Beschluss
8 B 906/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0330.8B906.17.0A
2mal zitiert
14Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 - 3 L 1080/17.DA -wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 - 3 L 1080/17.DA -abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 22. und 23. Februar 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 auch in Bezug auf den Bereich "Darmstädter Straße" im Gebiet der Antragsgegnerin wiederhergestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 - 3 L 1080/17.DA -wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 - 3 L 1080/17.DA -abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 22. und 23. Februar 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 auch in Bezug auf den Bereich "Darmstädter Straße" im Gebiet der Antragsgegnerin wiederhergestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung, die die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag betrifft. Die Antragstellerin zu 1) ist eine Gewerkschaft, der Antragsgegner zu 2) das Evangelische Dekanat Darmstadt Land, das die evangelischen Gemeinden im Gebiet Darmstadt Land verbindet und repräsentiert. Beide Antragsteller sind Mitbegründer und Mitglieder der hessischen "Allianz für den freien Sonntag", die sich dafür einsetzt, dass der Sonntag arbeitsfrei bleibt und die Geschäfte an Sonntagen nicht öffnen dürfen. Die Antragsgegnerin ist eine Stadt mit ca. 25.000 Einwohnern. Zu ihrem Stadtgebiet gehören neben der Kernstadt vier weitere Stadtteile. Das Stadtgebiet wird durch die Bundesautobahn 5 und die Bundesstraße 42 geteilt. Nördlich der B 42 befinden sich westlich der A 5 die Kernstadt und östlich der A 5 das Gewerbegebiet Nord. Südlich der B 42 befindet sich östlich der A 5 das Gewerbegebiet Süd, ein größeres Gewerbegebiet mit zahlreichen Einkaufsmärkten und dem Einkaufszentrum Loop 5. Insgesamt weist das Gewerbegebiet eine Einkaufsfläche von über 100.000 Quadratmetern auf. Allein im Loop 5 befinden sich vier Ebenen mit einer Gesamtverkaufsfläche von 59.000 Quadratmetern und insgesamt ca. 180 Geschäfte. Südlich der B 42 und westlich der A 5 liegt das Gewerbegebiet West mit dem Einrichtungshaus Segmüller. Mit Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2017 (Bl. 70 der Verwaltungsvorgänge [VerwV.]) gestattete die Antragsgegnerin die Öffnung von Verkaufsstellen in darin näher bezeichneten Straßen in ihrem Stadtgebiet für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden anlässlich der 16. Weiterstädter Automobilausstellung am Sonntag, den 2. April 2017 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr (Nr. 1 der Allgemeinverfügung). Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an (Nr. 5 der Allgemeinverfügung). Zur Begründung wurde ausgeführt, das schützenswerte Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit sei aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 2. April 2017 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen. Ferner überwiege das Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig sei. Diese Allgemeinverfügung wurde öffentlich bekannt gemacht im Wochenkurier vom 25. Januar 2017 (vgl. Bl. 71 d. VerwV.). Am 22. Februar 2017 (vgl. Bl. 74 d. VerwV.) legten die Antragstellerin zu 1) und am 23. Februar 2017 der Antragsteller zu 2) Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung ein und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Öffnung von Geschäften lägen nicht vor. Am 23. Februar 2017 haben die Antragsteller zudem beim Verwaltungsgericht Darmstadt um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Ansicht, die Allgemeinverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift (Bl. 2f. d. GA). Die Antragsteller haben beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 22. bzw. 23. Februar 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Allgemeinverfügung sei rechtmäßig. Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 2. April 2017 aufgrund der 16. Weiterstädter Automobilausstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung (Bl. 102f. d. GA). Mit Beschluss vom 15. März 2017 - 3 L 1080/17.DA - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 in Bezug auf im Tenor des Beschlusses näher bezeichnete Straßenzüge in den Gewerbegebieten Nord, West und Süd wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen (hinsichtlich der Kernstadt) abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen (Bl. 150 d. GA). Gegen den ihr am 17. März 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 22. März 2017 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den für die Ladenöffnung freigegebenen Bereich zu stark eingeschränkt. Die vorliegende Freigabeentscheidung entspreche den räumlichen Beschränkungen aus den vergangenen Jahren, die vom Senat als rechtmäßig angesehen worden seien. Auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die verfügte Ladenöffnung nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 22. März 2017 (Bl. 163f. d GA) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 - 3 L 1080/17. DA - den Antrag der Antragsteller in vollem Umfang abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 (3 L 1080/17.DA) zurückzuweisen. Am 30. März 2017 haben die Antragsteller Anschlussbeschwerde erhoben, mit der sie beantragen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 (3 L 1080/17.DA) hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 22. und 23. Februar 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 25. Januar 2017 insgesamt, also auch bezüglich der Darmstädter Straße, wiederherzustellen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin erwidern sie im Wesentlichen, in den Gewerbegebieten sei in den vergangenen Jahren durch die Automobilausstellung kein nennenswerter Besucherstrom ausgelöst worden. Zudem fehle es an Darlegungen dazu, ob an einem Sonntag ohne Sonntagsöffnung durch die Automobilausstellung in den Gewerbegebieten ein nennenswerter Besucherstrom anfallen würde. Hinsichtlich der Gewerbegebiete fehle es am räumlichen Bezug zwischen Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften. Diesen könne die Antragsgegnerin auch nicht mit der nach ihrer Ansicht erforderlichen Nutzung der dort gelegenen Parkplätze begründen. Zur Begründung der Anschlussbeschwerde führen die Antragsteller aus, die Allgemeinverfügung erweise sich über die räumliche Beschränkung hinaus insgesamt als rechtswidrig, weil es an einem inhaltlichen Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung fehle. Die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob eine inhaltliche Beschränkung der Öffnung angezeigt sei, worüber sie sich jedoch offensichtlich keinerlei Gedanken gemacht habe. Zudem fehle es an einer verlässlichen Prognose darüber, wie viele Besucher wegen der Anlassveranstaltung und wie viele Besucher allein wegen der Sonntagsöffnung kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 29. März 2017 (Bl. 185f. d. GA). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die Behördenakte (1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 2017 - 3 L 1080/17.DA - ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 teilweise wiederherzustellen, stellt sich als zutreffend dar (1.). Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag, soweit er sich auch gegen die sonntägliche Ladenöffnung in der Darmstädter Straße im Gebiet der Antragsgegnerin wendet, zu Unrecht abgelehnt (2.). Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hier nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. November 2016 -8 B 2681/16 -juris; BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 -1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 32). 1. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Eilantrag - soweit er sich auf die Gewerbegebiete Nord, Süd und West bezieht - als begründet, weil das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen - wie hier - die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung aufgrund einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach zu treffende gerichtliche Eilentscheidung erfolgt unter Abwägung der Interessen der Beteiligten. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist dabei Erfolg beschieden, wenn die behördliche Vollziehungsanordnung formell defizitär ist oder sich der Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit in Rede steht, als offensichtlich rechtswidrig darstellt oder eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung (sog. besonderes Vollzugsinteresse) nicht besteht. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in der genannten Verfügung gerecht. Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe inhaltlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. besonderes Vollzugsinteresse). b) Die Allgemeinverfügung, deren Vollziehbarkeit in Rede steht, stellt sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedoch hinsichtlich der Gewerbegebiete als offensichtlich rechtswidrig dar. aa) Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2017 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622). Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Mit dieser Regelung, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG normierten grundsätzlichen Gebot zulässt, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, ist der Landesgesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG nachgekommen. Hiernach sind Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen, wobei ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Kunden hierfür nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 -1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris, Rdnr. 157; Urteil des Senats vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, S. 10 UA; Thür. OVG, Beschluss vom 7. März 2016-3 EN 123/16 -, S. 8 BA). Gemäß § 6 Abs. 2 HLöG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, die Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige zu beschränken. Das (auch) ermessenssteuernde Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen" ist mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die zugelassene Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - BverwG 8 CN 2.14 -; BVerwGE 153, 183; Beschluss des Senats vom 5. April 2016 - 8 B 751/16 -). Regelmäßig kann dies dadurch bewirkt werden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG begrenzt wird, so dass auf diese Weise ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung ist, desto weiter kann der räumliche Bereich sein, in dem die Ladenöffnung noch den erforderlichen Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hat. Bei thematisch begrenzten Veranstaltungen kann der erforderliche Bezug auch dadurch hergestellt werden, dass neben den der Versorgung der Veranstaltungsbesucher während der Veranstaltung dienenden Läden lediglich diejenigen Läden zugelassen werden, deren Sortiment einen Bezug zum Thema der Veranstaltung aufweist. In Betracht kommt auch eine Kombination räumlicher und thematischer Eingrenzung der Zulassung nach § 6 HLöG um zu gewährleisten, dass nicht der Eindruck einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung entsteht. Das im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz maßgebliche Ziel, einen vorherrschenden Eindruck einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu vermeiden, verlangt überdies zusätzlich, dass nach einer von der Behörde anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen in den von der Öffnung erfassten räumlichen Bereich kämen (Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 8 B 2681/16 -, juris Rdnr. 9f.). Konkrete zahlenmäßige Erhebungen sind nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die behördliche Einschätzung, dass die Veranstaltung die Hauptsache und die Ladenöffnung bloßer Annex ist, aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2017-8 B 871/17-). bb) Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Allgemeinverfügung zunächst im Hinblick auf die genannten Gewerbegebiete offensichtlich rechtswidrig. Zwar erfüllt die Weiterstädter Automobilausstellung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HLöG für eine Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag. Aber die Gestattung der Sonntagsöffnung auch für den Bereich der im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung näher bezeichneten Straßen in den Gewerbegebieten Nord, Süd und West ohne Beschränkung auf bestimmte Handelszweige, für deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich der "16. Weiterstädter Automobilausstellung" ein sachlicher Grund bestehen könnte, erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Denn insoweit fehlt es schon am räumlichen Zusammenhang zum eigentlichen Marktgeschehen entlang der Darmstädter Straße in der Stadt. Allein der Umstand, dass in den vergangenen Jahren ca. 30.000 Besucher an dem Wochenende, an dem die Automobilmesse veranstaltet wurde, nach Weiterstadt kamen, belegt nicht, dass diese auch in den Gewerbegebieten durch die Automobilausstellung und nicht vorrangig durch die Ladenöffnung am Sonntag angezogen wurden. Belastbare, nachvollziehbare Angaben dazu hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt und entsprechende Erhebungen in den vergangenen Jahren offenbar auch nicht durchgeführt. Allein der Umstand, dass der Gewerbeverein mit 30.000 Besuchern rechnet, lässt keine differenzierte Prognose zu, wie viele Besucher durch die eigentliche Veranstaltung angelockt werden und wie viele wegen der Ladenöffnung kommen. Die flächenmäßige Verteilung zwischen dem Veranstaltungsort der Automobilausstellung und der Ladenöffnung im übrigen Stadtgebiet stützt die von der Antragsgegnerin angestellte Berechnung jedenfalls nicht. Denn der Teil des Stadtgebiets, in dem die Automobilausstellung stattfindet (Darmstädter Straße von der Einmündung Bahnhofstraße bis Rühlstraße), ist flächenmäßig deutlich kleiner als der Teil des Stadtgebiets, in dem die Ladenöffnung erlaubt sein soll (Darmstädter Straße sowie in den Gewerbegebieten Nord, Süd und West). Das gilt umso mehr, als gerade das Einkaufszentrum Loop 5 mit seinen fast 180 Geschäften unterschiedlichster Branchen einen eigenständigen und besonderen Anziehungspunkt bietet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin die typisch werktägliche Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Daran vermag - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch die zeitlich begrenzte Öffnung der Läden von 13:00 bis 19:00 Uhr nichts zu ändern, denn maßgeblich ist der Eindruck der gerade in dem Zeitraum entsteht, in dem die Veranstaltung stattfindet und die Läden geöffnet sind. Soweit die Antragsgegnerin die Ladenöffnung auch in den Gewerbegebieten damit zu rechtfertigen versucht, dass die Parkplätze am Einkaufszentrum Loop 5 und am Möbelhaus Segmüller benötigt würden, um dem großen Besucherandrang zur Automobilausstellung gerecht werden zu können, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Mit dieser Argumentation ließe sich die sonntägliche Ladenöffnung - unter Umgehung der Vorgaben des Feiertagsschutzes - allein durch eine geschickte Lenkung der Besucher zu bestimmten Parkplätzen stets auf das gesamte Stadtgebiet ausdehnen. Das im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz maßgebliche Ziel, den vorherrschenden Eindruck einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu vermeiden, würde konterkariert. Insoweit hält der Senat an der in seiner Entscheidung vom 3. April 2014 (- 8 B 602/14 -, juris Rdnr. 14) vertretenen Auffassung in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (- 8 CN 2/14 - a.a.O.) nicht länger fest. Das gilt auch soweit es der Senat in der zitierten Entscheidung als gerechtfertigt angesehen hat, dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den aus einem anderen Grund entstehenden Besucherandrang für sich zu nutzen. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 13. März 2017 (Az.: - S 297/17 - und -6 S 309/17 -, juris) die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. November 2015 (- BVerwG 8 CN 2.14 -, a.a.O.) zu den Erfordernissen des Sonntagsschutzes in Frage stellt, rechtfertigt das im Eilverfahren keine andere Entscheidung. 2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist entsprechend § 127 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässig und auch begründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Eilantrag - soweit er sich auf die Darmstädter Straße im Gebiet der Antragsgegnerin bezieht - ebenfalls als begründet, weil das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Auch die den räumlichen Bereich "Darmstädter Straße" betreffende Ladenöffnung ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht haltbar. Die Antragsgegnerin hat - wie dargelegt - keine nachvollziehbare Prognose über die zu erwartenden Besucherströme im gesamten von ihr zur Ladenöffnung freigegebenen Raum getroffen. Damit ist ihre Ermessensentscheidung bezüglich der verfügten Ladenöffnung anlässlich der "16. Weiterstädter Automobilausstellung" fehlerhaft. Dem Gericht ist es aus Gründen der Gewaltenteilung auch verwehrt, die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung auf einen rechtlich noch möglichen räumlichen oder thematischen Bereich der Ladenöffnung zu reduzieren. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Anschlussbeschwerdeverfahrens zu tragen, da sie insgesamt unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Abänderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat sich an Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai/1. Juni 2012 bzw. 18. Juli 2013 (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).