Beschluss
8 B 1399/20.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0602.8B1399.20.N.00
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmung in § 2 Abs.1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus (juris: CoronaVV HE 2). Die wesentlichen für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus haben folgenden Wortlaut: „§ 2 (1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs …. dürfen ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, durch Kinder nicht betreten werden. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn 1. beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind und …. ein Erziehungsberechtigter zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört. 2. es sich um ein Kind einer Schülerin …oder eines Studierenden handelt, … der nach § 3 Abs. 1 unterrichtet wird. 3. es sich um ein Kind einer … berufstätigen oder studierenden Alleinerziehenden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch handelt. 4. die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindswohls dringend erforderlich ist. 5. für ein Kind der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmepauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. 6. durch das Betretungsverbot im Einzelfall für Eltern und Kinder eine vom zuständigen Jugendamt bescheinigte besondere Härte entsteht, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt. 7. es sich um Kinder handelt, die der Träger im Rahmen der Betreuungskapazitäten der Kindertageseinrichtung zusätzlich aufnimmt. § 11 Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juli 2020 außer Kraft.“ Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein eingetragener Verein, Vereinszweck ist der Betrieb eines Waldkindergartens. Insgesamt werden 23 Kinder von fünf Fach- und Hilfskräften wochentags von 8:00 bis 12:30 Uhr draußen im Wald betreut. Durch die streitgegenständliche Regelung ist der Antragsteller darauf beschränkt, lediglich einen eingeschränkten – bis Ende Mai lediglich einen Notbetrieb – nach Maßgabe der Verordnung aufrechtzuerhalten, wodurch er in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift. Der Antragsteller beantragt, § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März in der Fassung vom 9. Mai 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und verteidigt die streitgegenständliche Regelung. Die angegriffene Bestimmung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus begegne keinen rechtlichen Bedenken, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten erscheinen ließen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 27. Mai 2020. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 HessAGVwGO). Der Antrag ist zulässig (dazu A.), jedoch nicht begründet. Die aktuelle Fassung der angegriffenen Verordnung lässt die vorläufige Außervollzugsetzung der Bestimmung in § 2 Abs. 1 CoronaVV HE 2 nicht dringend geboten erscheinen (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Hess-AGVwGO) statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht sein kann. Dabei legt der Senat seiner Prüfung die angegriffene Bestimmung in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden aktuellen Fassung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 342) zugrunde. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann geltend machen, unmittelbar durch § 2 Abs. 1 CoronaVV HE 2 in seinem Recht auf freie Berufsausübung verletzt zu werden. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller – soweit ersichtlich – bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat. Denn ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch isoliert, das heißt vor Stellung des Normenkontrollantrages, angebracht werden, solange der Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise noch gestellt werden kann (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 1 MN 7/08 –, juris Rdnr. 39). B. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (I.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (II.). I. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. 1. Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der Fassung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie wurde zunächst gemäß § 7 Abs. 1 Verkündungsgesetz am Dienstag, den 13. März 2020 im Wege der Ersatzbekanntmachung und sodann im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen bekannt gemacht (GVBl. S. 153). Letzteres gilt auch für ihre derzeit letzte Änderung durch die „Zwölfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 342). 2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag hinsichtlich § 2 CoronaVV HE 2 voraussichtlich unbegründet sein dürfte. a) Wie der Senat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen über Normenkontrolleilverfahren gegen die hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt hat, ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Die Verordnungsermächtigung verletzt weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 8 B 892/20.N –, vom 8. April 2020 – 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N – und vom 24. April 2020 – 8 B 1097/20.N –, juris). An dieser Auffassung hält der Senat auch für die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus fest. b) Die Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG für die hier streitgegenständlichen Beschränkungen durch § 2 CoronaVV HE 2 in der Fassung, die sie durch die Zwölfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. Mai 2020 erhalten haben, sind gegeben. Angesichts der nach wie vor fragilen Situation in Deutschland und auch in Hessen gehört die streitgegenständliche Schutzmaßnahme zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Maßnahmen. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts ist die Anzahl der neu übermittelten Fälle derzeit zwar rückläufig, gleichwohl wird die Gefährdung für die Bevölkerung weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt. Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland bislang an COVID-19 Erkrankten wird inzwischen mit 182.028, die Zahl der Todesfälle mit 8.522 angegeben und die Zahl der Genesenen auf ca. 165.900 geschätzt (rki.de, täglicher Lagebericht per 2. Juni 2020). Trotz der danach nur ca. 6.600 aktuell erkrankten Personen sind weiterhin Schutzmaßnahmen – wenn auch mittlerweile in gelockerter Form – notwendig. Wie die kürzlich bekannt gewordenen Geschehen in Leer, in Frankfurt am Main und in Göttingen zeigen, kann es bei Nichtbeachtung der Abstands-Regeln und sonstigen Vorsichtsmaßnahmen sehr schnell wieder zu größeren Corona-Ausbrüchen kommen, die dann auch Kreise ziehen (vgl. RKI, Lagebericht 27. Mai, S. 8, und 1. Juni 2020, S. 7). c) Der mit der angegriffenen Regelung in § 2 CoronaVV HE 2 vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers und aller anderen betroffenen Einrichtungen ist bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht – insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar. aa) Die mit der Verordnung vorgenommene Beschränkung des Kindergartenbetriebs auf eine – wenn auch jetzt erweiterte – (Not)betreuung beinhaltet für alle Kindertageseinrichtungen einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. (1) Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen, wobei die Beurteilung dieser beiden Kriterien der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers unterliegt. Anhaltspunkte dafür, dass er den ihm dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind weder ersichtlich noch dargetan. Der vom Antragsteller unter Verweis auf die schwedische Vorgehensweise erhobene Einwand, es fehle an wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu, dass die allgemeine Schließung von Kindertageseinrichtungen dazu geführt habe, die Infektionsgefahr für die Allgemeinheit zu minimieren, überzeugt nicht. Zwar ergibt eine Zusammenschau der bislang erhobenen Daten, dass Kinder möglicherweise weniger empfänglich für das SARS-COV-2-Virus zu sein scheinen und auch bei der Übertragung möglicherweise eine geringere Rolle als Erwachsene spielen könnten. Eine abschließende Einschätzung der Situation ist jedoch angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht möglich (RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 22. Mai 2020). Im Übrigen fehlt angesichts der hohen Sterblichkeit im Verhältnis zur Einwohnerzahl, die Schwedens Sonderweg aufweist, jeder Beleg dafür, dass die durchgehende Öffnung der Kitas darauf ohne Einfluss war. Auch der Verweis auf die vom Antragsteller in Bezug genommene Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushaushygiene u.a., die eine Wiedereröffnung der Kitas aus sozialen und gesundheitlichen Gründen ohne Einschränkungen wie Kleingruppen, Abstandhalten und Maskenpflicht fordern, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen stehen ihr die Aussagen anderer, renommierter Fachleute gegenüber, die zur Vorsicht mahnen. So äußerte der Virologe Christian Drosten zwar Verständnis für die gewünschte Öffnung von Schulen und Kitas aus sozialen Gründen und Gründen des Kindeswohls, sah allerdings derzeit keine wissenschaftliche Grundlage für eine umfassende Öffnung (DLF vom 22. Mai 2020, Drosten: Verständnis, aber keine wissenschaftliche Grundlage für Forderung nach sofortiger Kita-Öffnung, deutschlandfunk.de/virologe-drosten-verstaendnis-aber-keine-wissenschaftliche….). Zum anderen berücksichtigt die Argumentation nicht hinreichend, dass Übertragungen auch durch Personen stattfinden können, die unerkannt erkrankt sind, weil sie keine Symptome entwickeln. Vor allem jüngere Kinder können sich zudem nicht in vollem Umfang an kontaktreduzierende und Hygienemaßnahmen halten. Es besteht damit die Gefahr, dass sich SARS-CoV-2 effektiv und unerkannt unter Kindern und Jugendlichen in Betreuungs- und Bildungseinrichtungen ausbreitet. Auf Grund der verschiedenen und engen außerschulischen Kontakte ist zudem von einem Multiplikatoreffekt mit Ausbreitung in den Familien und nachfolgend in der Bevölkerung auszugehen (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 7. Mai 2020 S. 6/7). Das Robert-Koch-Institut, dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der epidemiologischen Lage aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als nationale Behörde u.a. zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 IfSG) herausragende Bedeutung zukommt, hat die Zweifel an der Rolle von Kindern als Überträger des Corona-Virus in seinen Einschätzungen der derzeitigen epidemiologischen Lage berücksichtigt. Es hat bei seiner Beurteilung insbesondere berücksichtigt, dass zu der Frage, „inwiefern Kinder und Jugendliche zur Verbreitung von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung beitragen, (...) bislang nur wenige Daten vor(liegen)“, und dass sich in den „meisten Studien zeigte (...), dass Kinder durch Erwachsene infiziert wurden“ (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/ FAQ/NCOV2019 / gesamt. html: „Was ist über COVID-19 bei Kindern bekannt?“, Stand 27.04.2020). Das Robert-Koch-Institut hat allerdings auch zu bedenken gegeben, dass diese Ergebnisse „wahrscheinlich nicht auf die Alltagssituation übertragbar“ sind, da „die Bildungseinrichtungen während der meisten Untersuchungen geschlossen waren“. Es gelangt vor diesem Hintergrund zusammenschauend mit den übrigen derzeit vorhandenen Erkenntnissen zu der Einschätzung, dass es „[a]ufgrund der hohen Kontagiosität des Virus, dem engen Kontakt zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander und dem häufigeren symptomlosen bzw. milden Verlauf (...) plausibel (erscheint), dass Übertragungen stattfinden“ (RKI, a.a.O.). Bei diesem Erkenntnisstand darf der Verordnungsgeber den eingeschränkten Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend von Kindern besucht werden, derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen, zumal der Betrieb dieser Einrichtungen notwendigerweise auch die Anwesenheit von Erwachsenen – Beschäftigten und zeitweise auch Eltern – zur Folge hat. Ohne gesicherte Erkenntnisse darüber, welche Rolle Kinder bei der Verbreitung des Virus einnehmen, erscheint es jedenfalls plausibel, auch einer möglichen Verbreitung durch Kinder entgegenzuwirken. Der nur eingeschränkte Betrieb der Kindertagesstätten ist auch erforderlich, denn es existiert kein weniger belastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit gewährleistet. Je weniger Kontakte stattfinden, desto weniger Chancen hat das Virus, sich zu verbreiten. (3) Die Regelung erscheint bei der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, denn die Nachteile der nur eingeschränkten Öffnung der Kindertageseinrichtungen stehen nicht außer Verhältnis zu den damit bezweckten Vorteilen. Zwar sind der Antragsteller und alle sonstigen von der Regelung betroffenen Kindertageseinrichtungen durch die ihnen auferlegten Beschränkungen bei der Führung ihrer Kindergärten in ihrer beruflichen Betätigung in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt. Dass der Antragsteller im Rahmen der eingeschränkten Betreuung keinerlei Einnahmen generieren kann, weil er überhaupt keine Kinder zu versorgen hat, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Hinzukommt, dass ihm ab heute mit dem Inkrafttreten der Zwölfte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 CoronaVV HE 2 auch die Möglichkeit zur Verfügung steht, über die im Rahmen der Notbetreuung betreuten Kinder hinaus im Rahmen seiner Kapazitäten weitere Kinder aufzunehmen, so dass er nach und nach sein Betreuungsangebot wieder hochfahren kann. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation immer noch einschneidende Maßnahmen wie sie der Antragsgegner vorliegend getroffen hat. Auch wenn die Zahlen derzeit dafür sprechen, dass das Pandemiegeschehen – jedenfalls in Deutschland einigermaßen – unter Kontrolle ist, ist die Gefahr damit nicht überwunden. Das Geschehen bleibt hoch dynamisch und kann ganz schnell wieder zu einem exponentiellen Anstieg der Erkrankungen führen. Demgegenüber stehen die Interessen der Kita-Betreiber und auch der Kinder, die derzeit auf eine regelhafte Betreuung verzichten müssen. Nach Ansicht von Experten ist es entscheidend, Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um die durch die bis zum 19. April 2020 erfolgte Schließung der Geschäfte, Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen erzielten Erfolge nicht wieder zunichte zu machen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschränkungen derzeit gelockert wurden und – soweit nach Einschätzung des Verordnungsgebers vertretbar – auch weiterhin gelockert werden, haben die Interessen der Kindertageseinrichtungen und der betroffenen Kinder deshalb auch jetzt – und soweit derzeit absehbar bis zum 5. Juli 2020 – noch hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzutreten. Soweit der Antragsteller auf sein Hygienekonzept und den Umstand, dass er einen Waldkindergarten betreibt, verweist, kann er auch damit nicht durchdringen. Denn auch in einem Waldkindergarten lässt sich – insbesondere bei kleineren Kindern – eine durchgehende Beachtung der Hygieneregeln nicht ohne weiteres umsetzen. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte es für Kindertagesstätten – auch und trotz der wahrscheinlich günstigeren Bedingungen in einem Waldkindergarten – bereits vielfach eine kaum zu bewältigende Aufgabe darstellen, bei der Betreuung der Kinder ein aus Gründen des Infektionsschutzes noch erforderliches Abstandsgebot sicherzustellen. Die Ansteckungsrisiken können daher durch derartige Maßnahmen ersichtlich nicht in gleichem Maße wie durch einen vollständigen Verzicht oder eine Beschränkung von Zusammentreffen in derartigen Einrichtungen vermieden werden. Nach wie vor bleiben bei solchen Zusammenkünften Restrisiken, die angesichts des potentiell tödlichen Verlaufs der Krankheit zudem von erheblichem Gewicht sind. bb) § 2 Abs. 1 und 2 CoronaVV HE 2 verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 –, juris Rn. 94). Zwar mag in Waldkindergärten angesichts des (weitgehend) ganztägigen Aufenthalts im Freien möglicherweise ein geringeres Ansteckungsrisiko herrschen als in den üblichen Kindertageseinrichtungen. Gleichwohl rechtfertigt das allein nicht, die so geführten Kindertageseinrichtungen von den geltenden Beschränkungen vollständig auszunehmen. Denn auch dort lässt sich – wie bereits ausgeführt – die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln unter den Kindern nur schwer umsetzen und auch dort treffen täglich Erwachsene – Eltern wie Erzieher – aufeinander. Hinzukommt, dass es dem Verordnungsgeber gestattet ist, angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten, unter denen Kindertageseinrichtungen geführt werden, eine gewisse Pauschalisierung und Typisierung vorzunehmen, und dass die Regelung zeitlich begrenzt ist. 2. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme ebenfalls zum Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.). Danach überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Antragsteller kann zwar seinen Kindergarten derzeit immer noch nicht vollständig wieder öffnen. Dieser Umstand wird jedoch zum einen gemildert durch die mit Wirkung vom 2. Juni 2020 in Kraft getretenen erweiterten Betriebsmöglichkeiten. Dass er im Rahmen des eingeschränkten Betriebs keinerlei Einnahmen generiert und in seiner Existenz bedroht ist, hat er nicht dargetan, zumal er nach § 25 HKJG auch Anspruch auf Fördermittel des Landes haben dürfte. Diese Nachteile wiegen – zumal sie zeitlich begrenzt sind – nicht so schwer, als dass sie eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung erfordern würden. Danach kann die vorzunehmende Abwägung hier nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Denn in diese Abwägung sind neben den von ihm geltend gemachten Belangen auch die Belange der Allgemeinheit mit einzubeziehen, zu denen in erster Linie eine weitere Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus und der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen und der staatlichen Einrichtungen gehört. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht der Senat angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller mit seinem Eilantrag nicht nur eine für sich selbst günstige Regelung erstreiten will, sondern die Anwendung der Norm für ganz Hessen außer Vollzug gesetzt sehen möchte, vom doppelten Auffangwert aus und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).