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Urteil

9 UE 343/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0924.9UE343.89.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheiden. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, denn die Bescheide über die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung und die Rückforderung sowie der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat verweist insoweit weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 130b VwGO). Der Kläger wendet sich letztlich nur dagegen, daß nach Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse seines Vaters im Bewilligungszeitraum 1982/83 mit dem Rückforderungsbescheid von ihm Ausbildungsförderung auch insofern zurückgefordert wird, als sie durch die ursprünglichen Bescheide vom 28. Mai und 30. September 1982 bereits einmal auf der Berechnungsgrundlage des § 24 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG- bewilligt worden war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Rückforderung auch dieses Betrages gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG nicht zu beanstanden. Schon aus dem Bescheid vom 31. März 1983, der auf den "Aktualisierungsantrag" des Klägers hin den Bedarf für den Bewilligungszeitraum April 1982 bis März 1983 neu festlegte, ergibt sich, daß dieser Bescheid nicht etwa einen zusätzlichen Förderungsbetrag, sondern den gesamten Förderungsbetrag für die Monate dieses Bewilligungszeitraums neu regelte und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Abgesehen von der Frage, ob diese Neuregelung nicht bereits bestandskräftig und deshalb gar nicht mehr angreifbar ist, ist sie auch materiell nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten § 24 Abs. 3 BAföG in der hier maßgebenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037). § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG geht davon aus, daß auf Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen ist, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger als in dem nach Abs. 1 maßgeblichen Zeitraum sein wird; der "Aktualisierungsantrag" kann dabei nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden (vgl. zur ausnahmsweisen Antragstellung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums: BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87, 103 ). Ist in solchen Fällen bereits ein Bescheid für diesen Bewilligungszeitraum aufgrund der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 1 BAföG ergangen, ergibt schon die von § 24 Abs. 3 BAföG geforderte Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum, daß keine gespaltene Berechnung - teilweise aufgrund § 24 Abs. 1, teilweise aufgrund § 24 Abs. 3 BAföG - zulässig ist (vgl. auch die Berechnungsmethode in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG). Letztlich entspricht die aufgrund des "Aktualisierungsantrags" des Klägers ergangene Neuregelung durch den Bescheid vom 31. März 1983 aber auch genau dessen Antrag. In dem Antragsformblatt hat er nämlich ausdrücklich beantragt, für den Bewilligungszeitraum vom 01. April 1982 bis zum 31. März 1983 bei der Anrechnung des Einkommens seines Vaters von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Nichts anderes hat der Beklagte getan. Deshalb vermag der Senat auch die vom Kläger in seiner Berufung angesprochene Vertrauensschutzproblematik nicht zu erkennen, da der Kläger genau das, was er mit dem "Aktualisierungsantrag" beantragt hatte, in dem Bescheid vom 31. März 1983 erhalten hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Berechnung des Einkommens aufgrund der von § 24 Abs. 1 BAföG geregelten Methode ist deshalb nicht entstanden, weil der Kläger die Änderung selbst - auch in diesem Umfang - ausgelöst hat. Daß er sich dabei der möglichen Konsequenzen seines Antrags eventuell nicht bewußt war, ändert daran nichts. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 BAföG birgt für den Auszubildenden erhebliche Risiken. Stellt sich nämlich, wie im Fall des Klägers, bei der endgültigen Entscheidung heraus, daß das Einkommen höher war als in der Einkommensprognose angegeben, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gegen den Auszubildenden, der andererseits den gegen die Eltern nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit verloren hat (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage, § 24 Rdnr. 21, Stand: April 1987; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 24 Rdnr. 13). Gerade aufgrund dieser Risiken hat der Gesetzgeber im 6. BAföG-Änderungsgesetz (a. a. O.) das Erfordernis eines besonderen Antrags des Auszubildenden auf Aktualisierung eingeführt (vgl. Rothe/Blanke a. a. O, Rdnrn. 1.1 und 21). Der Auszubildende muß in diesen Fällen auch damit rechnen, daß er Förderungsbeträge erstatten muß, die ihm zunächst auf der Berechnungsgrundlage des § 24 Abs. 1 BAföG bewilligt worden waren. Der Rückforderungsvorbehalt in dem Bescheid aufgrund § 24 Abs. 3 BAföG erfaßt dann - wie oben bereits ausgeführt - auch die vor der Antragstellung bewilligte Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 5 C 37.84 -, Buchholz 436.36 § 24 Nr. 9, NJW 1987, 1959 und FamRZ 1987, 1087; Rothe/Blanke, a. a. O, § 24 Rdnrn. 26, 34). Dementsprechend gibt auch § 53 Satz 2, 1. Alternative BAFöG in der Fassung des 6. BAFöG - Änderungsgesetzes, a.a.O., die Möglichkeit, daß im Fall des § 24 Abs. 3 BAföG beim Eintritt einer Änderung des Einkommens der Bescheid von Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert wird. Dieses Ergebnis leuchtet auch deshalb ein, weil nur auf diese Art und Weise die Gleichbehandlung von Antragstellern gemäß § 24 Abs. 3 BAföG, die vor Beginn des Bewilligungszeitraums ihren Aktualisierungsantrag stellen, und solchen, die dies erst während oder am Ende dieses Zeitraums tun, gewährleistet ist. § 24 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BAföG machen dabei ersichtlich keinen Unterschied zwischen diesen Fällen. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährter Ausbildungsförderung. Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 1980 an der Universität G die Fächer Musik und Sport. Dafür bezog er Ausbildungsförderung bis September 1983. Am 26. März 1986 legte er die erste Staatsprüfung ab. Mit Bescheid vom 28. Mai 1982 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum April 1982 bis März 1983 für die Monate April und Mai 1982 jeweils 488,00 DM und mit Bescheid vom 30. September 1982 für die Monate Juni 1982 bis März 1983 jeweils 526,00 DM im Monat. Für den Bewilligungszeitraum 1982/83 beantragte der Kläger mit am 07. Februar 1983 eingegangenem Antrag, bei der Berechnung des Einkommens seines Vaters von den Einkommensverhältnissen in dem Bewilligungszeitraum auszugehen. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. März 1983 für die Monate April und Mai 1982 jeweils 679,00 DM monatlich und für die Monate Juni 1982 bis März 1983 jeweils 717,00 DM monatlich in der Form einer Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.292,00 DM. In dem Bescheid ist ausdrücklich aufgeführt, daß die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, weil sich das Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Nach Durchführung einer endgültigen Berechnung der Förderungsleistung für den Bewilligungszeitraum April 1982 bis März 1983 setzte der Beklagte mit mehreren Bescheiden vom 15. Juli 1986 den Förderungsbetrag für die Monate April und Mai 1982 auf je 220,00 DM monatlich und für die Monate Juni 1982 bis März 1983 letztlich auf je 258,00 DM monatlich fest und forderte den überzahlten Betrag von 5.508,00 DM zurück. Diesen Betrag verringerte er um einen Nachzahlungsbetrag von 37,00 DM für den Bewilligungszeitraum April 1983 bis September 1983 auf 5.471,00 DM. Der Bescheid ging dem Kläger per Einschreiben am 25. Juli 1986 zu. Den dagegen gerichteten - am 25. August 1986 bei dem Beklagten eingegangenen - Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 1987 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, die Berechnung des endgültigen Einkommens sei ordnungsgemäß erfolgt. Die mit Bescheid vom 31. März 1983 erfolgte Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung habe die gesamte Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum und nicht nur den Nachzahlungsbetrag zu der bereits nach § 24 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - geleisteten Förderung betroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 04. September 1987 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 1987 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 05. Oktober 1987 - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß erst in dem Bescheid des Beklagten vom 31. März 1983, der auf den Aktualisierungsantrag vom 07. Februar 1983 ergangen sei, ein Rückforderungsvorbehalt gemäß § 24 Abs. 3 BAföG enthalten gewesen sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 01. September 1987 stütze der Beklagte die Rückforderung auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG und mache geltend, die mit Bescheid vom 31. März 1983 erfolgte Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung betreffe die gesamte Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum und nicht nur den Nachzahlungsbetrag. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Wenn sich der Beklagte auf den Rechtsgedanken des § 53 Satz 2 BAföG beziehe, so sei dem entgegenzuhalten, daß auch in diesen Fällen der durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich gebotene Vertrauensschutz zu beachten sei. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien nicht gegeben. Der Kläger hat beantragt. den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 1986 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.September 1987 aufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden Ausbildungsförderung in einer den Betrag von 2.292,00 DM übersteigenden Höhe zurückgefordert wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung im wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Nach Anhörung der Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 1988 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Dezember 1988 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 1982 bis März 1983 nicht zugestanden habe, sei er nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG verpflichtet, die empfangenen Förderungsbeträge zu erstatten. Die Erstattungspflicht erstrecke sich entgegen der Ansicht des Klägers auch auf die zunächst aufgrund der Bescheide vom 28. Mai und 30. September 1982 in den Monaten April 1982 bis März 1983 geleisteten Beträge, soweit sie die endgültigen monatlichen Förderungsbeträge von 220,00 DM für April und Mai 1982 bzw. 258,00 DM für Juni 1982 bis März 1983 überstiegen. Dem Rückforderungsbetrag von 5471.00 DM lägen keine offenkundigen Rechenfehler zugrunde. Daß die Bescheide vom 28. Mai und 30. September 1982 nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen seien, sei unschädlich. An die Stelle dieser Bescheide sei mit Wirkung ab April 1982 - also rückwirkend - der Bescheid vom 31. März 1983 getreten, mit dem dem Kläger für den genannten Bewilligungszeitraum ein monatlicher Förderungsbetrag von 679,00 DM für April und Mai 1982 sowie 717,00 DM für Juni 1982 bis März 1983 unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt worden sei. Werde die Aktualisierung der Berechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragt und glaubhaft gemacht. daß das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein werde als in dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes, dann sei die Förderung für den gesamten Bewilligungszeitraum auf der Grundlage dieser Einkommensprognose zu berechnen und Ausbildungsförderung für den gesamten Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1989 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 24. Januar 1989 - hat der Kläger Berufung eingelegt. Es komme entscheidend auf die Rechtsfrage an, ob die Rückforderung von Ausbildungsförderung mit Erfolg auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gestützt werden könne oder ob er, der Kläger, sich gegenüber dieser Rückforderung jedenfalls teilweise auf Vertrauensschutz berufen könne. Auch durch § 53 BAföG werde ein Vertrauensschutz nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei er auch in diesen Fällen aufgrund des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich zu beachten. Da nach der Entstehungsgeschichte des Sozialgesetzbuchs X - SGB X - nicht angenommen werden könne, daß ein Vertrauensschutz in den Fällen des § 53 BAföG gänzlich entfallen solle, müsse § 53 BAföG im Sinne der Einschränkung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X ausgelegt werden. Der ursprünglich rechtmäßige Bewilligungsbescheid könne zuungunsten des Auszubildenden mit der Folge einer Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X nur geändert werden, wenn der Auszubildende einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Ihm nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder gewußt habe, oder aus grober Fahrlässigkeit nicht gewußt habe, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Für die Anwendungsfälle des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG müsse aufgrund des rechtsstaatlichen Gebots der Gewährung von Vertrauensschutz grundsätzlich das gleiche gelten. Der in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung, wonach der Bescheid vom 31. März 1983 "rückwirkend" an die Stelle der Bescheide vom 28. Mai und 30. September 1982 getreten sei, könne nicht gefolgt werden. Der Vorbehalt der Rückforderung in dem Bescheid vom 31. März 1983 habe nicht auf den vor diesem Datum liegenden Zeitraum des Bewilligungszeitraums erstreckt werden können. Die in § 24 Abs. 3 BAföG vorgesehene abschließende Entscheidung über die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Beträge könnten nur die aufgrund eines sogenannten Aktualisierungsantrages gegebenenfalls gezahlten Mehrleistungen nicht aber ohne Rückforderungsvorbehalt bewilligte Beträge betreffen. Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannte Begründung für die Berechnung der Rückforderung allein nach der Regelung des § 24 Abs. 3 BAföG unter Außerachtlassung jedweden Vertrauensschutzes könne nicht überzeugen. Mit dem sogenannten Nachranggrundsatz könne zwar begründet werden, daß und warum der Auszubildende im konkreten Fall keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe, dies ersetze jedoch nicht die Begründung dafür, warum im Einzelfall von zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung - und nur dann komme es auf die Frage des Vertrauensschutzes an - eine Rückforderung nicht durch den von verfassungswegen zu gewährenden Vertrauensschutz begrenzt sei. Das in der angefochtenen Entscheidung angesprochene Risiko, daß von dem aktuellen, anzurechnenden Elterneinkommen letztlich ein höherer Betrag anzurechnen sei als in Anwendung der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 1 BAföG, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für den Auszubildenden auch nur insoweit erkennbar, als aufgrund der "Aktualisierung" Nachzahlungen erfolgten. Der Auszubildende wisse gegebenenfalls, daß diese Nachzahlungen bzw. Mehrleistungen zurückgefordert werden könnten. Er könne aber nicht damit rechnen, daß mehr von ihm zurückgefordert werde, als er an Nachzahlungen bzw. Mehrleistungen erhalten habe. Dem stehe gerade die für die aktualisierte Berechnung ausschlaggebende Prognose sowohl des Auszubildenden als auch der Bewilligungsbehörde entgegen, daß das aktuelle Einkommen der Eltern niedriger sei, als das nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebende Einkommen in dem vorletzten Kalenderjahr. In dem mit der Klage geltend gemachten Umfang sei daher sein, des Klägers, Vertrauen schutzwürdig. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 1988 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01. September 1987 aufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden Ausbildungsförderung in einer den Betrag von 2.292,00 DM übersteigenden Höhe zurückgefordert werde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben schriftlich auf mündliche Verhandlung verzichtet. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.