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Beschluss

8 A 332/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1010.8A332.12.Z.0A
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Leitsätze
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs einer EU Erlaubnis als Zerlege und Herstellungsbetrieb für Fleisch sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2012 – 5 K 1996/11.F – wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs einer EU Erlaubnis als Zerlege und Herstellungsbetrieb für Fleisch sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2012 – 5 K 1996/11.F – wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 50.000,00 € festgesetzt. I . Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 22. Juni 2011 verfügte Entziehung der ihm am 20. März 2008 erteilten EU-Zulassung als Zerlegungsbetrieb für Rind-, Schweine- und Schaffleisch sowie als Herstellungsbetrieb von Fleischzubereitungen bzw. Fleischerzeugnissen aus Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch. Die oben genannte Zulassung hatte der Kläger am 3. April 2007 beantragt. Anlässlich einer Betriebsbegehung am 23. Mai 2007 stellte das Regierungspräsidium Darmstadt zahlreiche Mängel fest (vgl. Prüfbericht vom 11. Juni 2007 – Bl. 30 ff. d. VerwVorg.), die nach Ansicht des Beklagten am 13. September 2007 noch nicht in Gänze zufriedenstellend beseitigt worden waren (vgl. Prüfbericht vom 14. September 2007 – Bl. 39 ff. d. VerwVorg.). Gleichwohl wurde dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2007 die vorläufige Zulassung unter Auflagen erteilt (Bl. 42 ff. d. VerwVorg.). Obwohl auch am 17. Dezember 2007 noch nicht alle Anforderungen erfüllt waren, wurde die dem Kläger erteilte vorläufige Zulassung wegen deutlicher Verbesserungen um drei Monate verlängert (Bl. 66 ff. d. VerwVorg.). Nach einer erneuten, am 18. Februar 2008 durchgeführten Prüfung des Betriebes wurde der Kläger aufgefordert, die noch aufgeführten Mängel bis zum 14. März 2008 zu beseitigen; am 20. März 2008 wurde ihm dann die begehrte Zulassung erteilt (Bl. 141 ff. d. VerwVorg.). Anlässlich einer Betriebskontrolle am 4. Februar 2010 wurden diverse Mängel festgestellt; u.a. waren verschiedene Gerätschaften im Produktionsraum mit Fleisch- und Fettresten verkrustet (Bl. 152 ff. d. VerwVorg.). Mehrere in der Folgezeit durchgeführte Überprüfungen des Betriebs ergaben immer wieder zahlreiche Mängel, darunter auch immer wieder Verunreinigungen von Gerätschaften mit Fleisch- und Brätresten (vgl. Protokolle der Begehungen vom 23. März 2010 – Bl. 155 ff., vom 25. März 2010 – Bl. 168 ff., vom 21. April 2010 – Bl. 186 ff., vom 5. Mai 2010 – Bl. 194 ff., vom 1. Juni 2010 – Bl. 255 ff.). Mit Bescheid vom 18. Juni 2010 ordnete der Beklagte das Aussetzen/Ruhen der Zulassung unter Anordnung des Sofortvollzuges an (Bl. 276 ff. d. VerwVorg.). Auch eine weitere Überprüfung am 19. Januar 2011 führte zu keinem anderen Ergebnis (Bl. 305 ff. d. VerwVorg.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 wurde dem Kläger die Zulassung unter Anordnung des Sofortvollzuges entzogen (Bl. 717 ff. d. VerwVorg.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2011 hat der Kläger dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, richtigerweise sei für die Entscheidung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Da er seit der letzten Begehung im Februar 2011 umfassende Maßnahmen ergriffen habe, erfülle sein Betrieb die Anforderungen an einen zulassungspflichtigen Betrieb. Im Übrigen hätten auch zuvor keine erheblichen Mängel vorgelegen (Schriftsatz vom 21. September 2011, Bd. I, Bl. 44 ff. d. GA.). Mit Urteil vom 11. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.; Tatsachen, die sich danach zugunsten des Klägers ergeben, könnten in einem neuen Antragsverfahren berücksichtigt werden, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren. Im Zeitpunkt der Behördenentscheidung hätten erhebliche Hygienemängel vorgelegen, die den Entzug der Zulassung gerechtfertigt hätten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung (Bd. II, Bl. 338 ff. d. GA.). Dieses Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2012 zugestellt worden und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2012 – eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tage – hat er dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 16. März 2012 – eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage –, gestützt auf alle fünf in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe, begründet. Er macht geltend, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Gericht zu Unrecht für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und nicht auf den der mündlichen Verhandlung abgestellt habe, denn zu diesem Zeitpunkt hätten zulassungsrelevante Mängel jedenfalls nicht vorgelegen. Selbst wenn man jedoch auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abstelle, sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig, weil es auch zu diesem Zeitpunkt an zulassungsrelevanten Mängeln gefehlt habe mit der Folge, dass der Kläger nicht als unzuverlässig anzusehen sei; zumindest aber sei das Vorliegen solcher Mängel nicht belegt. Außerdem weise das Verfahren besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 NR. 2 VwGO), zum einen wegen der Vielzahl der das Hygienerecht regelnden europarechtlichen Vorschriften und ihrer Auslegung, zum anderen aber auch wegen der Schwierigkeiten, die tatsächliche hygienische Situation im Betrieb des Klägers zu beurteilen. Die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil fraglich sei, ob auf die Unzuverlässigkeit eines Lebensmittelunternehmers geschlossen werden könne, ohne dass zuvor Tatsachen – wie etwa eine Eintragung ins Gewerbezentralregister oder ein polizeiliches Führungszeugnis – rechtskräftig festgestellt wurden, die diese Annahme stützen. Darüber hinaus liege auch der Zulassungsgrund der Divergenz vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil das Urteil von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011 (– Rs C-382/10 –) abweiche. Darin habe der EuGH entschieden, dass grundsätzlich eine tatsächliche Kontamination von Lebensmitteln festgestellt werden müsse, um einen Verstoß gegen die europäischen Vorschriften annehmen zu können. Schließlich beruhe das Urteil auch auf Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Gericht zum Einen verpflichtet gewesen sei, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, und weil das Gericht zum anderen ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 eine ergänzende Stellungnahme angekündigt habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Zulassungsantrag (Bd. III, Bl. 486 ff. d. GA.) und den Schifitsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. November 2012 (Bd. V, Bl. 881 ff. d. GA.) sowie auf die Erwiderungen des Beklagten vom 11. Juni 2012 (Bd. V, Bl. 841 ff. d. GA.) und 15. Januar 2013 (Bd. V, Bl. 949 ff. d. GA.). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Sie sind gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 6 S 1365/12–, juris Rdnr. 2 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. a) Der Einwand des Klägers, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids fälschlicherweise auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt habe, ist nicht zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, ist von der erwähnten Regel auszugehen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12–, juris Rdnr. 59). Das vorausgesetzt lässt sich den hier maßgeblichen Vorschriften – insbesondere der Regelung in Art. 31 Abs. 2 e) und Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung EG Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO EG Nr. 882/2004) – nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt werden soll. Nach Art. 6 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VO Nr. 852/2004) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs bedarf es für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs einer Zulassung des betreffenden Betriebs. Nach Art. 31 Abs. 2 e) VO EG Nr. 882/2004 überprüft die zuständige Behörde im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben (Satz 1) und leitet, wenn sie ernsthafte Mängel feststellt oder die Erzeugung in einem Betrieb wiederholt stillgelegt werden muss und der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage ist, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten, entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen (Satz 2) i.V.m. Art. 54 Abs. 2 f) VO EG Nr. 882/2004). Diese Regelung beinhaltet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und dient dem Schutz der Allgemeinheit angesichts der vor allem mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbundenen besonderen Gefährdungen der Bevölkerung (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2 und 4 der VO EG 853/2004). Der Entzug der Zulassung beinhaltet daher keinen Dauerverwaltungsakt, sondern beendet vielmehr den mit der Erteilung der Zulassung begründeten erlaubten Betrieb des Unternehmens mit der Folge, dass das zuvor durch Art. 6 Abs. 3 b) VO EG Nr. 852/2004 i.V.m. Art 4 Abs. 1 und 2 VO EG Nr. 853/2004 normierte Verbot wieder auflebt (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 22 ZB 14.1354–, juris Rdnr. 5 zum Widerruf einer Apothekenerlaubnis und Beschluss vom 15. Mai 2013 – 11 ZB 13.190 – juris, Rdnr. 9 zur Entziehung der Fahrerlaubnis; BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 111 C 34/94 –, juris Rdnr. 9) . Auch aus dem Umstand, dass die VO EG Nr. 882/2004 insoweit an zwei Tatsachen anknüpft – nämlich Umstände in der Vergangenheit und Garantien für die Zukunft – lässt sich nichts Anderes herleiten. Bei der Frage, ob der Betroffene angemessene Garantien hinsichtlich der zukünftigen Erzeugung bietet, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die ihrer Struktur nach zwar eine in die Zukunft gerichtete, tatsächlich aber vor allem auf vergangene Tatsachen gestützte Schlussfolgerung ist (Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, 2012, § 108 Rdnr. 65). Ausschlaggebend ist daher das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Betroffenen, aus dem die Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung Schlüsse für die zukünftige Erzeugung der Lebensmittel zieht. Eine abweichende Regelung hinsichtlich des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts lässt sich daraus nicht herleiten. Maßgeblich ist der Zweck der Entziehung, die hier als Sicherungsmaßnahme dem Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Gesundheitsgefährdungen durch ungeeignete Lebensmittelerzeuger dient. Aufgrund der mit verunreinigten tierischen Lebensmitteln möglicherweise verbundenen hohen Risiken für Leben und Gesundheit der Bürger können daher etwaige nach der letzten Behördenentscheidung für den Antragsteller eingetretene günstige Umstände erst in einem Verfahren auf erneute Erteilung der Erlaubnis Berücksichtigung finden. b) Auch der weitere Einwand des Klägers, zum (nach seiner Ansicht) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe kein zulassungsrelevanter Mangel vorgelegen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil der Kläger insoweit nach dem oben Gesagten auf den falschen Zeitpunkt abstellt. c) Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln, weil auch im Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 22. Juni 2011 keine zulassungsrelevanten Mängel vorgelegen hätten, jedenfalls aber das Vorliegen solcher Mängel nicht belegt sei, ist auch diese Ansicht nicht zutreffend. aa) In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen ernsthafter Mängel unter Bezugnahme auf die ausführliche Darstellung der Behörde bejaht. Insoweit kann dahinstehen, wie schwerwiegend derart „ernsthafte Mängel“ insbesondere im Hinblick auf die gleichberechtigt ebenfalls zum Entzug der Zulassung führende „wiederholte Stilllegung der Erzeugung in einem Betrieb“ sein müssen, denn jedenfalls kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein ernsthafter Mangel zu bejahen ist, wenn der Lebensmittelunternehmer über Jahre hinweg bei jeder durchgeführten amtlichen Kontrolle wegen Nichteinhaltung der hygienischen Bedingungen aufgefallen ist, ohne dass wirksam Abhilfe geschaffen wurde. Bereits im Vorfeld der Zulassung wurden anlässlich der ersten Betriebsbegehungen organisatorische Mängel festgestellt, die nur schleppend abgestellt wurden, so dass dem Kläger zunächst nur eine vorläufige Zulassung erteilt werden konnte, die wegen noch nicht beanstandungsfreier Zustände um drei Monate verlängert wurde. Auch die endgültige Zulassung wurde letztlich nur mit der Auflage erteilt, binnen einer gesetzten Frist die (immer noch) verbliebenen Mängel zu beseitigen. In der Folgezeit wurden dann anlässlich zahlreicher Kontrollen immer wieder diverse Mängel festgestellt, wobei u.a. immer wieder verschiedene Gerätschaften im Produktionsraum mit Fleisch- und Fett- bzw. Brätresten verkrustet waren (Kontrollen vom 5. Februar 2010, vom 23. März 2010, vom 25. März 2010, vom 21. April 2010, vom 5. Mai 2010 und vom 1. Juni 2010). Auch das mit Verfügung vom 18. Juni 2010 angeordnete Aussetzen/Ruhen der Zulassung unter Anordnung des Sofortvollzuges führte nicht zu einer durchgreifenden Besserung der Situation; bei einer weiteren Überprüfung am 19. Januar 2011 ergaben sich wiederum gleichartige Mängel. Damit hat der Kläger in wiederholtem Maße gegen die ihm nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel V Nr. 1. a) und b) VO EG Nr. 852/2004 obliegende Verpflichtung verstoßen, dass Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert und so instand gehalten werden müssen, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass bei sieben innerhalb eines knappen Jahres erfolgten Überprüfungen allein im Hinblick auf den Reinigungs- und Erhaltungszustand der Gerätschaften immer wieder gleichartige hygienische Mängel festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass der Kläger die ihm obliegenden Pflichten entweder grundsätzlich verkennt oder nicht ernst nimmt. bb) Der weitere Einwand, dem Kläger werde zu Unrecht vorgehalten, er habe keine Garantien für die zukünftige Erzeugung geboten, denn die am 7. Juni 2011 durch einen Vertreter der Handwerkskammer erfolgte Besichtigung habe einen zufriedenstellenden hygienischen Zustand des Betriebs ergeben und ausweislich des Gutachtens des X...-Instituts vom 25. August 2011 seien zu diesem Zeitpunkt sämtliche Mängel beseitigt gewesen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zum einen handelt es sich um Privatgutachten, denen nicht der gleiche Stellenwert beigemessen werden kann wie unangekündigten behördlichen Kontrollen. Hinzukommt, dass zwei punktuelle Begehungen unter dem Druck des drohenden Zulassungsentzuges angesichts der zahlreichen vorherigen Beanstandungen nicht geeignet sind, als Garanten hinsichtlich der zukünftigen Erzeugung zu dienen. Denn ein lebensmittelproduzierender Betrieb muss durchweg und nicht nur an einzelnen Tagen ohne nennenswerte Beanstandungen geführt werden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der immer wieder aufgetretenen Reinigungsmängel, da es sich dabei nicht um organisatorische oder bauliche Mängel handelt, sondern schlicht um unsorgfältiges, vom Betriebsinhaber geduldetes Verhalten, das eine Garantie ausschließt. cc) Auch der weitere Einwand des Klägers, bei den festgestellten Mängeln handele es sich jedenfalls nicht um zulassungsrelevante Mängel, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit eine Kontamination mit Lebensmitteln nachgewiesen sein müsse, ist nicht zutreffend. In der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH hat dieser im Hinblick auf die auch in deutschen Supermärkten vielfach verwendeten Selbstbedienungsbrottheken entschieden, aus der bloßen Feststellung, dass ein potenzieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, könne nicht auf einen Verstoß gegen Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der VO EG Nr. 852/2004 geschlossen werden, ohne dass dabei die Maßnahmen berücksichtigt werden, die der Unternehmer getroffen hat, um die Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – C-382/10 – juris, Rdnr. 22). Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Denn während dort eine Gefährdung angesichts der prinzipiell geschlossenen Brotboxen und der zur Bedienung bereitliegenden Gebäckzangen nur durch das unsachgemäße Handeln eines Dritten entsteht, geht es hier um die Verwendung unsauberer, konkret im Produktionsprozess eingesetzter Gerätschaften durch Betriebsangehörige#. Die Verschmutzung der Gerätschaften ist belegt und die Gegenmaßnahmen des Klägers – ihre ordentliche und vollständige Reinigung – sind unzureichend, so dass eine Kontamination i.S.d. Art. 2 f) VO EG Nr. 852/2004, d.h. das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr durch die Handhabung, im Betrieb des Klägers gegeben ist. dd) Soweit der Kläger schließlich meint, wenn die Zuverlässigkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens in erster Linie von Eintragungen ins Gewerbezentralregister bzw. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abhängig sei, dann sei auch die Unzuverlässigkeit im Rahmen einer Entziehung der Zulassung durch entsprechende Tatsachen zu belegen, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Im Rahmen der Zulassung geht es um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich zukünftigen Verhaltens, die auf derartige Unterlagen gestützt werden kann. Der Entzug der Zulassung ist jedoch eine Reaktion auf die konkrete Betriebsführung; sie dient der Gefahrenabwehr und nicht – wie Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren – der Sanktionierung eines Verhaltens und kann daher auf andere Grundlagen, z.B. Betriebskontrollen etc., gestützt werden. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. a) Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2012 – 14 ZB 11.2148 – juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der Bereich des Hygienerechts in zahlreichen verschiedenen europäischen Vorschriften geregelt ist, macht die Rechtssache ebenso wenig zu einer rechtlich schwierigen wie die Tatsache, dass nach Ansicht des Klägers eine Vielzahl offener Rechtsbegriffe einer europarechtskonformen Auslegung bedürfen. Die in dem Verfahren entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen vielmehr ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären. b) Das gleiche gilt, soweit der Kläger meint, das Verfahren weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf. Das ist anzunehmen bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 2 L 117/10 –, juris Rdnr. 13). Dazu genügt es nicht, dass hier zahlreiche, sich teilweise widersprechende Berichte auszuwerten und in die Beurteilung mit einzubeziehen sind und auch der Umstand, dass kein Bußgeldbescheid erlassen wurde bzw. dass nach Ansicht des Klägers gravierende Hygienemängel nicht belegt wurden, ändert daran nichts. 3. Der weitere vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124 Rdnrn. 53 f.). Davon ausgehend hat der Kläger keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. a) Soweit er es für klärungsbedürftig hält, ob auf die Unzuverlässigkeit eines Lebensmittelunternehmers geschlossen werden dürfe, ohne dass zuvor Tatsachen rechtskräftig festgestellt wurden, hat er damit eine klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. Bereits aus dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 1 und 2 VO EG Nr. 882/2004 ergibt sich, dass der Entzug der Zulassung nach Abs. 2 f) die Feststellung eines Verstoßes erfordert, wobei unter einem „Verstoß“ nach Art. 2 Nr. 10 VO EG Nr. 882/2004„die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ zu verstehen ist. Dementsprechend bedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen entsprechender tatsächlicher Feststellungen, ohne dass dazu jedoch der rechtskräftige Abschluss eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens erforderlich wäre. Den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bd. III, vgl. B. 511 d. GA) lässt sich nichts anderes entnehmen; sie beschäftigen sich mit der Frage, ob auch außerberuflich begangene Straftaten für die Feststellung der beruflichen „Unzuverlässigkeit“ bzw. „Unwürdigkeit“ herangezogen werden können, ohne dass ihnen jedoch zu entnehmen wäre, dass das Unzuverlässigkeitsurteil nur auf Grund rechtskräftiger Verurteilungen gefällt werden dürfe. b) Soweit der Kläger weiter die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Unzuverlässigkeit eines Lebensmittelunternehmers festgestellt werden könne, ohne dass sich entsprechende Handlungen tatsächlich belegen lassen, rechtfertigt auch diese Frage nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Angesichts der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen zahlreichen Kontroll- und Prüfberichte, die noch dazu durch zahlreiche Fotos ergänzt werden, liegen hinreichend tatsächliche Feststellungen vor, um die Zuverlässigkeit beurteilen zu können. Soweit der Kläger damit meinen sollte, diese Berichte und Fotos seien nicht geeignet, die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit zu begründen, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles, die einer grundsätzlichen Klärung jedenfalls nicht zugänglich ist. c) Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein ernsthafter Mangel i.S.d. Art. 31 Abs. 2 e) VO EG Nr. 882/2004 vorliegen könne, ohne dass es zuvor zu einer Stilllegung des Betriebs gekommen sei, und dieser Mangel für sich genommen auch keine Stilllegung des Betriebs rechtfertige, handelt es sich ebenfalls nicht um eine wegen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftige Frage. Bereits dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 2e) VO EG Nr. 882/2004 lässt sich entnehmen, dass sowohl die Feststellung ernsthafter Mängel als auch die wiederholte Stilllegung der Erzeugung in einem Betrieb – je für sich – die Einleitung eines Verfahrens auf Entziehung der Zulassung rechtfertigen, über die dann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VO EG Nr. 882/2004 zu entscheiden ist. 4. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei ist eine Abweichung zu bejahen, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2013 – 4 S 170/13–, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Danach ist die Berufung vorliegend ebenfalls nicht zuzulassen, weil der Europäische Gerichtshof schon nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählten Gerichten gehört (Roth in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 66; Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 34. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 166a; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 9 B 40/09– juris, Rdnr. 2 zur gleichlautenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; a.A. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 12 unter Bezugnahme auf § 132 Rdnr. 14). Selbst wenn man jedoch – der Gegenansicht folgend – auch den EuGH zu den divergenzfähigen Gerichten zählt, wäre die Berufung hier nicht zuzulassen, weil keine Divergenz vorliegt. Denn die genannte Entscheidung bezieht sich nicht auf den hier einschlägigen Art. 31 Abs. 2 e) VO EG Nr. 882/2004, sondern beschäftigt sich mit der Auslegung der Nr. 3 in Anhang II Kapitel IX dieser Verordnung. 5. Schließlich bleibt auch die Rüge der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ein in der unrichtigen Anwendung oder fehlerhaften Nichtanwendung prozessualer Vorschriften liegender Verstoß gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts. Verfahrensmängel betreffen den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch inhaltliche Mängel der sachlichen Entscheidung . Ziel ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung (Roth in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124 Rdnrn. 79 ff.). Davon ausgehend hat der Kläger einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. a) Soweit der Kläger den geltend gemachten Verfahrensfehler damit begründet, das Verwaltungsgericht habe seine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Pflicht zur Vorlage an den EuGH bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht trifft nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letztinstanzliche Gerichte, zu denen das Verwaltungsgericht nicht zählt. Denn gegen sein Urteil ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben. Aus Art. 267 Abs. 2 AEUV, wonach ein nicht letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedsstaates – wie das Verwaltungsgericht – bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts eine entsprechende Frage dem EuGH vorlegen kann, lässt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler herleiten. Denn diese Vorschrift beinhaltet lediglich eine Vorlageberechtigung, von der das Gericht nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß kann sich aus einer unterbliebenen Vorlage eines nicht letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV daher nur ergeben, wenn hinsichtlich der Vorlageentscheidung eine Ermessenreduzierung auf Null eingetreten war, und der Kläger eine Ermessenreduzierung auf Null dargelegt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2012 – 7 A 1256/11.Z–, juris, Rdnr. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch, denn insoweit hat der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 16. März 2012 keine Ausführungen gemacht. b) Soweit der Kläger schließlich einen Verstoß gegen § 101 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO geltend macht, rechtfertigt auch sein dahingehendes Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht. (1) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden hat. Beide Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für den Fall erklärt, dass eine erneute Begehung des klägerischen Betriebs zu einem – aus der Sicht der Behörde – negativen Ergebnis führen sollte (Bd. II, Bl. 206 d. GA.). Dass dieses Einverständnis – wie der Bevollmächtigte des Klägers nunmehr vorträgt – nur unter der Voraussetzung gelten sollte, dass noch eine Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt würde, lässt sich der im Protokoll festgehaltenen Erklärung nicht entnehmen. Seinen dahingehenden Willen hätte er daher deutlich zum Ausdruck bringen müssen, zumal eine derartige Erklärung als Bedingung nicht zulässig gewesen wäre, denn als Prozesshandlung ist das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bedingungslos zu erklären (Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2010 – 2 ZB 08.30280 –, juris Rdnr. 9; Geiger in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rdnr. 6). (2) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er habe mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 eine weitere Stellungnahme zu der Betriebsbegehung am 14. November 2011 angekündigt und diese auch mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 abgegeben, ohne dass diese jedoch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden sei, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Schlusstermin für die Einreichung von Schriftsätzen vor. Bei Übergang ins schriftliche Verfahren muss vielmehr jederzeit mit einer Entscheidung des Gerichts, die dann nach § 116 Abs. 3 VwGO durch Zustellung ersetzt wird, gerechnet werden. Es wäre daher Sache des Klägerbevollmächtigten gewesen, das Gericht um eine klare Frist zu bitten, innerhalb der er seine Stellungnahme hätte abgeben können. Das gilt umso mehr, als er die Mitteilung vom 14. Dezember 2011, dass eine Entscheidung bis Ende des Jahres ergehen solle, nicht erhalten haben will. Selbst wenn der Klägerbevollmächtigte das Schreiben jedoch tatsächlich nicht erhalten haben sollte – wofür nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. Bd. II, Bl. 334 und 334 R., 336 sowie das EB, Bl. 355a, auf dem auch nur das Urteil als übersandtes Schriftstück vermerkt ist) –, hat er jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass eine Berücksichtigung dieses Schriftsatzes zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geführt hätte. Denn in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2012 hat er im Wesentlichen nur (erneut) ausgeführt, dass die behaupteten Mängel nicht zulassungsrelevant seien und bei einer nur einen Monat zuvor durch das AVV des Main-Kinzig-Kreises durchgeführten Kontrolle auch nicht hätten festgestellt werden können; der Prüfbericht des Hygiene-Instituts Dr. N. vom 2. Dezember 2011 habe zudem die hygienische Unbedenklichkeit der im Betrieb des Klägers hergestellten Lebensmittel bestätigt. Zur Zulassungsrelevanz der Mängel hatte der Kläger jedoch bereits im Schriftsatz vom 3. November 2011 ausführlich Stellung genommen und auch auf den Prüfbericht des AVV in jenem Schriftsatz schon Bezug genommen. Der weiter erwähnte Bericht des Hygieneinstituts Dr. N. war letztlich für die Entscheidung unerheblich, denn wie das Gericht unten auf S. 4 der Entscheidung ausführt, kam es nach seiner Ansicht auf tatsächlich vorhandene Mängel in der Lebensmittelsicherheit nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und schließt sich dessen Begründung an (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).