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Urteil

9 UE 2532/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1205.9UE2532.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 1987 in der Fassung des Abhilfe- und des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage für den Erlaß dieses Bescheides ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Daß dessen Voraussetzungen vorliegen - nämlich ordnungsgemäßer Rückforderungsvorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbescheid, richtige Berechnung des endgültigen Einkommens des Vaters - hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt. Der Kläger hat diese Ausführungen in seiner Berufung auch nicht angegriffen. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b VwGO bezug. Streitig im Berufungsverfahren ist - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - allein die Anrechnung des Kinderfreibetrages für die jüngere Schwester M des Klägers, die sich im maßgebenden Zeitraum unstreitig nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung befand und bereits über 15 Jahre alt war. Diesen Freibetrag hat der Beklagte in seinem Abhilfebescheid aufgrund § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X - SGB X - neu gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - (hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1983, BGBl. I S. 645) festgesetzt. Durch diese neue Festsetzung ist der Freibetrag nunmehr auch im gerichtlichen Verfahren gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid überprüfbar, während ansonsten im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG grundsätzlich nur Einwendungen gegen die Feststellung des Einkommens des Elternteils oder Ehegatten erhoben werden können, auf den sich der Aktualisierungsantrag bezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 10). Zu Recht ist dieser Freibetrag bei beiden Elternteilen des Klägers zur Hälfte angerechnet worden, auch wenn sich dies bei der Mutter aufgrund des zu geringen Einkommens nicht auswirken konnte. Das ergibt sich daraus, daß nur ein Freibetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und b BAföG pro Kind auch bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern berücksichtigt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nach der hier maßgeblichen Rechtslage für alle Freibeträge des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG entschieden (Urteil vom 23. Juni 1983 - 5 C 113.81 -, BVerwGE 67, 280 = Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 6). Durch die Nichtanrechnung der Pauschalbeträge auf den Bedarf des Auszubildenden soll das Einkommen der Eltern insoweit geschont werden, als es zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts erforderlich erscheint. Da bei nicht geschiedenen und zusammenlebenden Eltern jeweils nur ein Freibetrag pro Kind berücksichtigt wird - auch wenn beide Eltern Einkommen erzielen -, ist grundsätzlich kein Grund für eine doppelte Anrechnung bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern ersichtlich, da auch unter solchen Umständen der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht doppelt so hoch ist. In seinem Urteil vom 23. Juni 1983 (a. a. O.) hatte das Bundesverwaltungsgericht damit insbesondere die damals bestehende Verwaltungspraxis zu § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern jedem Elternteil diesen Freibetrag einzuräumen, als nicht dem Gesetz entsprechend kritisiert. Der Beklagte hat insofern allerdings dennoch dem Kläger bei beiden Eltern jeweils den vollen Freibetrag gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG eingeräumt. Später hat der Gesetzgeber durch das 11. BAföGÄndG vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) bezüglich des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG eine doppelte Anrechnung ausdrücklich angeordnet (vgl. dazu: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage, Stand: Juli 1989, § 25 Rdnrn. 2.8. und 16; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 25 Rdnr. 16). Aus dieser ausdrücklichen Regelung nur für den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG kann hinsichtlich der Freibeträge aus § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a und b BAföG (jetzt: Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a und b) auch für die heutige Rechtslage gefolgert werden, daß diese Freibeträge nur einmal insgesamt angerechnet werden sollen. Der oben dargelegten Argumentation für die im vorliegenden Fall maßgebende frühere Rechtslage ist also auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu folgen. Auch die Aufteilung des Freibetrages aus § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b BAföG auf die geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern des Auszubildenden je zur Hälfte ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu beanstanden (vgl. auch die - das Gericht nicht bindende - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 1990 - vom 30. Juli 1986, GMBl. S. 397; zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 1990, GMBl. 1991 S. 2). Der Kläger möchte dagegen erreichen, daß in dem Fall, daß ein Elternteil seine Freibetragshälfte nicht nutzen kann, weil sein Einkommen zu gering ist, diese ungenutzte Hälfte oder ihr ungenutzter Teil auf den anderen Elternteil übertragen wird. Diese Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht, das von einer Halbierung des Freibetrags im Regelfall ausgegangen ist, offengelassen worden (Urteil vom 23. Juni 1983, a. a. O., S. 284). Nach Ansicht des Senats ist jedoch auch in Fällen, in denen eine Hälfte ganz oder zum Teil ungenutzt bleibt, von der hälftigen Aufteilung auszugehen (im Ergebnis ebenso: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 25 Rdnr. 19). Mit dem nach § 25 BAföG durch die einzelnen Freibeträge nicht anzurechnenden Teil des Einkommens soll - im Wege der Pauschalierung - regelmäßig der gesamte übliche Aufwand für den Lebensunterhalt des Einkommensbeziehers und der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten abgegolten sein. Dabei sind die einzelnen Unterhaltsverpflichtungen typisierend in den einzelnen Freibeträgen erfaßt. Es ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, daß der Unterhaltsbedarf für ein Kind, das nicht in förderungsfähiger Ausbildung steht, nur einmal durch die Freibeträge gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a und b BAföG abgegolten wird. Daraus folgt, daß bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern für jeden Elternteil nur die Hälfte des jeweiligen Freibetrags angerechnet werden kann. Dies knüpft, wie die Regelung der Freibeträge überhaupt, an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht an. Dabei ist davon auszugehen, daß geschiedene oder dauernd getrennt lebende Elternteile ihren Kindern gegenüber zu gleichen Teilen - wenn auch eventuell in verschiedener Form oder Höhe - zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Höhe und die Art und Weise der Erfüllung dieses zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs richtet sich dabei nach den Lebensumständen und den jeweiligen vermögensrechtlichen Verhältnissen des Elternteils. Die von § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG festgelegten pauschalen Freibeträge knüpfen an diese Unterhaltsverpflichtung an und nehmen in bestimmter Höhe Teile des Einkommens deshalb aus der Anrechnung heraus. Fehlt bei einem Elternteil die Möglichkeit, seine Freibetragshälfte für ein Kind anrechnen zu lassen, weil sein Einkommen zu niedrig ist, so ergibt sich deshalb allein hieraus grundsätzlich keine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils gegenüber dem betreffenden Kind. Eine zusätzliche Übertragung der Hälfte des bei dem anderen Elternteil ungenutzten Freibetrags auf den Elternteil, der noch anrechenbares Einkommen frei hat, würde diesem deshalb einen größeren Teil seines Einkommens anrechnungsfrei lassen, als der Gesetzgeber pauschalierend der Unterhaltsverpflichtung als entsprechend angesehen hat. Dies erscheint nicht gerechtfertigt (vgl. ähnlich: VGH München, Urteil vom 28. Juli 1988 - 12 B 85 A.61 -, FamRZ 1989, 795). Der Gesetzgeber will nicht dadurch, daß der eine Elternteil seinen Freibetrag nicht nutzen kann, den anderen Elternteil von einem größeren Teil seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Auszubildenden freistellen. Auch der Auszubildende soll nicht neben seinem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Elternteil einen höheren Ausbildungsförderungsanspruch erhalten. Wendet allerdings der eine Elternteil tatsächlich mehr für den Unterhalt eines Kindes auf als der andere und leistet deshalb über seine Verpflichtung hinaus, liegt eine erhöhte Unterhaltsbelastung vor. In diesem Fall kann zusätzlich zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Diese Vorschrift ergänzt die Regelungen in § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG, in denen pauschale Einkommensbeträge bestimmt sind, die im Regelfall für den angemessenen Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 BAföG genannten Einkommensbezieher und der ihnen gegenüber Unterhaltsberechtigten erforderlich erscheinen. Atypische Umstände, die zu einem zusätzlichen Unterhaltsbedarf führen, sind in diesen Freibeträgen nicht berücksichtigt. Dem trägt § 25 Abs. 6 BAföG mit der Möglichkeit Rechnung, vom maßgeblichen Einkommen einen individuell zu errechnenden weiteren Freibetrag abzusetzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87, 103, 110 f.). Das Bedürfnis für die Einräumung eines solchen Freibetrags kann sich in Fällen, in denen dem Auszubildenden Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden ist, nicht nur während des Bewilligungszeitraums, sondern auch noch nach dessen Ende ergeben. Entgegen dem Wortlaut des § 25 Abs. 6 BAföG kann er deshalb diese Gesichtspunkte auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorbringen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn sich für ihn während des Bewilligungszeitraums keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die ihm bisher in voller Höhe gewährte Ausbildungsförderung reduziert wird. Werden ihm vorher Umstände bekannt, die eine derartige Reduzierung erwarten lassen, hat er Gründe, die nach seiner Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, a.a.O., S. 112). Im Fall des Klägers ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht ersichtlich, daß sein Vater für die Schwester des Klägers Marion Unterhalt über seine Verpflichtung hinaus geleistet hat. Wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt hat, sein Vater habe für die Schwester M monatlich 500,00 DM an die Mutter gezahlt, so könnte das allerdings bei Zugrundelegung des vom Beklagten ermittelten monatlichen Bruttoeinkommens des Vaters von 2.994,25 DM für eine überobligationsmäßige Leistung sprechen. Aber auch bei Annahme einer monatlichen Leistung des Vaters, die über seine Unterhaltspflicht für die Schwester des Klägers M hinaus ging, könnte der Kläger dies nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG dem angefochtenen Bescheid des Beklagten entgegenhalten. Spätestens bei Erhalt des abschließenden Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 30. Januar 1987 mußte dem Kläger klar sein, daß die ihm bisher gewährte Ausbildungsförderung weiter reduziert würde. Deshalb hätte er unmittelbar bei der Behörde die Gründe, die nach seiner Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG hätten rechtfertigen können, geltend machen müssen. Auch die Bedenken des Klägers gegen eine - seiner Ansicht nach - verspätete Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs greifen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat ebenfalls auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährter Ausbildungsförderung. Er studierte ab dem Wintersemester 1982/83 an der technischen Hochschule in D Informatik und bezog für das Studium Ausbildungsförderung. Er hat zwei Schwestern, von denen die ältere im Bewilligungszeitraum Oktober 1983 bis September 1984 selbst an der katholischen Fachhochschule M studierte. Die andere - geboren am 18. Juli 1967 - besuchte noch die Schule. Zum 01. Januar 1984 trennten sich die Eltern des Klägers. Nachdem dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 1983 bis September 1984 bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden war, wurde auf seinen Aktualisierungsantrag vom 01. März 1984 bezüglich des Einkommens seines Vaters mit Bescheid vom 30. Mai 1984 die Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung neu festgesetzt. In diesem Bescheid waren für den Zeitraum von Januar bis September 1984 die Freibeträge für den Kläger und ein in förderungsfähiger Ausbildung befindliches Geschwister jeweils sowohl beim Vater als auch bei der Mutter angerechnet worden, wobei sie sich bei der Mutter aufgrund ihres niedrigen Einkommens nur in Höhe von 46,38 DM auswirkten. Der Freibetrag für ein nicht in förderungsfähiger Ausbildung befindliches Geschwister im Alter unter 15 Jahren war beim Vater zur Hälfte angerechnet worden. Mit Bescheid vom 30. Januar 1987 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung des Klägers für den Bewilligungszeitraum Oktober 1983 bis September 1984 endgültig fest und forderte einen Betrag von 660,00 DM zurück. Unter demselben Datum erließ er einen Aufrechnungsbescheid. Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Februar 1987 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich darauf, daß für seine Schwester Marion zu Unrecht der Freibetrag für ein Geschwister unter 15 Jahre angesetzt sei. Des weiteren dürfe bei getrennt lebenden Eltern der Gesamtbetrag der zusätzlichen Freibeträge nicht verringert werden. Auch sei die endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung nicht erfolgt, sobald sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig habe feststellen lassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides sei dies unzulässig gewesen. Mit Bescheid vom 31. März 1987 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und setzte den Freibetrag bezüglich der nicht in förderungsfähiger Ausbildung befindlichen Schwester beim Vater in der Höhe der Hälfte des Betrages für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, fest. Im übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 1987 zurück. Das Alter einer Schwester sei irrtümlich falsch angesetzt worden. Vom Einkommen der Mutter sei keine Anrechnung auf den Bedarf über die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - mehr möglich gewesen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 1987 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 25. Mai 1987 - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Freibetrag der Kinder habe nicht jeweils nur zur Hälfte bei dem Einkommen eines jedes Elternteils berücksichtigt werden dürfen, da dies bei der Mutter aufgrund ihres geringen Einkommens ohne Wirkung geblieben sei. Der Freibetrag müsse so verteilt werden, daß bei der Mutter nur der Betrag berücksichtigt werde, der nach Abzug ihres eigenen Freibetrages noch einkommensrelevant sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1987 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 31. März 1987 und des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nur bezüglich der jüngeren Schwester sei beim Vater der hälftige Freibetrag berücksichtigt worden. Auch dort sei eine andere Entscheidung in Anbetracht der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz getroffenen Regelungen nicht möglich. Die hälftige Aufteilung entspreche auch der zivilrechtlichen Unterhaltsregelung. Mit Urteil vom 10. Juli 1989 - den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. Juli 1989 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei aufgrund der Neubescheidung im Abhilfebescheid auch in bezug auf den neugeregelten Freibetrag zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Rückforderung lägen insgesamt vor. Auch sei die Anrechnung nur des halben Kinderfreibetrags bezüglich der jüngeren Schwester des Klägers beim Einkommen des Vaters rechtmäßig. Dies folge aus der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und dem Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Auch sei die Rückforderung weder durch Ausschlußfristen noch durch Verjährung oder Verwirkung gehindert. Mit Schriftsatz vom 11. August 1989 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 15. August 1989 - hat der Kläger Berufung eingelegt. In dem angefochtenen Urteil werde in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 ergebe keinerlei Grundlage für die Kürzung der Freibeträge. Es habe die Frage der Anrechnung für den Fall, daß das Einkommen eines Elternteils bereits durch den eigenen oder andere Freibeträge aufgezehrt sei, gerade nicht entschieden. Gemäß der Systematik des Gesetzes müßten die Freibeträge so aufgeteilt werden, daß insgesamt jeweils ein Freibetrag je Kind gewährt werde. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Juli 1989 - V/1 E 943/87 - aufzuheben, 2. den Bescheid des Studentenwerks D vom 30. Januar 1987 in der Fassung des Bescheids vom 31. März 1987 insoweit aufzuheben, als der monatliche Förderungsbetrag für den Kläger für die Zeit von Januar bis September 1984 lediglich auf 514,00 DM festgesetzt und ein Betrag von 540,00 DM zurückgefordert wird, und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung des Förderungsbetrags für den vorgenannten Zeitraum für seine Schwester M einen Freibetrag von 393,62 DM bei seinem Vater zu berücksichtigen, sowie den Widerspruchsbescheid des Studentenwerks D vom 04. Mai 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid, seine Klageerwiderung aus der ersten Instanz sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.