Urteil
9 UE 329/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1103.9UE329.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Ausbildungsförderung für ihre im Ausland abgeleistete Famulatur nicht zu. Zwar ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, daß es sich bei der Famulatur um ein Praktikum im Sinne von § 5 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) -- in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I, S. 897) -- handelt; denn ein Praktikum ist bereits dann anzunehmen, wenn Auszubildende mit praktischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden sollen. Dies allein reicht aber nicht aus, um einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu begründen. Zusätzlich zu den besonderen Förderungsvoraussetzungen für ein Praktikum im Ausland nach § 5 Abs. 5 BAföG müssen auch die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für Praktika nach § 2 Abs. 4 BAföG erfüllt sein. Nach § 2 Abs. 4 BAföG wird für die Teilnahme an einem Praktikum nur dann Ausbildungsförderung geleistet, wenn das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordert wird und der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die zweite in dieser Vorschrift genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar sind an die Regelung des Inhalts eines Praktikums nach § 2 Abs. 4 BAföG keine hohen Anforderungen hinsichtlich der Genauigkeit zu stellen. Dies folgt aus dem Wesen eines Praktikums. Doch reicht es für die Regelung des Inhalts des Praktikums im Sinne von § 2 Abs. 4 BAföG nicht aus, wenn lediglich die Dauer des Praktikums und die Art der Einrichtung, in der es abzuleisten ist, in den Ausbildungsbestimmungen festgelegt sind. Dies folgt daraus, daß das Erfordernis der inhaltlichen Regelung zu der ersten Förderungsvoraussetzung, daß das Praktikum im Zusammenhang mit der Ausbildung gefordert sein muß, hinzutritt und schon die erste Förderungsvoraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn ein nach Art und Dauer bestimmtes Praktikum gefordert wird. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß in § 2 Abs. 4 BAföG ursprünglich nur die jetzige erste Förderungsvoraussetzung niedergelegt war und das zweite Erfordernis, daß der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muß, erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) zusätzlich eingefügt worden ist, und zwar zur "schärfere(n) Abgrenzung zu praktischen Tätigkeiten, die zwar als Zulassungsvoraussetzung erforderlich sind, weil sie der allgemeinen Einführung in die Arbeitswelt dienen sollen, die aber selbst keine geordneten Ausbildungen sind, vergleichbar denen, für die sonst Ausbildungsförderung geleistet wird" (Bundestagsdrucksache 7/2089, S. 17). Danach ergibt vor allem der Zusammenhang der beiden in § 2 Abs. 4 BAföG genannten Förderungsvoraussetzungen, daß es als Regelung des Inhalts des Praktikums nicht genügt, wenn nur die Dauer des Praktikums und die Art der Einrichtung, in der es abzuleisten ist, bestimmt sind (so bereits Urteil des Senats vom 05. November 1985 -- 9 OE 55/83 -- ZfSH/SGB 1986, 406 f.; in diesem Sinne auch Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, Stand 01. März 1992, Rdnr. 30 zu § 2 BAföG; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 1991, Rdnr. 80 zu § 2 BAföG). In der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 die Dauer der Famulatur bestimmt, und zwar auf insgesamt vier Monate. Zum anderen ist in § 7 Abs. 2 der Approbationsordnung niedergelegt, in welchen Einrichtungen jeweils für welchen Zeitraum die Famulatur abzuleisten ist. Zusätzlich zu dieser Bestimmung der Dauer und der Einrichtungen der Famulatur ist allerdings in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung der Zweck der Famulatur angegeben: "Sie hat den Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen, in Einrichtungen des Arbeitslebens, in freier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu machen." Doch auch damit wird nicht im Sinne von § 2 Abs. 4 BAföG der Inhalt der Famulatur geregelt. Dazu hätte vielmehr näher bestimmt werden müssen, welche konkreten ärztlichen Tätigkeiten und Fertigkeiten die Auszubildenden während der Famulatur kennenlernen und von wem die Fertigkeiten vermittelt werden sollen. Als Beispiele für solche inhaltliche Regelungen können die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und der §§ 34b und 34c der Approbationsordnung für Ärzte gesehen werden, welche die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt im letzten Jahr des Medizinstudiums und die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach dem Medizinstudium betreffen. Da in der Approbationsordnung für Ärzte der Inhalt der Famulatur nicht geregelt und damit die zweite in § 2 Abs. 4 BAföG genannte Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, scheidet ein Anspruch auf Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung für die von der Klägerin abgeleistete Famulatur aus. Bei diesem Ergebnis kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid zu Recht den ablehnenden Ausgangsbescheid aufgehoben hat; denn durch diese Widerspruchsentscheidung wird die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Da die Klage unbegründet und folglich abzuweisen ist, ist der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben. Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihr zusätzliche Leistungen der Ausbildungsförderung für ihre Famulatur in Malawi/Afrika zu gewähren. Im Sommersemester 1987 und im Wintersemester 1987/88 studierte die Klägerin an der Universität G Medizin. Für diesen Bewilligungszeitraum erhielt sie von dem Studentenwerk G laufende Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 443,00 DM monatlich. Bereits zuvor hatte sie im Februar 1987 bei der Beklagten zusätzliche Leistungen der Ausbildungsförderung beantragt und dabei erklärt, sie wolle in der Zeit von Juli 1987 bis Oktober 1987 ein Praktikum in dem Z G Hospital in Zomba/Malawi ableisten. Dies sollte in den Semesterferien geschehen. Dazu legte die Klägerin eine Bescheinigung des Hessischen Landesprüfungsamts für Heilberufe vor, in der es hieß, daß die Ausbildung in dem Krankenhaus der Vorschrift des § 7 der Approbationsordnung für Ärzte entspreche. Den Förderungsantrag lehnte die Beklagte mit einem Bescheid vom 26. Februar 1987 mit folgender Begründung ab: Bei der Ausbildung der Klägerin in dem Krankenhaus in Afrika handele es sich um eine Famulatur im Sinne von § 7 der Approbationsordnung für Ärzte. Für diese Ausbildung seien die Förderungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) nicht erfüllt, da es an der in § 2 Abs. 4 BAföG vorgeschriebenen inhaltlichen Regelung der Ausbildung durch Ausbildungsbestimmungen fehle. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid hob die Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 22. April 1987 den Bescheid vom 26. Februar 1987 auf. Zur Begründung hieß es: Die Famulatur in dem Krankenhaus in Malawi sei kein Praktikum im Sinne von § 5 Abs. 5 BAföG. Dies ergebe sich aus den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte. In § 7 der Approbationsordnung sei von der Tätigkeit als Famulus die Rede. Im übrigen werde die Bezeichnung "Praktikum" in der Approbationsordnung für andere Ausbildungsabschnitte verwandt. Da es sich bei der Famulatur nicht um ein Praktikum im Sinne von § 5 Abs. 5 BAföG handele und die Klägerin in Malawi auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 BAföG eine Ausbildungsstätte besuchen wolle, sei die Beklagte für die Entscheidung über den Förderungsantrag nicht zuständig. Das für den Hochschulort der Klägerin zuständige Amt für Ausbildungsförderung bleibe zuständig, da die Klägerin mit der Famulatur in den Semesterferien ihr Studium im Inland nicht unterbreche. -- Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. April 1987 als Einschreiben abgesandt. Am 25. Mai 1987 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und sinngemäß beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihre Famulatur im Z G Hospital in Zomba/Malawi Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit einem Gerichtsbescheid vom 04. Dezember 1987 dem Klagebegehren entsprochen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei der in der Zeit von Juli bis Oktober 1987 durchgeführten Famulatur der Klägerin in dem Krankenhaus in Malawi um ein Praktikum im Sinne von § 5 Abs. 5 BAföG. In der Approbationsordnung für Ärzte sei eine Famulatur von vier Monaten im Rahmen der ärztlichen Ausbildung zwingend vorgeschrieben. Dabei sei nicht nur der zeitliche Umfang der einzelnen Abschnitte der Famulatur geregelt. Vielmehr enthalte § 7 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung auch eine Aussage über den Zweck der Famulatur. Nach dieser Vorschrift solle die Famulatur den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen, in Einrichtungen des Arbeitslebens, in freier Praxis und im Krankenhaus vertraut machen. -- Da auch die weiteren Förderungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 5 BAföG erfüllt seien, stehe der Klägerin nach den §§ 14 Satz 2 und 13 Abs. 4 BAföG ein Zuschlag zu den üblichen Förderungsleistungen zu, dessen Höhe sich aus der Zuschlagsverordnung ergebe. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der am 21. Dezember 1987 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 08. Januar 1988 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer in dem Widerspruchsbescheid dargestellten Ansicht fest, daß die Famulatur nicht als Praktikum im Sinne von § 5 Abs. 5 BAföG zu verstehen sei. Die Famulatur habe allein den Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken vertraut zu machen. Es gehe nicht um die geordnete Vermittlung bestimmter beschriebener Kenntnisse und Fertigkeiten. Da in der Approbationsordnung für Ärzte der Hinweis fehle, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der Famulatur zu vermitteln seien, sei in ihr keine inhaltliche Regelung der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 4 BAföG enthalten. Schließlich sei die von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis festgestellte Zuständigkeit zweier Förderungsämter für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit § 45 Abs. 4 BAföG nicht vereinbar. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 04. Dezember 1987 -- IV/2 E 647/87 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid Bezug. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten.