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Beschluss

8 B 2171/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1017.8B2171.18.00
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Leitsätze
Der Begriff "Bedeutung der Parteien" in § 5 Abs. 1 PartG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Behörden der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Bedeutung einer Partei ist an den Ergebnissen von Wahlen zu anderen Landtagen und zum Bundestag zu messen und darf nicht allein am Ergebnis der letzten Wahl im betroffenen Bundesland gemessen werden. Die Bedeutung der Parteien ist zusätzlich anhand weiterer Kriterien zu prüfen. Dazu gehören die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung in Parlamenten und ihre Regierungsbeteiligungen. Für die Verteilung von Wahlwerbeflächen unter den Parteien (hier: AfD im Vergleich zu FDP und Die Linke) können Wahlprognosen nicht herangezogen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2018 - 12 L 3583/18.F - abgeändert. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Zurverfügungstellung von acht weiteren Plakattafeln begehrt hat. Die Kostenentscheidung wird bezüglich der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens dahingehend geändert, dass der Antragsteller von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zwei Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel zu tragen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu zwei Drittel und die Antragsgegnerin zu ein Drittel zu tragen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff "Bedeutung der Parteien" in § 5 Abs. 1 PartG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Behörden der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Bedeutung einer Partei ist an den Ergebnissen von Wahlen zu anderen Landtagen und zum Bundestag zu messen und darf nicht allein am Ergebnis der letzten Wahl im betroffenen Bundesland gemessen werden. Die Bedeutung der Parteien ist zusätzlich anhand weiterer Kriterien zu prüfen. Dazu gehören die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung in Parlamenten und ihre Regierungsbeteiligungen. Für die Verteilung von Wahlwerbeflächen unter den Parteien (hier: AfD im Vergleich zu FDP und Die Linke) können Wahlprognosen nicht herangezogen werden. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2018 - 12 L 3583/18.F - abgeändert. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Zurverfügungstellung von acht weiteren Plakattafeln begehrt hat. Die Kostenentscheidung wird bezüglich der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens dahingehend geändert, dass der Antragsteller von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zwei Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel zu tragen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu zwei Drittel und die Antragsgegnerin zu ein Drittel zu tragen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist als politische Partei zur Landtagswahl in Hessen am 28.10.2018 zugelassen worden. Die Antragsgegnerin teilte den Trägern der in Hanau zur Landtagswahl zugelassenen Wahlvorschläge mit Schreiben vom 11.09.2018 mit, dass sie für Werbezwecke Wahlplakattafeln zur Verfügung stelle. An fünfunddreißig Standorten würden jeweils fünf Plakatständer aufgestellt. Jeder Plakatständer habe zwei Werbeflächen, an jedem Standort sei daher für zehn zugelassene Wahlvorschläge Wahlwerbung möglich. Zugelassen zur Landtagswahl seien dreiundzwanzig Landeslisten. Die derzeit im Landtag vertretenen Parteien (SPD, CDU, FDP, Die Grünen, Die Linke) erhielten je Standort eine Fläche. Die Verteilung der übrigen Plakatflächen erfolge entsprechend der Reihenfolge auf dem Stimmzettel zur Landtagswahl für die Landesliste. Für die konkret sich ergebende Einteilung verwies die Antragsgegnerin auf eine beigefügte tabellarische Auflistung. Der Antragsteller bekam zunächst an 10 Standorten je eine Werbefläche zugeteilt. Weitere Plakatflächen verweigerte der zuständige Sachbearbeiter des Wahlbüros der Antragsgegnerin in einem Telefongespräch. Daraufhin haben der Direktkandidat des Antragstellers und der Antragsteller am 12.09.2018 um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht mit dem Ziel, an allen 35 Standorten in Hanau je eine Plakatfläche zur Wahlwerbung nutzen zu können. In ihrer Stellungnahme zu diesem Eilantrag vom 18.09.2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dem Antragsteller würden im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 4 Parteiengesetz - PartG - weitere acht Werbeflächen zur Verfügung gestellt. Sie erklärte, einer Teilerledigungserklärung der Antragsteller vorab zuzustimmen. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, die Verteilung der Plakatflächen genüge dem von § 5 PartG geforderten Verteilungsschlüssel. Sie habe bei Gebrauch ihres Verteilungsermessens nicht nach dem Stärkeverhältnis der Parteien verteilt, sondern lediglich nach dem Kriterium, ob sie dem Hessischen Landtag angehörten. Deshalb erhielten alle im Hessischen Landtag vertretenen Parteien Werbeflächen an jedem Standort, die übrigen Parteien seien allesamt mit neun Standorten bedient worden. Der Antragsteller habe achtzehn Werbeflächen erhalten, die sich auf alle Stadtteile und Stadtbezirke verteilten. Mit Beschluss vom 20.09.2018 hat das Verwaltungsgericht die Anträge zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens den beiden Antragstellern jeweils zur Hälfte auferlegt. Es hat ausgeführt, der Antrag des Direktkandidaten sei bereits unzulässig, weil er durch die Versagung des von ihm geltend gemachten Anspruchs nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Der Antrag des Antragstellers sei unbegründet, weil die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verteilung der Wahlwerbeflächen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorangegangenen Wahl zu der betreffenden Volksvertretung den gesetzlichen Vorgaben einer abgestuften Chancengleichheit entspreche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 67 bis 70 der Gerichtsakte - GA -). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 02.10.2018 eingelegten und am 10.10.2018 begründeten Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht auf die Wahlergebnisse der vorangegangenen Hessenwahl als alleiniges Kriterium für die Leistungsgewährung ab. Hierdurch komme es zu einer nicht akzeptablen Wettbewerbsverfälschung. Der Antragsteller werde nur deshalb schlechter gestellt als die Parteien FDP und Die Linke, weil er bei der letzten Landtagswahl die 5 %-Hürde knapp verfehlt habe, obgleich er unbestreitbar in der Wählergunst weit vor diesen beiden Parteien liege. Eine Berücksichtigung nur der letzten Hessenwahl sei schon aufgrund des Wortlautes von § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG nicht tragbar, da hier im Plural von vorausgegangenen "Wahlen zu Volksvertretungen" die Rede sei. In allen seit der letzten Hessenwahl durchgeführten Landtagswahlen habe der Antragsteller die 5 %-Hürde übersprungen und sei jetzt in vierzehn Landtagen vertreten. Nach der neuesten Wahlumfrage könne die Partei mit einem Stimmenanteil von 13 % bei der bevorstehenden Wahl rechnen, im Gegensatz zur FDP mit 6 % und Die Linke mit 8 %. Dies müsse bei der Verteilung der Wahlplakatflächen berücksichtigt werden. Außerdem sei die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses falsch, weil das Verwaltungsgericht entschieden habe, ohne dass der Antragsteller Gelegenheit gehabt hätte, das einstweilige Anordnungsverfahren zumindest hinsichtlich der acht weiteren Plakatflächen für erledigt zu erklären. Mit Schreiben vom 16.10.2018 hat der Antragsteller hinsichtlich der ihm zusätzlich zugesprochenen acht Plakatflächen die Erledigung der Hauptsache erklärt. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Landtagswahl am 28.10.2018 auf sämtlichen in dem Stadtgebiet von Hanau aufgestellten Wahlplakattafeln eine Plakatfläche zur Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, die durch Umfragen oder Selbstbewertung ermittelte Bedeutung einer politischen Partei spiele keine Rolle bei der Zuteilung der Werbeflächen. Sie könne sich auf die abgestufte Chancengleichheit berufen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der auch Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässige und statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2018 führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern (1.). Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet (2.). 1. Hinsichtlich der weiteren acht Plakattafeln, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Stellung des Eilantrags zugesprochen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, sodass es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen ist. Zwar hat der Antragsteller die Erledigung der Hauptsache erst mit Schriftsatz vom 16.10.2018 und damit nach Beschwerdeerhebung erklärt, dies ist jedoch unschädlich. Denn für den Übergang zu einer Erledigungserklärung gibt es keine zeitliche Grenze, insbesondere kennt das Prozessrecht keine Pflicht des Klägers - hier des Antragstellers -, unverzüglich auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zu reagieren. Er kann vielmehr in jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abgeben, um dadurch der Antrags- oder Klageabweisung zu entgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - BVerwG 8 C 40.91 -, juris Rdnr.15). Indem der Antragsteller mit seiner Beschwerde auch die Richtigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung angreift und dies auf die fehlende Gelegenheit stützt, vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eine Teilerledigungserklärung abzugeben (vgl. Beschwerdebegründung vom 08.10.2018, S. 5 und 6, Bl. 90 und 91 der Gerichtsakte - GA -), hat er auch diesen Teil seines ursprünglichen Begehrens zulässigerweise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Dem steht § 158 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, denn der unterlegene Kläger oder Antragsteller kann die Sachentscheidung anfechten, um dann im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, juris Rdnr. 7). Genauso liegt es hier. Aufgrund der Zuteilung von weiteren acht Plakatflächen hat sich das diesbezügliche Begehren des Antragstellers bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt. Da die Erledigungserklärung des Antragstellers erst nach Beschwerdeeinlegung abgegeben wurde, ist die - deklaratorische - Einstellung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht auszusprechen. Hieraus folgt zugleich die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, da sich diese unter Berücksichtigung der Teilerledigung des Verfahrens als unzutreffend erweist. Über die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie dem Begehren des Antragstellers nach Stellung des Eilantrags entsprochen hat. Hierbei kommt zum Tragen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller von Anfang an mindestens für die Hälfte der fünfunddreißig Plakatstandorten Plakatflächen zur Wahlwerbung hätte zuweisen müssen, weil der Antragsteller im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist (§ 5 Abs. 1 Satz 4 PartG). Da der Antragsteller ursprünglich die Zuweisung von zusätzlichen fünfundzwanzig Plakatflächen begehrt hat, entspricht diese Entscheidung einem Drittel seines ursprünglichen Antragsbegehrens. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist dementsprechend dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller von den gesamten Kosten erster Instanz zwei Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel zu tragen haben. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Hiernach sind die Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Dies gilt entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen (§ 20 Abs. 3 HGO). Die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Wahlwerbeflächen sind öffentliche Einrichtungen in diesem Sinne (siehe auch VG Augsburg, Beschluss vom 28.02.2008 - Au 7 E 08.229 -, juris Rdnr. 21). Da die Antragsgegnerin diese den zur Landtagswahl zugelassenen Parteien zu Wahlwerbezwecken überlässt, hat sie bei der Zuweisung der Plakatflächen das Gebot der Chancengleichheit der Parteien zu beachten. Dies hat sie getan, indem sie dem Antragsteller an achtzehn von fünfunddreißig Standorten Wahlwerbeflächen zugewiesen hat. Eine darüber hinausgehende Anzahl von Wahlwerbeflächen kann der Antragsteller nicht verlangen. a) Das Grundgesetz gewährleistet die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung (Art. 3 Grundgesetz - GG - i. V. m. Art. 21 GG). Die politischen Parteien sind die verfassungsrechtlich notwendigen Instrumente, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen. Sie nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 11.01.1991 - BVerwG 7 C 13.90 -, BVerwGE 87, 270 und juris Rdnr. 10). Die Chancengleichheit der Parteien gilt für den Bereich des Wahlrechts insgesamt, also für die Wahlvorbereitung, den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden und für die Wahlwerbung im Rundfunk und durch Plakatwerbung im öffentlichen Raum. § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder der Gewährung anderer öffentlicher Leistungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Allerdings hat sich der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung von § 5 PartG für die abgestufte Leistungsgewährung entschieden, indem er in § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG zulässt, dass der Umfang der Gewährung nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden kann. Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise der Gefahr der Wettbewerbsverzerrung durch ungleiche Gewährung staatlicher Leistungen den Vorzug gegeben vor der Gefahr der ungerechtfertigten Egalisierung der Parteien durch streng formelle Gleichbehandlung. Die Möglichkeit zur abgestuften Leistungsgewährung ist dabei stets im Lichte der grundgesetzlich gebotenen strikt formellen Gleichbehandlung zu betrachten. Die "Bedeutung der Parteien" ist zum einen als Ausmaß der Zustimmung bei den Bürgern zu verstehen. Zum anderen kommt in diesem Zusammenhang auch das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung zum Tragen. Der politische Wettbewerb der Parteien ist auf Unterschiede angelegt und soweit diese Folge eines unterschiedlichen Maßes an Zustimmung sind, sind diese auch wegen dieses Teilhaberechtes durch eine abgestufte Gewährung zum Ausdruck zu bringen. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Verteilung der von ihr zur Verfügung gestellten Werbeflächen gerecht. Indem sie dem Antragsteller an mehr als der Hälfte der von ihr insgesamt zur Verfügung gestellten Werbestandorten je eine Plakatfläche zugeteilt hat, hat die Antragsgegnerin zunächst in korrekter Weise die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG umgesetzt. Danach muss einer Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, die Leistung mindestens in halb so großem Umfang wie jeder anderen Partei gewährt werden. b) Die Verteilung der Plakatwerbeflächen ist auch im Übrigen im Ergebnis nicht zu beanstanden, sie trägt insbesondere der Bedeutung der Parteien unter Berücksichtigung der von § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG zugelassenen Abstufung der Leistungsgewährung in ausreichendem Maße Rechnung. Zwar hat die Antragsgegnerin die Bedeutung der Parteien lediglich an einem Kriterium gemessen, nämlich daran, ob sie bei der letzten Landtagswahl in Hessen in den Landtag eingezogen sind. Insoweit rügt der Antragsteller zu Recht, dass auch die Ergebnisse von Wahlen zu anderen Landtagen und zum Bundestag als Kriterium für die Bedeutung einer Partei herangezogen werden müssen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG, wonach die Bedeutung der Parteien sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen bemisst. Dieser Umstand verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Die Bedeutung des Antragstellers als Partei ist im Vergleich zu denjenigen Parteien, die an allen fünfunddreißig Standorten Plakatwerbeflächen erhalten haben, als geringer einzustufen. Die Zuteilung von "nur" der Hälfte der möglichen Werbeflächen wird der Bedeutung des Antragstellers gerecht. Der Begriff der "Bedeutung der Parteien" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Behörde der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Neben der bereits zitierten Vorgabe in § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG gibt der Gesetzgeber als ein bei der Ausfüllung des Begriffs "Bedeutung der Parteien" zu berücksichtigende Kriterium die Ergebnisse vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen vor (§ 5 Abs. 1 Satz 3 PartG). Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass seine Bedeutung gemessen an diesem Kriterium gegenüber den beiden Parteien FDP und Die Linke als höher eingestuft werden müsste. Denn der Antragsteller ist bei allen Wahlen zu Landesparlamenten, die seit 2014 durchgeführt wurden, in den jeweiligen Landtag eingezogen, zuletzt aufgrund der Wahl vom 14.10.2018 in den Bayrischen Landtag. Hingegen hat die FDP den Einzug in die Parlamente von Brandenburg (1,5 %, Wahl 2014), Sachsen (3,8 %, Wahl 2014), Thüringen (2,5 %, Wahl 2014), Sachsen-Anhalt (4,9 %, Wahl 2016), Mecklenburg-Vorpommern (3,0 %, Wahl 2016) und des Saarlandes (3,3 %, Wahl 2017) nicht geschafft. Vergleichbar ist das Bild bei der Partei Die Linke, welche den Einzug in die Landesparlamente von Baden-Württemberg (2,9 %, Wahl 2016), Rheinland-Pfalz (2,8 %, Wahl 2016), Niedersachsen (4,6 %, Wahl 2017), Nordrhein-Westfalen (4,9 %, Wahl 2017), Schleswig-Holstein (3,8 %, Wahl 2017) und Bayern (3,2 %, Wahl 2018) nicht geschafft hat. Hieraus allein resultiert indes, anders als der Antragsteller geltend macht, keine größere oder gleich große Bedeutung des Antragstellers gegenüber der FDP und Die Linke. Die Ergebnisse vorausgegangener Wahlen sind nämlich nur ein mögliches, nicht aber das ausschließlich zulässige Abstufungskriterium für die Bedeutung einer Partei. c) Als Kriterien für die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien kommen darüber hinaus die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern in Betracht (BVerfG, Urteil vom 03.12. 1968 - 2 BvE 1/67 -, BVerfGE 24, 300 und juris, Rdnr. 219; Morlok, Parteiengesetz, 2. Auflage 2013, § 5 Rdnr. 10). Bei Zugrundelegung dieser zusätzlichen Bewertungskriterien ergibt sich ein anderes Gesamtbild. Die FDP ist seit siebzig Jahren Teil des politischen Geschehens in Deutschland. Die Partei wurde 1948 gegründet. In den Jahren 1949 bis 1956, 1961 bis 1966, 1969 bis 1998 und 2009 bis 2013 war sie als jeweils kleinerer Koalitionspartner an der Bundesregierung beteiligt. Von 1949 bis 2013 war sie durchgehend im Deutschen Bundestag vertreten, 2017 zog die Partei wieder in den Bundestag ein. Zudem stellt sie zahlreiche Bürgermeister (darunter in Dresden, Jena, Dessau-Roßlau, Landshut, Plauen und Steinfurt) und über 3000 weitere kommunale Mandatsträger. (https://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Demokratische_Partei). Seit der Landtagswahl in Bayern vom vergangenen Wochenende ist die FDP in zehn Landesparlamenten vertreten und aktuell an drei Landesregierungen (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) beteiligt. Sie war darüber hinaus seit ihrer Gründung in fast jedem Bundesland, außer Berlin, ein oder mehrmals an der Regierung beteiligt. Die Partei Die Linke besteht als solche seit 2007, führt ihre Geschichte aber auf die Partei des Demokratischen Sozialismus - PDS - zurück, welche nach dem Mauerfall 1989 aus der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands hervorging. Selbige bestand seit 1946 und war die Staatspartei der DDR. Bei der Bundestagswahl 2017 erzielte die Linke 9,2 % der Stimmen und lag damit knapp vor Bündnis 90/Die Grünen. In den neuen Bundesländern ist Die Linke in allen Landesparlamenten vertreten. In Brandenburg ist sie seit 2009 Juniorpartner einer rot-roten Koalition und in Thüringen stellt sie seit 2014 in einer rot-rot-grünen Koalition erstmals den Ministerpräsidenten in einem deutschen Bundesland. In Berlin regiert sie seit 2016 ebenfalls in einer rot-rot-grünen Koalition unter Führung der SPD mit. In den Parlamenten der alten Bundesländer ist sie in Hamburg, Bremen, Hessen sowie im Saarland vertreten, wobei in Letzterem in der Vergangenheit höhere Wahlergebnisse erzielt wurden als in allen anderen alten Bundesländern (https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Linke). Demgegenüber besteht der Antragsteller erst seit wenigen Jahren. Die Partei wurde 2013 gegründet. Weder auf Bundes- noch auf Landesebene ist oder war sie je an einer Regierung beteiligt. Diese unterschiedliche Bedeutung der drei Parteien spiegelt sich auch in ihren Mitgliederzahlen wieder. Den jüngsten Erhebungen zufolge hat die FDP 63.050 Mitglieder, Die Linke 62.300, gegenüber nur 27.621 Mitgliedern bei der AfD (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1339/umfrage/mitgliederzahlen-der-politischen-parteien-deutschlands/). Die Linke und die FDP sind demgemäß etablierte Parteien mit jahrzehntelanger Kontinuität, vielfacher Regierungsbeteiligung und deutlich höherer Mitgliederzahl als der Antragsteller. Beide Parteien sind in etlichen Landesparlamenten vertreten und auch aktuell an Landesregierungen beteiligt. Demgegenüber kann der Antragsteller lediglich seinen Einzug in bisher fünfzehn von sechzehn Landesparlamenten zu seinen Gunsten anführen. d) Anders als der Antragsteller meint, kann er eine vermeintlich größere oder gleich große Bedeutung wie die FDP und Die Linke nicht mit in Wahlprognosen vorhergesagten größeren Stimmanteilen bei der bevorstehenden Landtagswahl begründen. Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Fällen, in denen das Teilhaberecht an einer Diskussionsrunde streitig war, auch fundierte Wahlprognosen für die Bedeutung einer Partei als maßgebendes Kriterium herangezogen (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 B 340/17 -, juris Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2017 - 1 S 2139/17 -, juris Rdnr. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2017 - 5 B 467/17 -, Rdnr. 28). Geht es jedoch - wie hier - um die Verteilung von quantitativ begrenzten Wahlwerbeflächen, sind solche Vorhersagen angesichts ihrer geringen Verlässlichkeit und der Schwankungen, denen sie erfahrungsgemäß unterliegen, kein taugliches Kriterium, um die mengenmäßige Verteilung von Wahlwerbeflächen unter den Parteien daran auszurichten. Demzufolge hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Ergebnis zu Recht als im Vergleich zur FDP und Die Linke weniger bedeutend eingestuft. Ihr Verteilungsermessen hat sie gemessen hieran in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgeübt, dass der Bedeutung des Antragstellers mit der Zuweisung von achtzehn von fünfunddreißig Plakatwerbeflächen angemessen Rechnung getragen wird und das erforderliche Mindestmaß gewahrt ist. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Festsetzung des Streitwerts und seine Abänderung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang zu § 164). Dabei legt der Senat entsprechend Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Da das erstinstanzliche Verfahren von zwei Antragstellern geführt wurde, ist der Betrag für dieses Verfahren zu verdoppeln (Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Eine Reduzierung aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung scheidet aus, weil diese im Falle des Obsiegens des Antragstellers die Hauptsache vorweggenommen hätte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).