Beschluss
8 B 2701/20.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1112.8B2701.20.N.00
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Tenor
Der Antrag, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen über Gaststätten in der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV). Die in der Hauptsache angegriffenen Bestimmungen der durch die 21. Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 29. Oktober 2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31. Oktober 2020 (GVBl. S. 734) haben den folgenden Wortlaut: § 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke bis zum Ablauf des 30. November 2020 nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist, 2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie 3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. (2)… (3)… (4)… Durch die mit Wirkung ab dem 6. November 2020 in Kraft tretenden Änderungen (GVBl. 746) der CoKoBeV erfährt deren § 4 keine inhaltliche Veränderung. Die Antragstellerin betreibt in Rüsselsheim das Speisen- und Buffetrestaurant „X...“. Zur Begründung ihres am 3. November 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrages trägt sie vor, durch die in der angegriffenen Verordnung enthaltenen Auflage, ihr gastronomisches Angebot auf die Lieferung und Abholung von Speisen zu beschränken, werde sie in nicht zu rechtfertigender Weise in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), in ihrer Berufsfreiheit (Art.12 Abs. 1 GG) und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Es fehle bereits an einer formell ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Darüber hinaus fehle es an einer parlamentarisch gedeckten gesetzlichen Grundlage. Der Ausnahmeregelung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG werde nicht mehr entsprochen. Angesichts der seit nunmehr neun Monaten andauernden Pandemie sei es durchaus möglich gewesen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. An den erheblichen Eingriffen ändere auch die in Aussicht gestellte Entschädigung nichts. Zu berücksichtigen seien einerseits die mit dem ersten Lockdown verbundenen erheblichen Einschnitte für die Gastronomie und andererseits eine untergeordnete Rolle der Gaststätten beim Infektionsgeschehen. Es handele sich lediglich um Symbolpolitik und eine Verlängerung des Lockdowns deute sich schon an. Die Außervollzugsetzung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bestimmungen sei zur Abwehr der Grundrechtsverletzungen geboten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsbegründungen des vorliegenden Verfahrens. Die Antragstellerin beantragt, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Achten Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie (CoKoBeV) vom 07.05.2020 in der geänderten Fassung vom 2. November 2020 enthaltenen Bestimmungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die angegriffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der CoKoBeV begegne keinen rechtlichen Zweifeln, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten erscheinen ließen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 8. November 2020. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)). Der Antrag ist zulässig (dazu A.), jedoch nicht begründet. Die aktuelle Fassung der angegriffenen Verordnung lässt die vorläufige Außervollzugsetzung der Bestimmung in § 4 Abs.1 Satz 1 CoKoBeV nicht dringend geboten erscheinen (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung vom 2. November 2020, zuletzt geändert am 6. November 2020, als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 HessAGVwGO statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht sein kann. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, unmittelbar durch § 4 Abs. 1 CoKoBeV in ihrem Recht auf freie Berufsausübung und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb verletzt zu sein. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. B. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (I.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (II.). I. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. 1. Die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV)) vom 7. Mai 2020 in der Fassung vom 29. Oktober 2020 wurde durch die 21. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen geändert und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen am 31. Oktober 2020 bekannt gemacht (GVBl. I S. 734, 738) und ist am 2. November 2020 in Kraft getreten. 2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich hinsichtlich § 4 Abs. 1 Satz 1 der CoKoBeV unbegründet sein dürfte. a) Wie der Senat bereits in anderen Entscheidungen über Normenkontrolleilverfahren betreffend den ersten Lockdown gegen die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt hat, ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) – in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Die Verordnungsermächtigung verletzt insbesondere weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmungen der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung finden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 8 B 892/20.N – und vom 8. April 2020 – 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N –, juris zuletzt vom 28. Oktober 2020 - 8 B 1831/20.N -). An dieser Einschätzung hält der Senat auch angesichts der nunmehr seit ca. neun Monaten andauernden Pandemiesituation weiterhin fest. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass im Rahmen einer nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Kontext die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt sind. Dass die bisherigen Verordnungen noch nicht auf weiteren Konkretisierungen des Maßnahmenkataloges durch den Bundesgesetzgeber beruhen, obwohl er zwischenzeitlich die Möglichkeit dazu gehabt hätte, spricht jedenfalls nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber derartige Verordnungsregeln missbilligen würde, weil sie über die bestehende Verordnungsermächtigung hinausgehen würden (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 - juris, Rn. 14ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 04.11.2020 - OVG 11 S 94/20 - juris, Rn. 29ff.). Die seitens der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des VG Hamburg (Beschl. vom 10.11.2020 - 13 E 4550/20) vermag den Senat nicht zu überzeugen. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber bewusst eine offene Generalklausel geschaffen, ohne den zuständigen Infektionsschutzbehörden eine unzulässige Globalermächtigung zu erteilen. Die Voraussetzungen eines behördlichen Einschreitens sind klar festgelegt und finden ihre Begrenzung im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Indem der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG vorgesehen hat, dass die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten kann (womit im Regelfall Eingriffe in die durch Art. 12 GG geschützten Grundrechte verbunden sind), hat er deutlich gemacht, dass auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können. Dies umfasst grundsätzlich auch die Schließung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr als mögliche Schutzmaßnahme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10.11.2020 - 11 S 116/20 -, juris, Rn. 20). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 26-34), weshalb die zuständigen Stellen zum Erlass notwendiger Schutzmaßnahmen verpflichtet sind. c) Der mit der angegriffenen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz1 CoKoBeV vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Bürger ist bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht – insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG – noch vereinbar. aa) Die mit der Verordnung vorgenommenen Auflagen für Gaststätten beinhalten für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung, nämlich sämtliche Betreiber von Gaststätten, einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. (1) Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Denn Gaststätten laden regelmäßig neben dem Verzehr von Speisen und Getränken zu sozialen Kontakten und Begegnungen ein. Ihr Besuch ist nicht nur auf den reinen Konsum von Getränken und/oder Mahlzeiten gerichtet, sondern auch darauf, dort mit anderen in Gemeinschaft zu verweilen und gibt die Möglichkeit zu vielfältigen Kontakten mit anderen Personen. Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu Gaststätten und die Attraktivität des öffentlichen Raum bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen reduziert. Dabei steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. So sollen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, dem nach § 4 IfSG als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Rolle zukommt, Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - gemieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 09.11.2020, S.2). Zwar kann nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts keine signifikante Anzahl an Neuinfektionen dem Infektionsumfeld der „Speisestätten“ zugeordnet werden (Epidemiologisches Bulletin 38/2020, Stand: 17.09.2020, Infektionsumfeld von erfassten COVID-19 Ausbrüchen in Deutschland). Hieraus kann aber nicht verlässlich geschlossen werden, dass in Gastronomiebetrieben kein signifikantes Infektionsrisiko besteht. Dagegen spricht schon die sehr hohe Zahl von Fällen, in denen ein Infektionsumfeld gerade nicht nachvollzogen werden konnte. Dies mildert den Erkenntniswert der zahlenmäßig festgestellten Infektionsumfelder ganz erheblich. Laut einer Studie der Universität Stanford (U.S.A.) ist gar ein Großteil der Coronainfektionen auf Superspreader-Orte wie Restaurants, Fitnessstudios und Cafés zurückzuführen (www.rnd.de/gesundheit/corona). Dieses Ergebnis sah der Leiter des RKI, Prof. Dr. Wieler, in seiner heutigen Pressekonferenz als durchaus nachvollziehbar an und führte es auch auf ein teilweise mangelndes Vollzugsdefizit der Hygienekonzepte im Gastronomiebereich zurück (Pressekonferenz des RKI vom 12.11.2020 ab Minute 58:00). Übergeordnetes Ziel ist nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (vgl. RKI, Die Pandemie in Deutschland in den nächsten Monaten - Ziele, Schwerpunktthemen und Instrumente für den Infektionsschutz Strategie-Ergänzung, Stand 23.10.2020) eine Reduktion des Ansteckungsrisikos sowie eine Verhinderung einer erneuten unkontrollierten und raschen Ausbreitung des Erregers, insbesondere durch die Reduzierung von Kontakten und Einhaltung der AHA+L-Regeln. Dabei haben die Zahlen der täglichen Neuinfektionen insbesondere seit Anfang Oktober eine deutliche Zunahme gezeigt. Hierbei entwickelte sich die Zahl der täglichen Neuinfektionen (Quelle: Robert-Koch-Institut) von Mitte Oktober mit 7.830 über 16.774 (29. Oktober) zu einem Höchstzuwachs von 23.399 (7. November) zu aktuell 21.866 (12. November). Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen Evaluierung der in der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung enthaltenen Schutzmaßnahmen von nicht mehr vertretbaren Tatsachen oder Annahmen ausgegangen wäre und die Grenzen der ihm zuzugestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hätte. Jedenfalls sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder nicht mit dem Ziel der Erhaltung eines leistungsstarken Gesundheitssystems zu vereinbarenden Änderung der CoKoBeV, insbesondere in Anbetracht der momentan stark ansteigenden Infektionszahlen. (3) Die Regelung erscheint bei der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf der einen Seite ist es der Antragstellerin und mit ihr einer Vielzahl anderer Restaurants und Gaststätten einstweilen bis zum 30. November 2020 möglich, ihre Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anzubieten und damit ihrer beruflichen Betätigung zumindest in eingeschränktem Umfang nachzugehen. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie der Antragsgegner vorliegend getroffen hat. Diese wurden vom Verordnungsgeber befristet bis zum 30. November 2020 vorgenommen. Hinzu kommt, dass die angegriffene Regelung Teil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses ist, bei dem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und angepasst werden. So ist auch die Verordnung vom 29. Oktober 2020 mit In-Kraft-Treten ab 2. November 2020 (vorerst) nur bis zum 30. November 2020 befristet, um die Konsequenzen beurteilen und weitere Schritte erwägen und umsetzen zu können. Im Übrigen bleibt es auch der Antragstellerin unbenommen, einen Abhol- und Lieferservice anzubieten, wie er nach § 4 Abs. 1 CoKoBeV weiter zulässig ist, und so ihre wirtschaftlichen Verluste zu reduzieren. Angesichts des überschaubaren Geltungszeitraums der Verordnung und des der Antragstellerin – wenn auch mit Einschränkungen möglichen – Betriebs der Gaststätten haben ihre Interessen gegenüber überwiegenden öffentlichen Interessen zurückzustehen. Denn die angeordnete Maßnahme ist zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. –, juris Rn. 119 m. w. N.), derzeit erneut notwendig. bb) Die streitgegenständliche Regelung steht ferner auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 –, juris Rn. 94). Danach erscheint es seuchenrechtlich geboten und damit sachlich gerechtfertigt, Restaurants und Gaststätten für den normalen Restaurantbetrieb vor Ort derzeit geschlossen zu halten. Ihnen stehen die Außer-Haus-Liefermöglichkeiten sowie die Abholung zur Verfügung. Ihre Tätigkeit ist damit lediglich eingeschränkt. Dass die Organisation in diesen Fällen möglicherweise mit Aufwand verbunden sein dürfte, ist die Konsequenz ihres bisherigen eingespielten Geschäftskonzeptes. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis bspw. zu Kantinen ist nicht zu erkennen, da auch diese für den Vor-Ort-Verzehr zu schließen sind. Eine Ausnahme gilt lediglich nach Abs. 2 im beruflichen Kontext bei Kantinen für Betriebsangehörige. Diese sind insofern nicht mit Gaststätten vergleichbar, als es sich nur um einen begrenzten Personenkreis handelt. Eine Ungleichbehandlung zu Mensen rechtfertigt sich durch die Erforderlichkeit einer kostengünstigen Versorgung für Schüler und Studenten. cc) Da die Antragstellerin bereits mit dem spezielleren Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art.12 Abs. 1 GG nicht durchdringen kann, gilt dies erst recht für Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG. II. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme zu keinem anderen Ergebnis. Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob der Antragstellerin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.). Nach Auffassung des Senats muss hier das grundrechtlich geschützte Interesse der Restaurants und Gaststätten an einer Öffnung für eine Vor-Ort-Bewirtung zurückstehen. Insoweit überwiegt – wie bereits ausgeführt – das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung. Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso BVerfG, Beschl. vom 11.November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris -, Rn.12ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 B 925/20 – m. w. N.). Dabei ist aktuell eine weitere Zunahme der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten und es wird daher dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2020, Stand: 09.11.2020). Bei der Abwägung der Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einen Abhol- und Lieferservice betreiben kann und darüber hinaus die bestehenden Hilfsprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen ergänzt wurden (bundesfinanzministerium.de – Corona-Schutzschild). Bei einer Abwägung der der Antragstellerin drohenden Nachteile als Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem staatlichen Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Gewährleistung des Grundrechts behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 – juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat nach seiner ständigen Praxis in Normenkontrollverfahren für die Bemessung des Interesses der Antragstellerin an der Aufhebung der streitgegenständlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 der CoKoBeV mangels näherer Angaben zum wirtschaftlichen Schaden den doppelten Auffangwert zu Grunde. Dieser Betrag ist im Hinblick auf das Begehren einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, u.a. abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).