Urteil
9 UE 1797/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0301.9UE1797.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht für unbegründet erachtet, denn der Kläger hat - jedenfalls in dem beantragten Umfang - einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatzes. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1990 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zunächst kann dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegen gehalten werden, er verfüge bereits seit Anfang des Jahres 1992 über einen blindengerecht ausgestatteten Computer- Arbeitsplatz. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also regelmäßig der Erlaß des Widerspruchsbescheids. Auf diesen Zeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ist auch hier abzustellen, obwohl die Klage auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Mitteln der Sozialhilfe gerichtet ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die rechtliche Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Leistungen der Sozialhilfe aufgestellte Regelung, daß Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung der letzte einem Vorverfahren nach § 114 BSHG zugeführte Bescheid und lediglich die Zeit bis zum Erlaß dieser Behördenentscheidung ist, gilt für die Beurteilung von Ansprüchen auf einmalige Beihilfen gleichermaßen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15/90 - DöV 1993, 345 = FamRZ 1993, 540; Urteil vom 16. November 1978 - 5 C 19.77 - FEVS 27, 265 (273); OVG Münster, Urteil vom 5. März 1981 - 8 A 263/80 - FEVS 31, 61 (62); Hess. VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 1183/87 - ZfSH/SGB 1992, 354; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 1989 - 6 S 1242/88 - FEVS 39, 247). Bei Erlaß des Widerspruchsbescheids durch den Beklagten am 15. Mai 1990 hatte der Kläger noch keine der Komponenten für einen blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz erworben, so daß zu diesem Zeitpunkt sein im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz aufgetretener Bedarf noch nicht gedeckt war. Der Kläger gehört unstreitig zu dem von § 39 Abs. 1 BSHG erfaßten Personenkreis, dem Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz zu gewähren ist. Die Eingliederungshilfe hat nach § 39 Abs. 3 BSHG die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Bei einem blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz handelt es sich um ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, da ein solches Gerät bestimmt und geeignet ist, die Behinderung des Klägers zu kompensieren. Dies und der Umstand, daß der Kläger eine solche Anlage bedienen kann, wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Allein deshalb, weil der Einsatz des Computersystems nach dem Vortrag des Klägers der Durchführung seiner juristischen Ausbildung dient, kann diese Maßnahme der Eingliederungshilfe auch nicht der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG zugeordnet werden. Ein blindengerecht ausgestattetes Computersystem ist kein typischerweise nur für die Ausbildung einsetzbares Hilfsmittel, sondern gerade durch eine viel umfassendere Verwendbarkeit gekennzeichnet. Die subjektive Zweckbestimmung durch den Kläger vermag daran nichts zu ändern. Abzustellen ist allein auf die im Gesetz bestimmte typisierende Definition des Hilfsmittels. § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG enthält hier eine spezielle Regelung, die den übrigen enumerativ aufgeführten Arten von Hilfemaßnahmen desselben Absatzes vorgeht. Die Einordnung eines Hilfsmittels unter die Nr. 2 von § 40 Abs. 1 BSHG schließt deshalb eine Beurteilung nach anderen tatbestandlich genannten Maßnahmen aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 5.74 - FEVS 24, 95; OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 1986 - 8 A 1319/84 - ZfSH/SGB 1987, 156). Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist aber die Versorgung des Klägers mit einem blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz zur Texterfassung und Textverarbeitung auch erforderlich. Nach § 9 Abs. 3 EinglH-VO wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes unter anderem nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, zu dem in Abs. 1 genannten Ausgleich beizutragen. Zwar wird in der Aufzählung der anderen Hilfsmittel gemäß § 9 Abs. 2 EinglH-VO ein blindengerecht ausgestatteter Computer-Arbeitsplatz bzw. ein entsprechender Personal- Computer nicht genannt, daraus folgt jedoch nicht, daß ein solches elektronisches Hilfsmittel nicht erforderlich im Sinne von Abs. 3 derselben Vorschrift ist. Die Aufzählung in § 9 Abs. 2 EinglH-VO ist nur beispielhaft und nicht abschließend (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1972 - V C 88.72 - FEVS 21, 81). Der in § 9 Abs. 3 EinglH-VO verwendete Begriff "erforderlich" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt weder in dieser Vorschrift noch in den übrigen Bestimmungen der Eingliederungshilfeverordnung näher bestimmt ist. Der Begriff ist deshalb auszulegen. Allerdings kann sich seine Auslegung nicht ausschließlich an § 1 Abs. 2 BSHG orientieren, mit der Folge, ein Hilfsmittel erst dann als erforderlich anzusehen, wenn die Lebensumstände des Hilfesuchenden in "menschenunwürdige Verhältnisse abzusinken drohen." Eine solch enge Auslegung des Begriffs, wie sie hier vom Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden ist, läßt unberücksichtigt, daß das Bundessozialhilfegesetz verschiedene Arten der Hilfe mit jeweils unterschiedlichen Aufgabenstellungen umfaßt. Zwar ist der Grundsatz nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, ein grundlegendes Prinzip des Sozialhilferechts, an dem die Auslegung der Einzelvorschriften auszurichten ist. Indes ist dieser Grundsatz nicht alleiniger Maßstab. Daneben sind die Ziele und Aufgaben der verschiedenen Arten und Formen der Sozialhilfe zu berücksichtigen. So ist das Tatbestandsmerkmal "erforderlich" in § 9 Abs. 3 EinglH-VO im Zusammenhang mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe zu sehen, wie sie in § 39 Abs. 3 BSHG umschrieben sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 1183/87 - ZfSH/SGB 1992, 354 (355)). In dieser Vorschrift ist aber vom Gesetzgeber bereits eine "wertende" Festlegung für das Ziel und die Aufgabe dieser speziellen Form der Sozialhilfe getroffen worden, die bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in diesem Zusammenhang beachtet werden muß. Der Gesetzgeber hat für die Aufgabe der Eingliederungshilfe in § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG mehrere abgestufte Maßnahmen vorgesehen. So ist bei einer bereits vorhandenen Behinderung des Hilfesuchenden - wie vorliegend - zunächst eine Beseitigung der Behinderung selbst und, falls dies nicht möglich ist, eine Beseitigung ihrer Folgen und erst dann ihre Milderung vorgesehen. Hierzu gehört gemäß Satz 2 von § 39 Abs. 3 BSHG vor allem, dem Behinderten unter anderem die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und die Ausübung eines angemessenen Berufs zu erleichtern und ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Auch wenn es grundsätzlich Aufgabe der Sozialhilfe und damit auch der Eingliederungshilfe ist, "weder einen sozialen Mindeststandard (...) noch eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten." (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1970 - V C 32.70 - FEVS 18, 86 (89)), so ist der Sozialhilfeträger dennoch verpflichtet, das in § 39 Abs. 3 BSHG umschriebene Optimum an Hilfe zu gewähren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1970 - V C 32.70 - a. a. O.). Ist daher durch den Einsatz moderner technischer Hilfsmittel eine Kompensation der Behinderung möglich, so kann ein Hilfesuchender nicht lediglich auf die "unterste Stufe" der nach § 39 Abs. 3 BSHG möglichen Hilfsmaßnahmen verwiesen werden, die nur eine Milderung statt einer (weitgehend) möglichen Beseitigung der durch seine Behinderung bedingten Folgen bewirken. Darüber hinaus ist bei der von § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG geforderten optimalen Hilfe auch der jeweilige Stand der Technik der einsetzbaren Hilfsmittel zu berücksichtigen. Seit dem Inkrafttreten der zur Zeit gültigen Fassung der Eingliederungshilfeverordnung im Jahr 1975 haben sich die technischen Mittel zur Kompensation der Behinderungen für Blinde und sehbehinderte Menschen gerade durch die Möglichkeiten der elektronischen Texterfassung und Textverarbeitung derart entwickelt, daß auch dieser Fortschritt bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nicht außer acht gelassen werden kann. Im Rahmen des technisch Erreichten wird es insbesondere blinden Benutzern ermöglicht, unabhängig von fremder Hilfe Texte zu erfassen und sie so zu ver- und bearbeiten, daß das Arbeitsergebnis auch für Sehende unmittelbar zugänglich ist. Im einzelnen hat dies der Kläger in seiner Klagebegründung anschaulich dargelegt: So wird er durch den Einsatz der Computertechnik in die Lage versetzt, auf Datenträger gespeicherte Texte (Wortlaut von Gesetzen und anderen Rechtsnormen, Inhalt von Zeitschriften usw.), die ihm zuvor nicht selbständig, sondern nur durch Vorlesen zugänglich waren, ohne fremde Hilfe zu erfassen und sich in Punktschrift ausdrucken zu lassen. Dadurch wird es ihm möglich, Entwürfe von Arbeiten auf einfache Art zu erstellen und die Endfassung nach einer Überarbeitung und Verbesserung in Schwarzschrift ausdrucken zu lassen. Der Kläger wird also befähigt, ähnlich zu arbeiten, wie ein sehender Student, der auf den Einsatz elektronischer Hilfsmittel nicht in dieser Art angewiesen ist. Damit wird aber die Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Folgen einer vorhandenen Behinderung (weitgehend) zu beseitigen und dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden optimierten Weise erfüllt. Dabei ist es für die Frage der Erforderlichkeit der vom Kläger begehrten Hilfe nicht von Bedeutung, ob es heute bereits üblich ist, daß Studenten der Rechtswissenschaften mit einem Personal- Computer arbeiten. Für eine Berücksichtigung der durch den Einsatz blindengerecht ausgestatteter, elektronischer Hilfsmittel entstehenden Kosten, etwa unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Einsatzes von Sozialhilfemitteln, auf den der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid hingewiesen hat, sind in den §§ 39 und 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG sowie in § 9 EinglH-VO Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers bedurft, etwa daß die zu gewährenden Hilfsmittel nur beansprucht werden können, wenn dadurch keine "unverhältnismäßigen Kosten" entstehen. Eine solche Bestimmung ist nicht erfolgt. Davon unabhängig ist hier die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Beihilfe nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Anschaffung des blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatzes sind angesichts der Bedeutung, die diese elektronischen Hilfsmittel für den Kläger bei der Durchführung seines Studiums haben, nicht unverhältnismäßig, insbesondere wenn man die sonst für die Vergütung einer Vorlesekraft aufzubringenden Mittel vergleichend heranzieht. Gleiches gilt im Hinblick auf § 3 Abs. 2 BSHG für den Ausstattungsumfang des Arbeitsplatzes und die Anschaffungskosten für seine einzelnen Komponenten. Anhaltspunkte dafür, daß die Ausgestaltung des vom Kläger erworbenen Arbeitsplatzes unverhältnismäßig ist, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beklagten nicht behauptet. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß dem Kläger am Fachbereich Rechtswissenschaften der P - Universität blindengerecht ausgestattete Computer-Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Der erkennende Senat ist jedoch anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht der Auffassung, daß der Kläger nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot der Universität vor einer Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorrangig zu nutzen. Die von der Universität angebotenen Computer-Arbeitsplätze stellen nämlich kein gleichwertiges, bereites Mittel der Hilfegewährung dar. Zweifel an einer solchen Gleichwertigkeit ergeben sich zum einen aufgrund der relativ kurzen Öffnungszeiten des Computersaals des Fachbereichs, die es nicht rechtfertigen, hier eine gleichermaßen effektive Hilfeleistung anzunehmen wie bei einem dem Kläger zu jeder Zeit zur Verfügung stehenden Computersystem. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß die Öffnungszeiten und die Studienveranstaltungen der Universität sich stark überschneiden. Der Kläger wäre somit auf die Nutzung der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze zu bestimmten Zeiten außerhalb der zu besuchenden Veranstaltungen angewiesen. Dabei dürfte nicht stets gewährleistet sein, daß auch gerade dann ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zum anderen ist die juristische Arbeitsweise auch dadurch geprägt, daß nicht ohne weiteres vorhersehbar ist, wann Lese- und Schreibarbeiten anfallen. Notwendige Recherchen in Literatur und Rechtsprechung sowie Arbeitsschritte, die nicht selten das Ergebnis unvorhergesehener Gedankengänge und -entwicklungen sind, lassen sich aber ohne fremde Hilfe für den Kläger nur durchführen, wenn eine Nutzung eines blindenspezifischen Computersystems jederzeit möglich ist. Dies gilt nicht nur für das Studium als solches, sondern verstärkt gerade für die im Examen anzufertigende Hausarbeit, und evtl. die Kurzhausarbeit. Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für einen blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz im Rahmen der Sozialhilfe in Höhe von noch 15.600,00 DM. Der blinde Kläger studiert Rechtswissenschaften an der P - Universität in M. Im August 1989 beantragte er die Übernahme der Kosten für einen blindengerecht ausgestatteten Personal-Computer. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes wurden mit ca. 58.000, DM angegeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger im 9. Semester seines Studiums. Dieser Antrag wurde vom Sozialamt der Stadt M an den Beklagten als zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger weitergeleitet und von diesem mit Bescheid vom 20. Februar 1990 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Personal-Computer sei nach der Rechtsprechung kein notwendiges Hilfsmittel im Sinne von § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und § 9 Abs. 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglH-VO -). Dem Kläger sei es zumutbar, sein Studium mit den üblichen, konventionellen Hilfsmitteln zu absolvieren, ohne daß seine Lebensumstände dadurch in menschenunwürdige Verhältnisse abzusinken drohten. Ziel der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz sei es nicht, eine völlige Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten anzustreben. Außerdem seien an der P -Universität vier blindengerechte Computer-Arbeitsplätze zum ständigen Gebrauch für die Studenten vorhanden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob der Kläger am 1. März 1990 Widerspruch, der vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1990 zurückgewiesen wurde. Am 18. Juni 1990, einem Montag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 26. Juni 1990 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die von der Universität zur Verfügung gestellten Computer-Arbeitsplätze (drei für blinde und einer für sehbehinderte Studenten) seien nicht ausreichend um seinen individuellen Bedarf zu decken. Dies folge zum einen aus der großen Nachfrage von etwa 120 blinden und sehbehinderten Studenten und zum anderen aus der zeitlich beschränkten Nutzungsmöglichkeit montags bis donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr. In dieser Zeit fänden die vom Kläger besuchten Vorlesungen, Übungen, Seminare und Repetitoriumsveranstaltungen statt. Gesetzestexte, die für Blinde lesbar seien, sowie Ablagemöglichkeiten für mitgebrachte Texte seien an diesen Arbeitsplätzen nicht vorhanden. Die bisherige Ausstattung mit Blindenschriftbogenmaschine, Streifenschreiber für Blindenschrift, Schreibmaschine mit Blindeneinrichtung und Kassettenrecorder verlange einen unzumutbaren Arbeitsaufwand an Zeit und Energie zur Erreichung des Studienziels und erfordere mehr fremde Hilfe als ihm zur Verfügung stehe. Insbesondere beim Anfertigen von Hausarbeiten entstehe ein großer Arbeitsaufwand; die Anfertigung von umfangreichen Exzerpten, das Anbringen von Fußnoten und das Erstellen eines Inhaltsverzeichnisses führe zu großen Zuordnungsschwierigkeiten, die mit einem Personal-Computer wesentlich leichter zu bewältigen seien. Eine Korrektur des von Blindenschrift in Normalschrift übertragenen Textes sei ohne fremde Hilfe nicht möglich. Der Beklagte sei im Rahmen der Eingliederungshilfe deshalb verpflichtet, ihm - dem Kläger - die Hilfsmittel zu gewähren, die ihn weitgehend unabhängig von fremder Hilfe machten. Aufgabe des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe sei es, über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinaus, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen Tätigkeit zu ermöglichen und ihn soweit wie möglich von Pflege unabhängig zu machen. Die gewünschte Ausstattung sei auch angemessen und verursache keine unverhältnismäßigen Mehrkosten. Im einzelnen bezieht sich der Kläger hierzu auf ein Gutachten des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. zum Einsatz elektronischer Hilfsmittel (Computerkonfigurationen) bei blinden und hochgradig sehbehinderten Studierenden (Bl. 24 - 33 der Gerichtsakte). Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger beantragten Hilfsmittel seien zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mängel nicht erforderlich. Die zur Durchführung des Studiums bzw. des Examens benötigte Literatur werde nach dem Vortrag des Klägers auf Band gesprochen. Dies sei eine zur Erreichung des Studienziels erfolgversprechende Arbeitsmethode. Darüber hinaus sei der Zugriff auf die von der Universität zur Verfügung gestellten, digitalisierten Textvorlagen gegeben. Zusätzlich zu den Computer-Arbeitsplätzen des Fachbereichs Rechtswissenschaften habe die Universität den Einsatz von Studienhelfern organisiert, die die blinden und sehbehinderten Studenten an diesen Arbeitsplätzen individuell unterstützten. Da der Kläger sein Studium auch bisher mit herkömmlichen Blindenhilfsmitteln erfolgreich betrieben habe, sei nicht ersichtlich, warum der zukünftige Studien- und Examenserfolg von der Bereitstellung eines blindengerecht ausgestatteten Computers abhängig sein solle. Mit Urteil vom 25. Juni 1991 - IV/1 E 662/90 - hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beantragten Hilfsmittel seien nicht erforderlich. Dem Kläger sei es zuzumuten, auf das für ihn erreichbare Angebot an Computer-Arbeitsplätzen des Fachbereichs Rechtswissenschaften der P -Universität zurückzugreifen. Die Öffnungszeiten für diese Arbeitsplätze seien so bemessen, daß für den Besuch von Lehrveranstaltungen und andere Angebote der Universität genügend Zeit verbleibe und gleichwohl die angebotenen Hilfen durch die blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplätze genutzt werden könnten. Auch dem Kläger sei es angesichts seines fortgeschrittenen Studiums sowie des hohen Fachsemesters, in dem er sich befinde, zumutbar, sein Studium in einer Weise zu organisieren, daß er dieses Angebot sinnvoll nutzen könne. Gegen das ihm am 4. Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juli 1991 Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Es sei ihm nicht zuzumuten, auch seinen außerhalb der Universität bestehenden individuellen Bedarf durch organisatorische Maßnahmen der Hochschule zu decken. Es könne von ihm nicht verlangt werden, andere hochschulinterne Aktivitäten wie Vorlesungsbesuche, die Teilnahme an Übungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften zugunsten der Inanspruchnahme der vorhandenen Computer- Arbeitsplätze für Blinde und Sehbehinderte und damit unter Gefährdung seines Lernzieles einzuschränken. Es könne von ihm weiterhin nicht verlangt werden, auf ein wesentliches Merkmal seines Studiums, nämlich auf die eigenverantwortliche Arbeitseinteilung und Arbeitsorganisation zu verzichten. Im übrigen würde eine Verlagerung der üblicherweise im häuslichen Bereich zu erledigenden Arbeiten in die Hochschule hinein durch alle betroffenen blinden und sehbehinderten Studenten unweigerlich dazu führen, daß die von der Universität beabsichtigte Hilfeleistung durch Bereitstellung der Computer-Arbeitsplätze ihr Ziel verfehlen müsste. Dieses Ziel sei vornehmlich darin zu sehen, den blinden und sehbehinderten Studenten die Teilnahme am Hochschulbetrieb, z. B. die Teilnahme an Kursen über die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung bezogen auf das jeweilige Studienfach und die Erledigung der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufgaben zu ermöglichen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, der Umfang der Eingliederungshilfe für behinderte Studenten habe sich ausschließlich an § 1 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu orientieren, sei das angefochtene Urteil zu beanstanden. Es verstoße gegen menschenwürdige Studienbedingungen, wenn einem blinden Studenten eine Arbeitsmöglichkeit generell versagt werde, die für alle sehenden Studierenden selbstverständlich sei: eine von fremder Hilfe weitgehend unabhängige und uneingeschränkte Zugänglichkeit und Kontrolle der eigenen Arbeit in jeder Phase. Soweit diese Einschränkung der Arbeitsmöglichkeit durch den Einsatz technischer Hilfsmittel gemildert oder aufgehoben werden könne, bestehe für diese Hilfe ein elementarer Bedarf. Die Computertechnik habe für blinde und sehbehinderte Menschen vor allem deshalb große Bedeutung, weil sie in vorher nicht gekannter Weise den Zugang zu schriftlicher Information eröffne. Diesen Zugang zu haben, gehöre zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Anwendung sogenannter konventioneller Hilfsmittel verweise, so mute er damit Studienbedingungen zu, die bei zeitgerechter Beurteilung nicht mehr als der Würde eines blinden Menschen gemäß angesehen werden könnten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Juni 1991 (IV/1 E 662/90) sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Beihilfe zur Anschaffung eines blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatzes in Höhe von 15.600,00 DM im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist nach wie vor der Auffassung, der Kläger könne im Rahmen seines Studiums die Möglichkeiten ausschöpfen, die ihm die Computer- Arbeitsplätze des Fachbereichs Rechtswissenschaften böten. Dies sei unabhängig davon, ob bei einer verstärkten Inanspruchnahme der Computer-Arbeitsplätze durch eine vermehrte Anzahl von Benutzern weitere organisatorische Anstrengungen der Universität notwendig seien. Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung sei auch nicht ersichtlich, daß die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme aufgrund der individuellen Situation, in der sich der Kläger als Blinder befinde, gegen den Grundsatz der Menschenwürde verstoße. Seit Ende 1991 bzw. Anfang 1992 verfügt der Kläger über einen blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz. Die finanziellen Mittel für den Erwerb einer solchen Anlage hat er in Höhe von 15.600,00 DM selbst aufgebracht und im übrigen von gemeinnützigen privaten Stiftungen erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.