Beschluss
9 TG 974/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1118.9TG974.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die im Jahre 1954 geborene Antragstellerin nimmt seit dem 8. Oktober 1984 an einer Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamts Frankfurt am Main teil. Sie erhält während der Umschulung Unterhaltsgeld und seit dem 15. Oktober 1984 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt von der Antragsgegnerin. Seit November 1984 bemüht die Antragsgegnerin sich darum, mit der Antragstellerin, die Mieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung; ist, einen Termin für einen Hausbesuch zu vereinbaren. Ausweislich der Verwaltungsakten soll durch den Hausbesuch insbesondere geklärt werden, wie das Untermietverhältnis der Antragstellerin zu Herrn R. S. einzustufen ist. Die Antragstellerin hält das von der Antragsgegnerin an sie gerichtete Ansinnen, eine Besichtigung ihrer Wohnung zu dulden, für unberechtigt und macht geltend; es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine solche Ausforschung ihrer Privatsphäre. Sie verweist auf das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG und bietet an, über den durch einen Hausbesuch zu klärenden Sachverhalt eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Durch Verfügung vom 3. April 1985 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, ihren Mitwirkungspflichten bei der Prüfung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe nachzukommen und einen Termin für einen Hausbesuch mit der Familienfürsorge des Sozialamts der Stadt Frankfurt zu vereinbaren. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Weigerungsfall an, die Sozialhilfe ab 10. April 1985 um 20 vom Hundert, ab 17. April 1985 um 50 vom Hundert zu kürzen und die Leistungen ab 24. April 1985 ganz einzustellen. Hiergegen erhob die Antragstellerin nach ihrem Vortrag am 17. April 1985 Widerspruch und beantragte gleichzeitig bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, ihr weiterhin ungekürzte Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Zur Begründung für ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes machte die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin verletze sie durch die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Eine Verpflichtung, den von der Antragsgegnerin verlangten Zutritt zu ihrer Wohnung zu dulden, ergebe sich weder aus den §§ 60 ff. SGB-AT noch aus § 20 SGB X. Es seien auch keine überragenden Gesichtspunkte des Gemeinwohls erkennbar, die eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigten. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, es müsse geklärt werden, ob ein Sachverhalt nach § 122 BSHG gegeben sei. Darüber hinaus setze eine am Einzelfall orientierte Hilfe ein fundiertes Wissen über die wirtschaftliche und soziale Situation des Hilfesuchenden voraus. Diese Kenntnis verschaffe sie sich üblicherweise durch einen mit dem jeweiligen Hilfeempfänger vereinbarten Hausbesuch. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluß vom 8. Mai 1985 entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ab 17. April 1985 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Antragstellerin habe die Pflichten, die sich für sie aus § 60 SGB-AT ergäben, nicht verletzt. Konkrete Umstände, die einen Hausbesuch erforderten, seien nicht ersichtlich. Gegen den der Antragsgegnerin am 20. Mai 1985 zugestellten Beschluß richtet sich ihre am 28. Mai 1985 eingegangene Beschwerde, mit der sie erneut auf die Notwendigkeit verweist, den Sachverhalt im Hinblick auf § 122 BSHG klären zu müssen. Die Antragstellerin wiederholt ihren bisherigen Rechtsstandpunkt. Auf Anforderung des Senats haben sowohl die Antragstellerin als auch der Mitbewohner ihrer Wohnung, Herr R. S., an Eides Statt versichert, daß zwischen ihnen keine eheähnliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und daß Herr S. keinerlei Kosten zur Deckung des Lebensbedarfs der Antragstellerin trägt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die Sozialhilfeleistungen für die Antragstellerin betreffend (eine Leistungsakte, drei Widerspruchsakten), Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, .daß die Antragstellerin einen Sachverhalt glaubhaft gemacht hat, aufgrund dessen ihr ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zusteht und daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 66 SGB-AT wegen fehlender Mitwirkung der Antragstellerin zu kürzen oder ganz einzustellen. Nach § 66 SGB-AT können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Antragsteller oder Bezieher seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB-AT nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Das gleiche gilt nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB-AT, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Antragstellerin nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB-AT kommt hier nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen die Duldung eines Hausbesuchs nicht vorsehen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB-AT, wonach der Leistungsträger die begehrte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen auch dann kürzen oder versagen darf, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, ist im Fall der Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Entziehung der Sozialleistung nach dieser Bestimmung sind nur dann gegeben, wenn die erhebliche Erschwerung der Aufklärung Ziel des Antragstellers oder Leistungsberechtigten ist (vgl. Bochumer Kommentar, SGB-AT, § 66 Anm. 18). Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin sowie der von ihr und ihrem Untermieter, Herrn R. S., abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen ist der Senat der Auffassung, daß die Antragstellerin nicht das Ziel verfolgt, die Aufklärung des für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen erheblichen Sachverhalts zu erschweren. Insbesondere kann unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin und Herrn R. S. abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen nicht angenommen werden, daß sie das Sozialamt der Antragsgegnerin über das Bestehen einer eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG in Unkenntnis lassen oder in sonstiger Weise ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation verdunkeln will. Das Vorbringen der Antragstellerin läßt darauf schließen, daß nicht Verschleierungsabsichten ihr Handeln bestimmen, sondern die Überzeugung, dem Träger der Sozialhilfe keinen Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren zu müssen. Eine Entziehung oder Kürzung der der Antragstellerin zustehenden Sozialhilfe nach § 66 SGB-AT wegen fehlender Mitwirkung ist daher - zumindest bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht gerechtfertigt. Allerdings wäre die von der Antragsgegnerin angedrohte Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen rechtmäßig, wenn ohne einen Hausbesuch in der Wohnung der Antragstellerin nicht geklärt werden könnte, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt, ob sie insbesondere außerstande ä ist, ihren nach dem Bundessozialhilfegesetz anzuerkennenden Bedarf aus eigenen Mitteln oder aus den Mitteln eines mit ihr in eheähnlicher Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 122 BSHG) zusammen lebenden Partners zu decken. Die Besonderheit des § 66 Abs. 1 SGB-AT liegt darin, daß hiernach die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen gestattet ist, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, obwohl die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen durch Ermittlungen von Amts wegen auch ohne Mitwirkung des Antragstellers möglich wäre. Der Behörde soll durch diese Bestimmung der Aufwand weiterer Ermittlungen erspart werden, wenn der Antragsteller einen ihm zumutbaren Beitrag zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht leistet (vgl. hierzu Urteil des OVG Berlin vom 1. Dezember 1983 - FEVS Bd. 34 S. 373). Die Versagung oder Entziehung von Sozialhilfeleistungen kommt jedoch nicht nur dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen die in §§ 60 bis 62, 65 SGB-AT ausdrücklich vorgesehenen Mitwirkungspflichten gegeben ist, sondern auch dann, wenn für die Zukunft die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe nicht nachgewiesen sind. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG handelt es sich nämlich nicht um rentengleiche Dauerleistungen, die - wenn sie einmal bewilligt worden sind - bis zu einer Änderung der Verhältnisse weiterzugewähren wären. Vielmehr müssen die Voraussetzungen der Sozialhilfe in jedem Zeitpunkt, für den sie in Anspruch genommen wird, nachgewiesen werden. Dabei ermittelt die Behörde den Sachverhalt nach § 20 Abs. 1 SGB X von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen. Zu den in § 20 Abs. 1 SGB X vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen gehört auch die Besichtigung der Wohnung des Hilfesuchenden. Ist zur Behebung vernünftiger Zweifel an der Armut des Hilfesuchenden eine Wohnungsbesichtigung erforderlich und gestattet der Hilfesuchende einem Bediensteten des in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers ohne triftige Gründe keinen Zutritt zu seiner Wohnung, so sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe nicht nachgewiesen mit der Folge, daß der Sozialhilfeträger die begehrte Leistung versagen darf. Dabei kann es im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung offenbleiben, ob die in § 20 Abs. 1 SGB X vorgesehenen Amtsermittlungsmaßnahmen eine gesetzliche Beschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG darstellen oder ob Maunz-Dürig (Kommentar zum Grundgesetz, Art. 13 Anm. 22 und 22a) darin zu folgen ist, daß über die allgemeine Ermächtigung des Gesetzgebers in Art. 13 Abs. 3 GG hinaus weitere gesetzliche Einschränkungen der Wohnungsfreiheit als zulässig angesehen werden müssen, soweit überwiegende Gesichtspunkte des Gemeinwohls einen Eingriff in die Wohnungsfreiheit erfordern und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet werden. Nach der Auffassung des Senats ist es einem Hilfesuchenden zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der für Sozialhilfeleistungen zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel in der Regel zumutbar, zumindest einer einmaligen Inaugenscheinnahme seiner Wohnung zuzustimmen, zumal dann, wenn diese - wie hier - nach vorheriger Absprache mit dem Wohnungsinhaber erfolgen soll. Die Antragstellerin hat auch nichts dafür vorgetragen, weshalb sich eine einmalige Besichtigung ihrer Wohnung durch einen Vertreter des Sozialamts für sie als besonders belastend darstellen sollte. Wenngleich die Antragstellerin dem ihr zumutbaren einmaligen Hausbesuch durch einen Vertreter der Familienfürsorge der .Antragsgegnerin bisher nicht zugestimmt hat, hält der Senat es für glaubhaft, daß sie seit ihrem Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung bis zum Ende der laufenden Umschulungsmaßnahme außerstande ist, aus eigenen Mitteln ihren nach dem Bundessozialhilfegesetz anzuerkennenden Bedarf voll zu decken. Diese Überzeugung gründet sich einmal auf die Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen, zum anderen darauf, daß die Antragstellerin bisher nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums (Oktober 1982 bis April 1984) erwerbstätig war und während dieser Zeit wesentliche Ersparnisse nicht machen konnte. Überdies hält der Senat es in Anbetracht der von der Antragstellerin selbst und ihrem Untermieter, Herrn R. S., abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen für glaubhaft, daß sie nicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn S. lebt, so daß dessen Einkommen und Vermögen keine Berücksichtigung nach § 122 BSHG. finden dürfen. Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß sie bis zum Ende der gegenwärtig laufenden Umschulung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf und daß überdies eine vorläufige Regelung notwendig ist, um von ihr wesentliche Nachteile abzuwenden, konnte die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwG0 i.V.m. § 188 Satz 2 VwG0. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwG0).