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Beschluss

9 TG 2803/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0525.9TG2803.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO über das vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß Zuerkannte hinaus vorliegen. Der Umstand, daß die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Oktober 1991 keinen Widerspruch eingelegt hat, berührt das für den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht. Denn der Bescheid vom 29. Oktober 1991 korrigiert den Bescheid vom 23. Oktober lediglich dahin, daß ein höherer Unterkunftsbedarf angesetzt wird, weil im vorangegangenen Bescheid die Kabelpostgebühr versehentlich doppelt von der Miete abgesetzt wurde. Im übrigen ist in vollem Umfang auf den mit fristwahrendem Widerspruch angefochtenen Bescheid Bezug genommen worden. Im Beschwerdeverfahren ist zunächst streitig, ob der vom Verwaltungsgericht der Antragstellerin zuerkannte Bekleidungsbedarf ohne Anrechnung eines Eigenanteils oder mit einem geringeren als vom Verwaltungsgericht berechneten Eigenanteil abzudecken ist. Dabei stellt die Antragstellerin im wesentlichen darauf ab, daß ihr sozialhilferechtlicher Bedarf höher anzusetzen sei als von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommen. Einmalige Leistungen wie Bekleidungsbeihilfen sind auch dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende, der keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Der Antragstellerin kann eine Bekleidungsbeihilfe als einmalige Leistung nur dann zustehen, wenn bei Berechnung des monatlichen Überschreitungsbetrages (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG) die Kosten für den geltend gemachten und anzuerkennenden Bekleidungsbedarf nicht bereits bei der Ermittlung des laufenden sozialhilferechtlichen Bedarfs berücksichtigt worden sind. Wie dem Senat aus zahlreichen Verwaltungsstreitverfahren bekannt ist, berücksichtigt die Antragsgegnerin bei einmaligen Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG zusätzlich neben dem Einkommen, das der Antragstellerin in dem Monat der behördlichen Entscheidung zur Verfügung steht, das Einkommen, das diese innerhalb der beiden nächsten Monaten zu erwarten hat. Der sozialhilferechtliche Bedarf der Antragstellerin umfaßt neben dem Regelsatz, dem Unterkunftbedarf (Miete einschließlich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung) und dem Mehrbedarf nach § 23 Nr. 2 BSHG einen Betrag für kostenaufwendigere Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG wegen Diabetes mellitus. Der bisher von der Antragsgegnerin als Ausgleich des Mehraufwands angesetzte Monatsbetrag von 154,00 DM ist jedoch zu niedrig bemessen, wie der Senat bereits in seinem der Antragsgegnerin bekannten Beschluß vom 27. Juni 1991 (9 TG 1258/91) entschieden hat. Der Senat hat die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften Nr. 48, 2. unveränderte Auflage 1976) sowie den darauf beruhenden Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 27. November 1975 (StAnz. 1976, 22) in ständiger Rechtsprechung als geeignete sachverständige Hilfe bei der Beurteilung betrachtet, für welches Krankheitsbild und in welcher angemessenen Höhe ein Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG anzuerkennen ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 1988, 9 UE 858/84, FEVS 37, 451 ff.). Der in diesen Empfehlungen ermittelte Mehrbedarf ist allerdings den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. In den Empfehlungen des Deutschen Vereins ist bei Diabetes mellitus von Mehrausgaben gegenüber dem Ernährungsaufwand im Warenkorb der Regelsätze von monatlich 109,00 DM ausgegangen worden, und zwar auf der Basis des Jahres 1973. Das Bedarfsmengenschema (Warenkorb) ist zwar nicht mehr ausschließlich für die Bemessung des Regelbedarfs nach Regelsätzen maßgebend (vgl. hierzu Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 3. Auflage, Rdnr. 16 zu § 22). Gleichwohl hält es der Senat für sachgerecht, auf der Basis der Empfehlungen des Deutschen Vereins aufbauend und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Preisentwicklung die Beträge für kostenaufwendigere Ernährung fortzuschreiben. Er hat sich dabei zunächst daran orientiert, daß die Kosten für Nahrungsmittel in Zwei-Personen-Haushalten von Renten- und Sozialhilfeempfängern von 1973 bis 1986 um 51 % gestiegen sind (Beschluß des Senats vom 27. Juni 1991, 9 TG 1258/91 unter Hinweis auf den Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz a.a.O. § 23 Rdnr. 28). Nach dem Statistischen Jahrbuch für das vereinte Deutschland 1991, Seite 608, waren die monatlichen Ausgaben für Nahrungsmittel im oben genannten Haushaltstyp im Jahre 1986 mit einem Index von 100,3, für Januar 1991 mit einem Index von 105,6 und für Februar 1991 mit einem Index von 106,2 anzusetzen. Der Senat schätzt, daß sich der Index im Jahr 1991 wenigstens auf 107 erhöht hat (vgl. auch Beschluß vom 25. Februar 1992, 9 TG 1957/91). Legt man dies zugrunde, dann ergibt dies, auf 1973 bezogen, eine Steigerung von 100 % auf 161 %. Der 1973 maßgebende Monatsbetrag für kostenaufwendigere Ernährung von 109,00 DM ist somit heute bei Berücksichtigung der entsprechenden Preissteigerungen mit etwa 175,00 DM anzusetzen. In dieser Höhe hält der Senat Mehrausgaben für Krankenkost bei Diabetes mellitus gegenüber dem Ernährungsaufwand im Regelsatz für gerechtfertigt. Dabei legt er zugrunde, daß die Preissteigerungen für diätetische Nahrungsmittel denen der übrigen Nahrungsmittel weitgehend entsprechen. Auch in dem oben zitierten Beschluß vom 27. Juni 1991 ist der Senat von einer Steigerungsrate etwa in gleicher Höhe ausgegangen. Ohne daß sich dies letztlich im Ergebnis ausgewirkt hätte, ist allerdings ein wesentlich höherer fortgeschriebener Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung bei Diabetes mellitus errechnet worden. Dies war jedoch darauf zurückzuführen, daß als Bezugszeitpunkt versehentlich nicht das Jahr 1973, sondern das Jahr 1975 herangezogen worden ist. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine derartige Hochrechnung von Krankenkostzulagen mit der Begründung, der Ernährungsanteil im Regelsatz betrage nach dem inzwischen gültigen Statistikmodell 50 %. Dies bedeute, daß beim gegenwärtig gültigen Regelsatz der der Antragstellerin zuerkannte Mehrbedarfszuschlag von monatlich 154,00 DM fast 65 % des gesamten Ernährungsanteiles ausweise. Daher sei nur der 154,00 DM übersteigende jeweils nachgewiesene zusätzliche Ernährungsbedarf anzuerkennen. - Abgesehen davon, daß diese Form der Ermittlung des angemessenen Mehrbedarfs der Sicherstellung der Gleichbehandlung der Hilfesuchenden bei der Anwendung des Gesetzes - "in angemessener Höhe" - nicht gerecht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1976, FEVS Band 24, S. 441, 444), ist darauf hinzuweisen, daß auch der von der Antragsgegnerin anerkannte Monatsbetrag von 154,00 DM nichts anderes als ein "hochgerechneter" Betrag ist, der unter Berücksichtigung von statistisch ermittelten Kostensteigerungen auf den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1973 bzw. auf dem Erlaß des Hessischen Sozialministers aus dem Jahre 1975 basiert. Der Senat kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht auf eine Hochrechnung des angemessenen Mehrbedarfs deswegen verzichten, weil es sich lediglich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt. Denn auch in einem Verfahren nach § 123 VwGO ist gegebenenfalls zu prüfen, ob ein Anspruch besteht. Das ist aber im Rahmen des § 21 Abs. 2 BSHG nur möglich, wenn das entsprechende Zahlenmaterial - gegebenenfalls hochgerechnet - vorhanden ist. Weiterer von der Antragstellerin geltend gemachter Mehraufwand wegen ihrer Allergie kann ebensowenig als feste Größe innerhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs eingesetzt werden wie die von ihr geltend gemachten, aber nur sporadisch belegten Ausgaben für Alkohol und Tupfer, die nur dann als regelsatzerhöhend angesetzt werden könnten, wenn glaubhaft gemacht werden könnte, daß regelmäßige Ausgaben in bestimmter Höhe unabweisbar entstünden, die - wie dies etwa bei Alkoholtupfern (vgl. § 2 der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2237) der Fall ist - von dritter Seite nicht erstattet werden. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß ein derartiger regelsatzerhöhender sozialhilferechtlicher laufender Bedarf besteht. Sie hat zwar von der Konstabler Apotheke im Hause Hertie in Frankfurt am Main bestätigt erhalten, daß sie monatlich über diese Apotheke Purzellin-Tupfer und Alkohol zu 30,00 DM beziehe. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft machen können, daß der Aufwand für diese ärztlich verordneten Mittel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wird. Denn nach der oben zitierten Verordnung vom 13. Dezember 1989 sind nur Alkoholtupfer (luftdicht verpackte mit Alkohol getränkte Tupfer, etwa: "Alkomed") von der Versorgung ausgeschlossen. Im übrigen bestünden auch Bedenken gegen die Notwendigkeit der Ausgaben in dieser Höhe, weil 1000 Purzellin-Tupfer in einer Apotheke maximal 16,29 DM (im Diabetiker-Spezialversand sogar weniger als 12,00 DM) kosten und 200 ml 70 %iger Alkohol für 8,98 DM zu erhalten sind, wie eine telefonisch eingeholte Apothekenauskunft ergab. Da Tupfer und Alkohol verwendet werden können, um vor und nach Setzen einer Insulinspritze die Einspritzstelle steril zu machen, dürfte der Vorrat von 1000 Tupfern und 200 ml Alkohol wesentlich länger als einen Monat für die Versorgung der Antragstellerin ausreichen. Soweit es den von der Antragstellerin geltend gemachten Mehraufwand wegen der bei ihr festgestellten Allergie betrifft, den die Antragstellerin mit monatlich 300,00 DM für besondere Kosmetika, antiallergische Bekleidung und Gebrauchsgegenstände beziffert, ist nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht, daß krankheitsbedingte laufende Mehrausgaben in der von der Antragstellerin genannten Höhe erforderlich sind. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unterkunftsbedarf um 12,90 DM monatlich für die von der Vermieterin eingezogene Kabelpostgebühr gekürzt wird. Zwar ist das Haus, in dem die Antragstellerin wohnt, auf Wunsch der Mehrheit der Mieter an das Kabelnetz der Bundespost angeschlossen worden. Nach Auskunft der Vermieterin zahlen daher alle Mieter, die mit der Verkabelung in ihrer Wohnung einverstanden waren, die monatliche Gebühr. Der Aufwand für die Teilnahme am Kabelnetz der Bundespost zählt jedoch nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG. Die Antragstellerin kann durch den Einbau einer Sperrdose die Verkabelung ihrer Wohnung wieder rückgängig machen. Hiernach war folgende Berechnung gemäß § 21 Abs. 2 BSHG geboten: Monate Oktober, November, Dezember 1991 Regelsatz 475,00 475,00 475,00 MBZ § 23 Abs. 1 Nr. 95,00 95,00 95,00 2 BSHG § 23 Abs. 4 Nr. 175,00 175,00 175,00 2 BSHG Miete 549,60 648,30 648,30 abzüglich Kabelpostgebühr 12,90 12,90 12,90 + Antennengebühr 1,00 1,00 1,00 abzüglich Wohngeld 92,00 92,00 71,00 Gesamtbedarf 1.190,70 1.289,40 1.289,40 abzüglich Erwerbsunfähigkeitsrente 1.375,26 1.375,26 1.375,26 übersteigendes Einkommen 184,56 86,86 64,86 + 10 % des Regelsatzes 47,50 47,50 47,50 bereinigtes übersteigendes Einkommen 137,06 38,36 17,36 Die Behördenentscheidung, die im Rahmen des § 21 Abs. 2 BSHG ergeht, kann bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs und des Einkommens für den nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG maßgebenden Zeitraum verständlicherweise nur von einer Prognose ausgehen, bei der allerdings in diesem Zeitraum sicher zu erwartende Änderungen schon zu berücksichtigen sind. Ob dies vorliegend hinsichtlich der Mieterhöhung (ab November 1991) und der Senkung des auf den Unterkunftsbedarf anzurechnenden Wohngeldes (ab Dezember 1991) schon im Zeitpunkt der Entscheidung festgestanden hat, kann dahinstehen. Denn bei der Überprüfung der Entscheidung der Behörde ist auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Daher sind hier ohne weiteres auch Änderungen des nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu berücksichtigenden Einkommens Rechnung zu tragen, die sich aus den tatsächlich eingetretenen und bei Erlaß des Grundbescheids noch nicht bekannten Änderungen in der Bedarfs- oder Einkommenslage ergeben. In den maßgebenden drei Monaten ist somit ein Betrag von 192,78 DM anzusetzen, der von dem vom Verwaltungsgericht ermittelten Bekleidungsbedarf abzusetzen ist. Da der nach den Berechnungen des Senats maßgebende Übersteigungsbetrag höher ist als der vom Verwaltungsgericht angesetzte und sich das Verwaltungsgericht bei Ermittlung des Gesamtbedarfs (520,00 DM) noch um 10,00 DM zugunsten der Antragstellerin verrechnet hat, hat die Antragstellerin keinen Anspruch, der über den ihr zuerkannten Betrag von 329,00 DM für Bekleidungsbeihilfe hinausgeht. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung der Antragsgegnerin wendet, der für die Bekleidungsbeihilfe zuerkannte Betrag könne in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, hat die Antragsgegnerin zutreffend geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht über die Art der Gewährung der zuerkannten Leistung keine Aussage getroffen hat. Der Senat sieht jedoch in dem Begehren der Antragstellerin, den ihr zuerkannten Betrag (und den weiterhin mit der Beschwerde begehrten Betrag) bar ausgezahlt zu bekommen, eine Antragserweiterung im Sinne einer für sachdienlich gehaltenen Änderung (§ 91 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Diese somit zulässige Antragsänderung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Nach § 4 Abs. 2 BSHG hat der Sozialhilfeträger über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. Aus dem Würdeprinzip des § 1 Abs. 2 BSHG ist zu folgern, daß dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Der Hilfeempfänger hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihm zustehende Leistungen in Form von Barleistungen und nicht in Form von Gutscheinen oder durch Sachleistungen zu erhalten. Indes richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 1 BSHG). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin, die - wie gerichtsbekannt - schon mehrfach größere Geldbeträge verloren hat und die darüber hinaus immer wieder geltend gemacht hat, es seien ihr Geldbeträge entwendet worden, in einem Einzelfall wie dem vorliegenden statt des ihr zuerkannten Geldbetrags Wertgutscheine in entsprechender Höhe aushändigt. Damit ist gewährleistet, daß jedenfalls dieser Betrag nicht verlorengeht oder abhandenkommt (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1988, 9 TG 4067/87). Mit Antrag vom 30. September 1991 machte die Antragstellerin, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, beim Sozialamt der Antragsgegnerin einen im einzelnen aufgeschlüsselten Bekleidungsbedarf von 1.180,00 DM geltend. Außerdem begehrte sie aus Sozialhilfemitteln die Übernahme der Kosten für die Reinigung und Wartung ihres Gasboilers und für die Abdichtung eines Wasserhahns. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 (geändert durch Bescheid vom 29. Oktober 1991) lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, der geltend gemachte Bekleidungsbedarf sei als überhöht anzusehen. Im übrigen überstiegen die Renteneinkünfte der Antragstellerin den sozialhilferechtlichen Bedarf erheblich, so daß entsprechende Ansparungen hätten gemacht werden können. Die Gewährung von Beihilfen sei daher nur im Ausnahmefall bei Nachweis des Einsatzes des übersteigenden Einkommens möglich. Gegen den Bescheid vom 23. Oktober 1991 hat die Antragstellerin am 28. Oktober 1991 Widerspruch eingelegt. Gegen den Bescheid vom 29. Oktober 1991 hat sie keinen Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit ihrem am 05. November 1991 gestellten Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt und ausgeführt, daß sich ihr überschießendes Einkommen im November 1991 auf lediglich 47,46 DM und ab 01. Dezember 1991 auf 26,46 DM monatlich belaufe. Der im Bescheid vom 29. Oktober 1991 von der Antragsgegnerin errechnete Überschreitungsbetrag von monatlich 60,36 DM treffe nicht zu. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren der Antragstellerin unter Hinweis auf die festgestellte erhebliche Bedarfsüberschreitung entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 09. Dezember 1991 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 329,00 DM zu gewähren und ferner die Kosten für die Wartung des Gasboilers und für die Reparatur eines defekten Wasserhahnes zu übernehmen. Im übrigen hat es den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die Antragsgegnerin zwar den Bedarf an Bekleidung nicht bestreite, sondern ihn lediglich für überhöht betrachtet habe, ohne allerdings die geltend gemachte Überhöhung zu substantiieren. Andererseits habe die Antragstellerin ihren angeblich höheren (sozialhilferechtlich relevanten) Bedarf nie genau beschrieben. Es werde daher davon ausgegangen, daß unter Berücksichtigung eines den hundertzehnprozentigen Bedarf überschreitenden Einkommens von 60,36 DM im Monat sich die Antragstellerin diesen Betrag entsprechend der Praxis der Antragsgegnerin hätte für drei Monate anrechnen lassen müssen. Von dem geltend gemachten Bekleidungsbedarf sei die Jogginghose (100,00 DM) und der zweite geltend gemachte Pullover abzusetzen. Im übrigen könne unter Heranziehung der aktuellen Anzeigebeilagen der Tageszeitungen von folgenden Preisen ausgegangen werden: Wintermantel 170,00 DM, Winterpullover/Baumwolle 75,00 DM, dicker Schlafanzug 45,00 DM, warme Unterwäsche (2 Garnituren) 60,00 DM, 2 Hosen 160,00 DM. Von dem so ermittelten Gesamtpreis sei der oben genannte Übersteigungsbetrag für 3 Monate von 181,00 DM abzuziehen, so daß sich der Anspruch auf Bekleidungsbeihilfe auf 329,00 DM belaufe. Die Kosten für die Wartung des Boilers und die Reparatur des Wasserhahns seien als einmalige Beihilfe zu übernehmen, da kein Zweifel bestehe, daß derartige Wartungs- und Erhaltungsarbeiten grundsätzlich den Mietern überbürdet würden. Gegen den ihr am 10. Dezember 1991 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 16. Dezember 1991 Beschwerde eingelegt und gerügt, daß das Verwaltungsgericht von einem überhöhten überschießenden Einkommen ausgegangen sei. Dabei habe es bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs außer acht gelassen, daß die Kabelpostgebühr von monatlich 12,90 DM Bestandteil der Miete sei und sie krankheitsbedingte Mehrausgaben habe. Außerdem könne kein Wintermantel unter einem Preis von 270,00 DM erworben werden. Schließlich weigere sich die Antragsgegnerin, den ihr - der Antragstellerin - zuerkannten Betrag in bar auszuzahlen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Dezember 1991 der Antragsgegnerin durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vom Verwaltungsgericht berechnete Bekleidungsbeihilfe in voller Höhe (520,00 DM) und einen weiteren Betrag für den Wintermantel von 100,00 DM in bar zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie hält die Anrechnung eines Eigenanteils nach § 21 Abs. 2 BSHG in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Höhe für gerechtfertigt. Insbesondere sei bei Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eine Krankenkostzulage nur in Höhe von 154,00 DM zugrundezulegen. Das Absetzen der Kabelpostgebühr sei gerechtfertigt. Ein Anspruch auf eine Erhöhung des Betrages für den Wintermantel um 100,00 DM bestehe nicht, zumal die Antragstellerin bei ihrer Vorsprache im Sozialamt am 14. Januar 1992 einen der Jahreszeit angemessenen Mantel getragen habe, der keinen verschlissenen Eindruck gemacht habe. Über die Gewährung der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Beihilfe in Form von Gutscheinen könne der Verwaltungsgerichtshof nicht erstinstanzlich entscheiden. Da die Antragstellerin im übrigen nach eigenem Bekunden in der Vergangenheit wiederholt Geldbeträge verloren habe, sei es ermessensfehlerfrei, wenn beabsichtigt sei, der Antragstellerin für die jetzt zuerkannte Beihilfe Gutscheine auszuhändigen. Im ersten Quartal des Jahres 1992 sei die Antragstellerin schon dreimal an sie - die Antragsgegnerin - mit der Bitte um Sozialhilfeleistungen herangetreten, weil sie Geldbeträge verloren habe, bzw. ihr Geld entwendet worden sei.