Beschluss
8 B 1727/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0820.8B1727.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. August 2021 – 4 L 1545/21.DA – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. August 2021 – 4 L 1545/21.DA – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung nach der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-Cov-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung, im Folgenden: CoronaEinreiseV), sich nach seiner für den 21. August 2021 bevorstehenden Rückkehr von einem Urlaub auf der Insel Mallorca abzusondern bzw. begehrt hilfsweise eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Der Antragsteller ist aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 geimpft, sein ihn begleitender Vater hingegen bereits zweifach. Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift vom 4. August 2021. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den im Tenor genannten Beschluss abgelehnt. Am 16. August 2021 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde erhoben. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf den Beschwerdeschriftsatz. Er beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. August 2021, Az. 4 L 1545/21.DA, abzuändern und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der Einreise in das Land Hessen aus Spanien am 21. August 2021 nicht der Absonderungspflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021, zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 21. Juli 2021, unterfällt, 2. hilfsweise den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV eine Ausnahme von der Absonderungspflicht zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. A. Die Beschwerde ist gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. B. Sie bleibt aber ohne Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die dem Antragsteller hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reduziert ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris, Rdnr. 21 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 33). Auch unter Zugrundelegung dessen bleibt die eingelegte Beschwerde in der Sache ohne Erfolg. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 10. August 2021 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). C. Bezüglich des Hauptantrags gilt im Übrigen Folgendes: 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der CoronaEinreiseV um eine Bundesverordnung handelt, die nicht einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zugänglich ist. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Antragstellers aber auch angenommen, dass bei der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Senat schließt sich in dieser Hinsicht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, auf die das VG Düsseldorf in der vom VG Darmstadt zitierten Entscheidung vom 16. Juni 2021 verwiesen hat, wo es wörtlich heißt: „Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint“ (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2016, Az.: 4 B 504/16, juris-Abfrage Rn. 24). „Da der Antrag im vorliegenden Fall darauf gerichtet ist, die Antragstellerin vorübergehend davon freizustellen, bestimmte Vorschriften von Rechtsverordnungen beachten zu müssen, die auf der Grundlage des Bundesrechts ergangen sind und deshalb nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO unterliegen,… . Da damit der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift im Einzelfall vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine darauf ausgerichtete Entscheidung nach § 123 VwGO keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine an den Grundsätzen des § 32 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.7.1990 - 2 BvR 470/90 - BVerfGE 82, 310; Beschluss vom 12.10.1989 - 2 BvF 2/89 - BVerfGE 81, 53) orientierte Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.3.1992 - 1 S 2551/91 - VBlBW 1992, 307; OVG NRW, Beschluss vom 13.2.1997 - 10 a B 3010/96.NE - NWVBl. 1997, 470; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 47 RdNr. 106; Bader/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 47 RdNr. 135; vgl. auch: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNrn. 611 ff., jeweils m.w.N.)“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.Oktober 2002, Az.: 8 S 2210/02, juris-Abfrage Rn. 33). Vorstehendes muss auch im vorliegenden Fall gelten, da der Antragsteller, wenn auch nur für seinen Einzelfall, so aber doch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Benachteiligung im Vergleich zu Geimpften und Flugpersonal, wird noch ausgeführt) insgesamt in Zweifel zieht. 2. Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Absonderung eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt und aufgrund von Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG nur aufgrund richterlicher Anordnung rechtmäßig ergehen kann, hat der Senat bisher zwar noch nicht zu entscheiden gehabt. Er hat aber bereits in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 10. Juli 2021 8 B 1455/21 – n.v.) ausgeführt, trotz der von der Antragstellerin in diesem Verfahren angegebenen Quellen und vorgetragenen ähnlichen Argumente in einer ersten Einschätzung eher der Rechtsauffassung der Oberverwaltungsgerichte Berlin-Brandenburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen zuzuneigen und schließt sich dieser nunmehr an, die allesamt keine Verletzung des Art. 104 GG erkennen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2021 - 11 S 61/21 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20 -, OVG Niedersachen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 -, OVG Thüringen, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 EN 251/21 -, alle juris). So führt das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn. 23 f.), das hier stellvertretend für die anderen genannten Gerichte (das Thüringer OVG bezieht sich ebenfalls ausdrücklich auf dessen Begründung) zitiert werden soll, aus: „Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragstellerin drängt es sich jedenfalls nicht auf, dass der Antragsgegner mit der Ausgestaltung der Absonderungspflicht gegen Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG verstößt. Das Recht der Freiheit der Person ist nach dieser Vorschrift nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch formelles Gesetz eingeschränkt werden, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Ein solches Gesetz kann in § 30 IfSG erblickt werden, was – wie oben dargestellt – im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird. Jedenfalls aber drängt es sich nicht auf, dass die Ermächtigung zur Regelung der Absonderungspflicht einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Absonderung eine Freiheitsentziehung darstellte, für die der Richtervorbehalt gilt. Art. 104 GG unterscheidet zwischen freiheitseinschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Freiheitsentziehungen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG, für die ein Richtervorbehalt gilt, setzen einen erhöhten Grad der Eingriffsintensität voraus. Dass dieser Grad hier erreicht ist, ist jedenfalls nicht offensichtlich der Fall und bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dagegen spricht jedenfalls, dass die Absonderung die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraussetzt und mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit begründet. Eine über die Rechtspflicht zur Anwesenheit in der Unterkunft hinausgehende, unmittelbarem Zwang vergleichbare Beschränkung der Bewegungsfreiheit stellt auch § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-QuarV nicht dar (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 – Vf. 59-VII-20 –, juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020, - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 41; Entwurf zum Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 19. Januar 2021, BT-Drs. 14/2530, S. 75). Soweit ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2-QuarV bußgeldbewehrt ist, kann dies zwar eine psychische Zwangswirkung auf die Betroffenen ausüben. Dies setzt jedoch voraus, dass die psychische Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren physischen Zwang vergleichbar ist. Andernfalls ließe sich der Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit vom Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit abgrenzen (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 – Vf. 59-VII-20 –, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020, - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 43, OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 15 E 1967/20 –, juris Rn. 35; Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 1. Auflg. 2020, § 2 Rn. 209 ff.).“ Die Verordnungsermächtigung dürfte insbesondere deswegen nicht gegen den Richtervorbehalt im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, weil die häusliche Absonderung die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraussetzt und deshalb mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit begründet (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 75 linke Spalte unten). Die Unverhältnismäßigkeit der hier angegriffenen Verordnungsregelung ist vor der zweifellos gegebenen Geeignetheit der Mobilitätseinschränkung, der nicht ohne weiteres erkennbaren Gegebenheit von gleich geeigneten Maßnahmen mit geringerer Grundrechtsbeeinträchtigung und vor dem Hintergrund der von der Pandemie ausgehenden Gefahren für das Leben zahlreicher Menschen auch nicht offenkundig. 3. § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er wegen der unterschiedlichen Zeiträume der Absonderungspflicht für Geimpfte und Ungeimpfte wegen der bei beiden Personengruppen gleichermaßen gegebenen Geeignetheit zur Übertragung des Coronavirus sowie gegenüber Transportpersonal i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV wegen dessen Freistellung von der Anmelde- und Absonderungspflicht benachteiligt sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Insoweit kann erneut gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 6/7 des Beschlussumdrucks), insbesondere darauf verwiesen werden, dass Ausführungen zur Frage der Infektiosität von Geimpften im Fall der sogenannten Delta-Variante in den vom Antragsteller selbst herangezogenen Ausführungen des Robert Koch Instituts (RKI) fehlen. Der Verordnungsgeber ist bei der Regelung der CoronaEinreiseV ersichtlich von den Empfehlungen des RKI ausgegangen, das gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen ist, was die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten einschließt. Soweit der Antragsteller auf abweichende (wissenschaftliche) Erkenntnisse abstellt, ändert dies zunächst nichts an der Verbindlichkeit der Vorgaben des RKI, zumal dieses nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 ff. IfSG mit anderen Behörden und Instituten zusammenarbeitet, die Empfehlungen des RKI mithin jedenfalls nicht willkürlich sind. Dass sich die Einschätzungen des RKI im Laufe der andauernden Pandemie ändern, ist weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung des Krankheitserregers geschuldet. Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung bezüglich der Anmelde- und Absonderungspflicht vermag der Senat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls nicht zu erkennen. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, ist nicht verletzt. Der Grund für die Freistellung des Transportpersonals ist nach der amtlichen Begründung der CoronaEinreiseV (abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/210729_Coronavirus-Einreiseverordnung_mit_Begruendung.pdf) die Sicherstellung des grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Güter- und Transportverkehrs zwecks Versorgung der Bevölkerung und als notwendige Voraussetzung für wirtschaftliche Tätigkeiten. Die Freistellung erweist sich von daher nicht als willkürlich; der Antragsteller ist als Urlauber mit dieser Personengruppe nicht vergleichbar. 4. Die Absonderungspflicht begründet auch keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV. Dieser verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht kann von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit – u.a. aus Gründen des Gesundheitsschutzes – beschränkt werden (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Kommentar zum Europarecht, 72. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2021, AEUV Art. 21 Rn. 39). Eine solche Beschränkung stellen die Vorschriften der CoronaEinreiseV – insbesondere die Regelungen, die eine Absonderungspflicht begründen – dar. Bei der Prüfung der Unionsrechtmäßigkeit der Beschränkungen ist die „Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf) zu berücksichtigen. Diese Empfehlung, die der unionsweiten Koordinierung der Maßnahmen der Pandemiebekämpfung dient, soll gleichzeitig die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gewährleisten (Erwägungsgrund Nr. 9). Eine solche Empfehlung ist zwar für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (Art. 288 Abs. 5 AEUV), die innerstaatlichen Gerichte sind aber verpflichtet, bei der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen, Empfehlungen des Europäischen Rates heranzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.1989 - Rs C - 322/88 - BeckRS 9998, 80943; BayVGH, Beschl. v. 24.11.2020 - 20 NE 20.2605 - juris Rn. 33). In Erwägungsgrund 9 wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen können und dass gemäß Art. 168 Abs. 7 AEUV die Mitgliedstaaten die Verantwortung u.a. für die Festlegung der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik tragen, weshalb diese von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann. Die Regelung der CoronaEinreiseV und insbesondere deren § 4 Abs. 1 Satz 1 EinreiseV stehen mit dieser Empfehlung des Rates in Einklang. Mit dieser Vorschrift wird die Einreise gerade nicht unmöglich gemacht, sondern nur unter den Vorbehalt der Absonderung gestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 1 S 872/21, juris-Abfrage Rn. 74 ff. zur vergleichbaren Regelung des § 1 der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ; wiederholend: Beschluss vom 9. April 2021, Az. 1 S 1108/21, juris-Abfrage Rn. 82). 5. Selbst wenn man vorliegend von offenen Erfolgsaussichten ausgehen würde, so wäre eine Folgenabwägung anzustellen. Bei einem Erfolg der Beschwerde könnte der Antragsteller am öffentlichen Leben teilnehmen und dabei auf eine Vielzahl von Menschen treffen. Sofern bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus vorläge, ginge hiervon das Risiko von dessen möglicherweise unentdeckter und schwer kontrollierbarer Weiterverbreitung einher, womit entsprechende gesundheitliche Gefahren für die Gesamtbevölkerung verbunden sein könnten. Bei Gesamtsicht überwiegen danach die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen des Antragstellers an einer Nichtabsonderung (s. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 BvQ 69/20 -, juris). D. Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Hilfsantrag ist unzulässig, weil der Antragsteller mit seinem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV eine Ausnahme von der Absonderungspflicht zu erteilen, nicht eine im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur vorläufige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand begehrt, sondern die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Eilverfahren. Für die Beurteilung, ob mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist zu unterscheiden, ob eine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme begehrt wird, oder eine Maßnahme, die die Entscheidung in der Hauptsache – wenn auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum wie die Dauer des Hauptsacheverfahrens – insgesamt endgültig und irreversibel vorwegnimmt. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des über das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, hinausgehenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt voraus, dass das Rechtsschutzbegehren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, alsoein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als nahezu sicher erscheint. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist insbesondere bei einem drohenden endgültigen Rechtsverlust der Fall, bzw. dann, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache aufgrund der Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Welche schlechthin unzumutbaren Nachteile – außer einer zeitlich beschränkten Absonderung zu Hause (wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers es in der Beschwerdeschrift auf S. 22 1. Abs. nennt: goldener Käfig) – der Antragsteller zu gewärtigen hat, hat dieser nicht vorgetragen und sind solche für den Senat auch nicht erkennbar. Auch stünde ein Obsiegen in der Hauptsache nicht zu erwarten. Denn dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme nicht zu. § 6 Abs. 2 Satz Nr. 2 CoronaEinreiseV lautet: § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Regelung (s.o.) können bei Einreise aus einem Nichtvirusvariantengebiet Ausnahmen in Betracht kommen, wenn im Einzelfall ein zwingender persönlicher oder beruflicher Grund vorliegt und glaubhaft dargelegt wird, dass Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die einem Schutz durch Absonderung nahezu gleichkommen. Zwar ist Spanien derzeit nicht als Virusvariantengebiet eingestuft (Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete Stand 13. August 2021, abrufbar unter: https:/www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Dass ein zwingender persönlicher oder beruflicher Grund vorliegt, ist jedoch nicht ersichtlich. Hierbei ist nach Ansicht des Senats zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Ursache für seine Absonderungspflicht aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses mit seinem Vater – dieser ist Arzt – seit längerem geplant und trotz der Einstufung Spaniens inklusive der Balearen seit dem 27. Juli 2021 als Hochrisikogebiet (RKI a.a.O.) diesen Entschluss auch umgesetzt hat. Soweit sich der Antragsteller in diesem Punkt darauf beruft, dass er sich nicht den urlaubstypischen Infektionsrisiken in Form des Kontakts zu anderen Menschen aussetze (s. Eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers vom 2. August 2021, S. 3 der Gerichtsakte), stellt § 6 Abs. 2 Nr. 2 CoronaEinreiseV ausgehend von der amtlichen Begründung nicht auf der Absonderung entsprechende Schutzmaßnahmen im Reiseland, sondern im Heimatland ab. Auch hatte er die Möglichkeit, seine Absonderung bereits vorher einzuplanen. Inwieweit sich ein triftiger Grund für eine Ausnahmeregelung zu Gunsten des Antragstellers ergeben soll, weil nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV die Anmelde- und Absonderungspflicht für Transportpersonal (§§ 3 und 4 der Verordnung) entfällt, ist für den Senat aus den obigen Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG schlichtweg nicht nachvollziehbar. E. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). F. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat vom Auffangwert aus und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). G. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).