im übrigen verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vom Kläger und dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (je 2 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.