Urteil
9 UE 1166/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0616.9UE1166.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob ein Fahrrad für Kinder zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu zählen ist. Denn auch dann, wenn man dies bejaht, ist ein Anspruch auf eine einmalige Leistung (Beihilfe) im Sinne von § 21 Abs. 1 BSHG zu verneinen. Dies folgt daraus, daß man die Nutzung eines Fahrrades, sofern man sie überhaupt als notwendigen Lebensbedarf im Sinne von § 12 BSHG bewertet, unter die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einordnen muß. Die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens werden aber nach § 22 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Regelsatzverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 451) durch die Regelsätze abgedeckt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 - BVerwGE 87, 212). Dies ist nicht verfassungswidrig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Juni 1991 - 1 BvR 540/91 -, info also 1991, 154). Da die Vorschrift des § 12 Abs. 1 BSHG keine abschließende Aufzählung enthält, wie das Wort "besonders" zeigt, ist es zwar auch denkbar, daß weitere Bedarfsgruppen über die dort genannten hinaus zum notwendigen Lebensunterhalt gerechnet werden. Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, eine weitere Bedarfsgruppe zu bezeichnen, zu der ein Fahrrad zu zählen wäre. Es bleibt deshalb allein, ein Fahrrad ebenso wie ein Dreirad oder Spielzeug (dazu Bundesverwaltungsgericht a.a.O.) den Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzuordnen, sofern man diese Gegenstände zum notwendigen Lebensbedarf zählt. Denn unter den Begriff "Bedürfnisse des täglichen Lebens" im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG fallen nicht nur solche Bedürfnisse, die täglich zu Ausgaben führen. Vielmehr gehören dazu auch diejenigen Bedürfnisse, bei denen die zu ihrer Befriedigung erforderlichen Gegenstände normalerweise in größeren zeitlichen Abständen gekauft werden (so Bundesverwaltungsgericht a.a.O. S. 215). Der Wortlaut des § 1 der Regelsatzverordnung ergibt eindeutig, daß die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit sie nicht unter die in der Vorschrift genannten Untergruppen fallen, auch dann durch die Regelsätze abgedeckt werden sollen, wenn sie höhere Kosten verursachen, die nur durch Ansparen getragen werden können. Dies wurde allerdings vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1990 (a.a.O) in der Rechtsprechung und Praxis nicht so gesehen. Vielmehr sah man auch diejenigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die innerhalb des § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung keine Sonderregelung getroffen war, nur dann als durch die Regelsätze abgegolten, wenn sie sich auf Gegenstände von geringem Anschaffungswert, bei denen sich der Bedarf schematisch erfassen ließ, bezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1988, FEVS 38, 130 - Vorentscheidung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1990, a.a.O.). Dieses Verständnis des § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung beruhte darauf, daß dort bei den einzelnen gesondert aufgeführten Untergruppen der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, bei denen höhere Kosten in Betracht kamen, die Einschränkungen "von geringem Anschaffungswert" oder "in kleinerem Umfang" hinzugefügt waren und daraus auf den Willen des Verordnungsgebers geschlossen wurde, generell nur diejenigen Bedürfnisse des täglichen Lebens durch die Regelsätze abdecken zu wollen, bei denen von vornherein keine höheren Kosten in Betracht kamen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß dieses erweiternde Verständnis des § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung, das dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift widerspricht, durch die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes geboten wäre, und damit als sogenannte gesetzeskonforme Auslegung begründet werden könnte. Es ist deshalb der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen. Die Kläger, die im Februar 1980 und Juni 1986 geboren sind, erstreben die Verpflichtung der Beklagten, ihnen im Rahmen der Sozialhilfe Beihilfen für den Kauf von Fahrrädern zu gewähren. Einen entsprechenden Antrag hatte die Mutter der Kläger, die ursprüngliche Klägerin, im Februar 1989 bei der Beklagten gestellt. Mit einem Bescheid vom 03. März 1989 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, Fahrräder gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Dagegen legte die ursprüngliche Klägerin am 09. März 1989 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens machte die ursprüngliche Klägerin geltend, sie wolle gebrauchte Fahrräder, die 70,00 DM bis 80,00 DM kosteten, für ihre Kinder kaufen. Ab Juli 1989 gewährte die Beklagte auch für den Kläger zu 2) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, nachdem die Leistungen auf der Grundlage des Unterhaltsvorschußgesetzes ausgelaufen waren. Der Kläger zu 1) hatte bereits seit längerer Zeit laufende Sozialhilfe erhalten. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 04. August 1989 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03. März 1989 zurück. Daraufhin hat die ursprüngliche Klägerin am 04. September 1989 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht: Da Kinder in ihrer Nachbarschaft Fahrräder und Dreiräder hätten, seien ihre Kinder im Nachteil und fühlten sich ab und zu ausgestoßen. Fahrräder und Dreiräder gehörten nach ihrer Ansicht zur Entwicklung der Kinder. Ihr jüngerer Sohn wünsche sich dringend ein Dreirad. Die ursprüngliche Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03. März 1989 und deren Widerspruchsbescheid vom 04. August 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fahrrades und eines Dreirades für ihre beiden Söhne zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie hat ihren Antrag begründet. Mit einem Urteil vom 12. Dezember 1989 hat das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der ursprünglichen Klägerin für ihren älteren Sohn, den jetzigen Kläger zu 1), eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fahrrades und für ihren jüngeren Sohn, den jetzigen Kläger zu 2), eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines altersgerechten Bewegungsspielzeugs (Kinderfahrrad oder Dreirad) zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Die beiden Kinder hätten einen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe im Rahmen der Sozialhilfe zur Anschaffung eines Fahrrades bzw. eines Dreirades. Solches Bewegungsspielzeug gehöre zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne von § 12 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Seine Anschaffung werde nicht durch die sozialhilferechtlichen Regelsätze für die laufenden Leistungen abgedeckt. Denn mit den Regelsätzen sollten im wesentlichen solche Bedarfsgüter angeschafft werden, die laufend neu benötigt würden und die einen geringen Anschaffungswert hätten. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, Beihilfen zu gewähren, falls sie die Gegenstände nicht als Sachleistung zur Verfügung stelle. Gegen dieses Urteil, das am 14. Februar 1990 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 28. Februar 1990 Berufung eingelegt, die das Verwaltungsgericht zugelassen hatte. Im Verlauf des Berufungsverfahrens sind die Kläger zu 1) und 2) an die Stelle der ursprünglichen Klägerin in das Verfahren eingetreten. Die Beklagte hat dieser Klageänderung zugestimmt. Die Beklagte macht geltend: Sie halte an der bereits in dem ablehnenden Bescheid vertretenen Ansicht fest, daß ein Fahrrad und ein Dreirad nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG gehörten. Wenn man diese Gegenstände aber zum notwendigen Lebensunterhalt zähle, so seien dafür keine Einzelbeihilfen zu gewähren, weil ihre Anschaffung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit den laufenden Leistungen der sozialhilferechtlichen Regelsätze zu finanzieren sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Dezember 1989 - 5/3 E 1300/89 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen dabei ergänzend geltend, daß ein Kinderfahrrad nicht dem Begriff "Spielzeug" zuzuordnen sei, da es entscheidend der körperlichen Ertüchtigung diene. Die Rechtsprechung, nach der Spielzeug von den laufenden Leistungen der Sozialhilfe anzuschaffen sei, sei hier folglich nicht maßgebend. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (Band IV) sowie eines Heftstreifens Widerspruchsvorgänge.