Urteil
9 UE 1370/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1201.9UE1370.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet; denn die Klage ist teilweise zulässig und in dem zulässigem Teil begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit mit ihr zusätzliche Leistungen für die Zeit vom 8. Juli bis 31. August 1986 und vom 1. Dezember 1988 bis 12. Juli 1989 begehrt werden; denn der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid beziehen sich allein auf die Fahrtkosten, die für die Tätigkeit der Pflegekräfte des CBF D. entstanden sind. Diese Tätigkeit war aber auf die Zeit vom 1. September 1986 bis 30. November 1988 begrenzt. Soweit die Klage auf die Fahrtkosten für die Zeit vom 1. September 1986 bis 30. November 1988 bezogen ist, ist sie zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, daß die Beklagte im Rahmen der Kriegsopferfürsorge zusätzlich zu den Kosten in Höhe von 105,00 DM pro Tag (für 10,5 Stunden Betreuung und Pflege) und zu der Hälfte des Pflegegeldes noch die von dem CBF D in Rechnung gestellten Fahrtkosten übernimmt. Wie die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1989 und das Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt haben, kann die Klägerin nach § 26c Abs. 4 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zwar nur insoweit die Übernahme der Kosten der ambulanten Betreuung und Pflege verlangen, als diese "angemessen" sind. Auch ist den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und dem Gerichtsbescheid insoweit zu folgen, als die Kosten der häuslichen Pflege und Betreuung grundsätzlich nicht mehr angemessen sind, wenn sie die Kosten entsprechender Pflege in einem Heim übersteigen. Im vorliegenden Verfahren führt aber folgende Besonderheit zu einem Anspruch der Klägerin auf Übernahme auch der Fahrtkosten: In dem Bescheid vom 29. Juli 1986 hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Wunschrecht der Klägerin auf Gestaltung der Hilfe insoweit entspreche, als sie die Betreuung und Pflege durch den CBF D. für 10,5 Stunden pro Tag gewährleiste, und zwar "in vollem Umfang", wie es in dem Bescheid heißt. Sie hat damit auf der Grundlage des § 25b Abs. 5 BVG eine Ermessensentscheidung zugunsten einer ambulanten Betreuung und Pflege der Klägerin durch diese Organisation getroffen. Auch hat die Beklagte dadurch, daß sie die Klägerin gebeten hat, das Angebot des CBF D. "zur Kenntnis zu nehmen" und die von dieser Organisation in Rechnung gestellten Fahrtkosten zu tragen, zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin das Angebot des CBF D. mit der besonderen Vergütung der Fahrtkosten annehmen solle und daß sie, die Beklagte, das Angebot des CBF D. als angemessen ansehe. Dabei kann dahinstehen, ob eine im Rahmen der Kriegsopferfürsorge berechtigte Hinterbliebene - ebenso wie ein Hilfesuchender nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - kraft Gesetzes die Obliegenheit hat, sich um eine Senkung der Pflegekosten zu bemühen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 6. August 1992 - 5 B 97.91 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 2 BSHG Nr. 11). Denn eine solche Obliegenheit scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Fürsorgestelle - wie hier - die Hinterbliebene ausdrücklich bittet, ein Angebot zu einem Pflegevertrag mit einem von der Fürsorgestelle (im Rahmen ihres Ermessens nach § 25b Abs. 5 OVG) gebilligten Inhalt anzunehmen, und die Hinterbliebene dem nachkommt. - In der Ablehnung hinsichtlich der Fahrtkosten ist nicht zugleich die Aufforderung zu sehen, sich um eine kostengünstigere Pflege zu bemühen. Da die Beklagte das konkrete Pflegeverhältnis ausdrücklich gebilligt und innerhalb der gesamten Pflegezeit vom 1. September 1986 bis 30. November 1988 nicht auf eine Änderung des Pflegeverhältnisses gedrungen hat, hatte die Klägerin bis zum 30. November 1988 nicht die Obliegenheit, sich um eine kostengünstigere Betreuung und Pflege, etwa in einem Heim, zu bemühen. Daran vermag auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1989 nichts zu ändern. Zwar war der Bescheid vom 29. Juli 1986 in seinem ablehnenden Teil auf den Widerspruch der Klägerin hin im Widerspruchsverfahren zu überprüfen. Dabei konnte für die teilweise Ablehnung eine andere Begründung gegeben werden. Da der Widerspruchsbescheid mit der Verweisung auf die Heimkosten aber erst am 12. Juli 1989 und damit nach dem hier maßgeblichen Hilfezeitraum ergangen ist, konnte er sich nicht mehr auf die Obliegenheiten der Klägerin im Hilfezeitraum auswirken. Wenn die Klägerin aber nicht die Obliegenheit hatte, sich bis zum Ende des hier maßgeblichen Hilfezeitraums um eine kostengünstigere Betreuung und Pflege zu bemühen. hat sie einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Betreuungskosten und Pflegekosten einschließlich der Fahrtkosten, soweit nach dem Bundesversorgungsgesetz nichts von ihrem Einkommen anzurechnen ist. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ist von dem Einkommen der Klägerin bei der hier streitigen ambulanten Pflege nichts anzurechnen. Dies ergibt die Aufstellung der Beklagten vom 19. August 1987 (Blatt 821 der Behördenakte). Der Frage, ob die Klägerin seinerzeit durch schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Pflegevertrags durch den CBF F. veranlaßt hat, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch dann, wenn insoweit schuldhaftes Verhalten der Klägerin anzunehmen wäre, führte dies nicht dazu, daß die Klägerin verpflichtet wäre, ihr Einkommen einzusetzen, um die hier streitigen Fahrtkosten des CBF D. zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung kann nicht aus den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hergeleitet werden. Die Klägerin hat als Hinterbliebene im Sinne von § 1 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Anspruch auf Kriegsopferfürsorge. Sie leidet an Multipler Sklerose und ist deshalb schwerstpflegebedürftig. Nachdem der Club Behinderter und ihrer Freunde in F. und Umgebung. e.V. (CBF F.) die Betreuung und Pflege der Klägerin zum 3. August 1986 beendet hatte und die Klägerin zwischenzeitlich in einem Tagespflegeheim betreut und gepflegt worden war, übernahm der Club Behinderter und Freunde in D. und Kreis V. (CBF D.) zum 1. September 1986 die Betreuung und Pflege der Klägerin in ihrer Wohnung, und zwar für 10,5 Stunden pro Tag zu einem Stundensatz von 10,00 DM. Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin mit einem Bescheid vom 29. Juli 1986 mitgeteilt, daß im Rahmen der Kriegsopferfürsorge die Kosten der Betreuung und Pflege durch den CBF Damit Ausnahme der Fahrtkosten übernommen würden. In dem Bescheid wurde die Klägerin gebeten, das Angebot des CBF D. zu einem Pflegevertrag unter Einschlug der Fahrtkosten zur Kenntnis zu nehmen und die Fahrtkosten selbst zu tragen. Dazu hieß es weiter, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer sehe sich nicht in der Lage, die monatlichen Fahrtkosten der Pflegekräfte zu übernehmen, da die Klägerin es selbst zu verantworten habe, daß anstelle der früher bei ihr tätigen Pflegekräfte, die keine Fahrtkosten geltend gemacht hätten, neue Pflegekräfte des CBF D., der Ersatz der Fahrtkosten verlange, tätig würden. Gegen die Ablehnung hinsichtlich der Fahrtkosten legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 1986 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens stellte der CBF D. die Betreuung und Pflege der Klägerin zum 30. November 1988 ein. Im Dezember 1988 übernahmen andere Organisationen die Betreuung und Pflege der Klägerin. Seit Januar 1989 wird die Klägerin durch einzelne von ihr ausgesuchte Pflegekräfte in ihrer Wohnung betreut und gepflegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1989 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Juli 1986 zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 11. August 1989 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Ziel Klage erhoben, auch die Übernahme der Fahrtkosten der Pflegekräfte zu erreichen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. März 1992 abgewiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 10. Juni 1992 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 10. Juli 1992 Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. März 1992 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 1989 insoweit aufzuheben, als die anfallenden Fahrtkosten nicht von der Beklagten getragen werden, und die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum von der Antragstellung am 8. Juli 1986 bis zum Widerspruchsbescheid auch die zusätzlich entstandenen monatlichen Fahrtkosten von 750,00 DM zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Beteiligten haben ihre Anträge begründet und ihre Einverständnis erklärt, daß der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den angefochtenen Gerichtsbescheide auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (Bände VII bis X).