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Urteil

9 UE 992/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1207.9UE992.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtsfehlerhaft. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der EBS dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Es handelt sich hierbei um die erste Ausbildung des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. § 7 Abs. 3 BAföG findet keine Anwendung. Der Kläger hat seine Ausbildung, das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität zu K nicht abgebrochen - hiervon ist auch der Beklagte ausgegangen - und er hat durch die Aufnahme des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der EBS auch nicht die Fachrichtung gewechselt. Zwar führte der Wechsel vom Studiengang der Volkswirtschaftslehre zu demjenigen der Betriebswirtschaftslehre zu einem anderen berufsqualifizierenden Abschluß (vom Diplom-Volkswirt zum Diplom-Kaufmann). Hierbei handelt es sich jedoch (lediglich) um eine Schwerpunktverlagerung innerhalb derselben Fachrichtung und um keinen Fachrichtungswechsel. Eine Schwerpunktverlagerung und kein Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn sich entweder aus den einschlägigen Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betreffenden Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester in vollem Umfang auf den neuen Studiengang angerechnet werden (Hess. VGH, Beschluß vom 18. Juni 1990 - 9 TG 4955/88 -, ESVGH 41, 19; Ramsauer/ Stallbaum, BAföG mit Erläuterungen, 3. Auflage 1991, § 7 Rdnr. 42; Rothe/Blancke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand Juli 1993, § 7 Rdnr. 40.3, jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Studienordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu K vom 16. November 1987 (im folgenden: Studienordnung) und der Prüfungsordnung für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der EBS vom 26. Januar 1989 (im folgenden: Prüfungsordnung), daß die Studiengänge der Volkswirtschaftslehre und der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu K und der EBS bis zum Vordiplom identisch sind. Nach § 3 Abs. 3 der Studienordnung haben die Studiengänge der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik ein gemeinsames Grundstudium. Sie sind danach bis zur Diplom-Vorprüfung identisch. Nach § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung werden Studienzeiten und Studienergebnisse, die an den der EBS entsprechenden Fachbereichen anderer wissenschaftlicher Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden auf das Studium an der EBS angerechnet, soweit im Einzelfall die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Entsprechend werden nach § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung Zwischenzeugnisse und andere gleichwertige Prüfungsergebnisse von anderen wissenschaftlichen Hochschulen der vorgenannten Art als Abschluß des Grundstudiums anerkannt, soweit ausreichende Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch nachgewiesen werden. Das bedeutet, daß trotz der teilweise unterschiedlichen Studienbestimmungen, die an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu K von einem im Studiengang Volkswirtschaftslehre immatrikulierten Studenten abgelegte Diplom-Vorprüfung als Abschluß des Grundstudiums der Betriebswirtschaftslehre an der EBS anerkannt wird, wenn die für das vorgeschriebene Auslandsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 3 Prüfungsordnung). Weiterhin werden Studienzeiten und Studienergebnisse eines Studiums an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu K auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der EBS angerechnet, soweit der erzielte Ausbildungsstand und die erbrachten Leistungen mit einem Studium an der letztgenannten Hochschule vergleichbar sind. Aus alledem folgt, daß die Studiengänge der Volkswirtschaftslehre an der Universität zu K und der Betriebswirtschaftslehre an der EBS - abgesehen von den von den Studenten dieser Hochschule geforderten Sprachkenntnissen - identisch sind. Hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses der Sprachkenntnisse handelt es sich um keinen die Fachrichtung prägenden Inhalt des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der EBS, sondern um eine Fähigkeit, die die Studenten dieser Hochschule besitzen müssen, um die nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenen beiden Auslandssemester durchführen zu können. Der Identität des Studiums der Volkswirtschaftslehre des Klägers an der Universität zu K mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der EBS steht nicht entgegen, daß von seinem dreisemestrigen Studium der Volkswirtschaftslehre kein Semester auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre angerechnet wurde. Denn dies beruht nicht auf einer etwa fehlenden Gleichartigkeit der Studiengänge bis zum Vordiplom, sondern allein darauf, daß der Kläger sein Studium an der Universität zu K - abgesehen von dem Statistikschein - ohne nachweisbaren Erfolg betrieben hat. Für die Frage der Identität der Studiengänge ist jedoch auf die Ausbildungsinhalte nach den Ausbildungsbestimmungen und nicht darauf abzustellen, mit welchem Erfolg der Studierende im Einzelfall sein Studium durchführt. Ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil sich das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der EBS in die Studienstufe I, die nach 8 Studiensemestern mit der Diplomprüfung I und der Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Betriebswirt" bzw. "Diplom- Betriebswirtin" abschließt und die II. Studienstufe, die nach weiteren zwei Semestern mit der Diplomprüfung II und der Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Kaufmann" bzw. "Diplom- Kauffrau" abschließt, gliedert (vgl. §§ 1 und 6 Prüfungsordnung). Der Kläger beabsichtigt, beide Studienstufen zu durchlaufen und sein Studium auch mit der Diplomprüfung II und dem akademischen Grad "Diplom-Kaufmann" abzuschließen. Dieser berufsqualifizierende Abschluß ist dem akademischen Grad vergleichbar, der von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu K nach einem erfolgreichen Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre verliehen wird. Der Gewährung von Ausbildungsförderung steht auch nicht etwa eine mangelnde Eignung des Klägers für das Studium der Betriebswirtschaftslehre entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Wechsels des Klägers zur EBS eine gutachtliche Stellungnahme dieser Hochschule hätte einholen können. Denn nachdem der Kläger mit gutem Erfolg das Grundstudium der Betriebswirtschaftslehre an der EBS abgeschlossen hat, bestehen keine Zweifel an seiner Eignung für diesen Studiengang i. S. d. § 9 BAföG. Der 1965 geborene Kläger immatrikulierte sich nach einer Ausbildung zum Industriekaufmann zum Sommersemester 1988 an der Universität zu K in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät im Studienfach Volkswirtschaftslehre. Dafür beantragte und erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Zum Wintersemester 1989/90 immatrikulierte sich der Kläger an der European Business School (EBS) in O im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre. Dabei stufte die EBS den Kläger ins 1. Semester ein. Der von ihm an der Universität zu K erbrachte Leistungsnachweis Statistik I wurde anerkannt. Am 9. Oktober 1989 beantragte der Kläger beim Studentenwerk F - Amt für Ausbildungsförderung -, ihm für sein Studium an der EBS Ausbildungsförderung zu bewilligen. Den Studienwechsel begründete er damit, daß ihm bereits im Laufe des Jahres 1988 klar geworden sei, daß seine Fähigkeiten und Neigungen eher im Bereich der Betriebswirtschaftslehre lägen. Die schlechten Studienbedingungen an der Universität zu K hätten ihm kein praxisorientiertes Studium ermöglicht. Mit Bescheid vom 17. Januar 1990 lehnte das Studentenwerk F - Amt für Ausbildungsförderung - die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab. Hiergegen legte der Kläger am 8. Februar 1990 Widerspruch ein, den das Studentenwerk F mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.1990 zurückwies. Bereits am 30. August 1990 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Januar 1990 zu bescheiden. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheides hat er sein Begehren unmittelbar auf die Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtet. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sein Studium der Volkswirtschaftslehre nicht abgebrochen, und auch keinen Fachrichtungswechsel vorgenommen, sondern lediglich nach Ende des Sommersemesters 1989 den Studienort mit gleichzeitiger Schwerpunktverlagerung seines Studiums gewechselt. Der Kläger hat den bisherigen Klageantrag für erledigt erklärt und beantragt, den Bescheid vom 17. Januar 1990 und den Widerspruchsbescheid vom 18. September 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem BAföG für das Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der EBS bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Gerichtsbescheid vom 4. März 1991 - II/1 E 2167/90 - die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Aufnahme des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der EBS in O im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG die Fachrichtung gewechselt habe, ohne daß ihm ein wichtiger Grund hierfür zur Seite gestanden habe. Der Kläger hat gegen den ihm am 13. März 1991 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. April 1991 Berufung eingelegt. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 1991 - II/1 E 2167/90 - aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 09.11.1993 (Bl. 95 der Gerichtsakte) und des Beklagten vom 01.11.1993 (Bl. 93 der Gerichtsakte)). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) Bezug genommen.