Beschluss
9 TP 930/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0717.9TP930.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist verspätet eingelegt. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO von zwei Wochen hat mit der Zustellung des angefochtenen und mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses, also am Mittwoch, dem 15. April 1992, zu laufen begonnen (§§ 56, 57 Abs. 1 VwGO). Nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB ist die Beschwerdefrist am Mittwoch, dem 29. April 1992, 24.00 Uhr abgelaufen. Da die Beschwerde der Antragstellerin (Schriftsatz vom 28. April 1992) erst am 05. Mai 1992 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist sie verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO, daß nämlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten, liegen nicht vor. Denn es war zumindest fahrlässig, die Beschwerdeschrift erst am letzten Tag vor Ablauf der Frist zu versenden, wobei dahinstehen kann, ob sie noch an diesem Tag zur Post gegeben wurde, da dies der Freistempelaufdruck des Anwaltbüros vom 28. April 1992 nicht gewährleistet. Bei Absendung eines Rechtsmittels kurz vor Ablauf der zu wahrenden Frist trifft den Rechtsmittelführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Dezember 1989, 5 B 13.89, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 166 und Beschluß vom 21. Dezember 1987, 3 B 28.87, Buchholz a.a.O Nr. 154). Da die Beschwerdeschrift erst mehrere Tage nach Fristablauf eingegangen ist, kann es allerdings dahinstehen, ob damit gerechnet werden konnte, daß sie, wenn sie am letzten Tag vor Fristablauf in zur Post gegeben wurde, am nächsten Tag fristwahrend in Frankfurt am Main eintreffen könnte. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die aufgetretene Verzögerung des Zugangs darauf zurückzuführen war, daß - wie eine Auskunft der Organisationsabteilung des Postamtes Frankfurt am Main ergeben hat - zwischen dem 27. April und dem 07. Mai 1992 Streikmaßnahmen die Zustellungen in der Stadt Frankfurt stark behindert haben, insbesondere wenn es sich um Postsachen gehandelt hat, die von auswärts gekommen sind. Die am 28. April 1992 verfaßte Beschwerdeschrift hätte frühestens an diesem Tage zum Postversand gelangen können. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch schon durch Presse, Rundfunk und Fernsehen bekannt geworden, daß und wo die Post im Zustellungsdienst schwerpunktmäßig Streikmaßnahmen eingeleitet hatte. Dem Bevollmächtigten der Klägerin, an dessen Sorgfaltspflicht im Rahmen des § 60 VwGO als Rechtsanwalt grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einem juristischen Laien (BVerwGE 49, 255), hätte dies beachten müssen und in zumutbarer Weise gegebenenfalls mit dem ihm zur Verfügung stehenden Telefax-Apparat die Beschwerde vorab dem Verwaltungsgericht übermitteln müssen. Daß die Einlegung von Rechtsbehelfen auch dann das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sie durch Telefax erfolgt, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1990, 335).