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Beschluss

9 TG 706/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0729.9TG706.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in vollem Umfang ablehnen müssen. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage greifen die beiden allein in Betracht zu ziehenden Ausnahmegründe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 BAföG zu seinen Gunsten nicht ein. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG ist erfüllt. Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG kann zugunsten des Antragstellers deshalb nicht eingreifen, weil dieser nach Erwerb der Fachhochschulreife im Juli 1990 nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), den Ausbildungsabschnitt begonnen hat, für den er Ausbildungsförderung verlangt. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Auszubildender "unverzüglich" den Ausbildungsabschnitt begonnen hat, sind, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG genannten persönlichen Hinderungsgründe an einer rechtzeitigen Ausbildungsaufnahme mit zu berücksichtigen, denn der Gesetzgeber hat durch die Wahl des Begriffes "unverzüglich" subjektive Gründe für eine spätere Aufnahme der Ausbildung als berücksichtigungsfähig zugelassen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Begriff "unmittelbar" wie zum Beispiel in § 66a Abs. 4 BAföG zu verwenden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Hochschulzugangsberechtigung, um Schulden zu bezahlen, der Annahme des unverzüglichen Beginns des nächsten Ausbildungsabschnitts nicht generell entgegensteht. So kann zum Beispiel eine Arbeitsaufnahme zur Tilgung von Kreditverpflichtungen unschädlich sein, wenn diese vom Auszubildenden eingegangen wurden, um eine ausreichende Lebensgrundlage während des Besuchs der Fachoberschule, des Abendgymnasiums usw. zu haben. Es mag zutreffen, daß der Antragsteller während seines Besuchs von Einrichtungen des zweiten Bildungsweges in F mit der ihm gewährten Ausbildungsförderung von zunächst 715,00 DM, später 725,00 DM im Hinblick auf die monatlich zu zahlende Miete in Höhe von 380,00 DM nicht auskommen konnte und daß er während dieser Zeit von seinen Eltern keine Unterhaltsleistungen erhalten hat. Gleichwohl überwiegen die Zweifel daran, daß es sich bei den Kreditverpflichtungen des Antragstellers in Höhe von 9.400,00 DM um zur Erreichung des Ausbildungsabschnitts "notwendige" Schulden gehandelt hat. Denn zum einen muß es dem Antragsteller möglich gewesen sein, als gelernter Malergeselle in den Ferien bzw. zeitweilig an Wochenenden in seinem früheren Berufsfeld erwerbstätig zu sein und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Zum anderen resultieren die Zweifel aus der Höhe der eingegangenen Kreditverpflichtung, denn im Oktober 1988, als der Antragsteller gemäß Schuldschein (Blatt 17 der Akte) von Herrn P N 9.400,00 DM aufnahm, durfte der Antragsteller davon ausgehen, daß der Besuch des einjährigen Berufskollegs im Juli 1989, also in zehn Monaten, beendet sein würde. Selbst wenn also die dem Antragsteller gewährte Ausbildungsförderung im Hinblick auf die Miethöhe zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht haben sollte, wäre ein Kredit in dieser Höhe mit einer Laufzeit von 2 1/2 Jahren unangemessen hoch und für die Bestreitung einer bescheidenen Lebensführung nicht notwendig. Bei verständiger Würdigung ist deshalb die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, daß der Antragsteller mit dem geliehenen Geld nicht nur seinen Lebensunterhalt bestritten hat, sondern darüber hinaus Ausgaben getätigt hat, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildung am Berufskolleg nicht erforderlich waren. Wäre aber die Kreditaufnahme auf einen für eine bescheidene Lebensführung ausreichenden Betrag beschränkt gewesen, so wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, nach Erwerb der Fachhochschulreife im Juli 1990 und vor Beginn des Fachhochschulstudiums im Wintersemester 1990/91 die Schulden durch vorübergehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zurückzuzahlen, ohne daß es zu einer Verzögerung des Beginns des Ausbildungsabschnitts um ein Jahr gekommen wäre. Nach alledem haben anzuerkennende persönliche Gründe den Antragsteller nicht daran gehindert, nach Erwerb der Fachhochschulreife unverzüglich mit dem Fachhochschulstudium zu beginnen.