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Beschluss

9 TG 333/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0321.9TG333.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht entsprochen. Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die ihnen zu gewährenden Sozialleistungen stehen ihnen nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang als Barleistungen zu. Das umfängliche Beschwerdevorbringen des Antragsgegners vermag am gefundenen Ergebnis nichts zu ändern, gibt dem Senat jedoch Gelegenheit, seine bereits früher vertretene Auffassung (vgl. z. B. Beschluß vom 21. Oktober 1994 - 9 TG 2651/94 -) unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens darzustellen. Dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung - hier in Form einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - steht vorliegend das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht entgegen. Dieses Verbot endet dann, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Nachteile nicht zugemutet werden kann und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 123 Anm. 13 m. w. N.). So verhält es sich hier. Der Zeitpunkt eines rechtskräftigen Abschlusses eines späteren Hauptsacheverfahrens ist völlig ungewiß, zumal nach der gegenwärtigen Sicht der Dinge wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auszuschließen ist. Im Hinblick darauf, daß das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, darf daher davon ausgegangen werden, daß die Antragsteller, die sich beide bereits in vorgerücktem Alter befinden, vermutlich fünf oder mehr Jahre auf einen rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens warten müßten, obwohl auch der Antragsgegner - allerdings in anderem Zusammenhang - von einem nur vorübergehenden Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland ausgeht. Dies würde zur Folge haben, daß den Antragstellern trotz letztinstanzlichen Erfolgs in der Hauptsache keine Geldleistungen zustünden, weil ihr Bedarf im streitbefangenen Zeitraum gedeckt war, sie aber über Jahre den gravierenden Nachteil hinnehmen mußten, über einen wesentlichen Teil des ihnen zur Verfügung gestellten Lebensunterhalts, nämlich 70 %, nicht frei verfügen zu können. Hierin liegt ein wesentlicher Nachteil i. S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuwenden ist. Zugleich spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, wie im weiteren auszuführen sein wird. Die den Antragstellern gewährten Leistungen stehen ihnen nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang als Barleistungen zu. Sie gehören dem unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallenden Personenkreis an, denn sie sind im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, weil sie zur Zeit nicht nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren können. Die Duldung ist zwar bis zum 31. März 1995 befristet, wird jedoch wegen des anhaltenden Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina aller Voraussicht nach verlängert. Auf die von § 2 AsylbLG erfaßten Personen findet das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprechende Anwendung. Die Verweisung in § 2 Abs. 1 AsylbLG bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der Hilfeleistung, sondern auf das gesamte BSHG (vgl. Beschluß des Senats vom 23. März 1994 - 9 TG 369/94 -, NVwZ-Beilage 1994, 27; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6. September 1994, NVwZ-Beilage 1995, 19). Der danach ebenfalls zu beachtende § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1993 steht dem Leistungsbegehren der Antragsteller nicht entgegen, denn sie sind mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Bürgerkrieg geflohen und nicht nach Deutschland eingereist, um hier Sozialhilfe zu erlangen, wobei es ausreicht, wenn dieses Motiv prägend für den Einreiseentschluß gewesen ist, auch wenn daneben weitere Motive bestanden haben mögen. Nach eigenen Angaben haben sie nach Erhalt der Verpflichtungserklärung gemäß § 84 Ausländergesetz (AuslG) am 29. Januar 1994 ihren Heimatort verlassen und die kroatische Grenze erreicht, wo sie für acht Tage in die Obhut von UNPROFOR und einer Hilfsorganisation genommen wurden. Nach der Ausstellung der bosnischen Pässe und Erteilung der deutschen Visa am 9. Februar 1994 sind sie dann am 10. Februar 1994 in die Bundesrepublik eingereist. Der Antragsgegner tritt dem substantiiert nicht entgegen, und aus den per Telefax übermittelten Auszügen der Ausländerakte ergibt sich auch nichts Gegenteiliges. Aus der Tatsache, daß die Antragsteller sich seither in Deutschland aufhalten, läßt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners ein Anspruchsausschluß i. S. von § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht begründen, weil der Wortlaut dieser Vorschrift an die Einreise und nicht an den Aufenthalt anknüpft. Der Senat pflichtet dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Januar 1986, BVerwGE 72, 354 = NVwZ 1986, 380 = FEVS 35, 271) und dem VGH Baden-Württemberg (Beschluß vom 8. April 1994, NVwZ-Beilage 1994, 34; ebenso Bay. VGH, Beschluß vom 11. April 1994, NVwZ-Beilage 1994, 36; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 26. Mai 1994, NVwZ-Beilage 1994, 46) darin bei, daß laufende Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich in Geld und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Sachleistung zu gewähren ist. Dies folgt allgemein aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach sich Art, Form und Maß der Hilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richten. "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG soll dem Empfänger der Hilfe ermöglicht werden, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Dazu gehört, daß dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten ... All dem wird die Beklagte gerecht, wenn sie wie andere Träger der Sozialhilfe die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle tatsächlich in Geld gewährt, das dem Hilfeempfänger im ganzen ausgezahlt wird" (BVerwG a. a. O.). Dieser Grundsatzposition schließt sich der Senat an. Nur von dieser Ausgangslage aus ist der Sinn von § 2 AsylbLG rechtlich bedenkenfrei zu erschließen. Wenn die nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten gemäß §§ 3 ff. AsylbLG im wesentlichen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf Sachleistungen verwiesen werden, so kann die Formulierung in § 2 Abs. 1 AsylbLG, daß für den dort unter den Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreis abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz entsprechende Anwendung findet, ohne Verbiegung des Gesetzeswortlauts nur bedeuten, daß - von begründeten Ausnahmen im Einzelfall abgesehen - Hilfeleistungen grundsätzlich in Geld zu erbringen sind (anders offenbar OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 4. November 1994, NVwZ-Beilage 1995, 20). Wenn demgegenüber darauf hingewiesen wird, daß das Bundessozialhilfegesetz als Form der Hilfe gemäß § 8 Abs. 1 BSHG auch Sachleistungen zulasse, wobei die Wahl der Hilfeform im pflichtmäßigen Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe (§ 4 Abs. 2 BSHG), so wird dabei übersehen, daß das auszuübende Ermessen sich an den Standards der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BSHG zu orientieren hat. Diese aber lassen nach den vom beschließenden Senat geteilten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) Sach- anstelle von Geldleistungen nur nach den individuellen Besonderheiten des Einzelfalles zu, so etwa dann, wenn der Hilfeempfänger nach den gemachten Erfahrungen mit Geld nicht vernünftig umgehen kann oder von dritter Seite in finanzieller Hinsicht unter Druck gesetzt oder auf andere Weise ausgenutzt wird. Diesem Erfordernis, die Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 2 BSHG am Einzelfall nach dessen individuellen Besonderheiten zu orientieren, genügt die im Bescheid vom 4. Juli 1994 (Bl. 19 der Gerichtsakte) geübte Praxis des Antragsgegners, allen unter § 2 Abs. 1 AsylbLG fallenden Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu 70 % als Sachleistung und nur zu 30 % in Geld zu gewähren, nicht. Sie trifft keine Unterscheidung nach den Besonderheiten des Einzelfalles, sondern bezieht - offenbar aus fiskalischen Erwägungen - alle Asylbewerber ab dem zweiten Jahr ihrer Antragstellung und die de-facto-Flüchtlinge in ihre generelle, an § 3 AsylbLG orientierte Verfahrensweise ein. Dies ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2, 4 BSHG i. V. m. § 2 AsylbLG nicht vertretbar und wird auch durch die erstaunliche "Neuentdeckung" des § 8 Abs. 1 BSHG durch die Sozialhilfeträger nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht verständlicher. Schließlich ist keine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf §§ 21 Abs. 3, 97 Abs. 4, 100 Abs. 1 sowie 103 Abs. 2 und 3 BSHG geboten, weil die Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, denn eine Gemeinschaftsunterkunft ist - anders als ein Sammellager oder eine Aufnahmeeinrichtung i. S. von § 44 AsylVfG - keine in den erwähnten Vorschriften genannte Einrichtung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 8. April 1994, NVwZ-Beilage 1994, 34). Nach alledem bleibt die Beschwerde des Antragsgegners mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO erfolglos. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).