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Beschluss

8 A 295/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0309.8A295.15.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Januar 2015 - 3 K 29/13. KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Januar 2015 - 3 K 29/13. KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht aus einem 1970 geschlossenen Grenzänderungsvertrag die Erforderlichkeit seiner Zustimmung zu einem von der Beklagten 2011 beschlossenen Flächennutzungsplan geltend. Der Kläger ist der Ortsbeirat des seit der 1971 erfolgten Eingemeindung bestehenden Wolfhagener Ortsteils Niederelsungen. Am 21. Dezember 1970 schlossen die ehemals selbstständige Gemeinde Niederelsungen und die Stadt Wolfhagen einen Grenzänderungsvertrag. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen: § 5 Ortsrecht, Hauptsatzung und Bekanntmachungsrecht (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt im Ortsteil Niederelsungen das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Niederelsungen innerhalb einer Übergangszeit bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten der Eingliederung weiter. Mit der Zustimmung des Ortsbeirats (§ 8) können das Ortsrecht sowie Teile des Ortsrechts bereits früher an das in der Stadt Wolfhagen geltende Ortsrecht angepasst werden. § 7 Die für das Gebiet der bisherigen Gemeinde Niederelsungen erlassenen rechtskräftigen Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne der Stadt Wolfhagen ohne zeitliche Begrenzung im Sinne von § 5 dieses Vertrages fort. Änderungen des im Entwurf vorliegenden Flächennutzungsplans bedürfen der Zustimmung des Ortsbeirates. Für die im Flächennutzungsplanentwurf dargestellten Baugebiete sind Bebauungspläne entsprechend dem Bedarf in angemessener Zeit aufzustellen. § 8 (1) Für den künftigen Ortsteil Niederelsungen wird ein Ortsbeirat gemäß § 82 HGO geschaffen. Bis zur Neuwahl der Stadtverordnetenversammlung besteht der Ortsbeirat aus den 1968 gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands von Niederelsungen. (2) Die zukünftige Zahl der Ortsbeiratsmitglieder wird in der Hauptsatzung der Stadt Wolfhagen festgelegt und beträgt mindestens neun. Der Ortsbeirat hat das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zu entsenden. (3) Einzelheiten über den Ortsbeirat werden in der Hauptsatzung geregelt. (4) Sofern wichtige Angelegenheiten behandelt werden, die den Ortsteil Niederelsungen angehen, hat der Vertreter des Ortsbeirates das Recht, sich mit beratender Stimme zu äußern. Dies gilt auch vor Entscheidungen des Magistrats. (5) Dem Vorsitzenden des Ortsbeirates können Aufgaben übertragen werden, die sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Ortsnähe zwangsläufig ergeben. § 13 (1) Meinungsverschiedenheiten, die sich bei Anwendung dieses Vertrages ergeben, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, die Verwaltung und das Ortsbeitrags- und Gebührenrecht keine oder keine erschöpfenden Regelungen enthält. (2) Die Erfüllung und Durchsetzung der vertraglichen Abmachungen erfolgen mit den der Aufsichtsbehörde zustehenden Mitteln. § 14 Änderungen dieses Vertrages sind durch Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die der Zustimmung des Ortsbeirats bedürfen, möglich. § 15 Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit dem Tag in Kraft, den die Hessische Landesregierung als Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinde Niederelsungen in die Stadt Wolfhagen bestimmt. Die Vertragsbeteiligten gehen davon aus, dass die Hessische Landesregierung als Zeitpunkt der Eingliederung einen Tag bestimmt, der vor dem 1. Januar 1971 liegt. Der Landrat des damaligen Landkreises Wolfhagen genehmigte als Aufsichtsbehörde am 22. Dezember 1970 diesen Grenzänderungsvertrag. Am 15. Januar 1971 beschloss die Landesregierung die Eingliederung der Gemeinde Niederelsungen in die Stadt Wolfhagen mit Wirkung vom 1. Februar 1971 (StAnz 1971, 248). Am 4. November 1971 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der damaligen Kreisstadt Wolfhagen den Flächennutzungsplan "Wolfhagen Stadtteil Niederelsungen - Planungsraum Wolfhagen -". Am 1. Dezember 2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windkraft". In seiner Sitzung am 25. September 2012 lehnte der Kläger diesen Teilflächennutzungsplan ab und bat um Überprüfung alternativer Standorte. Über vorgebrachte Anregungen und Bedenken entschied die Stadtverordnetenversammlung am 11. Oktober 2012 und beschloss den Teilflächennutzungsplan "Windkraft". Der Eilantrag des Klägers, bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Umsetzung des Teilflächennutzungsplans zu unterlassen, blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 8. Februar 2013 ab - 3 L 85/13.KS -. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2013 - 8 B 658/13 - zurück. Am 10. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er sei zwar nach § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO im Rahmen der Beschlussfassung über den Teilflächennutzungsplan Windkraft angehört worden, habe diesem aber nicht zugestimmt. Der Teilflächennutzungsplan sei daher nicht wirksam beschlossen worden. Dieser bedürfe nach § 7 Satz 2 des Grenzänderungsvertrages vom 21. Dezember 1970 seiner Zustimmung, soweit durch den Flächennutzungsplan Grundstücke in dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederelsungen betroffen seien. Es handele sich nicht nur um eine Übergangsregelung. Ein Verstoß gegen § 82 HGO sei nicht ersichtlich, weil das dem Ortsbeirat danach eingeräumte Anhörungsrecht lediglich ein Mindestrecht sei. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen vom 11. Oktober 2012, mit dem der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" in der vorliegenden Form einschließlich Begründung und Umweltbericht beschlossen wurde, unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 13. Januar 2015 - 3 K 29/13. KS - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2013 - 8 B 658/13 - ausgeführt, dem Kläger stehe aus § 7 Satz 2 des Grenzänderungsvertrages vom 21. Dezember 1970 kein Zustimmungsrecht zu Änderungen des Flächennutzungsplans für die ehemalige Gemeinde Niederelsungen zu. Die Vereinbarung eines so weitgehenden Zustimmungserfordernisses sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Ein solches Zustimmungsrecht widerspreche der Kompetenzverteilung der Hessischen Gemeindeordnung. Die endgültigen Entscheidungen der örtlichen Gemeinschaft treffe die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung und Abwägung der Belange der gesamten Gemeinde und all ihrer Einwohner. Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn einem Teil der Einwohner über den von ihnen gewählten und auch nur ihre Interessen vertretenden Ortsbeirat weitergehende Einflussmöglichkeiten zugestanden würden. Die Festlegung und Konturierung der Gemeindeverfassungstypen seien ebenso wie die Entscheidung über plebiszitäre Beteiligungsmöglichkeiten der Gemeindebürger vom Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantien nicht erfasst. Die Gemeinden hätten deshalb im Rahmen der ihnen zugestandenen Organisationsgewalt die vom Gesetzgeber vorgegebenen demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsabläufe zu respektieren. Ein Zustimmungsrecht des Klägers widerspräche auch dem vom Landesgesetzgeber in der Gemeindeordnung festgelegten demokratischen Willensbildungsprozess, weil es in der Stadt Wolfhagen dann Ortsbeiräte erster und zweiter Klasse gäbe; der Kläger könnte auf Dauer jegliche seine Zuständigkeitsbereiche berührenden Änderungen der Flächennutzungspläne durch die Verweigerung seiner Zustimmung verhindern, während andere Stadtteile auf eine Anhörung ihrer Ortsbeiratsvertreter beschränkt wären. Unerheblich sei, dass die Rechtsaufsicht des damaligen Landkreises Wolfhagen den Grenzänderungsvertrag geprüft und keine Beanstandungen vorgenommen habe. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sich die Rechtsaufsicht dieser Problematik überhaupt bewusst gewesen sei und den Vertrag einer rechtlichen Überprüfung unterzogen habe. Das Gericht wäre an eine solche Rechtsauffassung des Landkreises auch nicht gebunden. Es gebe auch keine Veranlassung zu überprüfen, welche Auswirkungen sich aus der Unwirksamkeit des § 7 Satz 2 des Grenzänderungsvertrages ergebe. Insbesondere berühre eine Gesamtnichtigkeit des Grenzänderungsvertrages nicht die Wirksamkeit der Gebietsänderung durch Beschluss der Landesregierung vom 15. Januar 1971, da dieser Beschluss konstitutiv sei. Gegen das dem Kläger am 22. Januar 2015 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, und diesen mit Schriftsatz vom 23. März 2015, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, begründet. Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Hierzu führt er aus: Das Zustimmungserfordernis in § 7 Satz 2 des Grenzänderungsvertrages sei mit der Hessischen Gemeindeordnung vereinbar. Das Zustimmungserfordernis bestehe nur für Angelegenheiten der ehemals selbstständigen Gemeinde Niederelsungen und sei damit ausreichend bestimmt. Ein anderer Ortsbeirat als der von Niederelsungen werde von dem Zustimmungserfordernis nicht betroffen. Es sei deshalb nicht richtig, dass es Ortsbeiräte erster und zweiter Klasse gebe. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Anhörungsrecht des Ortsbeirates in § 82 Abs. 3 HGO ein Mindestrecht sei, dem Ortsbeirat aber nach § 82 Abs. 4 HGO weitere Rechte zugewiesen werden könnten, insbesondere wenn diese Angelegenheiten ausschließlich solche seien, die den Ortsbeirat beträfen. Dies ergebe sich aus der Öffnungsklausel des § 82 Abs. 4 HGO, der der Gemeindevertretung erlaube, dem Ortsbeirat bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung zu übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet werde. Das Zustimmungserfordernis des Ortsbeirates sei auch kein Recht, das erst nach der Eingemeindung der Gemeinde Niederelsungen in die Stadt Wolfhagen entstanden sei. Es sei ein Recht des Ortsbeirates, das die Stadt Wolfhagen anerkannt und übernommen habe. Durch die Genehmigung des Grenzänderungsvertrages durch den Landkreis sei der Grenzänderungsvertrag wirksam geworden, weshalb der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden könne, die Genehmigung durch den Landkreis sei bedeutungslos. Da der Grenzänderungsvertrag Grundlage für den Eingliederungsbeschluss der Landesregierung gewesen sei, sei der Grenzänderungsvertrag damit zu Recht erstarkt. Der Grenzänderungsvertrag könne nicht gegen die Hessische Gemeindeordnung verstoßen, weil nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein Grenzänderungsvertrag einem Gesetz gleich stehe. Die Hessische Gemeindeordnung sei deshalb kein höherrangiges Recht, an dem der Grenzänderungsvertrag zu messen sei. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht zur Anwendung komme, wenn sich die Beklagte nach über 40 Jahren auf die Unwirksamkeit der Regelung in § 7 Satz 2 des Grenzänderungsvertrages berufe. Soweit der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils nicht gegeben sein sollte, wäre die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 13. Januar 2015 verkündete und am 22. Januar 2015 zugestellte Urteil der dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel zuzulassen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus, nach der Kompetenzverteilung der Hessischen Gemeindeordnung komme dem Ortsbeirat primär eine beratende Funktion im Verhältnis zur Gemeindevertretung zu. Die endgültige Entscheidungsbefugnis der Gemeindevertretung dürfe in keiner Weise beschränkt werden. Daran ändere auch § 82 Abs. 4 HGO nichts, da es sich dabei allenfalls um Angelegenheiten handeln könne, die nur den Ortsbezirk beträfen. Insbesondere könne darauf nicht die Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses gegründet werden, wie ein Vergleich mit der Bestimmung des § 77 Abs. 2 HGO deutlich mache. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Grenzänderungsvertrages könne eine gerichtliche Bewertung nicht hindern. Ein Grenzänderungsvertrag stehe nur insoweit einem Gesetz gleich, als es um das Fortgelten von Ortsrecht gegenüber Einwohnern des betroffenen Ortsteils gehe. Vorliegend gehe es jedoch um die Rechtswirksamkeit eines Vertrages. Hier müsse die Norm ihrerseits mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb eines Monats nach der am 22. Januar 2015 erfolgten Zustellung des Urteils des VG Kassels am 20. Februar 2015 gestellt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist auch binnen der zu wahrenden zweimonatigen Frist ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO). Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Frist erst am darauffolgenden Montag, den 23. März 2015, an dem der Begründungsschriftsatz beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einging (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs.2 ZPO). Der Antrag ist unbegründet. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt worden. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach bei einem Verständnis des § 7 Satz 2 des Grenzänderungsvertrags als Regelung eines zeitlich uneingeschränkt fortgeltenden Zustimmungserfordernisses diese Vertragsbestimmung unwirksam ist, ist zutreffend. Eine derartige Regelung in dem auf der Grundlage des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. I S. 103) geschlossenen Vertrages vom 21. Dezember 1970 wäre mit der gesetzlich vorgesehenen Organzuständigkeit der Gemeindevertretung für die Bauleitplanung unvereinbar. Ein solcher Widerspruch der koordinationsvertraglichen Regelung vom 21. Dezember 1970 zur gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hätte nach den vor dem Inkrafttreten des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1. Januar 1977 geltenden Rechtsgrundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts die Unwirksamkeit der vertraglichen Bestimmung zur Folge. Im Übrigen gilt: Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob dem Kläger über das Änhörungsrecht des § 83 Abs. 3 HGO hinaus ein Zustimmungsrecht für die Beschlussfassung eines Flächennutzungsplanes eingeräumt werden darf und hat dies im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es sei mit der Aufgabe und Verantwortlichkeit der Gemeindevertretung als oberstes Organ, der Gemeinde, die alle Gemeindebürger vertrete und deshalb die Belange der gesamten Gemeinde und ihrer Bürger berücksichtigen und abwägen müsse, nicht vereinbar, dem nur von einem Teil der Gemeindebürger gewählten Ortsbeirat ein Vetorecht einzuräumen. Diesen Rechtssatz vermag die Darlegung des Klägers, dem Ortsbeirat könnten nach § 82 Abs. 4 HGO weitergehende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, nicht ernstlich in Frage zu stellen. Derartige Befugnisse können einem Ortsbeirat nur für Materien zugewiesen werden, die sich auf den Ortsteil beschränken, wie es der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2013 - 8 B 658/13 - ausgeführt hat. Mit der Zustimmung bzw. deren Unterlassen zum Teilflächennutzungsplan "Windkraft" würde aber eine Entscheidung getroffen, die nicht nur den Ortsteil Niederelsungen, sondern das gesamte Gemeindegebiet und alle Gemeindebürger betrifft. Ein solches Zustimmungserfordernis würde dem Ortsbeirat eine Entscheidungsbefugnis für die gesamte Gemeinde einräumen. Hierfür fehlt ihm die demokratische Legitimation, da er nur durch die Gemeindebürger seines Ortsteils gewählt worden ist. Über Angelegenheiten der gesamten Gemeinde hat die von allen Gemeindebürgern gewählte Gemeindevertretung allein zu entscheiden. Das vereinbarte Zustimmungserfordernis könnte höchstens bis zur Nachwahl nach der Eingliederung mit der HGO vereinbar gewesen sein. Für diesen Zeitraum ist ein Zustimmungsrecht des Ortsbeirates denkbar, da während dieses Zeitraums die Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde gemeinsam mit dem Ortsbeirat der ehemals selbständigen aufgenommenen Gemeinde als demokratisch legitimiert angesehen werden könnte. Mit der Nachwahl nach der Eingliederung ist die gewählte Gemeindevertretung aber auch die der eingegliederten Gemeinde. Das Erfordernis einer Regelung der Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde ist damit entfallen. Soweit der Kläger darlegt, das Zustimmungserfordernis sei hinreichend bestimmt, ein anderer Ortsbeirat als der Niederelsungens werde von dem Zustimmungserfordernis nicht betroffen, vermag er den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes, es dürfe keine Ortsbeiräte "erster und zweiter Klasse" geben, weil dies dem vom Landesgesetzgeber in der Gemeindeordnung festgelegten Demokratieprinzip widerspräche, nicht in Frage zu stellen. Maßgebend ist nicht eine etwaige fehlende Bestimmtheit des Zustimmungserfordernisses, sondern dass dem Kläger mit dem Zustimmungserfordernis eine Entscheidungsbefugnis für die gesamte Gemeinde eingeräumt wird, ihm aber die hierfür notwendige demokratische Legitimation fehlt, weil er nur von einem Teil der Gemeindebürger gewählt worden ist. Soweit der Kläger vorträgt, das Zustimmungserfordernis sei kein Recht, das erst nach der Eingemeindung der Gemeinde Niederelsungen entstanden sei, sondern sei von der Stadt Wolfhagen anerkannt und übernommen worden, hat er nicht dargelegt, welcher Rechtssatz des Verwaltungsgerichts damit in Zweifel gezogen werden soll. Soweit darin anklingt, es handele sich um ein (fortbestehendes) Recht der ehemals selbständigen Gemeinde Niederelsungen, das nicht den beschränkten Kompetenzen des § 82 HGO unterliegt, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit der Eingemeindung ist die ehemals selbstständige Gemeinde Niederelsungen untergegangen. An die Stelle der Gemeinde Niederelsungen sind der Ortsbeirat und dessen Befugnisse, die die HGO vorsieht, getreten. Dies entspricht den Regelungen im Grenzänderungsvertrag. Nach § 7 Satz 2 des Grenzänderungsvertrages vom 21. Dezember 1970 steht das Zustimmungserfordernis nicht der ehemals selbständigen Gemeinde Niederelsungen, sondern dem nach § 8 des Grenzänderungsvertrags vom 21. Dezember 1970 zu bildenden Ortsbeirat zu. Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags durch den Landrat, auf die der Kläger sich beruft, ist für dessen Vereinbarkeit mit dem Gesetz unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger sich auf den Eingliederungsbeschluss der Hessischen Landesregierung beruft. Soweit der Kläger meint, der Grenzänderungsvertrag sei nicht an der HGO zu messen, da er nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1979 - V N 12/76 - HSGZ 198, 359 = juris Rn. 33 einem Gesetz gleich stehe, ist dies unzutreffend. Die Gleichheit mit einem Gesetz besteht bei einem Grenzänderungsvertrag ausschließlich darin, dass er anders als ein Vertrag, der nur zwischen den Vertragsparteien Regelungen treffen und Geltung beanspruchen kann, eine Quelle objektiven Rechtes ist, also verbindliche Regelungen wie ein Gesetz auch gegenüber Dritten, hier den Gemeindebürgern, die keine Vertragsparteien sind, schafft, weshalb der Hessische Verwaltungsgerichtshof die kommunale Wasserbeitrags- und Gebührensatzung in der vom Kläger genannten Entscheidung im Rahmen einer Normenkontrolle an dem von einem Grenzänderungsvertrag geschaffenen objektiven Recht gemessen hat. Aus dem objektiv-rechtlichen Charakter eines Grenzänderungsvertrags lässt sich aber nicht ableiten, dass er seinerseits nicht an der HGO zu messen wäre. Die Festlegung von Kompetenzen und Entscheidungszuständigkeiten der Gemeindeorgane obliegt allein dem Gesetzgeber. Soweit der Kläger der Ansicht ist, wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben könne die Beklagte sich nach über 40 Jahren nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtes begründen. Für eine Verwirkung, die der Kläger wohl meint, genügt nach jeder Betrachtungsweise der bloße Zeitablauf nicht, sondern hinzukommen muss ein Umstandsmoment, das sich dadurch auszeichnet, dass auch darauf vertraut werden darf, dass die Rechtsposition nicht mehr ausgeübt wird. Für ein solches Umstandsmoment fehlt jegliche Darlegung des Klägers. Den geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist. Hierzu fehlen jegliche Darlegungen des Klägers, sondern er beschränkt sich darauf, das Verhältnis des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zum Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zu erörtern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da das Verfahren ohne Sachantrag des rechtsmittelführenden Klägers endet, ist nach § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 GKG dessen Beschwer maßgebend. Bei der Bemessung dieser Beschwer orientiert der Senat sich an Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für Kommunalverfassungsstreitverfahren einen Streitwert von 10.000,00 € vorschlägt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, § 66 Abs.3 Satz 3 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).