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Beschluss

8 B 1575/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0811.8B1575.17.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13.07.2017 - 7 L 4403/17. F - wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13.07.2017 - 7 L 4403/17. F - wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung, die die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag betrifft. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Gewerkschaft, der Antragssteller zu 2. ein Verein der kirchlichen Arbeitnehmerbewegung. Die Antragsgegnerin ist eine Stadt, die ca. 730.000 Einwohner hat und sich über eine Fläche von rund 248 Quadratkilometern erstreckt. Mit Allgemeinverfügung vom 12.01.2017 gestattete die Antragsgegnerin die Öffnung von Verkaufsstellen in ihrem Stadtgebiet für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden anlässlich des Museumsuferfestes am Sonntag, dem 27.08.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Ziffer 1 der Allgemeinverfügung). Bestimmte Handelszweige wie etwa Kraftfahrzeug- und Bauhandel wurden von der Ladenöffnung ausgeschlossen (Ziffer 2). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Banken, Sparkassen und andere Dienstleistungsunternehmen die Freigaberegelung nicht für sich in Anspruch nehmen könnten (Ziffer 3) und die Bestimmungen von Arbeitsschutzgesetzen unberührt blieben (Ziffer 4). Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an (Ziffer 6 der Allgemeinverfügung). Zur Begründung wurde ausgeführt, Gemeinden seien berechtigt, aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Der 27.08.2017 sei der Abschlusstag des vom 25. bis 27.08.2017 stattfindenden Museumsuferfestes. Frankfurt feiere drei Tage seine Museen und seinen Fluss in einer einzigartigen Kombination von Kunst und Kultur, Musik und Gastronomie direkt am Main im Herzen der Stadt vor der wunderbaren Kulisse der Frankfurter Skyline. Mit ca. 1,8 Millionen Besuchern, den außergewöhnlichen Programmangeboten der Frankfurter Museen, zahlreichen Bühnenproduktionen und Inszenierungen sei das Museumsuferfest eines der größten europäischen Kulturfestivals. Dieses gipfele wie jedes Jahr im großen Feuerwerk am Sonntagabend. Die Veranstaltungsfläche im öffentlichen Raum erstrecke sich über beide Mainufer. Intensiv einbezogen seien gleichzeitig die Liegenschaften der teilnehmenden Museen als auch mehrere Großbanken, die zu diesem Zeitpunkt spezielle Führungen durch ihre Kunstsammlungen anböten. Die städtische Tourismus und Congress GmbH biete anlässlich dieses Festes ganz spezielle Wochenendangebote mit Übernachtung und konkreten Paketen zum Festbesuch für Touristen an. Auch werde der öffentliche Personennahverkehr an diesen Tagen verstärkt betrieben, um die beträchtlichen Besucherströme zu bewältigen. Dies alles belege, dass das Museumsuferfest einen für eine Freigabe nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz geeigneten Anlass darstelle. Die Ladenöffnung sei räumlich auf das vom Museumsuferfest in erster Linie erfasste Gebiet - Innenstadt und Sachsenhausen - zu begrenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Allgemeinverfügung Bezug genommen (Bl. 12 ff. der Behördenakte). Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 24.01.2017 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller legten gegen die Allgemeinverfügung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2017 am selben Tag Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, zwar könne das Museumsuferfest Anlass für eine Sonntagsöffnung sein, allerdings dürfte das Fest nicht in allen von der Allgemeinverfügung erfassten Bereichen für den Sonntag prägend sein. Dies betreffe die Bereiche außerhalb des Gebiets, in dem das Fest tatsächlich stattfinde. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2017 zurück und führte hierzu aus, die Widersprüche seien nicht zulässig und darüber hinaus auch in der Sache unbegründet. Die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt, da sie nicht vorgetragen hätten, eine Veranstaltung oder anderes am besagten Termin zu planen. Die Allgemeinverfügung könne somit nicht Mitglieder oder andere betroffene Dritte der Antragsteller in welcher Art auch immer einschränken. Im Übrigen seien die Widersprüche auch unbegründet, weil das Museumsuferfest einen genügenden Anlass für die Freigabe der Ladenöffnung biete. Es handele sich um ein Fest, das mit einer Besucherzahl von ca. 2 Millionen Menschen eine beträchtliche Außenwirkung über die Stadtgrenzen hinweg entfalte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 169 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am 11.05.2017 haben die Antragsteller um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht und am 29.05.2017 Klage erhoben, welche dort unter dem Aktenzeichen 7 K 5006/17.F anhängig ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13.07.2017 - 7 L 4403/17.F - die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe keine Prognose über die zu erwartenden Besucherströme aufgestellt. Zwar bestünden keine Zweifel, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gelände des Museumsuferfestes auch an einem verkaufsoffenen Sonntag vornehmlich dieses Auslöser der Besucherströme sein werde. Dies gelte auch für die geschätzten 84.000 Kunden, die allein in der Haupteinkaufsstraße Zeil an dem verkaufsoffenen Sonntag zu erwarten seien. Deshalb sei für die Straßen auf beiden Seiten des Mains in unmittelbarer Nähe zum Museumsufer, möglicherweise auch noch für den Bereich oberhalb des Museumsufers bis zur Zeil und auf der Sachsenhäuser Seite bis zum Schweizer Platz/Südbahnhof davon auszugehen, dass die durch die Ladenöffnung angezogene Kundenzahl deutlich unter der Zahl der Festbesucher liegen werde. Es bestünden aber Zweifel, ob diese offen zutage tretende prägende Wirkung des Museumsuferfestes auch noch in den Straßen oberhalb der Zeil bis hin zur Eschenheimer Anlage spürbar sein werde. Hier befänden sich weder große Parkhäuser noch sei zu erwarten, dass die Festbesucher bereits hier die öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen sie anreisten, verlassen würden. Gleiches gelte für den weiter südlich gelegenen Bereich in Sachsenhausen. Im Hinblick darauf sei eine offenkundige Ergebnisrichtigkeit der Allgemeinverfügung nicht festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt verwiesen (Bl. 199 ff. der Gerichtsakte). Gegen diesen, ihr am 13.07.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 14.07.2017 Beschwerde eingelegt und diese mit am 21.07.2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 20.07.2017 begründet. Sie ist der Auffassung, den Antragstellern stünde keine Antragsbefugnis zur Seite, weil sie keine konkreten Veranstaltungen am fraglichen Sonntag geplant hätten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei auch in der Sache fehlerhaft. Zwar gehe das Gericht selbst davon aus, der Annexcharakter der Sonntagsöffnung sei offenkundig, melde lediglich Zweifel hinsichtlich der Ladenöffnungen in den Randgebieten an. Dieser Bereich sei jedoch sehr klein, es würden kurze Wege von wenigen Metern genommen, wenn Besucher sich zunächst in diese Richtung bewegten mit dem vorherrschenden Ziel, sodann das Museumsuferfest zu besuchen. Wo - so die Antragsgegnerin - stehe geschrieben, dass sich die Veranstaltungsbesucher auf direktem Wege zur Veranstaltung begeben müssten? Die Antragsgegnerin habe als Begrenzung der freizugebenden Fläche den Anlagenring gewählt - ein breiter Grünstreifen, parkähnlich angelegt und auf der anderen Seite mit mehrspurigen Fahrstreifen versehen. Diese Begrenzung sei eine idealtypische Begrenzung, visuell auch für Nicht-Frankfurter deutlich wahrnehmbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.07.2017 (Bl. 226 ff. der Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13.07.2017 - 7 L 4403/17. F - den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die angegriffene Allgemeinverfügung sei offensichtlich rechtswidrig, weshalb das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen zu Recht wiederhergestellt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten (2 Hefter) sowie die Akte des Klageverfahrens 7 K 5006/17.F Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung genügt nicht den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss sie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 1442/15 - juris Rdnr. 5). Hierfür reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rdnr. 5 und 12). 1. Gemessen hieran genügt zunächst das Vorbringen der Antragsgegnerin zur Frage der den Antragstellern zustehenden Antragsbefugnis nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde rügt, die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, an dem streitigen Sonntag eine Veranstaltung durchzuführen oder zu planen. Hierauf gehe das Verwaltungsgericht nicht ein, sondern halte lediglich die aus anderen Beschlüssen bereits bekannte Formulierung parat. Die diesbezüglich zitierten Gerichtsentscheidungen seien zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren ergangen und könnten nicht ohne weitere richterliche Begründung auf die zu prüfende Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO übertragen werden. Hier sei zu klären, ob an die Behauptung einer Rechtsverletzung höhere Substantiierungsanforderungen gestellt werden müssten. Damit setzt sich die Beschwerde nicht mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander, wonach sich die Antragsbefugnis der Antragsteller aus der Geltendmachung einer eigenen Grundrechtsverletzung - dem besonderen Schutz der Sonntagsruhe - ergebe, weshalb es auf eine eventuell geplante eigene Veranstaltung nicht ankomme (S. 3 des Beschlussabdrucks vom 13.07.2017). Die Beschwerde zeigt weder auf, weshalb entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung der Sonntagsschutz für die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung durch die Antragsteller nicht genügen noch weshalb es hierfür auf eine konkret geplante Veranstaltung und deren Behinderung ankommen soll. Vielmehr stellt die Beschwerde diese Ansicht ohne nähere Begründung in den Raum, ebenso wie die Frage, ob man für die Behauptung einer Rechtsverletzung höhere Substantiierungsanforderungen verlangen müsse. Letzteres wird sogar nur als Möglichkeit erwähnt, über die "man nachdenken" könne. Konkrete Gründe, aus denen sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wegen der Bezugnahmen auf Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen von Normenkontrollverfahren ergangen seien, als unrichtig erweisen soll, lassen sich der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen. Die Angriffe der Beschwerde beschränken sich darauf, die Begründung als fehlerhaft oder nicht überzeugend zu bezeichnen und daraus auf die Fehlerhaftigkeit des gesamten Beschlusses zu schließen. 2. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris) verweist und sich dessen Beschlussgründe zu eigen macht, mangelt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe. Die Antragsgegnerin bezieht sich hier auf die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (- BVerwG 8 CN 2.14 - juris) vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung der Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz. Die Beschwerde legt nicht dar, welche tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts mit diesen Ausführungen in Frage gestellt werden und wie der "diesbezüglich aufgeworfene Rechtsgedanke" des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen soll. 3. Auch indem die Antragsgegnerin vorträgt, ihrer Ansicht nach liege die "im Beschluss vom 13.07.2017 benannte Offenkundigkeit" vor, sind Beschwerdegründe nicht hinreichend dargetan. Die Antragsgegnerin führt dazu aus, wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof bis 2015 weitaus kleinere Messen als anlassbezogen anerkannt habe, sei die aktuelle Rechtsprechung bei einem Millionenbesucherstrom und einer nun deutlichen Verkleinerung des betreffenden Stadtgebietes durch die getroffene räumliche Begrenzung nicht nachvollziehbar. Es würden Prognosen angemahnt, obwohl dies weder im Gesetz gefordert werde noch hierüber Einigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe. Weiterhin legt sie dar, dass sie den Anlagenring als die geforderte, angemessene räumliche Begrenzung ansehe, die insbesondere visuell auch für "Nicht-Frankfurter" deutlich erkennbar sei. Wenn nunmehr auch die kleinsten, kurzen Seitenstraßen in einem sehr eng umgrenzten Gebiet richterlichen Zweifeln und einhergehend richterlichen Vorgaben unterfielen, müsse um Konkretisierung ersucht werden, bis zu wieviel Meter sich die Besucher von einer vorher offenbar festzulegenden Route entfernen dürften, um noch die nicht im Gesetzestext befindlichen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung darzulegen hätte. Auch diesen Ausführungen mangelt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin legt nicht dar, weshalb es für die Randbereiche des freigegebenen Gebiets - den Bereich nördlich der Zeil und den südlichen Bereich in Sachsenhausen - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keiner Prognosen über die zu erwartenden Festbesucherzahlen einerseits und die Ladenkunden andererseits bedurft hätte. Die Beschwerde hätte sich mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Offenkundigkeit des Annexcharakters der Ladenöffnung nicht die benannten Randbereiche betreffe, auseinandersetzen und darlegen müssen, aus welchen Gründen sich diese Einschätzung ihrer Ansicht nach als unrichtig erweist. Mit dem Verweis darauf, die Offenkundigkeit sei für das gesamte freigegebene Gebiet zu bejahen, stellt die Antragsgegnerin nur ihre von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung in den Raum, ohne hierfür konkrete Gründe zu benennen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Struktur der Straßenzüge oberhalb der Zeil und zur Festlegung der Grenze des freizugebenen Bereichs aus visuellen Gründen, enthalten ebenfalls keine Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus diesen Ausführungen geht schon nicht hervor, auf welche Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung sie sich genau beziehen und was sie in Frage stellen sollen. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Parkhausbelegungsdaten und den inhaltlichen Beschränkungen bezüglich der Ladenöffnung für einzelne Warengruppen. 3. Die Beschwerde ist alledem zufolge als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sie unterliegt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).