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Urteil

9 UE 360/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0622.9UE360.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Gleiches gilt für die Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, daß im vorliegenden Verfahren lediglich über einen sozialhilferechtlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte entschieden werden kann. Dieser ist zunächst nach den §§ 39 ff. BSHG (Eingliederungshilfe) zu beurteilen. Ein Anspruch nach diesen Vorschriften steht nur dem Hilfeempfänger selbst zu und kann nicht von der Klägerin geltend gemacht werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG ergibt. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft - unbeschadet der verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die gewillkürte Prozeßstandschaft im Verwaltungsprozeß (auf diese Bedenken hat das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen) - vorliegen, daß also die Klägerin berechtigt ist, ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozeß zu verfolgen. Entsprechendes gilt, soweit dem Hilfeempfänger vorläufige Sozialhilfeleistungen zu erbringen waren: Fehlt es der Klägerin an der Berechtigung, einen sozialhilferechtlichen Anspruch des Behinderten geltend zu machen, dann trifft dies auch für einen etwaigen Anspruch auf die Leistung vorläufiger Hilfe nach § 43 SGB - AT oder nach § 44 BSHG zu. Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin steht auch der Heranziehung des § 7 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz als Anspruchsgrundlage entgegen. Abgesehen davon ist die Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen, weil die Beklagte zur fraglichen Zeit für den Aufenthaltsort des Hilfeempfängers nicht örtlicher Träger der Sozialhilfe war. Zutreffend ist im übrigen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen für das behinderte Kind nach § 121 BSHG schon daran scheitert, daß sich dieser Anspruch gegen den (zuständigen) Träger der Sozialhilfe richtet. Für die Hilfe bei Unterbringung in einer Anstalt ist nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG mangels abweichender landesrechtlicher Vorschriften der überörtliche Träger der Sozialhilfe und damit nicht die Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig. Die Klägerin kann ihren Anspruch gegen die Beklagte auch nicht damit begründen, daß sich die Beklagte verpflichtet hätte, die geforderten Leistungen zu übernehmen. Soweit die Klägerin auf ein Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes Bezug nimmt, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil es zur Begründung einer Verpflichtung der Beklagten einer schriftlichen Zusage bedurft hätte (§ 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung). Eine weitere Aufklärung, welchen Inhalt das von der Klägerin genannte Telefongespräch im einzelnen hatte, ist daher nicht erforderlich. Auch das Schreiben vom 9. April 1979 kann nicht als eine den geltend gemachten Anspruch der Beklagten begründende Zusage angesehen werden. Dieses Schreiben mag zwar von der Klägerin zunächst mißverstanden worden sein. Indes hat auch die Klägerin später erkannt, daß das genannte Schreiben lediglich die Auszahlung der bei der Beklagten aufgelaufenen und für das Mündel verwahrten Waisenrente betraf. Ob gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte bestehen, unterliegt nicht der Beurteilung der Verwaltungsgerichte. Daher hat es das Verwaltungsgericht mit Recht abgelehnt, sich zu dieser Frage zu äußern. Die Rüge der Klägerin, daß das Verwaltungsgericht nicht rechtzeitig - also vor Erlaß des Urteils - darauf hingewiesen hat, daß die Klage auch unter dem Aspekt der Amtspflichtverletzung, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht zulässig ist, betrachtet werden kann, kann dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, da sich das beanstandete Verhalten des Verwaltungsgerichts auf die materielle Rechtslage nicht auswirkt. Im übrigen ist die Rüge der Klägerin auch unbegründet. Die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bestehende Aufklärungspflicht hat im gegebenen Zusammenhang den Sinn, die Beteiligten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen. Daß der Verwaltungsrechtsweg nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (vgl. auch § 40 Abs. 2 VwGO) für Amtshaftungsverfahren nicht gegeben ist, bedurfte keines vorherigen Hinweises des Verwaltungsgerichts, zumal die Klägerin ihre vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage nicht ausdrücklich auf einen derartigen Anspruch gestützt hatte und bereits im Widerspruchsbescheid vom 23. April 1981 darauf hingewiesen worden war, daß, soweit sie die Beklagte aufgrund einer Amtspflichtverletzung in Anspruch nehmen walle, dieser Anspruch nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könne. Der von der Klägerin wegen möglicher Amtspflichtverletzung durch das Jugendamt der Beklagten hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht ist unzulässig. Die Verweisung des Rechtsstreits wegen der Frage, ob die Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet ist, ist nicht möglich, weil § 41 Abs. 3 VwGO die Verweisung nur dann zuläßt, wenn der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten schlechthin für den Klageanspruch als solchen mit allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig ist. Nur dann ist es gerechtfertigt, den einen bestimmten Anspruch betreffenden Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Ist dagegen bei mehrfacher Begründung des Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Verwaltungsgericht auch nur hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und lediglich hinsichtlich der weiteren Klagegründe unzulässig, so ist eine Verweisung an das für die weiteren Klagegründe zuständige Gericht nicht statthaft (BVerwGE 18, 181 ff. und 22, 45 ff.). Da die Berufung nicht begründet ist, ist sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Das Jugendamt der Beklagten bemühte sich als Amtsvormund für den am 23. März 1963 geborenen schwerbehinderten Jürgen S., der damals bei seiner Mutter in Darmstadt wohnte, um die Aufnahme in einer Krankenanstalt oder in einem Heim für behinderte Kinder. Es gelang ihm, das Mündel am 17. Januar 1977 bei der Klägerin, den Johannes-Anstalten-Masbach, unterzubringen. Dies teilte die Beklagte am 26. Januar 1977 dem Landeswohlfahrtsverband Hessen mit. Zunächst übernahm die Allgemeine Ortskrankenkasse Darmstadt für diesen Aufenthalt des Jürgen S. die Kosten, weil sie davon ausging, daß es sich anfangs um eine klinische Behandlung handelte. Mit Schreiben vom 29. November 1977 lehnte die Allgemeine Ortskrankenkasse Darmstadt gegenüber der Klägerin, die von dieser beantragte Kostenübernahme über den 15. Oktober 1977 hinaus ab, weil die Behandlung im medizinischen Sinne als abgeschlossen zu betrachten sei. Widerspruch gegen diese Entscheidung ist nicht erhoben worden. Die Klägerin wandte sich dann wegen der Kostentragung ab 16. Oktober 1977 für den Anstaltsaufenthalt mit Schreiben vom 8. Dezember 1977 an das Jugendamt der Beklagten, das am 19. Januar 1978 die Rechnungen und den Schriftwechsel an den Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlichen Sozialhilfeträger mit der Bitte um Erledigung weiterleitete. Dieser lehnte mit Schreiben vom 2. Februar 1978 an die Klägerin die Kostentragung mit der Begründung ab, daß er örtlich nicht zuständig sei. Hiervon hat der Landeswohlfahrtsverband Hessen das Jugendamt der Beklagten unterrichtet. Zunächst fernmündlich (16. Februar 1978), dann im Schriftwege (21. Februar 1978) meldete das Jugendamt der Beklagten als Amtsvormund die Kosten für den Anstaltsaufenthalt des Jürgen S. beim Landeswohlfahrtsverband Baden an, und zwar beginnend für die Zeit ab dem 16. Oktober 1977. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1978 übernahm der Landeswohlfahrtsverband Baden die der Klägerin entstandenen Kosten für die Zeit ab dem 23. Februar 1978, dem Tag des Eingangs der schriftlichen Kostenanmeldung durch die Beklagte. Für den Zeitraum vom 16. November 1977 bis 22. Februar 1978 verwies der Landeswohlfahrtsverband Baden die Klägerin darauf, daß sie die Ansprüche aufgrund mündlicher Kostenübernahmeerklärung der Beklagten verfolgen könne. Insoweit sei der Landeswohlfahrtsverband Baden nicht zur Hilfe verpflichtet, was bis zum 16. Februar 1978 allein schon nach § 5 BSHG zutreffe. Mit Schreiben vom 6. April 1978 und 21. Februar 1979 forderte die Klägerin das Jugendamt der Beklagten auf, den für die Zeit vom 16. Oktober 1977 bis 22. Februar 1978 wegen der Anstaltsunterbringung des Jürgen S. aufgelaufenen Betrag von 22.103,23 DM an sie zu zahlen. Sie machte geltend, daß die Kostenübernahme insbesondere im Rahmen eines Telefonats am 16. Februar 1978 von der mit der Sache befaßten Sachbearbeiterin beim Jugendamt der Beklagten in Aussicht gestellt worden sei. Dadurch sei der unmißverständliche Eindruck erweckt worden, daß das Jugendamt der Beklagten in seiner Eigenschaft als Amtsvormund zumindest solange, bis kein anderer Kastenträger ermittelt sei, die Aufenthaltskosten des Jürgen S. abdecken werde, zumal das Jugendamt ausdrücklich darum gebeten habe, den Behinderten weiterhin in der Obhut der Klägerin zu belassen und nicht etwa zu seiner Mutter zu entlassen. Die jetzige Verweigerungshaltung der Beklagten und des Landeswohlfahrtsverbands Hessen sei als gesetzwidrig anzusehen. Mit Bescheid vom 27. März 1979 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme ab. Sie führte zur Begründung aus, daß das Jugendamt zwar Amtsvormund des Jürgen S. sei und die Einweisung in die Anstalten der Klägerin vorbereitet und durchgeführt habe. Es habe auch sichergestellt, daß die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen übernehme. Nach Einstellung der Kostenübernahme durch die Allgemeine Ortskrankenkasse Darmstadt sei es jedoch Sache der Klägerin gewesen, dies beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger anzuzeigen. Die dabei eingetretenen Verzögerungen seien weder vom Stadtjugendamt als Amtsvormund noch vom Sozialamt als örtlichem Sozialhilfeträger zu vertreten. Mit Schreiben vom 9. April 1979 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die verwahrten Einnahmen bezüglich des Jürgen S., die auf den strittigen Zeitraum entfielen, überwiesen würden. Die Überweisung erfolge in den nächsten Tagen. Es wurde sodann Mitte Juni 1979 ein Betrag von 856,80 DM, der die dem Amtsvormund zugegangene Waisenrente des Behinderten für die Zeit vom 16. Oktober 1977 bis 22. Februar 1978 betraf, an die Klägerin überwiesen. Mit Schreiben vom 10. April 1979 und 28. Mai 1979 legte die Klägerin am 31. Mai 1979 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 27. März 1979 ein. Sie wiederholte ihr früheres Vorbringen und meinte, daß auch in dem Schreiben der Beklagten vom 9. April 1979 eine Kostenzusage zu sehen sei. Nach Anhörung sozialerfahrener Personen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 23. April 1981 mit der Begründung zurück, daß dieser bereits - weil verspätet eingelegt - unzulässig sei. Der Widerspruch sei aber auch unbegründet, denn für eine Inanspruchnahme des Jugendamts als Amtsvormund komme nur der Zivilrechtsweg in Frage. In sozialhilferechtlicher Hinsicht könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt anspruchsberechtigt für das geltend gemachte Begehren sei. Jedenfalls sei sie - die Beklagte - als örtlicher Sozialhilfeträger nicht zuständig für das Begehren der Klägerin. Dies sei vielmehr bei den in Frage stehenden Leistungen der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Mit ihrer am 22. Mai 1981 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst den ursprünglich begehrten Betrag geltend gemacht, dann aber das Leistungsbegehren um den Betrag von 856,80 DM gemindert. Nach insoweit beidseitigen erfolgten Erledigungserklärungen hat das Verwaltungsgericht den erledigten Verfahrensteil mit Beschluß vom 14. Dezember 1984 abgetrennt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Jugendamts der Beklagten vom 27. März 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. April 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 21.246,43 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. März 1978 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich im wesentlichen auf die Gründe ihrer ablehnenden Widerspruchsentscheidung bezogen. Mit Urteil vom 14. Dezember 1984 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 27. März 1979, sei mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VwGO nicht verspätet und damit zulässig. Darüber hinaus bestehe auch deswegen kein Hindernis für eine gerichtliche Sachentscheidung, weil die Beklagte im Rahmen ihres Widerspruchsbescheides vom 23. April 1981 auch zur Sache entschieden habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Alleiniger Prüfungsmaßstab könne hier nur eine sozialhilferechtliche Verpflichtung der Beklagten sein. Ob anderweitige Verpflichtungen zivilrechtlicher Art (etwa aus Amtspflichtverletzung durch die Beklagte oder hinsichtlich des Verhaltens als Vormund) bestünden, stehe hier nicht zur Entscheidung. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitere bereits daran, daß sie für ihr Begehren nicht aktiv legitimiert sei. Begehrt werde Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG. Anspruchsinhaber sei allein der Hilfeempfänger selbst. Nur dieser - hier vertreten durch seinen Vormund - könne aus dem Sozialhilferechtsverhältnis heraus die Sozialhilfeleistungen für sich beanspruchen. Dieser Anspruch könne auch nicht übertragen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG). In der Praxis möge es vorkommen, daß sich der Anstaltsträger unmittelbar an den Sozialhilfeträger wegen der Kostenregulierung wende. Komme es jedoch zum Streitfall, könne allein der Hilfesuchende selbst als Beteiligter des Sozialhilferechtsverhältnisses seinen Anspruch durchsetzen. Der Anstaltsträger sei dann hinsichtlich seiner getätigten Aufwendungen regelmäßig beschränkt auf die Realisierung seines Anspruchs gegen den Untergebrachten. Die Konstruktion einer sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft auf der Klägerseite scheitere schon daran, daß keinerlei entsprechende Vereinbarung vorliege. Angesichts dieser rechtlichen Gegebenheiten scheide auch ein Anspruch der Klägerin aus § 43 SGB-AT aus. Dieser Anspruch auf vorläufige Leistungen bei Kompetenzstreitigkeiten stehe nämlich nur dem Leistungsberechtigten des "Hauptanspruchs" zu. Gleiches gelte für die spezialgesetzliche Regelung des § 44 BSHG. Auch die landesrechtliche Regelung des § 7 Abs. 1 des Hessischen Landesausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz scheide aus diesen Gründen aus. Als originäre Anspruchsgrundlage käme nur der in § 121 BSHG geregelte Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Betracht, die ein anderer an Stelle des maßgeblichen Sozialhilfeträgers geleistet habe. Einem Anspruch der Klägerin auf dieser Rechtsgrundlage stehe jedoch bereits entgegen, daß für den hier in Frage stehenden Zeitraum nicht ersichtlich sei, wodurch bei den konkreten Gegebenheiten der in § 121 Satz 1 BSHG geforderte "Eilfall" gekennzeichnet sei. - Ungeachtet dessen würde ein solcher Anspruch nur gegen den örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger gegeben sein. Dies sei gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewesen. Die Beklagte sei daher der falsche Adressat der Klage. Soweit die Klägerin sich auf eine Erfüllungszusage berufe, fehle es bereits an durchgreifenden aktenkundigen Anhaltspunkten für eine solche Kostenübernahmezusage für den streitigen Zeitraum. Denn das Schreiben der Beklagten vom 9. April 1979 stelle keine Zusage in diesem Sinne dar. Dieses Schreiben könne zwar für die Klägerin mißverständlich gewesen sein; doch habe sie später erkannt, daß hierin keine Kostenübernahmezusage liege, wie sich aus dem am 31. Mai 1979 eingelegten Widerspruch ergebe. Eine weitere von der Klägerin geforderten Aufklärung zu dieser Frage sei ebenso wie zu den angeblichen mündlichen Zusicherungen der Sachbearbeiterin beim Jugendamt der Beklagten nicht erforderlich. Denn die Wirksamkeit einer Zusage hänge unter anderem davon ab, daß sie von der zuständigen Behörde abgegeben worden sei. Diese Zuständigkeit der Beklagten für die Kostenübernahme habe im fraglichen Zeitraum nicht vorgelegen. Gegen das der Klägerin am 30. Januar 1985 zugestellte Urteil hat diese am 21. Februar 1985 Berufung eingelegt. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht schon vorher erörtert, daß es sich teilweise für unzuständig halte. Wäre eine entsprechende Aufklärung erfolgt, hätte ein Verweisungsantrag gestellt werden können. Das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil auch unerörtert gelassen, daß eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vorgelegen habe. Die Beklagte habe um Zuleitung der Rechnungen gebeten. Damit sei sie - die Klägerin - nicht mehr in der Lage gewesen, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Kostenübernahmeantrag zu stellen. Eine Verletzung der Amtspflichten der Beklagten liege auch darin, daß sie der Empfehlung des Widerspruchsausschusses, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, nicht nachgekommen sei. Sie - die Klägerin - könne den Anspruch in eigenem Namen geltend machen. Frühere Rechnungen habe die Beklagte unmittelbar an sie - die Klägerin - bezahlt und dadurch zu erkennen gegeben, daß sie - die Klägerin - für forderungsberechtigt gehalten werde. Zum Zeitpunkt der hier strittigen Vorgänge sei die Beklagte Amtsvormund des Jürgen S. gewesen. Sie habe sich wohl vorgestellt, an sich selbst leisten zu wollen. Das Verwaltungsgericht habe gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es die angebotenen Beweise für die Kostenübernahmezusage der Beklagten nicht erhoben habe. Durch die Kostenübernahmeerklärung sei schließlich die Frage des "Eilfalles" ausgestanden gewesen. Im übrigen liege immer dann ein "Eilfall" im Sinne von § 121 BSHG vor, wenn andernfalls mangels einer Kostenzusage ein Behinderter freigesetzt werden müßte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1984 - VI 2 E 2367/83 - nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen und festzustellen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, vorsorglich, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und hält den in der Berufungsinstanz gestellten Verweisungsantrag für unzulässig. Der Senat hat die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Jugendamts der Beklagten (6 Hefter) und die Widerspruchsakte der Beklagten (1 Hefter) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.