Beschluss
9 TG 1853/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0929.9TG1853.93.0A
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Die Umdeutung der in der Antragsschrift vom 17. Juni 1993 alternativ gestellten Anträge durch das Verwaltungsgericht gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in einen Haupt- und Hilfsantrag ist nicht zu beanstanden. Offensichtlich entspricht diese Form der Antragstellung auch dem Willen der Antragsteller, da in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Juli 1993 nicht nur gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung keine Einwände erhoben werden, sondern selbst die Bezeichnung Haupt- und Hilfsantrag verwendet wird. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern eine menschenwürdige Wohnung zur Verfügung zu stellen, zu Recht abgelehnt. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Überlassung einer Wohnung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist vorliegend nicht erkennbar. Auch das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Diese Vorschrift beschreibt nur den Inhalt des notwendigen Lebensunterhalts, gewährt jedoch allein keinen unmittelbaren Rechtsanspruch. Als Anspruchsgrundlage kann insoweit nur die Vorschrift des § 11 BSHG dienen. Danach wird jedoch nur ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Hilfe zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens, nicht jedoch ein Anspruch auf direkte Befriedigung dieser Bedürfnisse gewährt. Soweit nach § 12 Abs. 1 BSHG der notwendige Lebensunterhalt unter anderem auch die Unterkunft umfaßt, geht § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung davon aus, daß der eigentliche Unterkunftsbedarf durch das Vorhandensein entsprechender Räumlichkeiten gedeckt ist. Die Sicherung der Unterkunft erfolgt daher nach dieser Vorschrift durch die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten. Die Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt kann aber grundsätzlich in verschiedenen Formen erbracht werden. Nach § 8 Abs. 1 BSHG bestehen diese Formen der Sozialhilfe in persönlicher Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung. Welche dieser Formen im Einzelfall zur Anwendung kommt, entscheidet der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit das Gesetz das Ermessen nicht ausdrücklich ausschließt (§ 4 Abs. 2 BSHG). Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Ermessensbetätigung des Sozialhilfeträgers durch gesetzliche Vorschriften nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen (§ 22 BSHG). Da insbesondere zwischen der Geld- und der Sachleistung ein Rangverhältnis nicht besteht, übt der Sozialhilfeträger sein Ermessen nach § 4 Abs. 2 BSHG dann pflichtgemäß aus, wenn er bei der Entscheidung, in welcher Form er die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze beachtet, die sich aus dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - und gegebenenfalls aus dem Verfassungsrecht ergeben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 - BVerwGE 72, 354 (356)). Ein in diesem Sinne nicht pflichtgemäßes Verhalten der Antragsgegnerin läge vor, wenn eine andere Entscheidung als die, den Unterkunftsbedarf der Antragsteller durch unmittelbare Bereitstellung einer Wohnung zu decken, nach den genannten Grundsätzen nicht in Frage käme. Dies ist nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich eine solche Ermessensreduzierung nicht aus Art. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. aus § 1 Abs. 2 BSHG. Weder aus der staatlichen Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen (Art. 1 GG) noch aus der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 BSHG), ergibt sich die Forderung, den Unterkunftsbedarf eines wohnungsuchenden Hilfeempfängers ausschließlich durch die Bereitstellung einer Wohnung zu decken. Abgesehen davon, daß es ebenso der Würde des Menschen entspricht, einem Erwachsenen die Möglichkeit zu lassen, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 - a. a. O. (357)), erfordert der Schutz der Menschenwürde nur, dem Hilfesuchenden eine Gleichstellung mit den Lebensgewohnheiten und Lebensumständen der übrigen Bevölkerung im Rahmen dessen zu ermöglichen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört. Dies wird erreicht, wenn die Hilfegewährung in einer Art und Weise erfolgt, die von Nichthilfeempfängern nicht als unzumutbar empfunden wird und die der Hilfeempfänger deshalb auch nicht als diskriminierend empfindet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 - FEVS 41, 397). Die Bereitstellung einer Wohnung ist nicht notwendig und nicht geeignet, um eine Gleichstellung eines wohnungssuchenden Hilfeempfängers im Hinblick auf die Deckung des Unterkunftsbedarfs als Bestandteil eines menschenwürdigen Lebens mit anderen Wohnungssuchenden aus dem Kreis der übrigen Bevölkerung herbeizuführen. Die derzeit schwierige Situation auf dem Wohnungsmarkt gehört zu den Lebensumständen, denen auch wohnungssuchende Nichthilfeempfänger ausgesetzt sind. Die Würde des Menschen gebietet es nicht, Hilfeempfänger anders als die übrige Bevölkerung von diesen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vollständig zu entlasten. So ist auch nach § 2 Abs. 1 BSHG jeder Hilfeempfänger verpflichtet, in erster Linie selbst für eine menschenwürdige Unterkunft zu sorgen. Soweit ihm die notwendigen finanziellen Mittel dazu nicht zur Verfügung stehen, käme eine Übernahme der Kosten etwa für die Beauftragung eines Maklers oder für die Aufgabe einer Zeitungsanzeige in Betracht. Andererseits ist die Übernahme angemessener Unterkunftskosten durch Mittel der Sozialhilfe, zu der sich auch die Antragsgegnerin grundsätzlich bereit erklärt hat, für einen Hilfeempfänger nicht diskriminierend. Diese Art der Hilfegewährung ist auch geeignet, der Hilfsbedürftigkeit mit Aussicht auf Erfolg zu begegnen. Dem steht nicht entgegen, daß die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten auf die Höhe der angemessenen Kosten begrenzt ist. Die Anmietung einer Wohnung ist auch bei Nichthilfeempfängern durch die jeweiligen Einkommensverhältnisse beschränkt. Davon abweichend kann der Träger der Sozialhilfe dann zur Bereitstellung einer Wohnung verpflichtet sein, wenn besondere Defizite in der Person des Hilfesuchenden vorliegen und deshalb die Übernahme der Unterkunftskosten oder die persönliche Beratung und Unterstützung nicht ausreicht, um einen bestehenden Wohnbedarf zu decken. Diese Personen, die aufgrund besonderer sozialer und persönlicher Schwierigkeiten zu einer Wohnungssuche nicht fähig sind, werden von § 72 BSHG erfaßt. Zu diesem Personenkreis zählt die Antragstellerin zu 1. nicht. Es ist nichts dafür vorgetragen und nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge auch nicht erkennbar, daß die Antragstellerin zu 1. nach ihren Fähigkeiten nicht in der Lage ist, für sich und ihre minderjährigen Kinder - die Antragsteller zu 2. und 3. - eine Wohnung zu suchen. Soweit nach § 3 Abs. 2 BSHG den Wünschen eines Hilfeempfängers bei der Gestaltung der Hilfe entsprochen werden soll, führt auch dieser Grundsatz nicht stets zu einer Einschränkung des Ermessens bei der Deckung des Unterkunftsbedarfs. Das Wunschrecht des Hilfeempfängers erfährt nämlich dadurch eine Einschränkung, daß der Sozialhilfeträger Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Verfügt ein Sozialhilfeträger nicht über eine freie Wohnung, entstehen aber bei einer Hilfegewährung durch Sachleistung, also bei einer Bereitstellung von Wohnraum an Hilfesuchende, ungleich höhere Kosten als bei der Übernahme der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten. Der Träger der Sozialhilfe müßte nämlich durch Bau oder Anmietung Wohnungen vorhalten. Dies würde jedoch zu nicht kalkulierbaren Vorhaltekosten führen. Selbst bei einer Anmietung im Einzelfall erst nach Bekanntwerden eines konkreten Hilfebedarfs wären Folgekosten unvermeidlich, da die Dauer der Sozialhilfeberechtigung einerseits nicht vorhersehbar ist und andererseits der Hilfeempfänger nicht gehindert werden könnte, zu jeder Zeit wieder aus der Wohnung auszuziehen. Die so entstehenden Mehrkosten wären mit einer wirtschaftlichen und sozialhilferechtlich sinnvollen Verwendung öffentlicher Finanzmittel nicht vereinbar und deshalb unverhältnismäßig. Einem mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbundenen Wunsch des Hilfeempfängers muß der Sozialhilfeträger aber nicht entsprechen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I), denn diese Vorschrift gewährt dem Einzelnen keinen einklagbaren individuellen Anspruch (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Rdnr. 6 zu § 17; Bochumer Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Rdnr. 1 und 2 zu § 17). Aus diesem Grund können die Antragsteller zur Begründung ihrer Rechtsansicht auch nicht auf den Beschluß des Senats vom 3. September 1991 (9 TG 3588/90 - Info also 1992, 30) verweisen. Nach dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war das Ermessen des Sozialhilfeträgers gemäß § 4 Abs. 2 BSHG durch das Wunschrecht des Hilfesuchenden unter anderem deshalb reduziert, weil die Aufstellung eines (weiteren) Wohnwagens gerade nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war, sondern unter den Kosten für eine Hotelunterbringung bzw. für eine Unterbringung in einer Mietwohnung lag. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat auch das Verwaltungsgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1992 (3 A 204/90 - Info also 1992, 130) nicht anerkannt, daß ein allgemeiner Anspruch auf Bereitstellung einer Wohnung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht. Das Verwaltungsgericht hat in jener Entscheidung vielmehr ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Ermessensausübung des Sozialhilfeträgers zwar aufgrund der Umstände des Einzelfalls reduziert sein könne, z. B. wenn, wie in dem zu entscheidenden Sachverhalt, wegen der Größe der Familie eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht zu finden sei, ein daraus folgender Anspruch des Hilfesuchenden aber zwingend voraussetze, daß der Sozialhilfeträger über eine freie Wohnung verfüge. Über freien Wohnraum zur Deckung des Unterkunftsbedarfs der Antragsteller verfügt die Antragsgegnerin nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten vorliegend aber nicht. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93 - NJW 1993, 2035) berufen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ein Grundrecht auf Wohnung nicht anerkannt. Zwar wird die Wohnung vom Bundesverfassungsgericht als Mittelpunkt der privaten Existenz für jedermann bezeichnet, auf deren Gebrauch der Einzelne zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen sei. Aus dieser Formulierung kann ein Grundrecht auf Wohnung aber keinesfalls abgeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung das Besitzrecht des Mieters an einer Wohnung im Hinblick auf die genannten Funktionen dem Sacheigentum gleichgestellt und hierfür aus Art. 14 GG gewisse Abwehrrechte abgeleitet. Dabei wird jedoch ausdrücklich betont, daß Art. 14 GG nur die vorhandene Position, also nur ein bestehendes Mietrecht schützt. Zielrichtung des Grundrechtsschutzes ist der Bestandsschutz und nicht die Einräumung einer Rechtsposition, also nicht die Begründung eines Mietrechts oder gar ein grundrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wohnen. Auch den hilfsweise gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Zusage zur Übernahme von Mietkosten in Höhe von 1.300,00 DM (Kaltmiete) monatlich abzugeben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Miethöhe unter den sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten des § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung für den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin angemessen ist, besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die möglicherweise für eine neue Unterkunft der Antragsteller zukünftig zu übernehmenden Kosten bereits jetzt in einer Art Vorwirkung auf diese Hilfe zu gewähren und den Antragstellern dadurch die Anmietung einer beliebigen Wohnung zu ermöglichen (vgl.: OVG Hamburg, Beschluß vom 16. Januar 1990 - Bs IV 256/89 - FEVS 39, 356). Nach § 11 und § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung besteht eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Unterkunftskosten nur, soweit diese Kosten nicht unangemessen hoch sind. Was in diesem Zusammenhang angemessen ist, kann aber nicht nur nach der Höhe der Gesamtmiete beurteilt werden. Berücksichtigt werden muß neben der Höhe der Gesamtmiete auch etwa die Größe der Wohnung, ihre Ausstattung, ihr Alter und gegebenenfalls auch ihre Lage. Die Angemessenheit von Unterkunftskosten läßt sich danach nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall unter Würdigung der vorstehend genannten Umstände zu dem betreffenden Zeitpunkt beurteilen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß es den Antragstellern durchaus zuzumuten ist, ihre zukünftige Wohnung im Umland der Stadt D zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, den Wohnsitz der Antragsteller zwingend auf das Stadtgebiet zu beschränken, sind nicht erkennbar, zumal sie bis zum Dezember 1992 in Pfungstadt gewohnt haben.