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Beschluss

9 TG 3604/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0724.9TG3604.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Antragstellerin hat sowohl den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderlichen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der durch das 13. BAföG-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2982) zuletzt geänderten Fassung. Danach wird u. a. für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium besucht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Besuch des Abendgymnasiums erst um die erste weitere - und damit förderungsfähige - Ausbildung der Antragstellerin. Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 BAföG für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Die Antragstellerin hatte nach acht Jahren Hauptschule die zweijährige Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - besucht. Von diesem zweijährigen Schulbesuch kann jedoch im Rahmen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 BAföG nicht mehr als höchstens ein Jahr angerechnet werden. Die von der Antragstellerin besuchte Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - vermittelte keinen berufsqualifizierenden Abschluß im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (i. d. F. des 13. Änderungsgesetzes a. a. O.). Berufsqualifizierend ist ein Abschluß dann, wenn der Auszubildende nach Durchlaufen des Ausbildungsgangs einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlußprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluß gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts - oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die ihm, ohne daß dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muß, zur Aufnahme eines Berufs befähigen (BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1989 - 5 B 198.88 -; BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 - 5 C 12.85 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71 m. w. N.). Dies war aufgrund der Abschlußprüfung der Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - für die Antragstellerin nicht der Fall. Ausweislich der damals maßgeblichen Stundentafel dieser Berufsfachschule (Erlaß vom 03. Oktober 1974, Amtsblatt des Hessischen Kultusministers S. 1121 - in Zukunft nur als ABl. bezeichnet -) sowie des Abschlußzeugnisses vermittelte diese Berufsfachschule einen zum Teil allgemeinbildenden, dem Realschulabschluß vergleichbaren Abschluß mit einigen auf den kaufmännischen Bereich abgestimmten berufsbezogenen Fächern. Eine Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift konnte die Antragstellerin nicht erwerben. Auch die Befähigung zur Aufnahme eines bestimmten Berufes im kaufmännischen Bereich wurde durch die zweijährige Ausbildung nicht vermittelt. Die durch das Abschlußzeugnis erworbene Berechtigung, das Wirtschaftsgymnasium zu besuchen (vgl. Erlaß vom 25. März 1970, ABl. S. 493, geändert durch Erlaß vom 11. Juni 1970, ABl. S. 808, und durch Erlaß vom 10. Oktober 1974, ABl. S. 1122) ist ebenfalls kein berufsqualifizierender Abschluß im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dem umrissenen Sinn. Auch die mit der Abschlußprüfung erworbene Berechtigung, den Besuch der Berufsfachschule gemäß § 2 Abs. 1 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 04. Juli 1972 (BGBl. I. S. 1155) auf die Ausbildungszeit in einem entsprechenden Ausbildungsberuf als erstes Jahr anzurechnen, stellt keinen berufsqualifizierenden Abschluß dar (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 01. März 1991, § 2 Rdnr. 9). Allerdings könnte die Ausbildung an der Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - dem § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG unterfallen, wenn sie eine berufsbildende Ausbildung vermittelte. Berufsbildend ist eine Ausbildung, wenn sie eine berufliche Grundbildung oder berufliche Fachkenntnisse vermittelt. Sie braucht dagegen nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß zu führen. Ob die Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - diese Anforderungen erfüllte, kann letztlich offen bleiben. Auch bei Zugrundelegung einer derartigen Berufsbildung unterfiele nur ein Jahr dem nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähigen Zeitraum. § 7 Abs.1 verweist nämlich pauschal für eine berufsbildende Ausbildung auf § 2 BAföG. Der allein noch in Betracht kommende § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (i. d. F. des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990, BGBl. I S. 936) läßt Ausbildungsförderung an Berufsfachschulen nur ab Klasse 10 zu. Die Antragstellerin konnte jedoch im Jahre 1979 noch nach 8 Jahren Hauptschule auf die Berufsfachschule wechseln (vgl. Erlaß über die Aufnahme in die Berufsfachschulen vom 25. März 1970, ABl. S. 493, geändert durch Erlaß vom 11. Juni 1970, ABl. S. 808, und durch Erlaß vom 10. Oktober 1974, ABl. S. 1122) und hat dies auch getan. Somit scheidet ihr erstes Jahr auf der Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - als 9. Klasse bereits aus diesem Grund aus dem förderungsfähigen Bereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG aus. Der Senat konnte deshalb hier außerdem offen lassen, wie sich der neueingefügte Abs. 1a des § 2 BAföG, der auf den Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verweist, auswirkt, und ob dieser auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG bei der Prüfung, ob eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 BAföG bereits vorgelegen hat, zu berücksichtigen ist. Berücksichtigungsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG ist bei der Antragstellerin jedenfalls das Jahr ihrer Ausbildung zur Kinderpflegerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat. Diese erfolgte an einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 BAföG, denn der Unterricht in einer Fachklasse für Kinderpflegerinnen findet an einer Berufsfachschule statt (§ 4 Satz 2 Nr. 2 der Ordnung der Ausbildung und Staatlichen Prüfung als Kinderpflegerin (Kinderpfleger), Erlaß vom 23. April 1968, ABl. S. 440, i. d. F. vom 22. Januar 1982, ABl. S. 56). Diese grundsätzlich dreijährige Ausbildung - der Antragstellerin wurden die ersten zwei Jahre aufgrund ihrer externen Prüfung an der Berufsfachschule - Berufsfeld sozialpädagogische Berufe - erlassen - führt zu dem berufsqualifizierenden Abschluß der "Staatlich geprüften Kinderpflegerin" (§ 1 Abs. 2 der Ordnung der Ausbildung und Staatlichen Prüfung als Kinderpflegerin a. a. O.). Dabei wird - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - auch das dritte - von der Antragstellerin allein absolvierte - Ausbildungsjahr ebenfalls zu der Ausbildung gerechnet, auch wenn Teile davon als berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen zur Betreuung von Klein- und Kleinstkindern absolviert werden (vgl. § 2 Abs. 4 BAföG). Auch in dem dritten Ausbildungsjahr hat die Berufsfachschule maßgeblichen Einfluß auf die Ausbildung, indem sie die jeweiligen Ausbildungsstätten auswählt und die berufspraktische Ausbildung "lenkt" (§ 5 Abs. 2 der Ordnung der Ausbildung und Staatlichen Prüfung als Kinderpflegerin a. a. O.). Rechnet man nun im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 BAföG zu diesem Jahr der Kinderpflegerinnenausbildung das Jahr der 10. Klasse hinzu, das die Antragstellerin auf der Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - verbracht hat, so waren die drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG, die § 7 Abs. 1 BAföG zuläßt, noch nicht ausgeschöpft. Damit konnte die Antragstellerin Förderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG für eine weitere Ausbildung, nämlich ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin am F-Seminar in K (Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 06. Mai 1982, ABl. S. 251, geändert durch VO vom 13. April 1984, ABl. S. 255, und vom 31. Mai 1985, ABl. S. 395), beanspruchen, selbst wenn dadurch die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wurde. Rechtlich war dies noch Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAfög (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Auflage § 7 Rdnr. 10). Insgesamt hatte die Antragstellerin damit vor dem Besuch des Abendgymnasiums erst den Ausbildungsrahmen des § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft und noch keine "weitere Ausbildung" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG absolviert. Deshalb steht ihr für den Besuch des Abendgymnasiums Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4a BAföG in gesetzlicher Höhe zu. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund insofern glaubhaft gemacht, als ihr finanzielle Mittel zur Durchführung des Schulbesuchs nicht zur Verfügung standen. Da das einstweilige Anordnungsverfahren nur zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dient, war in diesem Verfahren die Verpflichtung, vorläufig Ausbildungsförderung zu gewähren, erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht auszusprechen. In diesem Sinne hat der Senat auch den Antrag der Antragstellerin ausgelegt. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Ausbildungsförderung für den Besuch des Abendgymnasiums. Die am 24. März 1965 geborene Antragstellerin besuchte nach der 8. Klasse der Hauptschule vom August 1979 bis zum Juli 1981 die zweijährige Berufsfachschule - Berufsfeld kaufmännische Berufe - in S. Danach war sie für ein Jahr im Kindergarten tätig. Im Juni 1982 absolvierte sie als Nichtschülerin die Abschlußprüfung einer zweijährigen Berufsfachschule - Berufsfeld sozialpädagogische Berufe -. Danach besuchte sie vom August 1982 bis zum Juli 1983 die einjährige Fachklasse für Kinderpflegerinnen und von August 1983 bis Juli 1985 sodann die sozialpädagogische Fachschule am F-Seminar in K, wo sie zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet wurde. Nach Absolvierung eines einjährigen Berufspraktikums war sie bis zum Dezember 1987 als Erzieherin in F tätig. Ab Februar 1988 besuchte sie das Abendgymnasium. Mit Antrag vom 15. März 1989 beantragte sie Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung am Abendgymnasium. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. August 1989 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1990 - zugestellt am 25. Mai 1990 - zurück. Am 25. Juni 1990 hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die bisher noch nicht entschieden ist (VG Frankfurt am Main II/2 E 1572/90). Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1990 hat die Antragstellerin Ausbildungsförderung im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Mit Beschluß vom 01. Dezember 1990 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Förderung des Besuchs des Abendgymnasiums, da sie bereits vorher zwei Ausbildungen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes absolviert habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Dezember 1990. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des Klageverfahrens (VG Darmstadt II/2 E 1572/90) sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.