Urteil
9 UE 448/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1101.9UE448.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet; denn auch die Klage ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Form von Vorausleistungen nach § 36 BAföG zu. Dabei ist zunächst klarzustellen, daß für den Zeitraum von April bis Juni 1990 nicht der vom Verwaltungsgericht herangezogene Bescheid vom 31. August 1990 Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist. Der Kläger hat nämlich anstelle dieses Bescheids bereits im erstinstanzlichen Verfahren den später ihn ersetzenden Bescheid vom 28. März 1991 in das Verfahren einbezogen. Dies stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Klageänderung sind hier erfüllt. Sie ist jedenfalls sachdienlich. Eine Klageänderung wird nach feststehender Rechtsprechung als sachdienlich angesehen, wenn diese der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20/88 -, NVwZ-RR 1991, 313 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird hier ersichtlich Genüge getan. Die insoweit geänderte Klage ist auch zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß bislang kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer sogenannten Untätigkeitsklage vor. Nicht als Klageänderung anzusehen ist, daß der Kläger sein ursprüngliches Leistungsbegehren der Höhe nach geringfügig korrigiert hat. Dabei handelt es sich um eine Klageerweiterung, die an keine besonderen Voraussetzungen gebunden ist (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 1990, 30. April 1990, 31. Juli 1990 und 28. März 1991 sind rechtswidrig, soweit der Beklagte mit ihnen höhere Ausbildungsförderungsleistungen versagt hat. Diese zusätzlichen Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum von Mai 1989 bis Juni 1990 stehen dem Kläger als Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG zu. Hinsichtlich der Berechnung des Förderungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß sich der Förderungsbedarf für den vorgenannten Zeitraum auf monatlich 725,00 DM beläuft. Es steht auch fest, daß der Kläger von seinem Vater nur einen Teilbetrag - nämlich monatlich 50,00 DM - des Betrages erhalten hat, den der Beklagte von dessen Einkommen gemäß § 25 BAföG auf den Förderungsbedarf angerechnet hat. Kontroverse Auffassungen bestehen allerdings darüber, ob dem Kläger anstelle des von seinem Vater nicht in voller Höhe erbrachten Anrechnungsbetrages Ausbildungsförderung auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 BAföG zu gewähren ist. In der hier anzuwendenden Fassung, die die Vorschrift durch das 10. BAföG-ÄndG vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) gefunden hat, lautet § 36 Abs. 1 wie folgt "Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, daß ein Leistungsanspruch des Klägers auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht gegeben sei, weil es im Blick auf eigenes Erwerbseinkommen an einer Gefährdung der Ausbildung fehle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Beklagte gelangt zu seiner Sichtweise allein dadurch, daß er bei seiner Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung der Ausbildung die Einkünfte des Klägers nicht vorab um die nach dem Anrechnungsverfahren des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgesehenen Abzüge - Sozialabgabenpauschale und Steuerpauschale sowie insbesondere den jeweiligen Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BAföG - bereinigt, sondern sie in vollem Umfang für die Feststellung heranzieht, ob sie den Teil des Anrechnungsbetrages abdecken, den der Vater aus seinen Einkünften nicht leistet. Diese Verfahrensweise wird der gesetzlichen Vorgabe und deren Einordnung in die Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu der bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung des dann durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz novellierten § 36 Abs. 1 BAföG entschieden, daß die im Abschnitt IV des Gesetzes getroffenen Regelungen der Einkommensanrechnung für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung gelten (BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 5 C 22.80 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 8 = BVerwGE 65, 147 ff.). In dieser durch Beschluß vom 5. Mai 1987 (- 5 B 20.87 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 9) von ihm bestätigten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt: "Diese im Abschnitt IV des BAföG getroffene Regelung der Einkommensanrechnung gilt für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung. Etwas anderes kann weder aus § 1 noch aus § 11 BAföG hergeleitet werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BAföG wird ausdrücklich auf die folgenden im Gesetz enthaltenen Anrechnungsvorschriften verwiesen, die auch für § 36 Abs. 1 BAföG anwendbar bleiben. Denn die danach zu gewährende Vorausleistung von Ausbildungsförderung ist keine familienunabhängige Förderung. Die Vorausleistung hat lediglich die Besonderheit, daß Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages geleistet wird, der den Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG zugemutet und nach den Vorschriften des Gesetzes angerechnet wird, den die Eltern aber nicht erbringen. Danach kann eine Vorausleistung derjenige Auszubildende nicht beanspruchen, dessen Ausbildungsbedarf anderweitig, nämlich durch sein Einkommen und Vermögen oder das seines Ehegatten nach den Anrechnungsvorschriften der Abschnitte IV und V abgedeckt ist. Stehen ihm dagegen unter gesetzmäßiger Anrechnung seines Einkommens und Vermögens und desjenigen seines Ehegatten, aber ohne den (nicht geleisteten) Unterhaltsbetrag seiner Eltern nicht die seinen Bedarf nach §§ 12 ff. BAföG deckenden Mittel zur Verfügung, dann kommt eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG in Betracht, wenn angenommen werden kann, daß dadurch die Ausbildung gefährdet ist." Das bedeutet hinsichtlich eigenen Einkommens des Auszubildenden, daß die Frage der Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung zu beurteilen ist anhand des (bereinigten) Betrages, der ihm nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes noch verbleibt. Die mit dem 10. BAföG-Änderungsgesetz vorgenommene Novellierung des § 36 Abs. 1 BAföG verfolgte nicht die Absicht, bei der Anwendung dieser Bestimmung die Anrechnungsvorschriften für das Einkommen des Auszubildenden zukünftig nicht mehr Berücksichtigung finden zu lassen (ebenso OVG Hamburg, Beschluß vom 24. Januar 1992 - OVG Bs V 159/91 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. November 1993 - 12 B 90.2433 -). Ausweislich der Gesetzesmaterialien lag der Gesetzesänderung allein die Zielsetzung zugrunde, bei der Prüfung eines Anspruchs auf Vorausleistungen abweichend von der Anrechnungsvorschrift des § 24 Abs. 1 BAföG auf das aktuelle Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum abstellen zu können (Begründung des Gesetzentwurf s der Bundesregierung zum Entwurf des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 2. Februar 1986 zu Art. 1 Nr. 17, BT-Drucksache 10/5025, Seite 14). Weitergehende Änderungsabsichten oder Klarstellungsabsichten lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Wären diese mit der Novellierung bezweckt gewesen, so hätte es - bezogen auf die Behandlung des Einkommens des Auszubildenden - nahegelegen, die Anrechnungsvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BAföG in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 BAföG auszuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang dem Bayerischen VGH (a.a.O., Seite 12 des amtlichen Umdrucks) beizupflichten, wenn er aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 36 Abs. 1 BAföG den Schluß zieht, daß auch die Streichung des Wortes "dadurch" aus der ursprünglichen Gesetzesfassung keine weitreichendere Bedeutung hat als die, im Zusammenhang mit der Einfügung der Parenthese "- auch unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum -" die beabsichtigte Abweichung von § 24 Abs. 1 BAföG im Rahmen des § 36 Abs. 1 BAföG zu verdeutlichen. Eine Auslegung des § 36 Abs. 1 BAföG im Sinne der vom Beklagten seinen Entscheidungen zugrundegelegten Auffassung ist nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zum Kindesunterhalt veranlaßt. Die vom Verwaltungsgericht geäußerte Befürchtung, der Beklagte müsse sich bei der regreßweisen Inanspruchnahme des Vaters die Nebeneinkünfte des Klägers vollends entgegenhalten lassen, so daß er möglicherweise auf erbrachten Vorausleistungen "sitzenbleibe", ist in dieser Hinsicht kein rechtlich tragfähiger Gesichtspunkt. Die öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung schließt sich zwar eng an das bürgerliche Unterhaltsrecht an, hat aber nicht die Aufgabe, die Realisierung dieses Unterhaltsrechts vorwegzunehmen oder zu sichern (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1982, a.a.O.), so daß auch von daher schon für eine entsprechende Anwendung von § 1602 BGB im Rahmen des § 36 BAföG kein Raum ist. § 36 BAföG soll allein die Lücke schließen, die darin besteht, daß sich angesichts der vielfältig typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein nahtloser Anschluß des Förderungsrechts an das Unterhaltsrecht häufig nicht einstellt. Dies kann sich darin äußern, daß auf der Grundlage des förderungsrechtlichen Anrechnungssystems ein Unterhaltsbetrag (besser: Anrechnungsbetrag) ermittelt wird, der bei Nichtleistung durch die Eltern zu Vorausleistungen führt. Ergibt sich dann bei näherer Prüfung, daß ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch in Höhe des (förderungsrechtlich) angerechneten Unterhaltsbetrags nicht besteht, entspricht es gerade der Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, daß die öffentliche Hand auf den als Vorausleistung gezahlten Beträgen "sitzen bleibt". Bei diesen Zahlungen handelt es sich nämlich genau besehen dann nur scheinbar um Vorausleistungen, tatsächlich jedoch um endgültig als Zuschuß bzw. Darlehen erbrachte Leistungen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 -, FamRZ 1994, 1138, 1142). Die Sichtweise des Beklagten führt zu einer systemwidrigen Einbeziehung rein zivilrechtlicher Fragen des Unterhaltsrechts bereits in die Entscheidung über den Anspruch auf Ausbildungsförderung, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Eine ausdrückliche - inzwischen durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz wieder beseitigte - Ausnahme stellte insoweit allein die bis dahin geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG dar, die die Verwaltungsbehörden und die Gerichte zwang, bereits bei der Entscheidung über das Förderungsbegehren zivilrechtliche Fragen des Unterhaltsrechts uneingeschränkt zu prüfen (vgl. zum Ausnahmecharakter dieser Regelung in der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a.a.O., Seite 1142). Obwohl aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich, sei doch ergänzend darauf hingewiesen, daß die unterhaltsrechtlich orientierte Beurteilung des Beklagten durch den derzeitigen Stand der zivilgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich ohnehin nicht getragen wird. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herangezogen hat (Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 -, NJW 1981, 2462 ), gibt die dort entschiedene Fallgestaltung für das vorliegende Verfahren nichts her. Während in diesem Urteil die Frage behandelt und bejaht wurde, ob eine Lehrlingsvergütung als Arbeitseinkommen - unter Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs - bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden kann, geht es hier davon abweichend darum, ob ein Student, der grundsätzlich nicht verpflichtet ist, neben dem Besuch der Hochschule einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sich gleichwohl erzielte Einkünfte gegenüber seinen Eltern anrechnen lassen muß. In der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte und in der Literatur zum Unterhaltsrecht wird dazu überwiegend angenommen, daß solch eigener Verdienst eines Studenten aus Nebenerwerbstätigkeit nicht oder nur - bei höheren Einkünften - teilweise auf den Barunterhaltsanspruch gegen die Eltern anzurechnen sei, weil es sich dabei regelmäßig um überobligationsmäßige Arbeit handele (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 1993 - 16 UF 242/92 -, FamRZ 1994, 1278 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88 -, FamRZ 1989, 1219; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 1986 - 3 UF 145/85 -, FamRZ 1986, 590). Von daher spricht angesichts der verhältnismäßig geringen Nebeneinkünfte des Klägers viel dafür, daß sie seinen Unterhaltsanspruch nicht beeinflussen und ihnen auch deshalb nicht die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht für die Anwendung des § 36 Abs. 1 BAföG beigemessene Bedeutung zukommen kann. Aus alledem folgt, daß nach der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Auszubildenden die für sein Einkommen und/oder Vermögen vorgesehenen Freibetragsgrenzen auch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Gefährdung der Ausbildung" im Rahmen des § 36 Abs. 1 BAföG gleichsam erhalten bleiben. Da es sich bei diesen Freibetragsgrenzen um Schutzvorschriften zugunsten des Auszubildenden handelt, wäre auch - wie das OVG Hamburg (a.a.O., Seite 4 des amtlichen Umdrucks) zutreffend ausführt - ein sachgerechter Grund für eine Differenzierung nicht erkennbar, wonach der Schutz dem Auszubildenden lediglich dann zugute kommen soll, wenn seine Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, während dieses für den in einer finanziell ungleich bedrängteren Situation befindlichen Auszubildenden nicht gelten soll, dessen Unterhaltsverpflichtete den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts läuft das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung der Ausbildung" bei der hier vertretenen Ansicht auch nicht im wesentlichen leer. Dies trifft schon wegen der Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz nicht zu, wonach es für die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens auf das aktuelle Einkommen während des Bewilligungszeitraums ankommt. Daneben kommen weitere Fallgestaltungen in Betracht, bei denen, obwohl der Anrechnungsbetrag von den Eltern nicht geleistet wird, keine Gefährdung der Ausbildung des Auszubildenden eintritt (vgl. die Beispiele bei Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Oktober 1991, § 36 Anm. 9.4 bis 9.6). Zwar schließt dies nicht aus, daß die Ausbildung bei Nichtleistung des den Eltern angerechneten Unterhaltsbetrags häufig gefährdet sein wird. Allerdings bildet das Merkmal "Gefährdung der Ausbildung" in jedem Fall eine Schwelle, die es ermöglicht, Bagatellfälle von der Gewährung von Vorausleistungen auszuschließen. Für die Berechnung der Höhe der Förderungsleistungen ist im einzelnen das Folgende zu berücksichtigen: Maßgebend für die Anrechnung des Einkommens des Klägers ist sein Einkommen, das er für den (jeweiligen) Bewilligungszeitraum erzielt (§ 22 Abs. 1 BAföG), wobei gemäß § 22 Abs. 2 BAföG auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag anzurechnen ist, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungsmonats geteilt wird (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1993 - 11 C 9/92 -, BVerwGE 92, 272). Für den Bewilligungszeitraum von April 1989 bis März 1990 ermittelt sich ein Gesamteinkommen von 4.368,00 DM, so daß auf den einzelnen Monat 364,00 DM entfallen. Für April 1990 bis Juni 1990 ist der anteilige Monatsbetrag der Einkünfte im Bewilligungszeitraum von April 1990 bis März 1991 zu berücksichtigen. Angesichts gegebener Gesamteinkünfte von 1.352,00 DM beläuft sich der Monatsbetrag für diese drei Monate jeweils auf 112,67 DM. Daraus errechnen sich für den insgesamt streitbefangenen Zeitraum von Mai 1989 bis Juni 1990 Leistungsansprüche nach Maßgabe folgender Modalitäten: 5/89-9/89 10/89-12/89 1/90-2/90 3/90 4/90-6/90 ----------------------- --------------- ----------- -- ------------------ - Eigenes 364,00 364,00 364,00 364,00 112,67 Einkommen des Klägers abzügl. 19% 69,16 69,16 69,16 69,16 21,40 Sozialabgaben Pauschale (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) abzügl. Steuern 364,- 364,- 112,67 gem. VwV Tz. -351,- -468,- -468,- ------ - ----- ------- 21.1.31 (22% 13,-X22%= 2,86 2,86 0,- ./. ./. 0,- ./. - ---- ---- --- ---- ------ -- ---- der Einkünfte 291,98 291,98 294,84 294,84 91,27 über 354,- DM bzw. ab dem 1. Jan. 1990 über 468,- DM) abzügl. Freibetrag 280,00 290,00 290,00 290,00 290,00 ------ ------ ------ ------ ------ nach § 23 11,98 1,98 4,84 4,84 ./. Abs. 1 S. 1 Nr. 1c -------------------------------------------------------------------------- Förderungsbedarf 725,00 725,00 725,00 725,00 725,00 abzügl. 11,98 1,98 4,84 4,84 ./. anrechenbarer Einkünfte des Klägers abzügl. tatsächl. 50,00 50,00 50,00 50,00 50,00 Leistung 663,00 673,02 670,16 670,16 675,00 des Vaters Förderungsbetrag 663,00 673,00 670,00 670,00 675,00 gerundet nach § 51 Abs. 3 Davon Vorausleistung 182,00 168,00 165,00 454,00 118,00 (=663,-481,-) (=673,-505,-) (=670,-505,-) (=670,-216,-) (=675,- 557,-) Der Kläger hat also Anspruch auf zusätzliche Förderungsleistung in Form von Vorausleistungen in Höhe von monatlich 182,00 DM für Mai bis September 1989, von monatlich 168,00 DM für Oktober bis Dezember 1989, von monatlich 165,00 DM für Januar und Februar 1990, von 454,00 DM für März 1990 und von monatlich 118,00 DM für April bis Juni 1990. Der Kläger begehrt mit seiner Klage für den Zeitraum von Mai 1989 bis Juni 1990 zusätzliche Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Vorausleistungen. Der Kläger nahm zum Sommersemester 1989 an der Universität F ein Studium im Studiengang Philosophie auf. Dafür beantragte er am 5. März 1989 die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen. Mit Bescheid vom 31. Mai 1989 bewilligte der Beklagte - ausgehend von einem Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 725,00 DM - zunächst einen monatlichen Förderungsbetrag von 166,00 DM, wobei er auf den Bedarf des Klägers Einkommen seines Vaters von monatlich 558,72 DM anrechnete. Daraufhin beantragte der Kläger am 9. Juni 1989 die Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Zur Begründung legte er ein an ihn gerichtetes Schreiben seines Vaters vom 5. Juni 1989 vor, worin dieser zu verstehen gab, daß er ihm das monatliche Kindergeld von 50,00 DM zur Verfügung stelle, er darüber hinaus aber wegen eigener Verbindlichkeiten keine weiteren Leistungen für die Ausbildung erbringen könne. In der Folgezeit erließ der Beklagte - bezogen auf den Bewilligungszeitraum - verschiedene Bescheide, die er wiederholt korrigierend abänderte. Schließlich berechnete er die Ausbildungsförderung endgültig mit Bescheid vom 31. Januar 1990 für den Zeitraum von April 1989 bis September 1989, mit Bescheid vom 30. April 1990 für den Zeitraum von Oktober 1989 bis Januar 1990 sowie mit Bescheid vom 31. Juli 1990 für die Monate Februar und März 1990. Für die einzelnen Monate ergab sich danach folgende Berechnung: Bedarf Angerechnetes Bewilligte Davon Einkommen des Ausbildungs- Vorausleistung Vaters förderung April 1989 725,00 243,74 675,00 193,74 Mai 1989 725,00 243,74 481,00 Juni 1989 725,00 243,74 481,00 Juli 1989 725,00 243,74 481,00 Aug. 1989 725,00 243,74 481,00 Sept. 1989 725,00 243,74 481,00 Okt. 1989 725,00 219,56 505,00 Nov. 1989 725,00 219,56 505,00 Dez. 1989 725,00 219,56 505,00 Jan. 1990 725,00 219,56 505,00 Febr. 1990 725,00 219,56 505,00 März 1990 725,00 629,25 216,00 120,25 Im Rahmen dieser Berechnung berücksichtigte der Beklagte, daß der Kläger im Zeitraum von April 1989 bis März 1990 folgende Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit erzielt hatte: April 1989 - Mai 1989 438,00 Juni 1989 225,00 Juli 1989 450,00 Aug. 1989 360,00 Sept. 1989 450,00 Okt. 1989 450,00 Nov. 1989 450,00 Dez. 1989 450,00 Jan. 1990 408,00 Febr. 1990 228,00 März 1990 459,00 Der Beklagte legte diese Einkünfte in voller Höhe - ohne Berücksichtigung von Sozialabgabenpauschale und Steuerpauschale sowie des Freibetrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BAföG - seiner Beurteilung zugrunde, daß dem Kläger anstelle der von seinem Vater nicht erbrachten Leistungen eigene Mittel zur Verfügung stünden, die eine Gefährdung seiner Ausbildung und damit die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung nach § 36 BAföG ausschlössen. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 31. Januar 1990 am 6. Februar 1990, gegen den Bescheid vom 30. April 1990 am 8. Mai 1990 und gegen den Bescheid vom 31. Juli 1990 am 6. August 1990 Widerspruch ein, wobei er die Auffassung vertrat, daß der Beklagte die Gewährung von Vorausleistungen zu Unrecht verweigere, weil sein Einkommen nicht in der nach den §§ 23 ff. BAföG vorgesehenen Weise angerechnet worden sei. Nachdem der Kläger am 5. März 1990 für den folgenden Bewilligungszeitraum ab April 1990 einen Wiederholungsantrag verbunden mit einem Begehren auf Vorausleistungen gestellt hatte, bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 31. August 1990 Ausbildungsförderung für April 1990 bis Juni 1990 in Höhe von 567,00 DM monatlich, wobei er die bisherigen Berechnungsmodalitäten beibehielt. Dagegen legte der Kläger am 3. September 1990 Widerspruch ein. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 31. Januar 1990, 30. April 1990 und 31. Juli 1990 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1991 mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Bevor im Rahmen der Gewährung von Vorausleistungen festgestellt werden könne, daß die Durchführung einer Ausbildung gefährdet sei, müsse sich der Auszubildende in entsprechender Anwendung von § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - darauf verweisen lassen, seinen Bedarf vorrangig aus seinen eigenen vorhandenen Mitteln zu decken. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung, die ein erlernter Beruf für die Sicherung des Lebensunterhaltes besitze, sei es nicht zu vertreten, leichtfertig eine Gefährdung einer Berufsausbildung dadurch in Kauf zu nehmen, daß das eigene Einkommen und Vermögen des Auszubildenden durch Berücksichtigung von Freibeträgen teilweise geschont werde. Hieraus folge, daß es gerechtfertigt sei, im Rahmen der Bewilligung von Vorausleistungen - abweichend von der regulären Anrechnung des eigenen Einkommens des Auszubildenden auf seinen Bedarf - seine Einkünfte ungeschmälert zu berücksichtigen. Bereits zuvor hatte der Kläger am 2. Juli 1990 gegen den Bescheid vom 31. Januar 1990 und am 27. November 1990 gegen die Bescheide vom 30. April 1990 und vom 31. Juli 1990 Klage erhoben. Wegen des Bescheides vom 31. August 1990 hat der Kläger am 5. Dezember 1990 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte diesen Bescheid durch den Bescheid vom 28. März 1991 ersetzt hatte, worin für den Zeitraum von April bis Juni 1990 anstelle der ursprünglich bewilligten 567,00 DM monatlich 557,00 DM an Förderungsleistungen gewährt wurden, hat der Kläger erklärt, daß er seine Klage um diesen Bescheid "erweitere". Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis abgelehnt, daß insoweit das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der vom Kläger gegen den Bescheid vom 28. März 1991 am 4. April 1991 eingelegte Widerspruch ist vom Beklagten bislang nicht beschieden worden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorausleistungen sei davon auszugehen, daß Einkommen und Vermögen nur insoweit zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehe, als sie nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes darauf anzurechnen seien. Das Einkommen des Auszubildenden sei deshalb auch bei Anwendung von § 36 nach den §§ 21 bis 23 BAföG zu berechnen. Die monatlichen Freibeträge nach § 23 BAföG blieben demzufolge anrechnungsfrei. Damit werde den Belastungen des Einkommensbeziehers Rechnung getragen. Diese Belastungen entstünden dadurch, daß der Gesetzgeber dem Auszubildenden insoweit - in einem der Ausbildung nicht abträglichen Umfang - zumute, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel selbst aufzubringen, so daß dieser Bedarf auch nicht in die vom Gesetz festgesetzten pauschalierten Bedarfssätze eingehe. Die Auffassung des Beklagten sei unrichtig, bevor eine Gefährdung der Ausbildung festzustellen sei, müsse sich der Auszubildende in entsprechender Anwendung der Regelung des § 1602 Abs. 1 BGB darauf verweisen lassen, seinen Bedarf vorrangig aus eigenen vorhandenen Mitteln zu decken, sofern hiermit nach den §§ 21 bis 23 BAföG nicht anzurechnendes Einkommen gemeint sei. Dies ergebe sich daraus, daß die Zweckbestimmung der nach § 21 BAföG nicht als Einkommen geltenden Beträge und des Freibetrages nach § 23 BAföG eine Berücksichtigung dieser Beträge bei der Anwendung des Gefährdungskriteriums grundsätzlich entgegenstehe. Unterhaltsrecht sei nicht geeignet, das Gefährdungskriterium des § 36 BAföG näher zu definieren, da dies - soweit das Einkommen des Auszubildenden in Betracht komme - bereits durch die Anrechnungsvorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes selbst bestimmt sei. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, unter entsprechender Aufhebung der versagenden Teile der Bescheide vom 31. Januar 1990, 30. April 1990, 31. Juli 1990 und 28. März 1991 sowie unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1991 den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 657,00 DM für Mai bis September 1989, in Höhe von monatlich 667,00 DM für Oktober 1989 bis März 1990 und in Höhe von monatlich 675,00 DM für April 1990 bis Juni 1990 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid gestützt und vertiefend ausgeführt, daß sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Vorausleistungen entgegen der Auffassung des Klägers an unterhaltsrechtliche Kriterien anlehnten. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 1992 - 11/1 E 1651/90 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von (weiteren) Vorausleistungen abgelehnt, da wegen der dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit die Ausbildung nicht gefährdet gewesen sei. Die seit Inkrafttreten des 10. BAföG-Änderungsgesetzes maßgebende Fassung des § 36 Abs. 1 BAföG habe der früheren monokausalen Verknüpfung zwischen der Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages und der Gefährdung der Ausbildung eine Absage erteilt. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ursprünglichen Fassung des § 36 Abs. 1 BAföG überholt. Es sei nunmehr davon auszugehen, daß die Ausbildung insoweit nicht gefährdet sei, als der Auszubildende Einkommen erhalte, möge dies auch unterhalb des Freibetrages des § 23 Abs. 1 Nr. 1c BAföG liegen. Diese Auffassung der Kammer, daß auch regelmäßiges Einkommen des Auszubildenden unterhalb der Freibetragsschwelle der Annahme entgegenstehe, daß die Ausbildung gefährdet sei, werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Unterhaltsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht geeignet seien, die Tatbestandsmerkmale des § 36 BAföG näher zu definieren. Es dürfe aber nicht übersehen werden, daß die Nichtanrechnung laufenden Einkommens des Klägers auf die Vorausleistungen dazu führen würde, daß das Amt für Ausbildungsförderung zu Vorausleistungen verpflichtet wäre, obwohl auf Seiten des Klägers wegen dessen Einkommen kein Bedürfnis bestünde. Auch würde der Beklagte in dem Regreßverfahren gegen den Vater des Klägers auf seinen Leistungen gleichsam sitzen bleiben, weil einem Unterhaltsanspruch gegen den Vater die Einkünfte des Klägers entgegenstünden. In der zivilgerichtlichen Judikatur sei höchstrichterlich anerkannt, daß ein laufendes Arbeitseinkommen des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich voll bedarfsmindernd anzurechnen sei. Allerdings seien dabei vorweg die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Da der Kläger selbst vorgetragen habe, zur Sicherung seiner Ausbildung respektive seines Lebensunterhaltes erwerbstätig zu sein, veranschlage die erkennende Kammer die berufsbedingten Aufwendungen mit monatlich 100,00 DM. Unterhaltsrechtlich führe dies allerdings nicht zur Bedürftigkeit des Klägers, da sein im hier streitbefangenen Zeitraum durchschnittlich erzieltes Einkommen auch nach Abzug von 100,00 DM den Betrag des vom Vater zu leistenden Unterhalts deutlich übersteige. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 17. Februar 1992 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 27. Februar 1992 Berufung eingelegt. Er hat zunächst seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt, aber im Laufe des Verfahrens - nach Vorlage einer Vergleichsberechnung des Beklagten, die den Freibetrag und sonstige Pauschalen berücksichtigt - seinen Antrag geringfügig erweiternd dem Ergebnis dieser Berechnung angepaßt. Im übrigen hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1992 - 11/1 E 1651/90 - und die versagenden Teile der Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 1990, 30. April 1990, 31. Juli 1990 und 28. März 1991 sowie den diesbezüglichen Teil des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, zusätzliche Ausbildungsförderung über die bereits bewilligten Leistungen hinaus als Vorausleistung in folgender Höhe zu gewähren: Mai bis September 1989 monatlich 182,00 DM, Oktober bis Dezember 1989 monatlich 168,00 DM, Januar und Februar 1990 monatlich 165,00 DM, März 1990 454,00 DM, April bis Juni 1990 monatlich 118,00 DM. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (drei Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.