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Urteil

9 UE 2200/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1020.9UE2200.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage kann keinen Erfolg haben und zwar unabhängig davon, ob die in den angefochtenen Bescheiden (teilweise) erklärte Aufrechnung als Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsakts oder -- wie das Verwaltungsgericht meint -- als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. zum Meinungsstand: Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 1989, § 19 Anm. 7.1; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 40 Rdnr. 45 f. mit weiteren Nachweisen). Denn in beiden Fällen ist die Klage unzulässig. Sieht man in der Aufrechnungserklärung keine hoheitliche Maßnahme, dann scheitert eine Anfechtungsklage, soweit die Bescheide eine Aufrechnung enthalten, bereits mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes. Im anderen Fall ist die Klage gleichfalls unzulässig, denn der Kläger hat verspätet Widerspruch erhoben, so daß es an einer gemäß § 68 VwGO nach herrschender Meinung zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Auflage, Vorbemerkung § 68 Anmerkung 6 mit weiteren Nachweisen). Die Bescheide des Beklagten vom 24. Juni 1987 und vom 31. August 1987 sind bestandskräftig, denn die Widersprüche vom 31. Juli 1987 und 28. September 1987 sind erst jeweils nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 03. August 1987 und 05. Oktober 1987 bei dem Beklagten eingegangen und damit verspätet erhoben worden. Der Senat sieht insoweit gem. § 130b VwGO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist. Dem Beginn des Laufs der einmonatigen Widerspruchsfrist stand auch nicht etwa eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Bescheiden entgegen. Die Rechtsmittelbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Sie belehrt nämlich den Kläger ordnungsgemäß insbesondere auch über die Verwaltungsbehörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist, und deren Sitz. Aus dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung "... der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat" lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Ordnungsmäßigkeit ableiten. So ist nicht zu beanstanden, daß der Kreisausschuß des M -K -Kreises -- Amt für Ausbildungsförderung -- seine Behördenbezeichnung und seinen Sitz nicht ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt, sondern sich auf die Formulierung beschränkt "... bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat". Zwar schreibt § 58 Abs. 1 VwGO vor, daß die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte unter anderem über die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und deren Sitz belehrt worden ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats genügt die hier gewählte Rechtsmittelbelehrung -- auch bei Beachtung der Formstrenge des Verfahrensrechts -- den gesetzlichen Anforderungen. Denn in Anbetracht dessen, daß der Kreisausschuß des M -K -Kreises -- Amt für Ausbildungsförderung -- jeweils aus dem Kopf des Bescheides vom 24. Juni und vom 31. August 1987 zweifelsfrei als ausstellende Behörde erkennbar und auch der Sitz der Behörde des Amtes für Ausbildungsförderung angegeben ist, war der Hinweis, der Widerspruch sei bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat, nicht geeignet, beim Kläger einen Irrtum hervorzurufen oder die Einlegung des Rechtsbehelfs in anderer Weise zu erschweren. Im Zusammenhang mit der Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde im Kopf des Bescheides enthält der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung demnach einen ausreichenden und vollständigen Hinweis auf die Behörde, bei der der Widerspruch erhoben werden konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 -- 8 C 30.88 --; OVG Münster, Urteil vom 21. August 1985 -- 1 A 1931/83 -- in RIA 1986, 283 f. unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Februar 1986 -- IV C 74.74, Buchholz, Nr. 310, § 58 VwGO Nr. 31 und vom 27. Mai 1981 -- 8 C 49.81 --, Buchholz, 310, § 58 VwGO Nr. 42). Daß beim Kläger und seinen bevollmächtigten Rechtsanwälten im übrigen keinerlei!X! im übrigen keinerlei Zweifel darüber bestanden, wo der Widerspruch einzulegen war, ergibt sich aus der zutreffenden Adressierung der Widerspruchsschreiben vom 31. Juli 1987 und 28. September 1987. Da der Beklagte das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren von sich aus nicht noch einmal aufgegriffen hat und sich auch im Klageverfahren nur auf die Fristversäumung berufen hat, ist der materielle Streitstoff einer gerichtlichen Prüfung entzogen und von der Bestandskraft der ablehnenden behördlichen Entscheidungen auszugehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs 2 VwGO. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der 1968 geborene Kläger besuchte ab 17. September 1985 die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Bekleidungsindustrie in A. Der Beklagte förderte die Ausbildung des Klägers zunächst unter Vorbehalt mit Bescheid vom 28. Februar 1986 und setzte mit endgültigem Bescheid vom 30. April 1986 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1985 bis Juli 1986 einen Förderungsbetrag in Höhe von monatlich 562,00 DM fest. Mit Bescheid vom 24. Juni 1987 (Blatt 02) wurde der Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum Dezember 1985 bis Juli 1986 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. April 1986 auf 0,00 DM festgesetzt und die für die Monate Dezember 1985 bis Juli 1986 geleisteten Förderungsbeträge nach Aufrechnung mit einer laufenden Leistung in Höhe von 52,50 DM in einer Höhe von insgesamt 4.443,50 DM zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25. Juni 1987 durch Niederlegung zugestellt. Der Bescheid enthält auf der Forderseite links oben die Absenderbezeichnung "Kreisausschuß des M - K -Kreises, Amt für Ausbildungsförderung, E -K -Stra-, H". Auf der Rückseite des Bescheides ist in einem umrandeten rechteckigen Feld folgende Rechtsmittelbelehrung abgedruckt "Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat." Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit am 03. August 1987 beim Beklagten eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 31. Juli 1987 Widerspruch. Mit Bescheid vom 31.07./24.08.1987 wurde die Ausbildungsförderung des Klägers für den Bewilligungszeitraum August 1986 bis Juli 1987 teilweise reduziert, ein weiterer Rückforderungsbetrag von 833,00 DM errechnet und ein Rückforderungsgesamtbetrag in Höhe von 5.015,50 DM geltend gemacht. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid befindet sich nicht in der Behördenakte. Mit Bescheid vom 31. August 1987 änderte der Beklagte die Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum September 1986 bis Juli 1987, die im Bescheid vom 31. Juli 1987 bzw. 24. August 1987 auf monatlich 209,00 DM festgesetzt worden waren, -- zugunsten des Klägers -- auf 284,00 DM ab. Der Rückforderungsrestbetrag wurde unter Berücksichtigung der nicht ausgezahlten Förderungsleistungen auf 4.357,00 DM festgesetzt. Gegen den am 02. September 1987 mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellten Bescheid, der hinsichtlich der ausstellenden Behörde und der Rechtsmittelbelehrung gleichlautende Angaben wie der Bescheid vom 24. Juni 1987 enthält, legte der Kläger mit Schreiben vom 28. September 1987 Widerspruch ein, der am 05. Oktober 1987 bei dem Beklagten einging. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1989 -- dem Kläger zugestellt am 22. Februar 1989 -- wies der Regierungspräsident in D die Widersprüche des Klägers vom 31. Juli 1987 und 28. September 1987 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Am 21. März 1989 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. August 1987 sei rechtzeitig am 05. Oktober 1987 beim Beklagten eingegangen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Änderung des Förderungsbetrages nicht vorgelegen hätten. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 24. Juni 1987 und 31. August 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Gerichtsbescheid vom 07. August 1991 -- II/3 E 822/89 -- die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfristen als unbegründet abgewiesen. Gegen den ihm am 15. August 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 13. September 1991 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er trägt vor, die verspätete Einlegung der Widersprüche sei von seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten zu vertreten. Auch habe er die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz jederzeit erfüllt. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07. August 1991 -- II/3 E 822/89 -- sowie die Bescheide des Beklagten vom 24. Juni 1987 und 31. August 1987 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1989 aufzuheben, soweit ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 4.443,50 DM bzw. 4.357,00 DM festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07. August 1991 dargelegten Gründe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.