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Beschluss

8 B 1505/20.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0629.8B1505.20.N.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerinnen, § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, werden abgelehnt. 2. Die Anträge, den Antragsgegner zu bestimmten Stellungnahmen aufzufordern und ihm die Beantwortung verschiedener vorformulierter Fragen unter Fristsetzung aufzugeben, werden abgelehnt. 3. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerinnen, § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, werden abgelehnt. 2. Die Anträge, den Antragsgegner zu bestimmten Stellungnahmen aufzufordern und ihm die Beantwortung verschiedener vorformulierter Fragen unter Fristsetzung aufzugeben, werden abgelehnt. 3. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen § 3 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (CoronaVV2 HE), der u.a. verordnet, dass der Unterricht und andere schulische Veranstaltungen so zu erfolgen haben, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann und die Gruppengröße i.d.R. 15 Personen nicht überschreiten darf. Die Antragstellerin zu 1. ist 15, die Antragstellerin zu 2. 12 Jahre alt. Die Antragstellerin zu 1. besucht die neunte Klasse eines Gymnasiums in Bad Homburg v. d. H., die Antragstellerin zu 2. die fünfte Klasse einer Gesamtschule, ebenfalls in Bad Homburg v. d. H. Am 3. Juni 2020 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO anhängig gemacht. Sie sind der Ansicht, die angegriffene Regelung verletze sie in ihrem Recht auf Bildung aus Art. 2 ZP 1 EMRK, § 1 Hess. SchulG. Auch seien ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte in Form der Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die beanstandeten Vorgaben führten dazu, dass die Antragstellerinnen bis zu den Sommerferien so gut wie gar nicht mehr präsent beschult würden. Die Beschränkungen seien evident unverhältnismäßig und daher aufzuheben. Sie beantragen, die in § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 161), in der Fassung der am 2. Juni 2020 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 1 der Zwölften Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 342) enthaltenen Bestimmungen bis zu einer Entscheidung einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Im Verfahren beantragten die Antragstellerinnen, dem Antragsteller die Beantwortung verschiedener Fragen aufzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenvorgänge und der Gerichtsakten der zwischen den Beteiligten geführten weiteren Verfahren mit den Az. 8 C 1229/20.N. und 8 B 1230/20.N. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 HeAGVwGO). Er legt den Antrag dahingehend aus, dass die Antragstellerinnen sich nicht gegen die seit dem 21. Juni 2020 außer Kraft getretene Fassung, sondern gegen § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der derzeit, seit dem 22. Juni 2020 gültigen Fassung wenden (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 394)) - CoronaVV HE 2 -, soweit er wortgleich mit der Vorgängerfassung ist. Damit sind Gegenstand der gerichtlichen Prüfung § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 CoronaVV HE 2. Nach dieser Norm haben der Unterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Der so verstandene Antrag ist zulässig (dazu A.), jedoch nicht begründet. Die vorläufige Außervollzugsetzung des § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 ist nicht dringend geboten (dazu B.). Den weiteren, auf die Verfahrensführung des Gerichts gerichteten Anträgen war nicht nachzukommen (C.). A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die CoronaVV HE 2 als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht (in Hessen: dem Hess. VGH) sein kann. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Es ist möglich, dass sie in ihren eigenen Rechten, jedenfalls in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt sind. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere kann in der Hauptsache der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch gestellt werden. B. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (1.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (2.). 1. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. a. Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Sie wurde ebenso wie ihre letzte Änderung, die Dreizehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen bekannt gemacht (GVBl. I S. 153 bzw. Seite 394). b. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag hinsichtlich § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 CoronaVV HE 2 voraussichtlich unbegründet sein dürfte. (1) Wie der Senat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen in Normenkontrolleilverfahren gegen die verschiedenen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt hat, ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSchG) – in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Die Verordnungsermächtigung verletzt insbesondere weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSchG auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020 – 8 B 1097/20.N –, juris zu § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 in der bis zum 24. Mai 2020 gültigen Fassung, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 S 1216/20 zur entsprechenden baden-württembergischen Verordnung, juris). An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Auch die beanstandete (Teil-)Schließung der Schule durch Reduzierung der Gruppengröße und dadurch verringerte Stundenzahl sowie die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern sowie der sonstigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts stellt eine Bekämpfung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 IfSchG dar. Der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz IfSchG geregelt, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSchG, zu denen nach Nr. 3 der Norm auch Schulen gehören, ganz oder teilweise schließen kann und knüpft in § 32 Satz 1 IfSchG die Verordnungsermächtigung an das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 28 bis 31 IfSchG. (2) Die angegriffene Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (aa) Sie verletzt Schüler nicht in ihrem Recht auf Bildung, das ihnen dem Grunde nach in § 1 Abs. 1 Satz 1 HSchG gewährt wird. Satz 3 des Absatzes 1 der Norm bestimmt, dass aus dem Recht auf schulische Bildung sich einzelne Ansprüche nur ergeben, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind. Als durch § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 beeinträchtigter und gesetzlich eingeräumter Anspruch kommt vorliegend zwar das Recht auf Unterricht aus § 69 Abs. 2 HSchG in Betracht. Nach dieser Norm haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Das Recht des Schülers begründet allerdings keinen unbegrenzten Anspruch. Das einzelne Kind hat einen Anspruch darauf, dass ihm so viel an öffentlicher Bildung und Erziehung zu Teil wird, wie der Staat mit seinen Bildungseinrichtungen allgemein gewährleistet (Achilles in: Köhler/Achilles, Hessisches Schulgesetz, § 69, 3.1. m.w.N.). Es muss hier nicht entschieden werden, ob der Anspruch der Schüler aus § 1 Abs. 1 Satz 1 HSchG ohnehin schon damit erfüllt ist, dass derzeit an allen weiterführenden Schulen nach CoronaVV2 HE eingeschränkter Unterricht erteilt wird und sich daher der Bildungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 1 Hess. SchulG in Zeiten beschränkten Unterrichts nur auf Unterricht im reduzierten Umfang als derzeit allgemein gewährter Unterricht erstreckt. Ebenfalls nicht entscheiden werden muss, ob der Unterrichtsanspruch aufgrund der Vielzahl an Befreiungen von Lehrkräften nach § 3 Abs. 5 Satz 1 CoronaVV HE 2 und der Beschränkung des Bildungsanspruchs der Schüler auf die tatsächlichen personellen Möglichkeiten ihrer Schule bereits durch den reduzierten Unterricht erfüllt ist. Denn jedenfalls wird der im hessischen Landesrecht geregelte Anspruch auf Unterricht innerhalb des Anwendungsbereiches von Bundesrecht, hier der Ermächtigung nach § 28 InfSchG, nach Art. 31 GG verdrängt. bb) Zwar bedeutet u. a. das Abstandsgebot in § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVV einen Eingriff in das Freiheitsrecht der Schüler in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dieser Eingriff ist aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt durch die o.g. Normen des IfSchG, insbesondere verhältnismäßig. Nach dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris). In der Entscheidung zur Fristenlösung (BVerfG, Urteil vom 25. Januar 1975 – 1 BvF 1/74 u.a. –, juris = BVerfGE 39, 1 [44] = NJW 1975, 573) und im Beschluss vom 16. Oktober 1977 (- 1 BvQ 5/77 -, juris, -Schleyer -) hat das Bundesverfassungsgericht betont, über die Art und Weise, wie die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Schutzpflicht zu erfüllen ist, hätten in erster Linie die staatlichen Organe in eigener Verantwortung zu entscheiden; sie befänden darüber, welche Maßnahmen zweckdienlich und geboten seien, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten. Schon vorher hatte das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen sei (BVerfG, Urteil 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 –, juris = BVerfGE 33, 303 [333] = NJW 1972, 1561 - Numerus clausus I; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 u.a. –, juris = BVerfGE 4, 7 [18] = NJW 1954, 1235; BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1969 – 1 BvR 624/56 –, juris = BVerfGE 27, 253 [283] = NJW 1970, 799; BVerfG, Urteil vom 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 –, juris = BVerfGE 36, 321 [330 f.] = NJW 1974, 689). Diese Begrenzung der verfassungsrechtlichen Nachprüfung begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass es regelmäßig eine höchst komplexe Frage sei, wie eine positive staatliche Schutz- und Handlungspflicht, die erst im Wege der Verfassungsinterpretation aus den in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen hergeleitet wird, durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981, - 1 BvR 612/72 -). Eine derart evidente Pflichtverletzung wohnt den angegriffenen Regelungen angesichts der aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit gegenüber den durch das Corona-Virus bewirkten Gefahren (vgl. zum Aids-Virus: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -, juris), nicht inne. Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht, insbesondere um eine unkontrollierte Weiterverbreitung und eine Überlastung des Gesundheitssystems durch eine zu große Anzahl gleichzeitig erkrankter Menschen zu vermeiden, verfolgt der Staat das Ziel, Sozialkontakte so weit wie zur Bekämpfung des Corona-Virus erforderlich zu unterbinden, u.a. durch die in § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 angeordneten Maßnahmen während des Schulbesuchs. Die unter verschiedenen Wissenschaftlern geführten Diskussionen über den richtigen Weg zur Bekämpfung des Corona-Virus zeigen außerdem - insoweit wird auf die zahlreichen von der Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vorgelegten Quellen Bezug genommen -, dass unterschiedliche Lösungen denkbar und wissenschaftlich vertretbar sind. Zudem hat der Verordnungsgeber - wie bereits dargelegt - die schrittweise Rückkehr zum üblichen Unterricht bereits in die Wege geleitet, indem er die Grundschulen aus dem Regelungsbereich des Art. 3 Abs. 1 Corona VV HE 2 ausnimmt. Diese Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Sie verfolgen einen legitimen Zweck, nämlich das Erschweren einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus. Zu diesem Zweck sind sie auch geeignet, denn das Abstandsgebot und die Begrenzung der Klassengrößen fördern zumindest die Erfüllung des Schutzauftrages des Staates: Je weniger Sozialkontakte stattfinden, umso weniger Übertragungsmöglichkeiten werden eröffnet und die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 m vermeidet die Übertragung des Erregers durch Aerosole. Dass Kinder grundsätzlich als Überträger des Virus ausscheiden, behaupten auch die Antragstellerinnen nicht. Derzeit sind an verschiedenen hessischen Schulen einzelne Schüler und Lehrer erkrankt, es ist unsicher, ob dieser Zustand anhält oder die Erkrankungen zunehmen. Übertragungen können zudem auch durch Personen stattfinden, die unerkannt erkrankt sind, weil sie keine Symptome entwickeln. Es besteht die Gefahr, dass sich SARS-CoV-2 effektiv unter Kindern und Jugendlichen in Schulen ausbreitet. Auf Grund der verschiedenen und engen außerschulischen Kontakte ist zudem von einem Multiplikatoreneffekt mit Ausbreitung in den Familien und nachfolgend in der Bevölkerung auszugehen (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 7. Mai 2020 S. 6/7). Dem RKI kommt bei der Beurteilung der epidemiologischen Lage aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als nationale Behörde u.a. zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 IfSG) herausragende Bedeutung zu (st. Rspr des Senats). Das RKI hat die auch von den Antragstellerinnen vorgetragenen Zweifel an der Rolle von Kindern als Überträger des Corona-Virus in seinen Einschätzungen der derzeitigen epidemiologischen Lage berücksichtigt. Es hat bei seiner Beurteilung insbesondere berücksichtigt, dass zur Frage, „inwiefern Kinder und Jugendliche zur Verbreitung von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung beitragen, (...) bislang nur wenige Daten vor(liegen)“, und dass sich in den „meisten Studien zeigte (...), dass Kinder durch Erwachsene infiziert wurden“ (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html: „Was ist über COVID-19 bei Kindern bekannt?“, Stand 27.04.2020). Das RKI hat allerdings auch zu bedenken gegeben, dass diese Ergebnisse „wahrscheinlich nicht auf die Alltagssituation übertragbar“ sind, da „die Bildungseinrichtungen während der meisten Untersuchungen geschlossen waren“. Es gelangt vor diesem Hintergrund zusammenschauend mit den übrigen derzeit vorhandenen Erkenntnissen zu der Einschätzung, dass es „[a]ufgrund der hohen Kontagiosität des Virus, dem engen Kontakt zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander und dem häufigeren symptomlosen bzw. milden Verlauf (...) plausibel (erscheint), dass Übertragungen stattfinden“ (RKI, a. a. O.). Bei diesem Erkenntnisstand darf der Verordnungsgeber die teilweise Schließung von Schulen durch Beschränkung von Gruppengrößen und die Vorgabe von einzuhaltenden Abständen derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen, zumal der Betrieb dieser Einrichtungen notwendigerweise auch die Anwesenheit von Erwachsenen - den Lehrern und des sonstigen Schulpersonals - zur Folge hat. Die getroffenen Regelungen sind auch erforderlich, denn es existiert kein weniger belastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit gewährleistet. Je weniger Kontakte stattfinden und je größer der Abstand zwischen den Schülern ist, desto weniger Chancen hat das Virus, sich zu verbreiten. Die angegriffenen Regelungen sind auch angemessen, d.h. die Nachteile der betroffenen Kinder stehen nicht außer Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen. In diesem Zusammenhang verweisen die Antragstellerinnen auf negative Auswirkungen für Familien und Kinder. Den Antragstellerinnen würden Bildungsinhalte vorenthalten. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch hohe Belastungspotentiale in den Familien, wenn Eltern Homeschooling und eigene Berufstätigkeit vereinbaren müssen. Demgegenüber steht allerdings das vom Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Corona-Virus möglichst verhindert werden sollen. Dieses Ziel lässt sich ohne Beschränkungen auch für Schüler nicht verwirklichen. Und auch wenn sich durch die seit Mitte März verhängten Beschränkungen des öffentlichen Lebens eine deutliche Verlangsamung des Infektionsgeschehens erzielen ließ, besteht nach wie vor die Gefahr, dass ohne die Kontaktbeschränkungen und ihre Überwachung und Durchsetzung die Infektionszahlen wieder zunehmen werden und das Gesundheitssystem überlastet werden könnte. Nicht zuletzt die Beispiele in Ländern, in denen erst spät Beschränkungen getroffen wurden, sowie die Neuausbrüche in verschiedenen hessischen Grundschulen zeigen die fortbestehende Gefährlichkeit des Virus auf. Angesichts dessen sind die verordneten Maßnahmen voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne, zumal die Folge der Regelungen - weniger Präsenzunterricht - durch das Homeschooling zumindest etwas abgemildert wird und die Schüler damit neben den fachlichen Inhalten die Möglichkeit haben, Selbständigkeit und Selbstorganisation einzuüben sowie den Umgang mit digitalen Medien zu erlernen - auch über den Freizeit- und Unterhaltungsbereich hinaus. Die getroffenen Regelungen unterliegen zudem als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Corona-Virus. Der Verordnungsgeber ist bisher dieser Verpflichtung nachgekommen. Er verfolgte zunächst konsequent den Weg, die Kinder nach und nach gestaffelt nach ihrem Alter wieder in die Schulen zurückzuführen. Hierbei wurde in der Regel eine mehrwöchige Wartezeit eingehalten, bevor die nächstjüngeren Jahrgangsstufen ebenfalls wieder am eingeschränkten Präsenzunterricht teilnahmen, um die Entwicklung des Infektionsgeschehens abwarten und beurteilen zu können, bevor weitere Öffnungen stattfinden. Mit Inkrafttreten der Dreizehnten Verordnung wurden ab dem 22. Juni 2020 auch für jüngere Kinder, die Grundschulen besuchen, weitere Lockerungen ermöglicht. (cc) Die in § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 getroffenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auch nicht gegen Art. 2 Absatz 1 GG. Die Verordnungsadressaten müssen die mit dem Abstandsgebot und den weiteren aus § 3 Abs. 1 CoronaVV HE 2 verbundenen Einschränkungen ihres Rechts auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, insbesondere ihres Rechts auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 – VII C 12.74 –, BVerwGE 47, 201-209) hinnehmen, denn sie sind durch §§ 32, 28 Abs. 1 IfschG gerechtfertigt und die Einschränkungen sind auch verhältnismäßig. Insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter bb). dd) Auch der Verweis auf Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Diese Regelung bestimmt, dass niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf. Wie alle völkerrechtlichen Verträge genießt diese Norm über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes. Der Text der Norm dient als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Umfang von Grundrechten, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt.Letztlich kann der Senat dahinstehen lassen, ob Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte zu vermitteln vermag. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein zwingendes Erfordernis, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 CoronaVV HE 2 aufzuheben. Denn die der Verordnung unterworfenen Schüler können ihr Recht auf Bildung weiterhin ausüben, indem sie den Präsenzunterricht besuchen und Homeschoolingangebote wahrnehmen. Ein Recht auf eine bestimmte Stundenanzahl an Präsenzunterricht, Beibehaltung des Unterrichts im gewohnten Klassenverband oder ohne Einhaltung von Abstandsvorschriften vermittelt die Norm nicht. 2. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme ebenfalls zum Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.). Danach überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Antragstellerinnen erhalten zwar nur wenige Stunden Präsenzunterricht und müssen sich den Unterrichtsstoff im Homeschooling im Übrigen selbst erarbeiten. Dieser Umstand erscheint jedoch ebenso wie die verminderten Sozialkontakte und die einzuhaltenden Abstände, die die Antragstellerinnen hinzunehmen haben, zumutbar. Das gilt insbesondere, weil am 6. Juli 2020 bereits die hessischen Sommerferien beginnen und in der verbleibenden kurzen Zeit zwischen Antragstellung und Ferienbeginn den bereits durch die vorherigen Schulschließungen entstandenen Lerndefizite nicht mehr allzu sehr erhöht werden. Diese Nachteile wiegen zudem nicht so schwer, als dass sie nicht durch die Antragstellerinnen teilweise selbst aufzufangen wären, indem sie ihnen zur häuslichen Bearbeitung gestellte Ausgaben erledigen. Zudem sind die Eltern im Rahmen ihres Erziehungsauftrags ohnehin selbst gehalten, ihr Kind beim Bildungserwerb zu unterstützen. Soziale Kontakte können im Rahmen der derzeit gültigen Verordnungen auch durch das Zusammentreffen mit anderen Kindern außerhalb der Schule ersetzt werden. Danach kann die vorzunehmende Abwägung hier nicht zu Gunsten der Antragstellerinnen ausfallen. Denn in diese Abwägung sind neben den von ihnen geltend gemachten Belangen auch die Belange der anderen Schüler und der Allgemeinheit mit einzubeziehen, zu denen in erster Linie eine weitere Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus und der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen und der staatlichen Einrichtungen gehört. C. Den diversen weiteren im Laufe des Verfahrens gestellten Anträgen, die allesamt darauf gerichtet waren, die Verfahrensführung durch den Senat zu bestimmen, war nicht nachzugehen, da sie im Gesetz keine Grundlage hatten. Hinsichtlich des Antrages auf Hinzuziehung weiterer Behördenvorgänge wird auf den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2020 verwiesen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht der Senat angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerinnen mit ihren Eilanträgen jeweils nicht nur eine für sich selbst günstige Regelung erstreiten wollen, sondern die Anwendung der Norm für ganz Hessen außer Vollzug gesetzt sehen möchte, vom doppelten Auffangwert aus und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).