Beschluss
8 B 1446/20.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0608.8B1446.20.N.00
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Leitsätze
Keine einstweilige Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE, wonach Prostitutionsstätten in Hessen vorerst bis zum 5. Juli 2020 geschlossen bleiben.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung – CoronaVKBBeschrV HE) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine einstweilige Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE, wonach Prostitutionsstätten in Hessen vorerst bis zum 5. Juli 2020 geschlossen bleiben. Der Antrag der Antragstellerin, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung – CoronaVKBBeschrV HE) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE, die nach wie vor den Betrieb von Prostitutionsstätten i. S. d. Prostituiertenschutzgesetzes für den Publikumsverkehr vollständig untersagt. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Regelung hat folgenden Wortlaut: „§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, 2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen, 3. …..“ Diese Verordnung trat am 9. Mai 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 5. Juli 2020 außer Kraft (§ 10 CoronaVKBBeschrV HE). Die Antragstellerin betreibt ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Erlaubnis vom 4. Juli 2018 in Offenbach am Main eine Prostitutionsstätte im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und musste nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (der Vorgängerregelung der angegriffenen Bestimmung) ihren Betrieb seit dem 18. März 2020 geschlossen halten. Sie ist der Auffassung, das absolute Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten ohne die Möglichkeit einer Zulassung unter Beachtung geeigneter Hygieneanforderungen sei nichtig. Sie habe ein Schutz- und Hygienekonzept entwickelt, wonach das Angebot körpernaher Dienstleistungen derzeit auf „Körpermassagen“ zwischen zwei Personen im selben Arbeitsraum unter Beachtung aller Hygienerichtlinien beschränkt bleibe, „sonstiger Sex“ finde nicht statt. Berührungen im Gesicht würden durch Gesichtsmasken sowohl für die Kunden als auch für die Begleiterin ausgeschlossen. Das vorgelegte Hygienekonzept umfasst zudem unter anderem Vorgaben für die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen und Einmal-Handschuhen, besondere Einlassbedingungen, Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle, Bestimmungen für die Hand- und Körperhygiene, zur Steuerung und Reglementierung des Mitarbeiter-, Personen- und Kundenverkehrs, der Gestaltung und Überwachung von Arbeitsplätzen, sowie sonstige Maßnahmen wie etwa die Bestellung eines „Corona-Beauftragten“, Regeln zur Reinigung und Desinfektion, zu Unterweisungen der im Haus befindlichen Personen und zur Gewährleistung einer Nachverfolgung über die Erfassung von Kontaktdaten der Kunden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift (S. 3 bis 8). Die Antragstellerin macht geltend, sowohl die Verordnungsermächtigung als auch die angegriffene Verordnung genüge nicht dem Zitiergebot und die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für die hier streitgegenständlichen Beschränkungen lägen nicht vor. Andere körpernahe Dienstleistungen seien – ohne eine Beschränkung auf Dienstleistungen der notwendigen Daseinsvorsorge – wieder zugelassen. Angesichts der sinkenden Infiziertenzahlen sei der Verordnungsgeber daher verpflichtet, die Bestimmungen den Tatsachen anzupassen und auch den Betrieb von Prostitutionsstätten unter Auflagen wieder zuzulassen, da in Bezug auf das Corona-Virus mittlerweile ein Normalmaß sozialadäquater Gefahren für die Bevölkerung erreicht sei. Im Übrigen sei die Maßnahme nicht verhältnismäßig und verletze auch die Rechte der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 8. Juni 2020. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 in der Fassung vom 15. Mai 2020 (Prostitutionsstätten, Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen und ähnliche Einrichtungen) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit der betrieblichen Ausübung ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegt, das den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspricht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und verteidigt die streitgegenständliche Regelung. Die angegriffene Bestimmung der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung begegne keinen rechtlichen Bedenken, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten erscheinen ließen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 4. Juni 2020 und den Schriftsatz vom 5. Juni 2020. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 HessAGVwGO). Der Antrag ist zulässig (dazu A.), jedoch nicht begründet. Die aktuelle Fassung der angegriffenen Verordnung lässt die vorläufige Außervollzugsetzung der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBschrV HE nicht dringend geboten erscheinen (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Dabei legt der Senat den Antrag der Antragstellerin dahin aus, dass sie eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm unter Zugrundelegung des von ihr übersandten Schutz- und Hygienekonzepts begehrt (§ 88 VwGO). Denn die von ihr gewählte Formulierung, der betrieblichen Ausübung solle ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspreche, dürfte zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar sein. Der so verstandene Antrag ist statthaft, weil die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 7. Mai 2020, zuletzt geändert durch Art. 2 der Zwölften Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 345), als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Hess-AGVwGO) statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht sein kann. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie betreibt auf Grund einer Erlaubnis eine Prostitutionsstätte i. S. d. Prostituiertenschutzgesetzes und kann geltend machen, unmittelbar durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu werden. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin – soweit ersichtlich – bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat. Denn ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch isoliert, das heißt vor Stellung des Normenkontrollantrages, angebracht werden, solange der Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise noch gestellt werden kann (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 1 MN 7/08 –, juris Rdnr. 39). B. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (I.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung dieser Regelung (II.). I. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. 1. Die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 7. Mai 2020 in der Fassung der zwölften Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen bekannt gemacht (GVBl. S. 302). Gleiches gilt für ihre derzeit letzte Änderung durch die „Zwölfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ vom 25. Mai 2020 (GVBl. I S. 342). 2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag hinsichtlich § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE voraussichtlich unbegründet sein dürfte. a) Wie der Senat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen über Normenkontrolleilverfahren gegen die hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt hat, ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Die Verordnungsermächtigung verletzt weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie finden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 8 B 892/20.N –, vom 8. April 2020 – 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N – und vom 24. April 2020 – 8 B 1097/20.N –, juris). An dieser Auffassung hält der Senat auch für die Corona-Kontakt-und-Betriebs-Beschränkungsverordnung fest. Soweit die Antragstellerin rügt, die Verordnung verletze das Zitiergebot und zitiere lediglich § 32 Satz 1 InfSchG, während richtigerweise § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 InfSchG als Ermächtigungsgrundlage hätte genannt werden müssen, kann sie damit nicht durchdringen. Denn § 32 Satz 1 InfSchG ermächtigt die Landesregierungen, „unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen“, und verweist damit – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – hinreichend auf die Vorschriften, deren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein müssen, um auf der Grundlage von § 32 InfSchG eine solche Verordnung zu erlassen (vgl. dazu Remmert in Maunz/Dürig, GG Stand Februar 2020, Art. 80 Rdnr. 124f.). b) Die Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSchG für die hier streitgegenständlichen Beschränkungen durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE sind gegeben. Angesichts der nach wie vor fragilen Situation in Deutschland und auch in Hessen gehört die streitgegenständliche Schutzmaßnahme – die vollständige Schließung der Prostitutionsstätten – zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSchG notwendigen Maßnahmen. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts ist die Anzahl der neu übermittelten Fälle derzeit zwar rückläufig, gleichwohl wird die Gefährdung für die Bevölkerung weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt. Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland bislang mit dem Corona-Virus infizierten Personen wird inzwischen mit 184.193, die Zahl der Todesfälle mit 8.674 angegeben und die Zahl der Genesenen auf ca. 169.600 geschätzt (rki.de, täglicher Lagebericht vom 8. Juni 2020). Trotz der danach zurzeit nur ca. knapp 6.000 aktuell erkrankten Personen sind weiterhin Schutzmaßnahmen – wenn auch mittlerweile in gelockerter Form – notwendig. Denn auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verläuft, könnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden sog. Herdenimmunität und nicht verfügbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland führen, die selbst ein gut ausgestattetes Gesundheitsversorgungssystem wie das deutsche schnell an seine Kapazitätsgrenzen gelangen lassen kann. Dieser Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit, da auch in absehbarer Zeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen werden, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle über einen längeren Zeitraum zu strecken und so dafür zu sorgen, dass die Belastung auch am Gipfel einigermaßen zu bewältigen bleibt (vgl. ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 13 MN 185/20 –, juris Rdnr. 20). Wie die kürzlich bekannt gewordenen Geschehen in Leer, in Frankfurt am Main und in Göttingen zeigen, kann es bei Nichtbeachtung der Abstands-Regeln und sonstigen Vorsichtsmaßnahmen sehr schnell erneut zu größeren Corona-Ausbrüchen kommen, die dann auch Kreise ziehen (vgl. RKI, Lagebericht 27. Mai, S. 8, und 1. Juni 2020, S. 7). c) Der mit der angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin und aller sonstigen Inhaber derartiger Einrichtungen ist bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht – insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar. aa) Die mit der streitgegenständlichen Regelung weiterhin angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten beinhaltet für alle betroffenen Einrichtungen einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit, der jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist. (1) Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen, wobei die Beurteilung dieser beiden Kriterien der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers unterliegt. Anhaltspunkte dafür, dass er den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die komplette Schließung von Prostitutionsstätten ist grundsätzlich geeignet, das Infektionsrisiko zu vermindern. Denn durch die dadurch erzielte erhebliche Kontaktbeschränkung wird das Übertragungsrisiko deutlich gesenkt. Die Maßnahme dürfte auch notwendig sein, da mildere Maßnahmen weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Das gilt auch und insbesondere angesichts des von der Antragstellerin vorgelegten Schutz- und Hygienekonzepts, dessen konsequente Umsetzung bei lebensnaher Betrachtung fraglich erscheint. Selbst wenn die Räume und Gegenstände etc. in der darin vorgesehenen Abfolge regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, erscheint die Einhaltung der weiteren – und nach Auffassung sämtlicher Experten wesentlichen – Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung des Abstandsgebots (etwa durch eine Beschränkung des Angebots auf Körpermassagen etc.) zweifelhaft und eher wenig geeignet, hier eine Lockerung zu rechtfertigen. Legitimes Ziel der angeordneten Schließung ist es, die von derartigen Einrichtungen ausgehende erhöhte Infektionsgefahr auszuschließen, die auf dem bei den angebotenen sexuellen Dienstleistungen notwendigerweise herzustellenden engen Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern beruht. Denn die Nutzung von Prostitutionsstätten und insbesondere der Geschlechtsverkehr ist in der Regel mit dem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen verbunden und damit durch kaum kontrollierbare dynamische Prozesse geprägt. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass in diesen Einrichtungen regelmäßig viele, ständig wechselnde Personen – sowohl Kunden und Prostituierte als auch Prostituierte untereinander sowie Mitarbeiter und sonstige Personen und Angestellte – auf engem, noch dazu geschlossenem Raum (Arbeitszimmer, Aufenthaltsräume, Eingangs- und Ausgangsbereich, Sanitärbereiche) auf einander treffen. Es kommt somit zu häufig wechselnden Kontakten verbunden mit einem sehr viel höheren Infektionsrisiko als in anderen Bereichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen schon infektiös sein können, auch wenn sie (noch) keine Symptome aufweisen, das Virus jedoch in sich tragen, oder nur einen sehr milden Krankheitsverlauf haben und daher nichts von ihrer Infektion und dem von ihnen ausgehenden Ansteckungsrisiko wissen. Die u.a. nach Nr. 3 des Schutz- und Hygienekonzepts vorgesehene Temperaturmessung dürfte hier keine wirksame Methode sein, Infektionen auszuschließen, da Fieber lediglich in 41% der Fälle zu den typischen Symptomen für eine Infektion mit dem Corona-Virus gehört (RKI, Lagebericht COVID-19 vom 3. Juni 2020, S. 7). Hinzukommt, dass eine infizierte Prostituierte viele Kunden anstecken kann, die dann das hochansteckende Virus unbewusst in ihr Umfeld weitertragen, wo es sich unkontrolliert verbreitet. Dieser Gefahr kann derzeit effektiv nur durch eine Schließung der Einrichtungen begegnet werden. Denn weder der Betreiber noch die Behörden sind in der Lage durchgehend zu kontrollieren, was sich letztlich in den „Arbeitszimmern“ abspielt, da Prostituierte und Kunde sich dort regelmäßig allein aufhalten. Dies gilt umso mehr, als gerade in diesem Gewerbe eine großzügige Handhabung der Hygienemaßnahmen für manche Kunden besonders attraktiv sein könnte. Gleichzeitig könnte es auch für die Prostituierten bzw. die Betreiber des Bordells verlockend sein, gegen Aufpreis von den dem Gericht vorgelegten Schutz- und Hygienebestimmungen abzuweichen. Der Verweis auf die möglichen behördlichen Kontrollen – insbesondere für den Fall, dass die Hygieneanforderungen zum Gegenstand des Betriebskonzepts gemacht werden – ändert nichts daran, dass die sexuelle Dienstleistung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erbracht wird und damit die Einhaltung des Konzepts letztlich der einzelnen Prostituierten und ihrem Kunden überlassen bleibt. Auch der Umstand, dass nach Nr. 11 des Schutz- und Hygienekonzepts die Kunden verpflichtet sein sollen, ihre Kontaktdaten im Unternehmen zu hinterlassen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt in der Natur des Gewerbes, dass über Prostitutionsstätten und den Besuch dort überwiegend geschwiegen wird. Zwar handelt es sich bei der Prostitution in Deutschland nicht um ein verbotenes Gewerbe, aber angesichts nach wie vor verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertungen der Inanspruchnahme sexueller Handlungen gegen Bezahlung dürfte die überwiegende Anzahl der Besucher solcher Betriebe eine nachvollziehbare Scheu an den Tag legen, ihre Daten korrekt anzugeben, um sich nicht bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarantänemaßnahmen mit „unliebsamen“ Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte daher kaum zu erwarten sein, dass im Falle eines Corona- Ausbruchs die Infektionsketten zu verfolgen sind (vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 B 201/20 –, juris Rdnr. 14). Gerade auch dieser Gefahr will der Verordnungsgeber aber mit der vorläufigen Beibehaltung der Schließung derartiger Einrichtungen begegnen und hierin liegt auch einer der wesentlichen Unterschiede zu den sonstigen Dienstleistungserbringern, die ihre Dienste – unter Auflagen – mittlerweile wieder anbieten dürfen. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in Rheinland-Pfalz das Verbot von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen mit Wirkung vom 10. Juni 2020 außer Kraft gesetzt werden solle. Zum einen hätten sich die Konsequenzen der geplanten Lockerungen auch für Prostitutionsstätten erst in den folgenden 14 Tagen gezeigt. Zudem hat Rheinland-Pfalz seine Auffassung geändert und mitgeteilt, dass eine Öffnung der dortigen Prostitutionsstätten vorerst auch unterbleibt (Spiegel-online vom 8. Juni 2020, 18.03 Uhr: Rheinland-Pfalz ändert Einschätzung zur Widereröffnung von Bordellen). Zum anderen wäre der Hessische Verordnungsgeber aufgrund des ihm einzuräumenden Einschätzungsspielraums weder rechtlich gehalten, Lockerungsmaßnahmen anderer Bundesländer zeitgleich zu übernehmen, noch wäre seine Entscheidung quasi rechnerisch durch einen Vergleich der aktuellen Infektionszahlen mit denen anderer Bundesländer vorgezeichnet. Im Rahmen eines Konzepts der stufenweisen Lockerungen, dem angesichts der Prognoseunsicherheiten notgedrungen ein „experimentelles Moment“ innewohnt, ist die Einschätzung des Verordnungsgebers deshalb nicht zu beanstanden, dass Prostitutionsstätten derzeit noch geschlossen bleiben müssen (vgl. dazu OVG der Länder Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 41/20 -, Rdnr. 36). Die genannten Umstände lassen es daher aus heutiger Sicht auch bei reduzierten Infektionszahlen noch nicht als unverhältnismäßig erscheinen, wenn der Antragsgegner für das Prostitutionsgewerbe nach wie vor ein befristetes Verbot vorläufig ohne die Möglichkeit einer „Lockerung“ bei Vorlage von Hygiene- und Schutzkonzepten vorschreibt. (3) Die Regelung erscheint bei der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, denn die Nachteile der Schließung der Prostitutionsstätten stehen nicht außer Verhältnis zu den damit bezweckten Vorteilen. Zwar sind die Antragstellerin und alle sonstigen von der Regelung betroffenen Einrichtungen durch die ihnen auferlegte Schließung der Betriebe in ihrer beruflichen Betätigung erheblich eingeschränkt und teilweise sicher auch in ihrer Existenz gefährdet. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation immer noch einschneidende Maßnahmen wie sie der Antragsgegner vorliegend getroffen hat. Auch wenn die Zahlen derzeit dafürsprechen, dass das Pandemiegeschehen – jedenfalls in Deutschland – einigermaßen unter Kontrolle zu sein scheint, ist die Gefahr damit nicht überwunden. Das Geschehen bleibt hoch dynamisch und kann schnell wieder zu einem exponentiellen Anstieg der Erkrankungen führen. Demgegenüber stehen die Interessen der Betreiber von Prostitutionsstätten, die derzeit auf einen regelhaften Betrieb ihrer Einrichtungen für weitere vier Wochen verzichten müssen. Nach Ansicht von Experten ist es entscheidend, Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um die durch die bis zum 19. April 2020 erfolgte Schließung der Geschäfte, Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen erzielten Erfolge nicht wieder zunichte zu machen. Die mit dem Lockdown auferlegten Beschränkungen werden daher derzeit zwar gelockert, angesichts der von den Prostitutionsstätten ausgehenden besonderen Gefahren müssen deren Interessen jedoch derzeit jedenfalls noch bis zum 5. Juli 2020 hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten. b) § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 –, juris Rn. 94). Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass die Betreiber von Prostitutionsstätten anders behandelt werden als sonstige Erbringer körpernaher Dienstleistungen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dabei kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundgesetzlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2227/08 –, juris). Die Ungleichbehandlung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht, der verhältnismäßig ist. Die hier vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Prostitutionsstätten und sonstigen körpernahen Dienstleistungen ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zum einen sind körpernahe Dienstleistungen – wie sie etwa von Nagel- und Kosmetikstudios sowie von Friseuren und Massagesalons erbracht werden – in der Regel mit geringerer körperlicher Anstrengung und damit mit einem deutlich geringeren Ausstoß von Aerosolen verbunden. Zum anderen besteht dort regelmäßig auch keine Scheu, die Kontaktdaten zu hinterlassen. Insbesondere letzteres rechtfertigt eine andere Behandlung. Ähnliches gilt für den Vergleich mit Fitnessstudios. Dort kann dafür Sorge getragen und von Inhaber und Behörden auch kontrolliert werden, dass sich jeweils nur eine geringe Anzahl von Personen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln begegnet und im Falle einer Ansteckung dürfte die Verfolgung der Kontakte auch dort kein Problem darstellen, da die Besucher von Fitnessstudios typischerweise eine dauerhafte vertragliche Bindung mit dem Studiobetreiber eingegangen sind. Sachlich gerechtfertigt ist diese Ungleichbehandlung zudem, weil aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit gegenüber den durch das Corona-Virus bewirkten Gefahren folgt (vgl. zum Aids-Virus: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -, juris). Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht, insbesondere um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch eine zu große Anzahl gleichzeitig erkrankter Menschen zu vermeiden, verfolgt der Staat das Ziel, Sozialkontakte so weit wie zur Bekämpfung des Corona-Virus erforderlich zu unterbinden, u.a. durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE angeordnete (weitere) Schließung von Prostitutionsstätten, die vorerst bis zum 5. Juli 2020 angeordnet wurde. Die durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVKBBeschrV HE bewirkte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen ist darüber hinaus – wie oben bereits ausgeführt – auch verhältnismäßig. Insoweit wird auf die oben erfolgten Darlegungen Bezug genommen. II. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme ebenfalls zum Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob der Antragstellerin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.). Nach Auffassung des Senats muss hier das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin und der übrigen Betreiber von Prostitutionsstätten an einer Öffnung ihrer Betriebe zurückstehen. Insoweit überwiegt – wie bereits ausgeführt – das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung. Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 B 925/20 – m. w. N.). Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, angesichts der aktuell deutlich zurückgegangenen Zahlen an Neuinfektionen entspreche die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus nur noch dem allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertige mittlerweile nicht mehr, Betriebsformen und Dienstleistungen von der Teilhabe am Gemeinschaftsleben auszuschließen. Nach wie vor schätzt das RKI die Gefährdung der Gesundheit als hoch ein (RKI.de, Lagebericht vom 8. Juni 2020, S. 10) und Studien zufolge waren es die nichtpharmazeutischen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus, die in elf europäischen Ländern bis zu 3,1 Millionen Todesfälle verhindert haben (Imperial College London, Flaxman u.a., Abschätzung der Auswirkungen nichtpharmazeutischer Interventionen auf COVID-19 in Europa, Nature 2020, veröffentlicht am 8. Juni 2020, https://doi.org/10.1038/s41586-020-2405-7). Es kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Gefahr durch das Virus gebannt ist. Das Virus ist hoch ansteckend und die Fallzahlen können – wie die Corona-Ausbrüche in Leer, Frankfurt am Main, Göttingen, Bremerhaven und Mecklenburg-Vorpommern zeigen –bei einem Verzicht auf effektive Schutzmaßnahmen schnell wieder ansteigen. Bei der Abwägung der Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als Inhaberin eines erlaubten Betriebes finanzielle Hilfe aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes in Anspruch nehmen können dürfte (bundesfinanzministerium.de). Bei einer Abwägung der der Antragstellerin drohenden Nachteile als Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem staatlichen Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Gewährleistung des Grundrechts behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 – juris). Danach überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Antragstellerin muss zwar ihren Betrieb derzeit immer noch vollständig geschlossen halten. Dieser Umstand ist jedoch – wie oben ausgeführt – vor allem der Eigenart ihres Gewerbes und der davon ausgehenden besonderen Gefährdungslage geschuldet. Hinzukommt, dass diese Nachteile zeitlich begrenzt sind. Sie wiegen daher nicht so schwer, als dass sie eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung erfordern würden. Bei Abwägung der Auswirkungen des zeitlich befristeten Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin mit den Grundrechten der Bevölkerung ist dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der "noch gesunden" Personen der Vorrang zu geben (vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 B 201/20 –, juris). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Senat das Interesse der Antragstellerin an einer Wiedereröffnung ihres Betriebes (vorsichtig geschätzt) mit 25.000,00 € in Ansatz bringt und angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung verzichtet (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).