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Urteil

9 UE 695/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0218.9UE695.90.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheiden. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die im Hauptantrag zulässige Klage als Anfechtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage angesehen, weil die Konkretisierung der Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger im Schreiben des Beklagten vom 27. Oktober 1986 die Anforderungen an einen Verwaltungsakt erfüllt (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluß vom 17. April 1991 - 5 B 55.91 -, Buchholz 436.36 § 47 BAföG Nr. 1; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 5). Der Senat verweist insofern gemäß § 130b VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Klage ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, daß sich die Grundlage für das Auskunftsverlangen des Beklagten aus § 6 Hessisches Ausbildungsförderungsgesetz - HAföG - vom 11. Juli 1984 (GVBl. I S. 188; geändert durch Gesetz vom 05. Februar 1985, GVBl. I S. 37) i. V. m. § 47 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - i. d. F. vom 06. Juni 1983 (BGBl. I S. 646) und § 60 Sozialgesetzbuch I - SGB I - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. November 1982, BGBl. I S. 1450) ergibt. Die Gesetze, auf die § 6 HAföG verweist, sind dabei jeweils in der Fassung anzuwenden, die § 6 HAföG ausdrücklich zitiert. Auch bezüglich dieser Darlegungen verweist der Senat auf die Begründung des Verwaltungsgerichts. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt keinen Anlaß, von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzuweichen. Soweit er in Zweifel zieht, daß die verlangte Auskunft für das Ausbildungsförderungsbegehren seiner Tochter erheblich sein könnte, weil das Hessische Ausbildungsförderungsgesetz entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sehr wohl eine elternunabhängige Förderung ermögliche, ist dem der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 HAföG entgegenzuhalten. Danach erfolgt eine Berücksichtigung einer abgeschlossenen Erstausbildung oder sonstiger beruflicher Tätigkeiten nicht. Damit ist u. a. eine Anwendung der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die elternunabhängige Förderung in § 11 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen (vgl. die Begründung des Gesetzesvorhabens, Abschnitt B zu § 3 Abs. 2, Hess. LT-Drs. 11/904, S. 6). Gegen die Festlegung allein einer vom Einkommen der Eltern abhängigen Ausbildungsförderung im Hessischen Ausbildungsförderungsgesetz hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - im Lichte des Sozialstaatsprinzips. Zur Regelung des 12. BAföGÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl. I. S. 936), nach der die Möglichkeit einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung für Auszubildende, die eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnen, nachdem die Eltern ihnen gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht mehr gegeben ist, sind teilweise verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Diese Bedenken beruhen darauf, daß Kindern wohlhabender nicht leistungsverpflichteter und nicht leistungsbereiter Eltern eine Zweitausbildung versagt bleiben könnte, während sie Kindern einkommensschwacher Eltern weiterhin offen steht (vgl. dazu: Ramsauer/ Stallbaum, a.a.O., § 11 Rdnr. 38). Der Gesetzgeber sieht die Familie auch dann als vorrangig verpflichtete Solidargemeinschaft an, wenn keine zivilrechtlichen Unterhaltspflichten mehr bestehen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: März 1991, § 11 Rdnr. 24 mit Hinweis auf BT-Drs. 11/5961, S. 13 f.). Der Senat kann offenlassen, ob bei der neuen Regelung des 12. BAföGÄndG derartige verfassungsrechtliche Bedenken durchschlagen; bei der hier zu beurteilenden Regelung des Hessischen Ausbildungsförderungsgesetzes, das allein eine vom elterlichen Einkommen abhängige Förderung ermöglicht, greifen sie nicht durch. Das Hessische Ausbildungsförderungsgesetz wurde geschaffen, um die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I. S. 1857) erheblich eingeschränkte Schülerförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu einem gewissen Teil auszugleichen (vgl. die Begründung des Gesetzesvorhabens, Abschnitt A, Hess. LT-Drs. 11/904, S. 5). Dies geschah - angesichts knapper Haushaltsressourcen - ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs und nur bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 DM monatlich. Angesichts dieser Voraussetzungen - knappe Förderungsmittel, ausschließlich Schülerförderung - und der Tatsache, daß es sich eher um eine Art Zuschuß handelt, ist die Entscheidung des Landesgesetzgebers, nur Förderung abhängig vom elterlichen Einkommen zu gewähren, nicht zu beanstanden. Daß damit im Rahmen der Zweitausbildung, wenn die Eltern ihre Unterhaltspflicht mit der ersten Ausbildung bereits erfüllt haben, eine Ungleichbehandlung von Kindern einkommensstarker Eltern und einkommensschwacher Eltern im oben aufgezeigten-Sinne verbunden sein kann, führt im Rahmen der Schülerförderung jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr erscheint es sachgerecht und nicht willkürlich, die Mittel - angesichts ihrer Knappheit - zu bündeln und auf Auszubildende aus einkommensschwachen Familien zu verteilen. Damit betrifft das Auskunftsbegehren des Beklagten nach den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Klägers für den Förderungsantrag seiner Tochter entscheidungserhebliche Tatsachen, da bei der Berechnung des Bedarfs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ist nicht erforderlich. Der Verweis des § 6 HAföG auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz und auf das Sozialgesetzbuch I bezieht sich auch auf die §§ 47 Abs. 4 BAföG und 60 SGB I. Diese verpflichten den Kläger zur Angabe der für das Leistungsbegehren seiner Tochter erheblichen Tatsachen und gelten innerhalb des Hessischen Ausbildungsförderungsgesetzes als landesrechtliche Regelungen. Diese landesrechtliche - hessische - Regelung kann auch gegenüber einem in einem anderen Bundesland lebenden Bürger Auskunftspflichten festlegen. Die Landesgewalt ist nicht generell auf das jeweilige Landesgebiet beschränkt. Eine generelle Beschränkung kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn es, wie hier, lediglich um die Möglichkeit geht, das letztlich auf den Landesbereich beschränkte Gesetz wirksam zu vollziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37.87 -, BVerwGE 79, 339, 342). Auch die Regelungen in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen über Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen (vgl. z. B.: § 65 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) sind nicht auf das jeweilige Landesgebiet beschränkt. Auskunfts- und Zeugenpflichten bestehen bundesweit, wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz tätig geworden ist, das von ihm geschaffene Gesetz auch sonst mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die geregelte Auskunftspflicht den Maßstäben der Erforderlichkeit und Geeignetheit entspricht (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988, a. a. O., S. 344). Dies ist hier der Fall. Die Auskunftspflicht des Klägers ist, wie oben dargelegt, erforderlich und auch geeignet, um die Voraussetzungen einer Leistung von Ausbildungsförderung an seine Tochter festzustellen. Auch ein Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des Grundgesetzes ist nicht zu erkennen. Dazu wird ebenfalls auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Letztlich ist in der vom Hessischen Ausbildungsförderungsgesetz geregelten Auskunftspflicht auch - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Verstoß gegen § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch zu sehen. Diese Bestimmung regelt allein die zivilrechtliche Auskunftspflicht innerhalb des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts. Über öffentlich-rechtliche Auskunftspflichten, wie etwa im vorliegenden Fall, ist darin keine Regelung enthalten. Der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung seines Rechtsbehelfs vom 24. November 1986 ist bereits unzulässig. Das Schreiben des Klägers vom 24. November 1986 ist als Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1986 anzusehen. Da er sich gegen diesen Bescheid aber - wie oben ausgeführt - bereits direkt mit der Anfechtungsklage im Wege der Untätigkeitsklage wenden konnte - was er auch getan hat -, besteht für eine Klage auf Erlaß eines Widerspruchsbescheids durch den Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten. Die Tochter des Klägers beantragte mit Antrag vom 27. Juni 1986 beim Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Hessischen Ausbildungsförderungsgesetz ab August 1986 für den Besuch der Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulreife. Vorher hatte sie bereits eine Lehre als technische Zeichnerin abgeschlossen und war für kurze Zeit berufstätig gewesen. Ihre Eltern sind geschieden. Sie lebte zu dieser Zeit bei ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1986 machte der Beklagte dem Kläger von dem Antrag seiner Tochter Mitteilung. Er führte aus, zur Ergänzung der Berechnungsunterlagen würden vom Kläger die Angaben über sein Einkommen und Vermögen sowie über seine Familienverhältnisse benötigt. Er sei verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung auf Verlangen alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien. Dem Schreiben war das entsprechende Formblatt zur Ausfüllung durch den Kläger beigefügt. Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger mit "den hierfür zulässigen Rechtsmitteln" durch Schreiben vom 24. November 1986. Da keine Unterhaltspflicht bestehe, fehle es auch an einem Auskunftsanspruch ihm gegenüber. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. November 1986 (Az.: 137 F 12.090/86) und des Kammergerichts Berlin vom 06. Januar 1987 (Az.: 13 WF 6780/86) wurde ein Prozeßkostenhilfeantrag der Tochter des Klägers bezüglich einer Klage auf Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung gegen diesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 verhängte der Beklagte gegen den Kläger wegen nicht erteilter Auskunft ein Bußgeld. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren ruht. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, da er das Auskunftsverlangen nicht als Verwaltungsakt ansah, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1987 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 31. Dezember 1987 - Klage erhoben. Er hat vorgetragen, bei dem Schreiben vom 27. Oktober 1986 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da er seiner Tochter gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Das Auskunftsverlangen sei somit rechtsmißbräuchlich und verstoße gegen die grundgesetzlich geschützten Rechte. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1986 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sein - des Klägers - Rechtsmittel vom 24. November 1986 zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem schriftlichen Auskunftsverlangen fehle es an einer Verwaltungsaktsqualität. Der Kläger sei allerdings zu der begehrten Auskunft verpflichtet, da es nach dem Hessischen Ausbildungsförderungsgesetz für die Ausbildungsförderung auf die geforderten Angaben ankomme. Mit Urteil vom 27. November 1989 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 02. Februar 1990 - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zwar sei diese zulässig, weil das schriftliche Auskunftsverlangen des Beklagten vom 27. Oktober 1986 als Verwaltungsakt anzusehen sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Auskunftsanspruch gemäß § 60 Sozialgesetzbuch I - SGB I -, § 47 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -, § 6 und § 3 Hessisches Ausbildungsförderungsgesetz - HAföG - berechtigt sei. Da es nach § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 HAföG keine elternunabhängige Förderung gebe, gehörten die Einkommens- und Familienverhältnisse auch dann zu den erheblichen Tatsachen, wenn nach bürgerlichem Recht keine Unterhaltspflicht mehr bestehe. Ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder gegen Grundrechte sei nicht zu erkennen. Dagegen richtet sich die am 02. März 1990 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangene Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Ansicht, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Hessischen Ausbildungsförderungsgesetz keine elternunabhängige Förderung möglich sei. Die Auskunftspflicht sei in dem Sozialgesetzbuch I und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Eine darüber hinausgehende Pflicht könne im Hessischen Ausbildungsförderungsgesetz nicht angeordnet werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, verstoße dies gegen das Bürgerliche Gesetzbuch und das Grundgesetz. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. November 1989 (V/2 E 2911/87) sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1986 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. November 1989 (V/2 E 2911/87) den Beklagten zu verpflichten, sein - des Klägers - Rechtsmittel vom 24. November 1986 zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.