Beschluss
8 B 1929/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0922.8B1929.21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird - insoweit unter Aufhebung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Instanzen auf jeweils 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - insoweit unter Aufhebung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Instanzen auf jeweils 50.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Vorfeld der Bundestagswahl am 26. September 2021 über die Veröffentlichung von Umfrageergebnissen, die auch in zusammengefasster Form die Angaben von Briefwählern einbeziehen. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Meinungsforschung und erstellt auf der Grundlage von Wählerbefragungen Stimmungsbilder zum Wählerverhalten, momentan in Bezug auf die anstehende Bundestagswahl am kommenden Sonntag. Diese Umfrageergebnisse veröffentlicht sie selbst über einen Verteiler („Trendbarometer“) und liefert diese ferner an zahlreiche andere Medien, die diese Zahlen ebenfalls veröffentlichen. Mit Schreiben vom 24. August 2021 bat der Bundeswahlleiter die Antragstellerin, es unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 BWahlG und die gesetzlich vorgesehene Geldbuße von bis zu 50.000 € zu unterlassen, vor 18 Uhr des Tages der Bundestagswahl Ergebnisse von Wählerbefragungen zu veröffentlichen, denen mit Wissen der Antragstellerin auch Daten von Befragten zu Grunde liegen, die ihre Stimme zur Bundestagswahl bereits per Briefwahl abgegeben haben. Diese Auffassung bestätigte er nochmals gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. September 2021. Am 8. September 2021 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung vorgetragen, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes müsse eine vorläufige Feststellung durch das Gericht im Wege eines Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO möglich sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da für die Antragstellerin eine fachgerichtliche Klärung vorab möglich sein müsse und ihr nicht die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zugemutet werden könne. Auf eine eigene Veröffentlichung der Daten am 14. September 2021 und damit auf die Ausübung ihres Kerngeschäftes habe sie verzichtet. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin missachte die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG. Ein Verbot der Einbeziehung von Briefwählerstimmen in die veröffentlichten Umfrageergebnisse könne nicht auf § 32 Abs. 2 BWahlG gestützt werden. Eine Auslegung der Regelung, die auch einen Bußgeldtatbestand in § 49a Abs. 1 Nr. 2 BWahlG umschreibe, komme über den Wortlaut hinaus nicht in Betracht. Durch die Vermischung der Umfrageergebnisse von Briefwählern mit denen von Wählern, die am Wahltag ihre Stimme abgeben wollen, handele es sich nicht mehr um Wählerbefragungen im Sinne der genannten Vorschrift. Zudem gelte das Verbot in zeitlicher Hinsicht lediglich am Wahltag und beziehe sich auf die im Wahllokal abgegebenen Stimmen. Die Auslegung des Bundeswahlleiters führe dazu, dass vor der Wahl überhaupt keine Umfrageergebnisse mehr veröffentlicht werden dürften. Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG verstößt, wenn X… vor dem Wahltag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als aggregierter (nicht gesondert ausgewiesener) Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Bundeswahlleiter sei ein unabhängiges Wahlorgan, weisungsunabhängig und stehe außerhalb der Verwaltungsorganisation des Bundes und dementsprechend fänden VwGO und VwVfG keine Anwendung. Entscheidungen und Maßnahmen könnten nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Vorliegend handele es sich um ein Vorgehen gegen eine unzulässige Beeinflussung der Wahl und dies falle in den Anwendungsbereich des § 49 BWahlG. Ein Bedürfnis für eine vorläufige Klärung bestehe nicht. Der Antrag sei auch unbegründet, da ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht seien. Schon aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 BWahlG folge, dass eine Befragung von Briefwählern unzulässig sei. Bei der anstehenden Bundestagswahl sei mit einer Briefwählerquote von über 50 % zu rechnen, so dass die Wählerbefragung nicht lediglich ein Stimmungsbild beinhalte, sondern die Prognose der Antragstellerin in der 38. Kalenderwoche de facto das tatsächliche Wahlergebnis enthalte. Auch die Briefwahl sei eine Stimmabgabe im Sinne von § 32 Abs. 2 BWahlG, spätestens mit Eingang der Wahlbriefe bei der zuständigen Stelle sei die Stimme abgegeben. Mit Beschluss vom 16. September 2021 hat das Verwaltungsgericht vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (6 K 1184/21.WI) festgestellt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG verstößt, wenn die Antragstellerin vor dem Wahltag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als aggregierter (nicht gesondert ausgewiesener) Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen. Zur Begründung führt es aus, der Antrag sei zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Art und kein Verfassungsrecht sei, außerdem bestehe kein Streit zwischen zwei Verfassungsorganen, was das Wesensmerkmal der verfassungsrechtlichen Streitigkeit sei. Die Spezialvorschrift des § 49 BWahlG finde keine Anwendung. Ausnahmsweise müsse aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens die Möglichkeit einer vorläufigen, einstweiligen Feststellung durch das Fachgericht bestehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden könne. Bei der Frage der Anwendung eines Bußgeldtatbestandes auf ein Verhalten der Antragstellerin handele es sich um ein Feststellungsrechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Antrag sei auch begründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Die Feststellungsklage werde voraussichtlich erfolgreich sein. Die streitgegenständliche Norm enthalte voraussichtlich kein Verbot der Veröffentlichung von Umfragen im Vorfeld der Wahl, bei denen auch die Angaben von Briefwählern enthalten sind, die bereits per Wahlbriefe abgestimmt haben. Der Wortlaut der Norm sei offen. Dies erfordere eine systematische, historische und teleologische Auslegung unter Berücksichtigung der Grundrechte. Ein weites Verständnis der Norm sei nicht geeignet, jedenfalls aber auch nicht erforderlich, um die Freiheit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien zu schützen. Im Übrigen fehle es auch an der Angemessenheit der Beschränkung. Schließlich verweist die Kammer darauf, dass eine Entscheidung über die Reichweite und Verfassungsmäßigkeit des Veröffentlichungsverbots am Wahltag selbst nicht zu treffen war und der Feststellungsantrag sich allein auf die Zeit vor dem Wahltag beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am selben Tag Beschwerde eingelegt und am 17. September 2021 beantragt, im Wege eines Hängebeschlusses die Entscheidung vorläufig zu suspendieren. Zur Begründung führt sie aus, der Antrag nach § 123 VwGO sei bereits unzulässig, da weder der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, noch der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis zustehe. Der Verwaltungsrechtsweg sei durch die Spezialvorschrift des § 49 BWahlG gesperrt, der ein Wahlprüfungsverfahren für unmittelbar sich auf das Wahlverfahren beziehende Maßnahmen vorsehe, worunter auch ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 BWahlG als unzulässige Wahlbeeinflussung zu fassen sei. Der Antragstellerin stehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie ihre Daten an RTL/n-tv weitergegeben und so an einer Veröffentlichung mitgewirkt habe. Aus diesem Grunde sei sie nicht schutzwürdig. Ferner sei der Antrag unbegründet, da dieser auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei und weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache gelte ein deutlich schärferer Prüfungsmaßstab, den das Gericht hier übergehe. Bei der Auslegung von § 32 Abs. 2 BWahlG hebele das Verwaltungsgericht den eindeutigen Inhalt der Norm aus und nehme sodann eine fehlerhafte verfassungskonforme Auslegung vor. Dabei verkenne es den Anwendungsbereich von Art. 5 GG, die Reichweite und Bedeutung von Art. 38 GG sowie die Reichweite von Art. 21 GG. Auch liege keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor. Ferner mangele es an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin nicht glaubhaft dargelegt habe, welche unzumutbaren und nicht anders abwendbare Nachteile ihr bei einem Zuwarten drohen. Bei unrichtiger Entscheidung in dieser Sache drohe eine Kontaminierung der Bundestagswahl in ihrer Gesamtheit, was äußerstenfalls zu einer Ungültigkeit der Bundestagswahl führen könnte (§ 48 Abs. 3 BVerfGG). Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - abzuändern und den Antrag abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie zunächst klarstellend aus, die Antragstellerin habe bisher keine Umfrageergebnisse von Briefwählern isoliert veröffentlicht und beabsichtige dies auch nicht. Bei den Wahlstimmungsbildern könne es sich nicht um ein Endergebnis handeln, da dieses anhand einer Stichprobe von rund 2.500 Befragten erstellt werde und der Einfluss auf die Wahlentscheidung von Wahlumfragen bislang nach dem Kenntnisstand der Sozialwissenschaften nicht abschließend geklärt sei. Weiter führt sie aus, die vorgetragenen Einwände der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Antrages seien unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg werde nicht durch § 49 BWahlG versperrt, da bereits keine Entscheidung oder Maßnahme in diesem Sinne vorliege, bei den streitgegenständlichen Umfragen sei gerade kein unmittelbarer Bezug auf das Wahlverfahren gegeben. Im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses habe die Antragstellerin alles Erforderliche getan, um die Gefahr der Verhängung eines Bußgeldes zu verhindern. So habe sie aktuell auf eine eigene Veröffentlichung ihrer Umfrageergebnisse verzichtet. In der bloßen Weitergabe der Daten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit RTL/n-tv sei keine Veröffentlichung zu sehen. Hinsichtlich der Vorwegnahme der Hauptsache sei bereits fraglich, ob der Rechtsstreit sich nach der Bundestagswahl faktisch erledige, da bei der nächsten Wahl die Frage der Auslegung von § 32 Abs. 2 BWahlG sich erneut stelle. Selbst im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache sei dies aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, was bei einem konkret drohenden Bußgeldverfahren der Fall sei. Auch führe der Vorwurf des Bundeswahlleiters, die Antragstellerin habe unzulässige Wahlpropaganda betrieben, zu einer existenzgefährdenden Rufschädigung. Im Rahmen des Anordnungsanspruchs verteidigt die Antragstellerin die seitens des Verwaltungsgerichts getroffene Entscheidung und führt aus, dass die Auslegung der Norm eine über den Wahltag hinausgehende zeitliche Anwendung der Norm ausschließe. Dies werde gestützt sowohl durch den Wortlaut, die Gesetzessystematik als auch die historische Auslegung. Die teleologische Auslegung führe jedenfalls zwingend zu einer Begrenzung auf den Wahltag. Ein weites Normverständnis sei nicht verfassungsgemäß. Mit Beschluss vom 17. September 2021 hat der Senat die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden einstweilen bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässige und statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - ist unbegründet. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 33). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine feststellende Anordnung erlassen. 1. Soweit das Verwaltungsgericht den Wortlaut und die Auslegung des § 32 Abs. 2 BWahlG als „offen“ ansieht, ist dazu Folgendes auszuführen: § 32 Abs. 2 BWahlG normiert: „Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.“ Nach Auffassung des Senats fällt eine Briefwahl nicht unter die genannte Vorschrift, da diese nicht unter den Begriff der Stimmabgabe zu fassen ist. Das Bundeswahlgesetz differenziert an mehreren Stellen und konsequent zwischen den Begriffen der Stimmabgabe (am Wahltag und im Wahlraum) und der Briefwahl. So bestimmt der fünfte Abschnitt über die Wahlhandlung, dass diese durch Stimmabgabe mit Stimmzettel (§ 34 BWahlG), Stimmabgabe mit Wahlgeräten (§ 35 BWahlG) oder Briefwahl (§ 36 BWahlG) erfolgen kann. Diese Differenzierung findet sich auch in § 14 Abs. 3 BWahlG sowie in § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 13 BWahlG. Ebenso wird diese Differenzierung zur Stimmabgabe (§ 56 BWahlO) und Briefwahl (§ 66 BWahlO) in der Bundeswahlordnung fortgeführt. Ferner bezieht sich die Formulierung, dass eine Veröffentlichung „vor Ablauf der Wahlzeit“ unzulässig ist, nur auf die Dauer der Wahlzeit selbst. Die Wahlzeit wird bestimmt in § 47 BWahlO. Danach dauert die Wahl von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Den Tag der Hauptwahl (Wahltag) bestimmt der Bundespräsident auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, vgl. § 16 BWahlG. Auch aus der Verwendung des Begriffs „Wahlzeit“ zur zeitlichen Bestimmung wird deutlich, dass diese nur für die Wähler gilt, die per Stimmabgabe im Wahlraum wählen. Eine Wahlhandlung durch Stimmabgabe mittels Stimmzettel erfolgt erst mit dem Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne, vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 BWahlO. Im Vergleich dazu werden die Wahlbriefe zunächst ungeöffnet gesammelt und unter Verschluss gehalten, § 74 BWahlO. Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest, § 75 Abs. 3 Satz 1 BWahlO. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben, § 39 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 75 BWahlO. Aus diesem Prozedere wird deutlich, dass die Briefwahl nicht mit dem Absenden des Umschlages oder mit Eingang bei der zuständigen Stelle als abgegeben zu bewerten ist, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendung von § 32 Abs. 2 BWahlG in zeitlicher Hinsicht nicht in Betracht kommt. Zweifelhaft ist auch, ob es sich bei den aggregierten Daten (als zusammengefasst aus Briefwählern und Befragten, die ihre Stimme noch nicht abgegeben haben) um die Veröffentlichung von Ergebnissen handelt, denn es verbleibt ein Anteil der Befragten, der sein Wahlrecht noch ausüben kann, so dass dies den Charakter einer Prognose nicht in Frage stellt. Dieses Verständnis des § 32 Abs. 2 BWahlG wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit Abs. 1 der Vorschrift gestützt. Auch die Regelung in § 32 Abs. 1 BWahlG bezieht sich allein auf die Wahlzeit und den Wahlraum, also die Stimmabgabe. Die Auslegung des Wortlautes der Norm ist damit eindeutig. Eine über den Wortlaut hinausgehende extensive Auslegung einer Verbotsnorm kommt nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.2014 - 4 A 775/14 - juris m.w.N.). Auch der Gesetzgeber hat sich mit diesem Thema beschäftigt und hierzu bislang keinen Handlungs- oder Regelungsbedarf gesehen (Beschluss des BT-Petitionsausschusses vom 21.03.2013 zu Petition Nr. 24556 vom 14.05.2012). Auf eine Folgenabwägung im Wege der praktischen Konkordanz kommt es daher nicht mehr an. 2. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren stellen dieses Ergebnis nicht in Frage. Ohne Erfolg bleibt die Argumentation der Antragsgegnerin, der Antrag nach § 123 VwGO sei unzulässig, da weder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Hinsichtlich des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO entfaltet § 49 BWahlG keine Sperrwirkung. Dieser betrifft nur Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Vorliegend handelt es sich um Maßnahmen von nichtamtlichen Stellen, die zwar im Zusammenhang mit einer Wahl stehen, die aber nur bei Gelegenheit der Wahl von außen ergehen und somit nicht unmittelbar in das Wahlverfahren hineinwirken (vgl. Hahlen in Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 49 Rn. 8 und 9). Bezogen auf das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, welches nach der Beschwerdebegründung durch die Weitergabe der Daten an RTL/n-tv und damit Beteiligung an der Veröffentlichung entfallen sei, ist festzustellen, dass durch § 32 Abs. 2 BWahlG allein die Veröffentlichung von Ergebnissen unzulässig ist. Nicht erfasst werden hingegen die Erhebung oder Weitergabe von Daten. In Abgrenzung zu einer Weitergabe setzt eine Veröffentlichung das Zugänglichmachen der Daten für die Öffentlichkeit voraus, wovon bei einer Weitergabe von Daten an einen Vertragspartner nicht ausgegangen werden kann. So sind auch die - in der Wahlpraxis üblichen - vertraulichen Vorabinformationen der Spitzenpolitiker durch die Wahlforschungsinstitute am Nachmittag des Wahltages zulässig (vgl. Hahlen in Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 32 Rn. 7). Mit ihrem Einwand einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache kann die Antragsgegnerin ebenfalls nicht durchdringen. Nach der derzeitigen Einschätzung des Senates ist der Wortlaut der Norm eindeutig und daher ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, eine konkret drohende Geldbuße braucht nicht abgewartet zu werden. Die Darlegungen zum fehlenden Anordnungsanspruch der Antragsgegnerin bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Zur Auslegung des § 32 Abs. 2 BWahlG wird auf die obigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich der Anordnungsgrund aus dem konkret drohenden Bußgeldverfahren, was der Bundeswahlleiter nochmals mit Schreiben vom 6. September 2021 bestätigt hat, falls die Antragstellerin ihre bisherige Geschäftstätigkeit fortsetzt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und beläuft sich der Höhe nach - als einmal zu klärende - vorgreifliche Frage für eine mögliche Geldbuße nach §§ 49a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Hs. 2 BWahlG auf deren Wert, wobei der Senat von einer Reduzierung des Streitwertes wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Anhang zu § 164 Rn. 14) absieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).