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Urteil

9 UE 1589/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0219.9UE1589.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet; denn die zulässige Klage ist mit dem Inhalt, den sie im Berufungsverfahren erhalten hat, unbegründet. Die Unbegründetheit der Klage folgt daraus, daß jetzt die Erben der ursprünglichen Klägerin als Kläger in das Verfahren eingetreten sind und daß der von der ursprünglichen Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht vererblich ist. In § 7 Satz 2 des Hessischen Landesblindengeldgesetzes vom 25. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414) ist bestimmt, daß der Anspruch auf Blindengeld nicht vererblich ist. Diese Vorschrift erfaßt auch diejenigen Ansprüche, über die im Zeitpunkt des Todes des Betroffenen bereits ein Klageverfahren anhängig ist. Als spezielle Regelung geht sie der allgemeinen Regelung der §§ 56 bis 59 des Sozialgesetzbuches -- Allgemeiner Teil über die Rechtsnachfolge bei Ansprüchen auf Sozialleistungen vor. Das Sozialgesetzbuch erfaßt im übrigen nur die bundesrechtlich begründeten Ansprüche auf Sozialleistungen, die in ihm ausdrücklich genannt sind. Gegen die Vorschrift des § 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Leistungen nach diesem Gesetz -- anders als etwa Leistungen nach der Reichsversicherungsordnung -- nicht auf Beiträgen des Betroffenen oder seiner Familienangehörigen beruhen. Hier gilt entsprechendes wie bei den Ansprüchen auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht vererblich sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1979 -- 5 C 79.77 -- BVerwGE 58, 68). Da die Klage unbegründet ist, ist sie auf die Berufung des Beklagten hin abzuweisen. Dies hat zur Folge, daß die Kläger nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen haben. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Schwerbehindertenfürsorge keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kläger sind die Erben der im Mai 1989 verstorbenen ursprünglichen Klägerin. Die ursprüngliche Klägerin hatte im Juli 1983 beantragt, ihr Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz zu gewähren. Diesen Antrag hatte der Beklagte mit einem Bescheid vom 24. Oktober 1983 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1984 als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hatte die ursprüngliche Klägerin am 5. August 1984 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die ursprüngliche Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Landesblindengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht holte zwei Gutachten von Sachverständigen zu dem Sehvermögen der ursprünglichen Klägerin ein und entschied sodann aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 30. April 1987 über die Klage. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1983 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1984 insoweit auf, als die Gewährung von Blindengeld ab dem 1. August 1984 versagt worden war. Der Beklagte wurde verpflichtet, der ursprünglichen Klägerin Blindengeld gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde ab 1. August 1984 zu gewähren. Soweit Leistungen für die Zeit vor dem 1. August 1984 im Streit waren, wurde die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte aus: Der (ursprünglichen) Klägerin stehe ein Anspruch auf Gewährung eines Blindengeldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Landesblindengeldgesetzes zu. Bei der (ursprünglichen) Klägerin bestehe seit dem 1. August 1984 nach den Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. P eine sogenannte Rinden- oder Seelenblindheit. Diese sei als Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldgesetzes einzustufen. Sie sei nach den Darlegungen des Sachverständigen eine Folge der sogenannten Alzheimerschen Krankheit. Gegen dieses Urteil, das ihm am 19. Mai 1987 zugestellt wurde, hat der Beklagte am 15. Juni 1987 Berufung eingelegt. Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist die ursprüngliche Klägerin verstorben. An ihre Stelle sind ihre Erben als Kläger in das Verfahren eingetreten. Der Beklagte macht geltend: Auf die Erben der ursprünglichen Klägerin sei ein etwaiger Anspruch auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz nicht übergegangen, weil in § 7 des Landesblindengeldgesetzes ausdrücklich bestimmt sei, daß der Anspruch auf Blindengeld nicht vererblich sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. April 1987 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten.