Urteil
9 UE 31/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1103.9UE31.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist. Soweit Satz 1 des Urteilstenors des Verwaltungsgerichts geändert worden ist, dient dies lediglich der Klarstellung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Da zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren allein streitig ist, ob für den ersten Bewilligungszeitraum des Medizinstudiums (Wintersemester 1982/83 und Sommersemester 1983) die Förderungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt ist, und da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung von der Behörde noch nicht geprüft worden sind, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, daß der Beklagte verpflichtet worden ist, für diesen ersten Bewilligungszeitraum des Medizinstudiums gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG dem Grunde nach Ausbildungsförderung zu bewilligen. -- Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung des Siebenten Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) anzuwenden. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte als Amt für Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum, der das Wintersemester 1982/83 und das Sommersemester 1983 umfaßt, einen positiven Bescheid dem Grunde nach gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG erläßt, da für sein Studium der Humanmedizin die Förderungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt ist. Obwohl der Kläger vor der Aufnahme des Studiums der Chemie bereits zwei Semester in der Fachrichtung Landwirtschaft studiert hatte, ist hier allein zu prüfen, ob für den Wechsel vom Studium der Chemie zum Studium der Humanmedizin ein wichtiger Grund gegeben ist; denn die zwei Semester des Studiums der Landwirtschaft hatte der Kläger im Ausland absolviert, so daß sie nach § 5a BAföG unberücksichtigt bleiben. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß für den hier maßgebenden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsurteil ausgeführt hat, kommt es für den wichtigen Grund im Sinne der genannten Bestimmung darauf an, ob dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Dabei sind die Umstände zu beachten, die in dem Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind und mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise an die Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. So können insbesondere ein ernsthafter Neigungswandel und ein Eignungsmangel einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel abgeben. Der Kläger hat sich sowohl auf einen Neigungswandel als auch auf einen Eignungsmangel hinsichtlich des Chemiestudiums berufen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Tätigkeit im chemischen Labor sei ihm "zu trocken" erschienen, weil oftmals der Bezug zur Anwendung der gefundenen Ergebnisse auf die Umwelt gefehlt habe, gilt folgendes: Ein Auszubildender ist gehalten, sich bereits vor der Aufnahme der Ausbildung über die Ausgestaltung der Ausbildung zu informieren. Deshalb kann ein Umstand dann grundsätzlich keinen wichtigen Grund für den Wechsel der Fachrichtung abgeben, wenn es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung sprechenden Gründe bereits vor dem Beginn der Ausbildung zu erkennen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06. September 1979 -- 5 C 12.78 -- BVerwGE 58, 270). Der vom Kläger dargestellte Umstand kann deshalb insoweit keinen wichtigen Grund für eine Aufgabe des Chemiestudiums abgeben, als es dem Kläger möglich und zumutbar war, bereits vor der Aufnahme des Chemiestudiums das von ihm dargestellte Problem zu erkennen. Hier ist davon auszugehen, daß es dem Kläger bereits vor dem Beginn des Chemiestudiums möglich war, sich über die konkrete Ausgestaltung des Chemiestudiums am Hochschulort mit der Arbeit in den chemischen Labors zu informieren. Andererseits wird eine Empfindung wie die vom Kläger dargestellte in der Regel durch mehrere Umstände hervorgerufen; insbesondere kann sich dabei eine Veränderung der Interessenschwerpunkte auswirken. Ein solcher Fall ist hier anzunehmen. Zwar konnte der Kläger die Ausgestaltung der Arbeit in den chemischen Labors voraussehen, jedoch kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger auch die zusätzliche Veränderung seiner Interessen voraussehen konnte, die schließlich neben den Laborumständen dazu geführt haben, daß er die Laborarbeit als "zu trocken" und zu wenig auf die Umwelt bezogen empfand. So hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, daß bei ihm im Laufe des Chemiestudiums eine Neigung zu den Gebieten der Psychologie und Psychiatrie entstanden ist. Der Senat ist davon überzeugt, daß diese neuen Interessen mit dazu geführt haben, daß der Kläger das Chemiestudium als "zu trocken" und nicht mehr seinen Interessen entsprechend empfand. Der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu dem Neigungswandel steht nicht entgegen, daß der Kläger in der Begründung für seinen Fachrichtungswechsel vom 28. Juli 1982 (Bl. 70 der Behördenakte) nicht auf diesen Neigungswandel eingegangen ist, sondern allein Gründe aus dem Bereich des Zulassungsverfahrens und der Approbationsordnung für Tierärzte erwähnt hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Überzeugung des Gerichts angegeben, er habe seinerzeit nach der Beratung durch den Sachbearbeiter des Beklagten angenommen, für die Abfassung des Begründungsschreibens sei entscheidend, daß er immer noch Tiermedizin studieren wolle. Dafür, daß das Vorbringen zu dem Neigungswandel der Wahrheit entspricht und nicht vorgeschoben ist, spricht auch, daß der Kläger bereits in dem Erörterungstermin im Jahr 1984 erklärt hat, er habe das Chemiestudium abgebrochen, als er erkannt habe, daß es ihm "zu trocken werde". Ein Neigungswandel, der einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel abgeben kann, liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Auszubildende das später aufgegebene Studium nicht mit der Neigung und dem Ziel aufgenommen hatte, es auch abzuschließen, falls er nicht zu dem Wunschstudium zugelassen werde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 1990 -- 5 C 66.85 -- BVerwGE 85, 188, 190, 191). Wenn ein Auszubildender von vornherein weiß, daß er für ein Studium nicht die Neigung besitzt, die erwarten läßt, daß er es auch tatsächlich abschließen wird, falls er für sein Wunschstudium keine Zulassung erhält, kann ein ernsthafter Neigungswandel nicht angenommen werden. So ist es bei dem Kläger indes nicht. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, daß er das Chemiestudium in der Absicht aufgenommen hatte, es auch abzuschließen, falls er keinen Studienplatz für Tiermedizin erhalte. So hat er eingehend und glaubhaft geschildert, daß er sich mit der Aufnahme des Chemiestudiums eine Ausbildungs- und Lebensperspektive habe schaffen wollen, nachdem er drei Jahre lang vergeblich auf einen Studienplatz für das Fach Tiermedizin gewartet habe. Da der Kläger sich in den ersten beidem Semestern seines Chemiestudiums noch in der Eingangsphase seiner Ausbildung befunden hat und da in der Eingangsphase keine strengen Anforderungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsurteil ausgeführt hat, reicht der dargestellte Neigungswandel hier aus, um einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel abzugeben. -- Allerdings muß ein Auszubildender dann, wenn er einen ernsthaften Neigungswandel erkennt, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 1990 -- BVerwG 5 C 45.87 -- BVerwGE 85, 194). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. So hat der Kläger zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe erst im Laufe des zweiten Semesters des Chemiestudiums Klarheit über den Wandel seiner Neigung erlangt. Schließlich steht der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG nicht entgegen, daß der Kläger auch das Medizinstudium zunächst als sogenanntes Parkstudium oder Alternativstudium aufgenommen hatte. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch für den Wechsel aus einem Parkstudium in ein anderes Parkstudium ein wichtiger Grund gegeben sein. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 1990 -- 5 C 66.85 -- BVerwGE 85, 188, 192). Soweit der Beklagte die Ansicht vertreten hat, bei einem Wechsel aus einem Parkstudium in ein anderes Parkstudium könne niemals ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt werden, hat er offenbar den Begriff "Parkstudium" anders verstanden als das Bundesverwaltungsgericht. Parkstudium oder Alternativstudium im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Studium, das der Auszubildende in der Absicht aufgenommen hat, es auch abzuschließen, wenn er in seinem Wunschstudium keinen Studienplatz erhält (so BVerwGE 85, 188, 190). Im Gegensatz dazu steht das Überbrückungsstudium, welches der Auszubildende gerade nicht mit der Absicht aufgenommen hat, es auch abzuschließen, sondern nur betreibt, um die Zeit bis zur Zulassung zu dem Wunschstudium zu überbrücken. In diesem letzteren Sinn versteht offenbar der Beklagte den Begriff "Parkstudium". Es kann hier offen bleiben, ob ein wichtiger Grund für den Wechsel des Klägers zu dem Medizinstudium dann zu verneinen wäre, wenn der Kläger dieses nicht mit der Absicht aufgenommen und betrieben hätte, es auch abzuschließen, falls er mit seinen weiteren Zulassungsanträgen für Tiermedizin keinen Erfolg haben werde. Denn der Senat ist aufgrund des Vorbringens des Klägers davon überzeugt, daß dieser das Medizinstudium gerade mit der Absicht aufgenommen hatte, es auch abzuschließen, falls er keine Zulassung für Tiermedizin erhalte. So hat der Kläger überzeugend dargelegt, daß er sich mit der Aufnahme des Medizinstudiums -- ähnlich wie seinerzeit mit der Aufnahme des Chemiestudiums -- wieder eine Lebensperspektive habe schaffen wollen, nachdem er im Wintersemester 1981/82 mit der Bewerbung für Tiermedizin wiederum keinen Erfolg gehabt habe. -- Wenn der Kläger sich später noch zweimal oder sogar, wie der Beklagte vorträgt, noch dreimal um einen Studienplatz für Tiermedizin beworben hat, so steht dies der Annahme, der Kläger habe sein Medizinstudium abschließen wollen, falls er in dem Zulassungsverfahren für Tiermedizin keinen Erfolg habe, nicht entgegen. Dies wird auch dadurch belegt, daß der Kläger sein Medizinstudium sehr zügig betrieben hat, wie er glaubhaft vorgetragen hat. Es bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung zu der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich noch für das Wintersemester 1984/85 um einen Studienplatz für Tiermedizin beworben. Da hier aufgrund des Neigungswandels des Klägers ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG zu bejahen ist, kommt es auf die Frage, ob sich bei dem Kläger im Verlauf des Chemiestudiums ein Eignungsmangel für dieses Studium gezeigt hat, nicht mehr an. Zu diesem Punkt ist allein auszuführen, daß das bisherige Vorbringen des Klägers nicht ausreicht, um einen echten Eignungsmangel darzutun. Denn der Kläger hatte in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 1984 vorgetragen, er habe während des Chemiestudiums außer dem "Anorganikschein 1" den "Physikschein" bekommen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist streitig, ob der Beklagte als Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet ist, dem Kläger für sein Studium der Humanmedizin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu leisten. Der Kläger hatte das Studium der Humanmedizin im Laufe des Sommersemesters 1982 aufgenommen, nachdem er zuvor zwei Semester im Ausland Landwirtschaft und anschließend zwei Semester im Bundesgebiet Chemie mit dem Studienziel des Diploms studiert hatte. Seit seinem Abitur im Jahr 1977 hatte der Kläger sich bis zum Wintersemester 1981/82 regelmäßig erfolglos um einen Studienplatz in der Fachrichtung Tiermedizin beworben. Auch nach der Aufnahme des Studiums der Humanmedizin bewarb der Kläger sich erneut erfolglos um einen Studienplatz für Tiermedizin. Im Juli 1982 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm ab dem Wintersemester 1982/83 Ausbildungsförderung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit einem Bescheid vom 21. September 1992 ab. Dagegen legte der Kläger am 21. Oktober 1982 Widerspruch ein, den der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 1983 zurückwies. Bereits zuvor hatte der Kläger am 27. April 1983 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen Klage erhoben. Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 1983 Ausbildungsförderung für das Studium der Humanmedizin in der gesetzlichen Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit einem Urteil vom 10. Juli 1984 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 1983 für das Studium der Humanmedizin ab 01. Oktober 1982 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 01. August 1984 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- Kammern Gießen -- vom 10. Juli 1984 -- VI/3 E 329/83 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit einem Beschluß vom 15. August 1986 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof von dem Verfahren den Teil abgetrennt, der Ansprüche des Klägers auf Förderungsleistungen für die Zeit ab 01. Oktober 1983 betrifft. Der abgetrennte Teil des Verfahrens wurde unter dem Aktenzeichen 9 UE 2224/86 gesondert geführt. Mit einem Urteil vom 15. August 1986 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof sodann über den verbliebenen Teil des Verfahrens entschieden. Er hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit das angefochtene Urteil von der teilweisen Abtrennung des Verfahrens nicht betroffen ist, und dabei das angefochtene Urteil in seinem von der Abtrennung nicht betroffenen Teil wie folgt neu gefaßt: "Der Beklagte wird verpflichtet, dem Grunde nach vorab zu entscheiden, daß für das Studium der Humanmedizin des Klägers an der Universität G die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorliegen. Der Beklagte wird ferner verpflichtet, dem Kläger für das Studium der Humanmedizin an der Universität G im Wintersemester 1982/83 und im Sommersemester 1983 Förderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren." Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem Urteil vom 18. Oktober 1990 das Urteil vom 15. August 1986 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Mit einem Beschluß vom 22. Oktober 1992 hat der Senat den Trennungsbeschluß vom 15. August 1986 wieder aufgehoben, weil die Ausbildungsförderung für die Zeit ab Oktober 1983 von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Beklagte macht geltend: Der Kläger könne nur dann für sein Studium der Humanmedizin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verlangen, wenn für den Wechsel von dem Studium der Chemie zum Studium der Humanmedizin ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliege. Ein solcher wichtiger Grund sei hier schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der Kläger sowohl das Studium der Chemie als auch das Studium der Humanmedizin als Parkstudium aufgenommen habe. Im übrigen sei der Abbruch des Chemiestudiums weder durch einen Eignungsmangel noch durch einen ernsthaften Neigungswandel gerechtfertigt, sondern lediglich durch eine Änderung der Approbationsordnung für Tierärzte veranlaßt worden. Durch diese Änderung sei ein Quereinstieg in das Studium der Tiermedizin, wie ihn der Kläger von dem Chemiestudium aus geplant habe, unmöglich gemacht worden. Änderungen der Approbationsordnung seien aber kein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG. Der Beklagte wiederholt seinen Berufungsantrag. Der Kläger wiederholt seinen Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor: Das Studium der Chemie habe er in der Annahme begonnen, daß es seinen Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Bei der Aufnahme dieses Studiums habe er beabsichtigt, es auch abzuschließen, falls er mit seinen weiteren Bewerbungen für Tiermedizin keinen Erfolg habe. Die Einzelheiten und der konkrete Ablauf des Chemiestudiums seien ihm bei der Aufnahme des Studiums noch nicht bewußt gewesen. Im zweiten Semester des Chemiestudiums sei ihm klar geworden, daß für ihn trotz des allgemein vorhandenen großen Interesses an Naturwissenschaften ein direkter Bezug und eine direkte Praxis im Zusammenhang mit der Umwelt sehr wichtig seien. Demgegenüber habe er feststellen müssen, daß die Tätigkeit in einem chemischen Labor nahezu ausschließlich im Umgang mit technischen Geräten und Problemstellungen bestanden habe, wobei oftmals sogar der Bezug zur Anwendung der gefundenen Ergebnisse durch den Menschen gefehlt habe. Dementsprechend habe er in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 1984 erklärt, er habe erkannt, daß ihm das Chemiestudium "zu trocken" werde. Darüberhinaus habe er sehr bald festgestellt, daß ihm die Erfüllung der Ansprüche in den Fächern Mathematik und Physik sehr große Schwierigkeiten bereitet habe. In diese Zeit sei auch die Überzeugung gefallen, daß seine Neigung und sein Auffassungsvermögen in den biologisch ausgerichteten Naturwissenschaften stärker vorhanden seien als in dem Bereich der Chemie. Damals habe er sich auch eingehend mit psychischen Problemen und deren Lösungsmöglichkeiten beschäftigt. Dies sei im wesentlichen dadurch hervorgerufen und verstärkt worden, daß ihm die Zulassungsbeschränkungen als ungerecht erschienen seien und er große Schwierigkeiten gehabt habe, sich für einen bestimmten Beruf zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei auch eine Neigung zu den Fachgebieten Psychologie und Psychiatrie entstanden. So habe er sich entschlossen, das Studium der Chemie abzubrechen und seinen neugefundenen Neigungen nachzukommen, die er am besten und intensivsten in all ihren Verbindungen in dem Fach Humanmedizin repräsentiert gesehen habe. Das Medizinstudium habe er im Herbst 1988 abgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte -- vor allem der Niederschriften vom 03. Mai 1984 und 03. November 1992 -- und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten.