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Beschluss

9 TG 48/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0322.9TG48.90.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller im Beschwerdeverfahren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erreichen will, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihm über die bis Januar 1990 gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus einen Betrag von monatlich 425,00 DM zur Finanzierung der monatlichen Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte in K. (171,00 DM), des Schulgeldes (200,00 DM) und der von dem W.-Seminar bescheinigten Lernmittelkosten von jährlich 647,90 DM = monatlich ca. 54,00 DM zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit ab 1. Februar 1990 will der Antragsteller seinem Gesamtvorbringen nach zusätzlich zu dem vorgenannten Betrag die Differenz zwischen der ihm gewährten Ausbildungsförderung (monatlich 540,00 DM) und der für einen Haushaltungsvorstand zu zahlenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (426,00 DM Regelsatz zuzüglich Mietkostenanteil von 178,00 DM = insgesamt 604,00 DM) bewilligt erhalten. Soweit der Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sich auf die Zeit vor dem Eingang dieses Antrags bei dem Verwaltungsgericht Kassel (4. Dezember 1989) bezieht, kann ihm schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil eine vorläufige Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dazu bestimmt ist, eine gegenwärtige Notlage für den Antragsteller abzuwenden. Soweit dem Antragsteller für die Zeit vor dem 4. Dezember 1989 Sozialhilfeleistungen vorenthalten wurden, kann es ihm zugemutet werden, hierüber den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Für die Zeit vom 4. Dezember 1989 an ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dagegen teilweise begründet. Der Antragsteller, der gegenwärtig lediglich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 540,00 DM erhält, wobei er hiervon seinen Lebens- und Ausbildungsbedarf bestreiten muß, hat glaubhaft gemacht, daß er sich in einer Notlage befindet, die eine vorläufige Regelung seines Anspruchs auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz dringend erforderlich erscheinen läßt. Auch ist glaubhaft, daß dem Antragsteller ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Zeit ab 4. Dezember 1989 zusteht. Zwar bestimmt § 26 Satz 1 BSHG, daß Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben. In Abweichung von § 26 Satz 1 BSHG sieht § 26 Satz 2 BSHG jedoch vor, daß in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann. Das Bundessozialhilfegesetz enthält keine nähere Regelung darüber, wann ein "besonderer Härtefall" gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Beschluß vom 20. Januar 1988 -- Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 26 BSHG Nr. 3 -- ausgeführt, ein Härtefall sei nicht bereits dann gegeben, wenn der Betrag der nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewährenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt den einem Auszubildenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährten Betrag übersteige. Einem Auszubildenden sei es regelmäßig zumutbar, durch eine gelegentliche Nebentätigkeit den Verdienst zu erzielen, der ausreiche, um den Unterschiedsbetrag zwischen der gewährten Ausbildungsförderung und dem Betrag, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht käme, abzudecken. Der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag -- ebenso wie hier -- ein Fall zugrunde, in dem der Schüler einer Fachschule für Sozialpädagogik geringere Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielt als die Beträge, die nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes als Hilfe zum Lebensunterhalt hätten gewährt werden müssen. Abweichend von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, ist hier jedoch die Besonderheit gegeben, daß es dem Antragsteller von seiten seiner Schule untersagt ist, während der Dauer des Schulbesuchs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach einer Auskunft der Leiterin des W.-Seminars ... lassen die Unterrichtsanforderungen der Schule eine auch nur gelegentliche Nebentätigkeit nicht zu. Es kommt hinzu, daß der in S. wohnhafte Antragsteller täglich mehrstündige Fahrzeiten benötigt, um das in K. gelegene W.-Seminar besuchen zu können. Dieser große Zeitaufwand und die für Schüler und Studenten sehr schlechte Arbeitsmarktsituation im Raum K. läßt eine Nebentätigkeit des Antragstellers zur Erhöhung seines Einkommens praktisch scheitern. Die hier gegebene atypische Situation in Verbindung mit der Tatsache, daß die dem Antragsteller zuteil werdende Schülerförderung die Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erheblich unterschreitet, und daß auch die übrigen Personen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 16 BSHG kein über den Sozialhilfesätzen liegendes Einkommen erzielen, erfordert die Anerkennung eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG (vgl. hierzu auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 13. Auflage, § 26 Anmerkung 28). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Ehefrau des Antragstellers, die zwei Kleinkinder (5 Monate und 2 Jahre alt) zu versorgen hat, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 26 Satz 2 BSHG auch beim Vorliegen eines besonderen Härtefalles weiterhin im Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob er unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren will. Jedoch sind kaum Fälle denkbar, bei denen trotz der Anerkennung einer besonderen Härte weitere sozialhilferechtliche Gründe es rechtfertigen könnten, Hilfe zum Lebensunterhalt abzulehnen (vgl. hierzu Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, Stand: August 1989, Anmerkung 30 zu § 26). Im Anbetracht des Umstandes, daß der Antragsteller ohne ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gezwungen wäre, seinen bereits fortgeschrittenen Schulbesuch, der ihm zu einer Erstausbildung verhelfen soll, abzubrechen, ist hier von einer Ermessensreduzierung auf Null und einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt auszugehen. Zur Höhe des Anspruchs auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gilt folgendes: Der Antragsteller hätte ohne den Schulbesuch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12, 22 BSHG in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltungsvorstand (426,00 DM) und in Höhe des Mietanteils von 178,00 DM, also insgesamt auf 604,00 DM monatlich. Auf diesen Betrag muß er sich die ihm gewährte Ausbildungsförderung anrechnen lassen, soweit diese zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt ist. Die Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz enthalten außer den für den Lebensunterhalt bestimmten Beträgen auch einen Anteil, der den typischen Ausbildungsbedarf decken soll. Zu dem typischen Ausbildungsbedarf gehören Kosten für Lernmittel und Fahrtkosten in geringerem Umfang. Zu dem typischen Ausbildungsbedarf zählen hingegen nicht Kosten für Schulgeld, für Fahrtkosten in größerem Umfang und für besonders kostspielige Lernmittel. Dies ergibt sich daraus, daß in der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I Seite 1449) -- Härteverordnung -- in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung Sonderleistungen über die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewährenden Beträge hinaus für Studiengebühren bei dem Besuch einer privaten Ausbildungsstätte, für Fahrtkosten, die den Betrag von monatlich 25,00 DM überstiegen, und für besonders aufwendige Lernmittel vorgesehen waren. Im Umkehrschluß ist aus der Härteverordnung zu folgern, daß geringere Fahrtkosten und Kosten für den typischen Lernmittelbedarf in den Förderungsbeträgen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz enthalten sind. Die Höhe der in den Förderungssätzen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Pauschalbeträge für Lernmittel und Fahrtkosten kann nur geschätzt werden. Ausgehend davon, daß nach dem bis zum 30. Juni 1983 geltenden § 2 der Härteverordnung Fahrtkosten bis zum Betrag von 25,00 DM von den normalen Förderungssätzen gedeckt werden sollten, schätzt der Senat die in den heutigen Förderungsbeträgen enthaltene Fahrtkostenpauschale auf 30,00 DM. Für die Lernmittelkosten geht der Senat von einer monatlichen Pauschale von 50,00 DM aus. Von der dem Antragsteller gewährten Ausbildungsförderung entfallen demnach 80,00 DM auf Fahrt- und Lernmittelkosten. Der restliche Betrag von 460,00 DM ist für den Lebensbedarf des Antragstellers bestimmt. Den Betrag von 460,00 DM muß der Antragsteller sich auf die Summe anrechnen lassen, die ihm als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren wäre (604,00 DM). Hieraus ergibt sich für die Zeit ab 1. Februar 1990 ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 144,00 DM. Über den vorgenannten Betrag hinaus kann der Antragsteller die Übernahme von Fahrtkosten und Schulgeld von dem Antragsgegner nicht beanspruchen. § 26 Satz 2 BSHG sieht für Auszubildende in besonderen Härtefällen lediglich die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht aber die Bewilligung von reinen Ausbildungskosten vor. Die Bereitstellung von Ausbildungskosten ist im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes lediglich für den Kreis der Behinderten (§§ 39, 40 BSHG) vorgesehen. Für die Monate Dezember 1989 und Januar 1990 hat der Antragsgegner dem Antragsteller jeweils 604,00 DM laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Sie hat allerdings auf diesen Betrag die dem Antragsteller gewährten Förderungsleistungen von monatlich 540,00 DM voll angerechnet. Wie bereits dargelegt, hätte eine Anrechnung nur in Höhe von monatlich 460,00 DM erfolgen dürfen, weil die Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz teilweise (in Höhe von 80,00 DM monatlich) zur Bestreitung von Lernmittelkosten und Fahrtkosten bestimmt sind. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller hiernach für die Monate Dezember 1989 und Januar 1990 weitere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von jeweils 80,00 DM zu erbringen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren. Der Antragsteller, dessen Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder erhielten bis zum 31. Januar 1990 von dem Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Vom 1. Februar 1990 an stellte der Antragsgegner die Zahlung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ein, weil der Antragsteller, der das W.-Seminar ... (eine Fachschule für Sozialpädagogik) besucht, rückwirkend ab 1. August 1989 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 540,00 DM erhalten hatte, weil die Ehefrau des Antragstellers im Anschluß an die Bewilligung von Erziehungsgeld (monatlich 600,00 DM) auf Sozialhilfeleistungen verzichtet hatte und weil ein Sozialhilfeanspruch der beiden Kinder daran scheitere, daß die Ehefrau des Antragstellers davon absehe, den ihr möglichen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen und dadurch ihr Einkommen aufzubessern. Einen Antrag des Antragstellers, ihm ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 Satz 2 BSHG zu gewähren, lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 7. März 1990 ab, weil der Bedarf des Antragstellers ausschließlich ausbildungsbedingt sei und die Härteklausel des § 26 Satz 2 BSHG in derartigen Fällen keine Anwendung finden könne. Bereits am 4. Dezember 1989 hatte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, die ihm und seiner Familie zustehenden Sozialhilfeleistungen in voller Höhe zu erbringen. Er hatte diesem Antrag eine Gegenüberstellung der von dem Antragsgegner seit September 1989 gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt mit der -- seiner Auffassung nach -- ihm und seiner Familie zustehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und ferner eine umfangreiche Liste über die von ihm und seiner Familie benötigten Einzelbeihilfen beigefügt. Unter anderem machte er geltend, der Antragsgegner müsse die Kosten übernehmen, die ihm zwangsläufig durch den Besuch des W.-Seminars ... erwüchsen. Dazu gehörten die monatlichen Fahrtkosten von 171,00 DM, das monatlich zu zahlende Schulgeld von 200,00 DM und die von dem W.-Seminar bescheinigten Kosten für Unterrichtsmaterial in Höhe von 647,90 DM jährlich. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 13. Dezember 1989 -- 5/4 G 1777/89 -- den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Der Antragsgegner habe der Familie des Antragstellers im Monat Dezember 1989 2.030,00 DM zur Bestreitung des Lebensunterhalts gezahlt. Die Einzelleistungen, deren Finanzierung der Antragsteller von dem Antragsgegner begehre, habe er vor dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Antragsgegner überhaupt noch nicht geltend gemacht. Dem Antragsgegner müsse Gelegenheit gegeben werden, den Antrag auf eine Vielzahl von Einzelbeihilfen sorgfältig zu prüfen und ggf. auch Ermittlungen anzustellen. Mit seiner am 20. Dezember 1989 eingegangen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er befinde sich auch weiterhin in einer dringenden Notlage. Zum einen habe der Antragsgegner bei der Bemessung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht berücksichtigt, daß er zusätzlich zu den normalen Unterhaltskosten Lernmittelkosten, monatlich 171,00 DM Fahrtkosten und ein monatliches Schulgeld von 200,00 DM aufbringen müsse. Zum anderen sei zu berücksichtigen, daß die ab 1. Februar 1990 gewährte Ausbildungsförderung von monatlich 540,00 DM nicht einmal den Betrag erreiche, der ihm als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müsse, wenn er seine Ausbildung aufgebe. Nach Abzug des Schulgeldes und der Fahrtkosten verblieben ihm von den Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz 169,00 DM monatlich für Miete, Verpflegung und sonstige Aufwendungen. Seine Ehefrau beziehe zur Zeit nur 600,00 DM Erziehungsgeld monatlich. Für die Kinder erhalte er Kindergeld in Höhe von monatlich 288,00 DM. Über einen Antrag auf Wohngeld sei bisher noch keine Entscheidung ergangen. Sonstige Einnahmen habe seine Familie derzeit nicht. Allein die Mietkosten beliefen sich auf monatlich 713,00 DM. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegengetreten.