Beschluss
8 A 1053/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0713.8A1053.14.Z.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch eines Stadtverordneten gegen die Stadt auf Kostenerstattung für eine anwaltliche Beratung ist nicht gegeben, wenn die Rechtsberatung nicht geboten gewesen, insbesondere mutwillig erfolgt ist. Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein verständiger Beteiligter, der die Kosten selbst tragen müsste, von der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung absehen würde, wenn auf das Vorklären der Streitfrage im gemeindlichen Binnenbereich ohne sachlichen Grund verzichtet worden oder wenn die Klärung der Frage im aktuellen Kontext bedeutungslos ist.
Die Frage, wie lange ein Stadtverordneter nach Vergabe eines internen Auftrags zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zuwarten muss, bevor er externen Rechtsrat einholen darf, ohne dass der Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen wird, ist vom Einzelfall abhängig. Allerdings lässt sich Vorschriften wie § 75 Satz 2 VwGO, § 42 a Abs. 2 Satz 1 HVwVfG die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel zumutbar ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 - 7 K 2046/13.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 297,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch eines Stadtverordneten gegen die Stadt auf Kostenerstattung für eine anwaltliche Beratung ist nicht gegeben, wenn die Rechtsberatung nicht geboten gewesen, insbesondere mutwillig erfolgt ist. Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein verständiger Beteiligter, der die Kosten selbst tragen müsste, von der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung absehen würde, wenn auf das Vorklären der Streitfrage im gemeindlichen Binnenbereich ohne sachlichen Grund verzichtet worden oder wenn die Klärung der Frage im aktuellen Kontext bedeutungslos ist. Die Frage, wie lange ein Stadtverordneter nach Vergabe eines internen Auftrags zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zuwarten muss, bevor er externen Rechtsrat einholen darf, ohne dass der Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen wird, ist vom Einzelfall abhängig. Allerdings lässt sich Vorschriften wie § 75 Satz 2 VwGO, § 42 a Abs. 2 Satz 1 HVwVfG die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel zumutbar ist. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 - 7 K 2046/13.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 297,50 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Stadtverordneter der Beklagten. § 21a der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 13. Dezember 1977, geändert mit Beschluss vom 14. März 2012, hat folgenden Wortlaut: "Delegation von Aufgaben (1) Die Beschlussfassung von Grundstücksangelegenheiten (Kauf, Verkauf, Tausch, Bestellung von Erbbaurechten und -belastungen, Grundstücksangelegenheiten im Umlegungs- und Grenzregelungsverfahren) bis zu einem jeweiligen Geschäftswert von € 200.000 wird an den Magistrat übertragen. (2) Die Beschlussfassung von Grundstücksangelegenheiten mit einem jeweiligen Geschäftswert zwischen € 200.000 und € 500.000 wird an den Haupt- und Finanzausschuss übertragen. (3) Der Stadtverordnetenversammlung bleibt es unbenommen, nach den Absätzen 1 und 2 delegierte Vorlagen im Einzelfall zu behandeln. (4) Der Magistrat berichtet regelmäßig im Haupt- und Finanzausschuss über die nach Absatz 1 geschlossenen Grundstücksangelegenheiten." Am 17. September 2012 beschloss der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss der Beklagten (im Folgenden: HFBA) in nichtöffentlicher Sitzung die Magistratsvorlage Nr. 2012/126 vom 24. August 2012. Gegenstand dieser Vorlage war die Veräußerung eines Grundstücks der Beklagten an die eigene Wohnungsbaugesellschaft zum Zwecke des Baus von Sozialwohnungen. Diese Veräußerung erfolgte zu einem Preis, der über dem in der damals aktuellen Richtwertkarte ausgewiesenen Bodenpreis lag. Dieses Vorgehen empörte den Kläger, der hierdurch eine Haushaltskonsolidierung zu Lasten zukünftiger Sozialmieter befürchtete. Der Kläger wollte diesen Vorgang gerne in der kommunalen Öffentlichkeit thematisieren, und er hielt die nichtöffentliche Behandlung dieser Angelegenheit nach der einschlägigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für rechtswidrig. Am 5. Oktober 2012 richtete der Kläger eine E-Mail an den Stadtverordnetenvorsteher und in Kopie an die Bürgermeisterin. Die Mail hatte folgenden Wortlaut: "Falls die in o.g. Pressemitteilung zitierte Äußerung der Frau Bürgermeisterin so zu interpretieren ist, dass das Präsidium der Auffassung ist, die Vorlage 2012/126 trotz meiner rechtlichen Bedenken und trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Faktums einer Veröffentlichung durch den Magistrat weiterhin im nichtöffentlichen Teil der StVV behandeln zu lassen, möchte ich schon im Vorfeld darauf hinweisen, dass ich - selbst in Anbetracht der städtischen Haushaltslage - einen solchen Beschluss rechtlich angreifen werde." Mit Schreiben vom 21. Oktober 2012 beantragte der Kläger gegenüber der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Am 30. Oktober 2012 erteilte der HFBA dem Magistrat der Beklagten folgenden Auftrag: "Zur Klärung der Frage, inwieweit Grundstücksangelegenheiten öffentlich beraten werden sollen bzw. können, wird Herr X... gebeten, auf der Ebene Rechtsamtsleiter/Hessischer Städtetag die jeweiligen Möglichkeiten und Erfahrungen zusammenzutragen. Auf deren Grundlage wird der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss dann entscheiden. Im Übrigen wird von den Ausführungen von Bürgermeisterin Y... Kenntnis genommen." Am 26. November 2012 sandte der Kläger Rechtsanwalt C eine Mail zur Vorbereitung eines Beratungsgesprächs. Diese Mail lautet auszugsweise: "Durch die Behandlung dieser Vorlagen in nicht öffentlicher Sitzung ist mir mein Recht als Stadtverordneter genommen, öffentliche Kritik an Beschlussvorlagen zu üben... Als Stadtverordneter ohne Fraktionsstatus bin ich nicht Mitglied der Ausschüsse, ich habe dort zwar Sitz, aber keine Stimme. Ich kann in Ausschüssen somit keine Anträge stellen, sondern nur Anregungen geben. In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschusses vom 17.09.12 habe ich daher eingangs angeregt, die unter 2b genannte Grundstücksangelegenheit V2012/126 in öffentlicher Sitzung zu behandeln und diese Anregung zu protokollieren (was auch geschah, s. Anlage 4 "Protokollvermerk: Stadtv A. regte an, den TOP 10 öffentlich zu beraten. Nach kurzer Aussprache wurde dem Vorschlag nicht gefolgt". Frage: Ist es sinnvoll, noch einen Antrag zu stellen "Die Stadtverordnetenversammlung zieht die nach § 21a (2) GO an den Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss delegierten Vorlagen Grundstücksangelegenheiten 2012/126, 2012/155, 2012/156 und 2012/157 nach § 21a (3) GO an sich mit dem Ziel, sie in öffentlicher Sitzung zu behandeln" (wird sicher abgelehnt, aber ich hätte damit auch meine wohl allerletzte Möglichkeit erschöpft, eine öffentliche Behandlung durchzusetzen." Am 29. November 2012 fand das Beratungsgespräch statt. Die Kostennote des Rechtsanwalts C vom 30. November 2012 über 297,50 € trägt folgende Überschrift: "Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Stadtverordnetenversammlung Hofheim/Ts. und ihre Ausschüsse bei Grundstücksangelegenheiten". Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostennote vom 30. November 2012 (Bl. 21 der Behördenakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 bat der Kläger den Stadtverordnetenvorsteher der Beklagten zu veranlassen, dass ihm, dem Kläger, der verauslagte Rechnungsbetrag erstattet werde. Der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten wurde in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2012 die Stellungnahme zur Frage der Rechtmäßigkeit nichtöffentlicher Beschlussfassung bei Grundstücksangelegenheiten als Mitteilung Nr. 44/2012 vom 12. Dezember 2012 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 12. Dezember 2012 (Bl. 16 der Behördenakte) verwiesen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Erstattung der von dem Kläger geltend gemachten Anwaltsgebühren für eine Beratung durch Herrn Rechtsanwalt C ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Beratungskosten durch Vertreter städtischer Gremien brauche nicht eingegangen zu werden. Denn der Kläger habe in Kenntnis eines rechtlichen Prüfauftrags der Verwaltung externen rechtlichen Rat in Anspruch genommen. Am 18. Februar 2013 legte der Kläger Widerspruch ein. In der Begründung führte er wörtlich aus: "Sinn und Zweck des Beratungsgesprächs waren nicht allgemeine Fragen der Rechtmäßigkeit nicht öffentlicher Beschlussfassungen, so wie sie in der Frage der Kollegin F... in der HFBA-Sitzung vom Okt. 12 zum Ausdruck kamen. Ins Gesetz und in (z. T. nicht mehr so ganz taufrische) Kommentare gucken kann ich selber. Dazu brauche ich kein anwaltliches Beratungsgespräch, schon gar nicht den Magistrat... Sinn und Zweck des Beratungsgesprächs waren spezielle Fragen, die sich aus meiner Stellung "ohne Fraktionsstatus" bei Beschlüssen nach § 21a (2) unserer GO im Hinblick auf eine evtl. Verletzung meines Rechts auf freie Mandatsausübung bei nichtöffentlicher Beschlussfassung ergeben." Am 20. März 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, Grundstücksangelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit gesetzliche Rechte Dritter hiervon nicht berührt seien. Die Beklagte wies durch Bescheid vom 2. April 2013 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe in Kenntnis eines rechtlichen Prüfungsauftrags der Verwaltung externen rechtlichen Rat in Anspruch genommen. Ein Kostenerstattungsanspruch stehe ihm bei dieser Fallkonstellation nicht zur Seite. Auf die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Rechtsberatungskosten für Vertreter städtischer Gremien komme es nicht an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 verwiesen, der dem Kläger am 5. April 2013 zugestellt wurde. Am 30. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsberatungskosten. Gegenstand des Beratungsgesprächs am 29. November 2012 sei insbesondere die Frage gewesen, inwieweit eine unrechtmäßig in nichtöffentlicher Sitzung erfolgte Beschlussfassung ihn in seinen Rechten auf Mandatsausübung verletze und mit einer Klage angegriffen werden könne. Fraglich und Hauptgegenstand der Beratung sei in diesem Zusammenhang die Klagebefugnis gewesen. Er gehöre keiner Fraktion an, sei somit in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung auch nicht stimmberechtigt und könne nicht ohne weiteres auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Ausschluss der Öffentlichkeit zurückgreifen. Die Klärung dieser speziellen Frage sei nicht Gegenstand des Auftrags des Haupt- und Finanzausschusses an den Magistrat über die Frage der Rechtmäßigkeit nichtöffentlicher Beschlussfassungen bei Grundstücksangelegenheiten gewesen. Unabhängig hiervon habe er, der Kläger, ein berechtigtes Interesse an der zeitnahen Klärung seiner Rechtsfrage gehabt, um gegebenenfalls keine Rechtsmittelfristen zu versäumen. Mit Urteil vom 26. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und begründet. Er macht geltend, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln. Diese Zweifel bestünden deshalb, weil das erstinstanzliche Gericht entscheidungserheblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe. Zudem sei der Schluss vom Betreff einer Kostennote auf den gesamten inhaltlichen Umfang eines anwaltlichen Beratungsgesprächs unzulässig. Der Betreff sein kein Wortprotokoll. Der Gegenstand der anwaltlichen Beratung sei durch Schriftsatz vom 12. Juli 2013 klargestellt worden, in dem auszugsweise aus der Mail des Klägers an Rechtsanwalt C vom 26. November 2012 zitiert worden sei. Diese Mail habe zur Vorbereitung des Beratungsgesprächs, das am 29. November 2012 stattgefunden habe, gedient. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umstände gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 6 S 1365/12 -, , Rdnr. 2 m. w. N.). Hiervon ausgehend werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch das Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Einwand des Klägers, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln, da der Tatbestand unvollständig und zudem der Schluss vom Betreff einer Kostennote auf den gesamten inhaltlichen Umfang eines anwaltlichen Beratungsgesprächs unzulässig sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Beide Angriffspunkte können wegen Entscheidungsunerheblichkeit dahinstehen. Entgegen der Ansicht des Klägers begegnen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte sei wegen einer mutwilligen Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung ausgeschlossen, im Ergebnis nämlich keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung auf die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung (S. 6 und 7 des Urteils). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat ausgeführt, ein Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht gegeben, wenn die Rechtsberatung nicht geboten gewesen, insbesondere mutwillig erfolgt sei. Der Kläger habe in diesem Sinne mutwillig eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen. Mutwilligkeit in diesem Sinne liege vor, wenn ein verständiger Beteiligter, der die Kosten selbst tragen müsste, von der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung absehen würde, wenn auf das Vorklären der Streitfrage im gemeindlichen Binnenbereich ohne sachlichen Grund verzichtet worden oder wenn die Klärung der Frage im aktuellen Kontext bedeutungslos sei. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ausschluss des vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch sind rechtlich zutreffend, weshalb auch dahinstehen kann, ob der Tatbestand des Urteils unvollständig und der Schluss vom Betreff einer Kostennote auf den gesamten inhaltlichen Umfang eines anwaltlichen Beratungsgesprächs unzulässig ist. Die Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch den Kläger war mutwillig im Sinne der vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Begriffsbestimmung. Der Kläger hat das Ergebnis der rechtlichen Vorklärung der Frage, "inwieweit Grundstücksangelegenheiten öffentlich beraten werden sollen bzw. können" im Binnenbereich der Beklagten ohne sachlichen Grund nicht abgewartet. Der Kläger selbst beantragte unter dem 21. Oktober 2012 gegenüber der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Am 30. Oktober 2012 erteilte sodann der HFBA dem Magistrat der Beklagten folgenden Auftrag: "Zur Klärung der Frage, inwieweit Grundstücksangelegenheiten öffentlich beraten werden sollen bzw. können, wird Herr X... gebeten, auf der Ebene Rechtsamtsleiter/Hessischer Städtetag die jeweiligen Möglichkeiten und Erfahrungen zusammenzutragen. Auf deren Grundlage wird der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss dann entscheiden. Im Übrigen wird von den Ausführungen von Bürgermeisterin Y... Kenntnis genommen." Bereits am 26. November 2012 sandte der Kläger Rechtsanwalt C eine e- mail zur Vorbereitung eines Beratungsgesprächs, das am 29. November 2012 stattfand. Ohne sachlichen Grund und ohne hinreichend zuzuwarten, suchte der Kläger noch vor Ablauf eines Monats, nachdem dem Magistrat der Beklagten ein entsprechender Gutachtenauftrag erteilt worden war und in Kenntnis dieses Auftrags, um externen Rechtsrat nach. Die entsprechende Stellungnahme wurde der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten zeitnah, in der Sitzung vom 19. Dezember 2012, vorgelegt. Die Frage, wie lange ein Stadtverordneter nach Vergabe eines internen Auftrags zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zuwarten muss, bevor er externen Rechtsrat einholen darf, ohne dass der Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen wird, ist vom Einzelfall abhängig. Allerdings lässt sich Vorschriften wie § 75 Satz 2 VwGO, § 42 a Abs. 2 Satz 1 HVwVfG die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel zumutbar ist. Hier bestand für den Kläger jedenfalls kein Anlass, bereits vor Ablauf eines Monats nach Erteilen des Gutachtenauftrags um externen Rechtsschutz nachzusuchen. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei es bei der Rechtsberatung nicht nur um die Frage gegangen, wann eine Grundstücksangelegenheit öffentlich zu beraten sei, sondern speziell um die Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen er die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang zudem entgegenhalten lassen, dass Kosten für die Beratung in Bezug auf vorbeugenden Rechtsschutz ohnehin nur ausnahmsweise zu erstatten sind, nämlich lediglich dann, wenn es für einen Stadtverordneten unzumutbar ist, sich auf den - insbesondere bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung - grundsätzlich gegebenen nachträglichen Rechtsschutz verweisen zu lassen. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger wäre darüber hinaus gehalten gewesen, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung auf eine öffentliche Beratung der fraglichen Tagesordnungspunkte hinzuwirken. Ansonsten fehlt einem Stadtverordneten nämlich die Klagebefugnis bzw. ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, da er nicht alles getan hat, um auf einfachere Weise eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung zu erreichen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. November 2008 - 8 A 674/08 -, , Rdnr. 29). Diese Rechtsprechung war dem Kläger auch bekannt. So führt sein Bevollmächtigter im Schriftsatz vom 13. Juni 2014 (S. 2, Bl. 87 GA) aus: "Zur Klärung der Zulässigkeit einer evtl. Klage ließ sich der Kläger anwaltlich beraten. Seine o. g. Frage bezog sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Hess. VGH - 8 A 674/08 v. 06.11.08 - ...". Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat den Betrag der Kostenforderung als Streitwert festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).