Urteil
9 UE 306/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1130.9UE306.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die am 28. Mai 1990 erhobene Klage ist zulässig, obwohl ein ordnungsgemäßes Vorverfahren gemäß § 62 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) i. V. m. §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezüglich des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1989 nicht durchgeführt wurde. Ausweislich des Widerspruchsbescheids des Landkreises M vom 23. April 1990 wurde darin nur über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. August 1989 entschieden. Nach § 75 VwGO ist eine Klage aber auch abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde und die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bescheide der Beklagten vom 17. August und vom 20. September 1989 sowie der Widerspruchsbescheid des Landkreises M vom 23. April 1990 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin eine Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 5 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand vorgenommen wurde. Der Klägerin steht eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des vollen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. Juni bis 30. November 1989 zu. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, daß die Klägerin und die Hauptmieterin der Wohnung nicht in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengelebt haben. Davon geht nunmehr auch die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung aus. Bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin ist deshalb von dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand auszugehen, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung auch für Alleinstehende gilt. Kürzungen dieses Regelsatzes sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG zulässig, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß erhebliche Bedenken bestehen, ob im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine pauschale Verringerung der Regelsätze aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zulässig ist. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt eine auf den Hilfeempfänger bezogene Berücksichtigung des Einzelfalls und schließt eine abstrakte, gruppenspezifische Betrachtung mit der Folge pauschaler Abweichungen von den bereits pauschalierten Festsetzungen der Regelsätze aus. Gleiches ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine von der schematisierten Leistungsgewährung der Regelsätze nicht erfaßte Besonderheit im Sinne von Satz 2 des § 22 Abs. 1 BSHG liegt vor, wenn im Einzelfall entweder der vorhandene Bedarf durch die Regelsatzleistungen nicht gedeckt oder ein Bedarf nicht oder nicht in Höhe der Regelsatzleistungen besteht. Diese Besonderheit gebietet aber nur dann eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Umstände, auf denen sie beruht, einen nicht unwesentlichen Einfluß auf den Bedarf haben. Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung festzustellen, bei der die einzelnen Bedarfspositionen zumindest einer überschlägigen Untersuchung und Bewertung zu unterziehen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 - BVerwGE 72, 354). Eine Besonderheit des Einzelfalls in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn durch das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung Ersparnisse entstehen. In einem derartigen Fall ist die Verminderung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand bzw. für einen Alleinstehenden um den Betrag dieser Ersparnisse grundsätzlich möglich (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 1988 - 12 A 170/88 - InfAuslR 1989, 124; OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. Mai 1989 - 4 A 137/87 - FEVS 41, 63). Vorliegend führt eine Beurteilung der in Frage kommenden Bedarfspositionen jedoch nicht dazu, daß durch das Zusammenleben der Klägerin mit der Hauptmieterin in einer Wohnung Ersparnisse feststellbar sind, die eine Kürzung des Regelsatzes gebieten. Bei gemeinsamer Nutzung einer Wohnung - aber im übrigen getrennter Wirtschaftsführung - sind Einsparungen nur im Teilwarenkorb "hauswirtschaftlicher Bedarf" des hier anzuwendenden Warenkorbmodells 1985 denkbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Zu diesem Teilwarenkorb gehören Haushaltsenergie, Beschaffung von Hausrat und Wäsche von geringem Anschaffungswert, Instandsetzung von Kleidung, Wäsche, Schuhen und Hausrat sowie Reinigung und Körperpflege. Bei getrenntem Wirtschaften sind Einsparungen bei den Positionen Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert, Instandsetzung von Kleidung, Wäsche und Schuhen sowie Körperpflege ebenfalls auszuschließen. Soweit bei den übrigen Positionen des Teilwarenkorbs Einsparungen grundsätzlich möglich sind, müssen diese allerdings nicht nur feststellbar, sondern auch objektivierbar sein. Die Regelsatzleistungen können nämlich nur um einen bestimmten Betrag vermindert werden, wenn der Bedarf, der entweder nicht oder nicht vollständig besteht oder der anderweitig abgedeckt ist, nach den dafür bei der Aufstellung des Warenkorbs zugrunde gelegten Preisen beziffert werden kann. Allein die Annahme, durch die gemeinsame Nutzung einer Wohnung fielen bestimmte Ausgaben nur einmal an bzw. der Bedarf für verschiedene Positionen des Teilwarenkorbs "hauswirtschaftlicher Bedarf" werde verringert, ist in dieser Allgemeinheit als Grundlage für eine Regelsatzkürzung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht geeignet. Einsparungsmöglichkeiten können nicht lediglich angenommen werden, sondern müssen für den Hilfeempfänger tatsächlich vorhanden sein. Ebenso wie nämlich einerseits die Möglichkeit zu Einsparungen bei einem Zusammenleben in einer Wohnung grundsätzlich gegeben sein mag, ist andererseits nicht auszuschließen, daß durch das Zusammenwohnen bei getrenntem Wirtschaften gerade ein erhöhter Bedarf entsteht, der zu einer Ausgabensteigerung führt. Das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung, die keinen gemeinsamen Haushalt führen, kann nicht schematisiert betrachtet werden. Es ist vielmehr auch die Singularität der Lebensweise einer solchen Wohngemeinschaft zu berücksichtigen. So muß die gemeinsame Nutzung von Bad und Küche nicht zwangsläufig zu einer Einsparung an Putzmitteln führen, da die wechselseitige Reinigung dieser Räume durch die Mitbewohner keine Schlußfolgerung auf die Häufigkeit der Reinigung zuläßt. Im Einzelfall kann gerade bei gemeinsamer Nutzung von Bad und Küche eine häufigere Reinigung erfolgen als z. B. im Haushalt eines Alleinstehenden oder einer Haushaltsgemeinschaft mehrerer Personen. Auch Einsparungen beim Stromverbrauch durch die gemeinsame Benutzung von Küche und Bad einschließlich elektrischer Geräte sind konkret nicht feststellbar. Geht man hier mit der Beklagten davon aus, daß die Klägerin und die Hauptmieterin der Wohnung tatsächlich nur einen Kühlschrank gemeinsam benutzt haben, ist zu berücksichtigen, daß die dadurch verursachte Verringerung des Stromverbrauchs andererseits auch durch die bei zwei Personen naturgemäß erhöhte Füllmenge und das vermehrte Öffnen des Kühlschranks zumindest teilweise kompensiert wird. Im übrigen ist eine Einsparung auch deshalb nicht konkret zu beziffern, weil der Stromverbrauch eines Kühlschranks sehr stark von Größe und Alter des jeweiligen Gerätes abhängt und zwischen 300 kW/h und 30 kW/h pro Monat schwanken kann. Einsparungen lassen sich deshalb auch beim Stromverbrauch einer Wohngemeinschaft konkret kaum feststellen. Ähnliches gilt für Einsparungen bei der Beschaffung und Instandhaltung von Hausrat. Auch hier reicht die theoretische Möglichkeit zu Einsparungen für eine Kürzung des Regelsatzes auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht aus. Es müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die im Einzelfall eine Abweichung von den Regelsätzen geboten erscheinen lassen. So ist gerade bei kleinen Hausratsgegenständen nicht auszuschließen, daß durch die starke Benutzung auch ein stärkerer Verschleiß eintritt, der zu einem erhöhten Bedarf führen kann. Die der Klägerin zu gewährenden Regelsatzleistungen sind auch nicht mit Rücksicht auf etwaige Einsparungen bei der Grundgebühr für die Lieferung von Haushaltsenergie zu kürzen. Nach den - bestrittenen - Angaben des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergab sich zwar für die Klägerin hier eine Einsparungsmöglichkeit, da nach den im Jahr 1989 gültigen Stromtarifen der Stadtwerke - entgegen der Auskunft der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 18 der Gerichtsakte) - der Bereitstellungspreis sowohl für eine Wohnung mit nur einem Wohnraum als auch für eine Wohnung mit zwei Wohnräumen (wobei Küche und Bad jeweils außer Betracht bleiben) gleichermaßen 8,05 DM und der Verrechnungspreis (= Zählermiete) für eine Wohnung insgesamt 2,60 DM betrug. Die dadurch von der Klägerin zu erzielende Einsparung bei den Energiekosten ist mit einem Betrag von 5,32 DM pro Monat aber so gering, daß der Senat bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu dem Ergebnis gelangt, dieser Umstand "habe auf den Bedarf, wie er in seiner Vielgestaltigkeit der Bemessung der Regelsatzhilfe zugrunde liegt, einen nicht unwesentlichen Einfluß". (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 - a. a. O., (360)). Eine Herabsetzung der Regelsatzleistung ist daher wegen der Geringfügigkeit dieser Einsparungsmöglichkeit nicht geboten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Schließlich ist eine pauschale Kürzung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand bzw. für einen Alleinstehenden auch nicht aufgrund der Überlegung zu rechtfertigen, daß andernfalls eine Ungleichbehandlung gegenüber Familien und nichtehelichen Lebensgemeinschaften entstehe. Das Bundessozialhilfegesetz stellt insoweit nur auf eine Wirtschaftsgemeinschaft (§§ 16, 122 BSHG) und nicht auf eine Wohngemeinschaft ab. Kürzungen der Regelsätze sind bei letzterer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles, nicht jedoch aufgrund einer typisierenden Betrachtung möglich. Dadurch zwangsläufig entstehende Ungleichbehandlungen könnten nur durch eine gesetzliche Regelung wie z. B. in § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes beseitigt werden. Eine entsprechende Regelung ist im Bundessozialhilfegesetz jedoch nicht vorhanden. Die Klägerin begehrt die ungekürzte Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beklagte für die Zeit vom 20. Juni bis zum 30. November 1989. Am 20. Juni 1989 exmatrikulierte sich die Klägerin an der Philipps- Universität Marburg und beantragte mit einem am 22. Juni 1989 bei der Beklagten eingegangenen Antrag die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zu diesem Zeitpunkt bewohnte sie als Untermieterin ein 14 qm großes Zimmer in einer Wohnung im Haus 9 in Die Mietkosten inklusive Bad- und Küchenbenutzung betrugen 251,- DM monatlich. Darin enthalten war ein Pauschalbetrag für Gas, Wasser und elektrischer Energie von 51,- DM. Mit Bescheid vom 17. August 1989 gewährte die Beklagte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 105,02 DM für die Zeit vom 20. bis 30. Juni 1989 und in Höhe von 295,95 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 30. August 1989. Bei der Bedarfsberechnung für die Klägerin war die Beklagte von einem um 5 % gekürzten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand ausgegangen. Zur Begründung dieser Kürzung führte sie aus, die Verordnung zu § 22 BSHG - Regelsatzverordnung - sehe lediglich die Möglichkeit vor, den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nur einmal für eine Wohnung zu gewähren. Dadurch solle sichergestellt werden, daß die sogenannten Generalunkosten, die nur einmal in jedem Haushalt anfielen, vom Haushaltsvorstand getragen würden. Da die Klägerin mit der Hauptmieterin in einer Wohnung mit gemeinsamer Bad- und Küchenbenutzung lebe, fielen bestimmte Ausgaben nur einmal an. Mit Bescheid vom 20. September 1989 gewährte die Beklagte für die Zeit ab dem 1. September 1989 weiterhin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin. Auch für diesen Zeitraum wurde eine Kürzung in Höhe von 5 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand vorgenommen. Gegen die Bescheide vom 17. August und vom 20. September 1989 erhob die Klägerin am 31. August und am 29. September 1989 Widerspruch. Der Widerspruch richtete sich jeweils gegen die 5-%ige Kürzung des Regelsatzes. Am 01.12.1989 ist die Klägerin nach B verzogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1990 wies der Landkreis M den Widerspruch vom 31. August 1989 gegen den Bescheid vom 17. August 1989 zurück. Über den Widerspruch vom 29. September 1989 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1989 ist noch nicht entschieden. Am 28. Mai 1990 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, wesentliche Einsparungen durch die gemeinsame Benutzung von Küche und Bad seien ihr nicht entstanden. Für das von ihr selbst bewohnte Zimmer seien die Ausgaben an Putzmittel und Glühbirnen nicht dadurch geringer gewesen, weil das Nebenzimmer von einer anderen Person bewohnt worden sei. Auch die Höhe der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung sei unrealistisch. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Magistrats der Stadt M vom 17. August 1989 und vom 20. September 1989 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des Landkreises M vom 23. April 1990 aufzuheben und den Magistrat der Stadt M zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 20. Juni 1989 bis einschließlich 30. November 1989 eine weitere monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 5 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Mit Urteil vom 15. Januar 1991 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprochen und zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten unter Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. August 1988 - 12 A 170/87 -) vorgenommene typisierende Betrachtungsweise mit der Folge einer pauschalen Kürzung des Regelsatzes bei reinen Wohngemeinschaften alleinstehender Hilfesuchender sei im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtlich bedenklich, denn die Vorschrift lasse eine Abweichung von den Regelsätzen nur nach vorheriger Einzelfallprüfung zu. Hier sei eine Kürzung des Regelsatzes letztlich nicht geboten, da konkrete Einsparungen der Klägerin durch das gemeinsame Bewohnen der Wohnung bei getrennter Haushaltsführung nicht entstanden seien. Dies gelte auch für die Grundgebühr beim Stromtarif. Gegen das ihr am 28. Januar 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Februar 1991 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Klägerin und die Hauptmieterin der Wohnung hätten zwar nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt, gleichwohl fielen die Generalunkosten auch bei den Mitgliedern reiner Wohngemeinschaften in geringerem Umfang an. So trete im hauswirtschaftlichen Bereich eine Ausgabenverringerung ein, wenn eine Wohnung von mehreren Personen bewohnt werde. Da jeder Haushalt jedoch verschieden eingerichtet und unterschiedlich strukturiert sei, könne nicht auf jeden Einzelfall speziell eingegangen werden. Es sei jedoch generell von einer Einsparung in Höhe von 5 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand auszugehen. Dies sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber Familien und Wirtschaftsgemeinschaften geboten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Januar 1991 (IV/2 E 513/90) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag in der ersten Instanz sowie auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, Einsparungen im hauswirtschaftlichen Bereich hätten sich auch nicht dadurch ergeben, daß ein Kühlschrank zusammen mit der Hauptmieterin der Wohnung benutzt worden sei. Der Energiebedarf eines Kühlschranks hänge nämlich von der jeweiligen Füllmenge ab. Wenn zwei Personen ihre Lebensmittel in einem Kühlschrank einlagerten, werde mehr Energie benötigt, als wenn nur die Bedarfsmenge für eine Person dort gekühlt werde. Im übrigen sei für den hier streitbefangenen Zeitraum in der Rechtsprechung umstritten gewesen, ob ein Kühlschrank für einen Einpersonenhaushalt zum notwendigen Bedarf gehöre. Betriebskosten, die nicht zum notwendigen Bedarf gehörten, könnten jedoch auch nicht in den Regelsätzen enthalten sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung waren.