Beschluss
8 B 231/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0627.8B231.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2018 – 5 L 4026/17.WI – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 27.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2018 – 5 L 4026/17.WI – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 27.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in Wiesbaden drei Spielhallen im Ortsbezirk West- end/X...straße unter den Anschriften „X...straße ...“, „Y...straße ...“ und „Y...straße ...“. Alle drei Spielhallen befinden sich innerhalb eines Radius von 300 m Luftlinie. Die Spielhallen in der Y...straße bestehen nach Angaben der Antragstellerin seit 30 Jahren und verfügen seit dem 4. Februar bzw. 13. Januar 1999 über Erlaubnisse nach § 33i GewO (Antragsschrift Bl. 2). Bereits im Sommer 2012 beantragte die Antragstellerin für die drei Spielhallen die Erteilung der mit Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Hessischen Spielhallengesetzes erforderlich gewordenen Erlaubnisse nach dem Hessischen Spielhallengesetz bzw. Ausnahmen nach § 2 und Härtefallregelungen nach § 15 HSpielhG. Für die Spielhalle in der X...straße ... wurde diese mit Bescheid vom 28. Juni 2017 erteilt, für die Spielhallen in der Y...straße ... und ... jedoch mit Bescheiden vom gleichen Tag abgelehnt (Bd. I [Y...str. ...] Bl. 225, Bd. II [Y...str. ...] Bl. 228 der Verwaltungsvorgänge [VerwV.). Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 erhob die Antragstellerin dagegen Widerspruch und am 30. Juni 2017 hat sie beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines Ausnahme- bzw. Härtefalls nach § 2 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG (Bd. I Bl. 1ff. d. Gerichtsakte [GA]). Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ihr Antrag – ausgelegt als Antrag auf Erteilung einer vorläufigen, gegebenenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristeten Erlaubnis – sei unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 HSpielhG seien wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots nicht gegeben. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesen Anforderungen nach § 2 Abs. 3 HSpielhG (a.F.) seien jedenfalls nicht dargetan und auch ein Härtefall i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss (Bd. II, Bl. 621 ff. d. GA). Gegen diesen Beschluss, der ihr am 1. Februar 2018 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin am 2. Februar 2018 Beschwerde erhoben und diese am 1. März 2018 begründet. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag der Antragstellerin fälschlicherweise als Antrag auf Erteilung einer vorläufigen oder befristeten Erlaubnis ausgelegt. Ihr sei es allein darum gegangen, dass der Betrieb der Spielhallen einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge geduldet werde, um die Schaffung irreversibler Fakten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 HSpielhG a. F. zu Unrecht verneint. Nach § 2 Abs. 2 HSpielhG in der aktuell geltenden Fassung seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung gegeben, da die Spielhallen Y...str. ... und X...str. ... fußläufig ca. 350 m voneinander entfernt lägen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch einen Härtefall zu Unrecht abgelehnt. Es habe außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin, der bei Schließung von zwei ihrer drei Spielhallen die Überschuldung drohe, angeboten habe, eine der drei Spielhallen sofort und eine weitere nach gewisser Zeit zu schließen. Außerdem habe es nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihre Erlaubnisanträge bereits 2012 gestellt, eine Entscheidung darüber jedoch erst im Juni 2017 erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung (Bd. II, Bl. 679 ff. d. GA). Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2018 – 5 L 4026/17.WI – aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, die Betriebe der beiden Spielhallen unter den Anschriften Y...str. ..., 65183 Wiesbaden und Y...str. ..., 65183 Wiesbaden zu untersagen, bis über die Anträge der Antragstellerin nach § 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und § 9 Abs. 1 HSpielhG rechtskräftig entschieden worden ist, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Betriebe der beiden Spielhallen unter den Anschriften Y...str. ..., 65183 Wiesbaden und Y...str. ..., 65183 Wiesbaden solange zu dulden, bis über die Anträge der Antragstellerin nach § 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und § 9 Abs. 1 HSpielhG rechtskräftig entschieden worden ist, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin unter der Anschrift Y...str. ..., 65183 Wiesbaden solange zu dulden, bis über den Antrag der Antragstellerin nach § 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und § 9 Abs. 1 HSpielhG rechtskräftig entschieden worden ist, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin unter der Anschrift Y...str. ..., 65183 Wiesbaden solange zu dulden, bis über den Antrag der Antragstellerin nach § 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und § 9 Abs. 1 HSpielhG rechtskräftig entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Ordner) und der Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner, Bd. I. [Spielhalle Y...str. ...] und Bd. II. [Spielhalle Y...str. ...]), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb der Spielhallen „Y...str. ...“ und „Y...str. ...“ der Antragstellerin über den 30. Juni 2017 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 9 bzw. 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG vorläufig zu erlauben bzw. zu dulden. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antrag ist zulässig. Zwar fehlt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen den Erlass einer Untersagungsverfügung oder Schließungsanordnung richtet, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Verstanden als Antrag auf „einstweilige Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle“ bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag ist der Eilantrag jedoch zulässig. 1. Dem von der Antragstellerin wörtlich gestellten Antrag zu 1), der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Betrieb der Spielhalle zu „untersagen“, fehlt unabhängig davon, dass die Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig nur nachgelagerten Rechtsschutz gewährt, das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Verbot, die Spielhalle zu betreiben, ergibt sich seit dem 1. Juli 2017 unmittelbar aus dem Gesetz – § 9 Abs. 1 Satz 4 HSpielhG – und nicht erst aus einer noch zu erlassenden Untersagungsverfügung. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einstweilen keine Untersagungsverfügung zu erlassen, ist daher nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragstellerin zu verbessern. 2. Der als Hilfsantrag gestellte Antrag zu 2) ist zulässig. a) Insoweit rügt die Antragstellerin allerdings zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihren Eilantrag als Antrag auf „Erteilung einer vorläufigen bzw. befristeten Erlaubnis“ ausgelegt hat. Denn ihr ging es vorrangig darum, bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag den bestehenden Zustand einstweilen aufrechtzuerhalten, ohne in dieser Zeit einer Schließungsanordnung oder ordnungs- bzw. strafrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Dieses Ziel hätte sie durch eine seitens der Behörde ausgesprochene Duldung bzw. eine entsprechende gerichtliche Anordnung erreichen können. Eine solche Regelungsanordnung hätte zwar die – formelle – Rechtswidrigkeit des Spielhallenbetriebs nicht beseitigt, gleichwohl dürften daraus weder während noch nach Ablauf des gerichtlich angeordneten Duldungszeitraums negative Folgen – wie Bußgeld-, Straf- und Vollstreckungsmaßnahmen oder Bewertungen, welche die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers betreffen – für den Spielhallenbetreiber gezogen werden. Eine einstweilige Anordnung führt zu einem Schwebezustand, der die eventuelle Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens oder Zustandes zwar nicht beseitigt, es aber verbietet, hieraus nachteilige Folgen für den Betroffenen zu ziehen. Denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung trifft das Gericht eine für die Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung endgültige Entscheidung, die nur im Hinblick auf die Entscheidung über den Hauptsacheanspruch vorläufig bleibt (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 114; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 123 Rdnr. 168). Während des Geltungszeitraums der gerichtlichen Anordnung ist es daher unzulässig, der einstweiligen Anordnung entgegengesetzte behördliche Entscheidungen – gleich welcher Art – zu treffen (Schoch, a. a. O.). Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, einer Behörde könne nicht die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes auferlegt werden. Denn es liegt gerade im Wesen des einstweiligen Rechtschutzes zu entscheiden, ob auf Grund einer Interessen/Folgenabwägung ein (möglicherweise) rechtswidriger Zustand einstweilen hinzunehmen oder umgehend zu beseitigen ist, während die endgültige Klärung der Frage, ob das missbilligte Verhalten rechtswidrig ist, dem Hauptsacheverfahren überlassen bleibt. Eine im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erteilte vorläufige Erlaubnis des Weiterbetriebs der Spielhalle (wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss erwähnt) würde hingegen den Weiterbetrieb der Spielhalle für den Zeitraum der Anordnung (endgültig) legitimieren und damit die Hauptsache weitgehender vorwegnehmen. b) Für die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2) hilfsweise begehrte Duldung des Betriebs ihrer Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor. Die beantragte vorläufige Duldung des Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhallen setzt voraus, dass der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse zusteht, sie mithin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich obsiegen wird. Dies hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin nach den Bestimmungen des Hessischen Spielhallengesetzes ein Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die beiden Spielhallen „Y...str. ... und ...“ wahrscheinlich zusteht. aa) Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HSpielhG zu versagen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG nicht entspricht. Vorliegend verstößt der Betrieb der „Spielhallen Y...str. ... und ...“ der Antragstellerin bereits gegen das in § 2 Abs. 2 Satz 1 HSpielhG geregelte Abstandsgebot. Danach muss der Abstand zwischen zwei Spielhallen mindestens 300 m Luftlinie betragen. Das trifft auf die beiden Spielhallen, die sich in einer Entfernung von ca. 17 m zueinander befinden und die zu der dritten in der X...str. ... gelegenen (genehmigten) Spielhalle nur einen Abstand von ca. 200 m Luftlinie einhalten, offensichtlich nicht zu. bb) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HSpielhG. Insoweit ist hier – anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat – die seit dem 28. Dezember 2017 geltende Neufassung der Regelung anwendbar. Denn die Übergangsregelung in § 15 Abs. 1a HSpielhG, wonach § 2 Abs. 3 HSpielhG „nicht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 30. Juni 2017 gestellt worden sind und bei denen das Erlaubnisverfahren nach dem 28. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen ist“ gilt, suspendiert nur § 2 Abs. 3 HSpielhG in der nunmehr geltenden Fassung. Die in Absatz 3 alter Fassung geregelten Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme vom Abstandsgebot zugelassen werden kann, sind nunmehr in § 2 Abs. 2 Satz 2 HSpielhG neu geregelt und werden von dieser Übergangsregelung nicht erfasst. Danach kann von den Anforderungen in § 2 Abs. 2 Satz 1 HSpielhG im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Mindestabstand geringfügig unterschritten wird und die örtlichen Gegebenheiten dazu führen, dass der kürzeste Fußweg 300 m überschreitet und keine Sichtachse zwischen den Spielhallen besteht. Das trifft auf die beiden Spielhallen Y...str. ... und ... nicht zu, da eine Unterschreitung des Mindestabstands um 1/3 im Verhältnis zur Spielhalle in der X...str. ... jedenfalls nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann. cc) Nicht zu überzeugen vermag die Antragstellerin schließlich mit ihrem Beschwerdevorbringen, wonach auch die Verneinung eines Härtefalls im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG fehlerhaft erfolgt sei, insbesondere weil ihre Investitionen sich bis zum 30. Juni 2017 noch nicht amortisiert hätten, ihr bei Schließung der beiden Spielhallen „Y...straße“ die Überschuldung drohe und die Antragsgegnerin trotz bereits 2012 gestellter Erlaubnisanträge erst am 28. Juni 2017 über diese entschieden habe. (1) Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, die ansonsten zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – BVerwG 5 B 8.12 –, juris Rdnr. 8). Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge – hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen – in der Regel nicht eintreten würde (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 – 3 B 189/17 –, juris Rdnr. 15) . Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. April 2018 – 7 ME 15/18 –, juris Rdnr. 25 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 – 11 ME 206/17 –, juris Rdnr. 38). Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a.a.O., Rdnr. 193). Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags sowie die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017, a. a. O., Rdnr. 15). Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Abstandsgebots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar ganz einstellen muss. Die Annahme einer unbilligen Härte muss demnach auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. Wird, wie hier, geltend gemacht, ein Härtefall sei wegen bei Ablauf der Übergangsfrist noch nicht abgeschriebener Investitionen anzunehmen, ist zwischen vor und nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 getätigten Investitionen zu unterscheiden. Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können. Deshalb kann ein Härtefall von vorneherein nicht aufgrund von Investitionen begründet sein, welche der Spielhallenbetreiber nach diesem Stichtag getätigt hat. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel können nur dann von Bedeutung sein, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich war (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 – 11 ME 206/17 –, a. a. O. Rdnr. 38). Insoweit mag dahinstehen, inwieweit der Antragstellerin tatsächlich in dem von ihr vorgetragenen Ausmaß eine Überschuldung droht (Bd. I Bl. 319f. d. GA), denn auch bei Zugrundelegung der dort aufgeführten Verluste und noch bestehenden langfristigen mietvertraglichen Bindungen ist die Annahme eines Härtefalls nicht gerechtfertigt. Da sich ein Spielhallenbetreiber, dessen Spielhalle gegen das Abstandsgebot verstößt, nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Schließung seines Gewerbetriebs einstellen musste, kann die Berufung auf wirtschaftliche Gründe allenfalls dann ausnahmsweise zur Annahme einer unbilligen Härte führen, wenn nachgewiesen wird, dass diese existenzbedrohend sind und nicht anders abgewendet werden konnten. Hierfür bedarf es der substanziellen Darlegung, welche konkreten Schritte unternommen wurden, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden. Dazu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zu Vertragsänderungen, Aufhebung von Verträgen, Umnutzung und Verlagerung des Standortes, zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter unternommen wurden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 1. März 2018 – 3 B 5/18 –, juris Rdnr. 12; Thür. OVG, Beschluss vom 23. März 2018 – 3 EO 640/17 –, juris Rdnr. 38). Dabei gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 – 11 ME 206/17 –, juris Rdnr. 39). Entsprechende Bemühungen lassen sich den Ausführungen der Antragstellerin jedoch nicht entnehmen. (2) Darüber hinaus kann die Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch nicht mit Erfolg einwenden, sie brauche sich nicht entgegenhalten zu lassen, die fünfjährige Übergangsfrist nicht entsprechend genutzt zu haben. Bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin habe sie schließlich nicht wissen können, ob und welche ihrer Spielhallen sie würde schließen müssen. Denn grundsätzlich musste sie mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages damit rechnen, zwei ihrer drei Spielhallen schließen zu müssen. Sie hätte sich daher bereits während dieses Zeitraums um Möglichkeiten für eine rechtzeitige Reduzierung der Mitarbeiterzahl, eine alternative Nutzung des Mietobjekts, eine anderweitige Verwendung ihres Betriebsmaterials – insbesondere der Geldspielautomaten – oder ggf. auch um eine Standortverlagerung kümmern müssen. Mit den vorgetragenen Verlusten, deren betriebswirtschaftlich korrekte Ermittlung unterstellt, verwirklichen sich – auch in der genannten Höhe – letztlich die wirtschaftlichen Risiken, die die Antragstellerin auch in Ansehung des geänderten Glücksspielstaatsvertrags seit 2012 laufend eingegangen ist. Eine unbillige Härte vermag der Senat darin nicht zu erkennen. (4) Schließlich kann die Antragstellerin zur Begründung eines Härtefalls auch nicht darauf verweisen, dass die Antragsgegnerin, obwohl ihr die entsprechenden Erlaubnisanträge bereits 2012 vorlagen, darüber erst kurz vor Ablauf der Übergangsfrist Ende Juni 2017 entschieden hat. Denn die den Bestandsspielhallen eingeräumte fünfjährige Übergangsfrist diente nicht dazu, den Spielhallenbetreibern weitere fünf Jahre Gewinnerzielung in möglichst großem Umfang zu ermöglichen. Die Frist sollte vielmehr dazu genutzt werden, eine möglichst schonende Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen. Ob daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Härtefalls vorlagen, ließ sich somit erst gegen Ende der Übergangsfrist beurteilen. 3. Die Hilfsanträge zu 3) und zu 4) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Denn beide Spielhallen in der Y...straße erfüllen weder zusammen noch einzeln die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bzw. eine Härtefallentscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Einzelbetrachtung anders zu entscheiden sein könnte, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei geht der Senat – entsprechend den Angaben der Antragstellerin (Schriftsatz vom 23. März 2017, Bd. I Bl. 306 d. GA) – davon aus, dass diese im Jahr 2015 mit den Spielhallen in der Y...straße einen Gewinn von rd. 54.000,00 € erzielt hat. Davon ausgehend setzt der Senat den Streitwert auf 27.000,00 € fest, denn die einstweilige Anordnung hätte zwar eine endgültige und unumkehrbare Regelung für den Interimszeitraum getroffen, die endgültige Klärung der Angelegenheit jedoch dem Hauptsacheverfahren überlassen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).