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Beschluss

9 TG 153/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0305.9TG153.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluß ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht teilweise entsprochen. Es kann letztlich offen bleiben, ob zwischen der Antragstellerin und Herrn S eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 Satz 1 BSHG besteht, denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, entfiele der Anspruch der Antragstellerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht. Allerdings spricht vieles dafür, daß die Antragstellerin und Herr S in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, die den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten engeren Kriterien entspricht (vgl. Beschluß vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - EuGRZ 1992, 557, 565 = FamRZ 1993, 164, abweichend von der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BSHG-LPK, 3. Auflage, § 122 Anm. 6 m. w. N.). Ausschlaggebend für diese Annahme ist dabei entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht die ausdrückliche Erklärung der Antragstellerin, sie lebe seit dem 01. April 1992 mit Herrn S in eheähnlicher Gemeinschaft, sondern vielmehr der offenbar wahrheitsgemäß ausgefüllte "Überprüfungsbogen eheähnliche Gemeinschaft" (Blatt 252 - 254 der Behördenakte). Hieraus ergibt sich indes nicht, daß die Antragstellerin keinen Anspruch auf (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt hat, denn nach Lage der Dinge kann sie von Herrn S finanziell nicht unterstützt werden. Sie hat dies selbst vorgetragen (Blatt 24 der Akte), und ein Blick auf die aktuellen Belastungen, die zum überwiegenden Teil aus der gescheiterten Ehe des Herrn S herrühren, bestätigt diese Erklärung. Denn aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß Herr S folgende monatliche Verpflichtungen erfüllen muß: - Pfändung A Bank 757,00 DM - Unterhalt 517,00 DM - Kredit Kreissparkasse W -Kreis 335,00 DM - Kredit C bank inklusive dessen Absicherung durch Lebensversicherung 240,00 DM bei der D -Versicherung 225,00 DM Hinzu kommen folgende monatliche Kosten: - Fahrtkosten zum Einsatzort F 404,00 DM - Krankenversicherung 250,00 DM - Zweitwohnung F 150,00 DM insgesamt: 2.878,00 DM Bei der Höhe dieser festen Kosten liegt es auf der Hand, daß zur Unterstützung der Antragstellerin nichts bzw. kaum etwas übrig bleibt. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß Herr S erhöhte Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung dadurch hat, daß sein Einsatzort F weit entfernt von seinem Wohnort liegt. Während der Antragsgegner diesem Umstand zumindest teilweise Rechnung trägt und ihn in seine Vergleichsberechnung einbezogen hat, läßt er die Kreditverpflichtungen bei der Einkommensermittlung zu Unrecht unberücksichtigt. Dabei wird übersehen, daß Herr S nicht Hilfesuchender, wenngleich doch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Wenn es auch grundsätzlich zutrifft, daß es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, Schulden des Hilfesuchenden zu übernehmen, so muß im vorliegenden Fall doch beachtet werden, daß die Verpflichtungen von Herrn S, sofern sie nicht ohnehin vom Antragsgegner berücksichtigt worden sind, im gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht vermeidbar sind, denn sie rühren aus einer Zeit her, in der er mit der Antragstellerin noch nicht zusammenlebte. Das Einkommen von Herrn S würde bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet, wenn er die aus der Ehezeit stammenden Altschulden nicht abtragen würde. Auch die weiteren monatlichen Belastungen sind nicht vermeidbar, denn sie stehen entweder im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit bzw. dienen einer ausreichenden Krankenversicherung oder beruhen auf Unterhaltsverpflichtungen. Ist nach alledem davon auszugehen, daß Herr S die Antragstellerin nicht unterstützen kann und deshalb auch nicht unterstützt, so kann ihrem Hilfebegehren § 122 Satz 1 BSHG nicht entgegengehalten werden (so schon BVerwGE 15, 306, 315; BSHG-LPK 3. Auflage § 122, Anm. 13). Hierbei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneint wird (so BSHG-LPK a.a.O. Anm. 10. und 18 m. w. N.) oder ob über die Verweisung in § 122 Satz 2 BSHG § 16 BSHG Anwendung findet, nach dessen Satz 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, wenn die widerleglich vermutete Unterstützung des Partners tatsächlich ausbleibt (so z. B. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 13. Auflage, § 122 Anm. 11). Das Abstellen auf die tatsächliche Unterstützung durch den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft ist schon deshalb geboten, weil anders als der Ehepartner der Hilfesuchende nicht gemäß § 2 Abs. 2 BSHG auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verwiesen werden kann. Würde dieser Gesichtspunkt außer acht gelassen, hätte dies eine Schlechterstellung der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gegenüber Ehepartnern zur Folge, die von § 122 BSHG nicht beabsichtigt ist. Die Vorschrift soll vielmehr nur gewährleisten, daß eine Besserstellung der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gegenüber Ehepartnern vermieden wird.