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Beschluss

8 A 1705/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1106.8A1705.13.Z.0A
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Tenor
Auf den Zulassungsantrag wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 – 3 K 472/13.DA – zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 8 A 2205/13 fortgesetzt. Der A... e.V., gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch seine 1. Vorsitzende … und seinen 2. Vorsitzenden …, wird zum Verfahren beigeladen. Dem Beigeladenen wird aufgegeben, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bis 30. November 2013 eine Liste seiner Vereinsmitglieder und einen Abdruck seiner Vereinssatzung vorzulegen. Die Entscheidung über die in zweiter Instanz entstandenen Kosten bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf den Zulassungsantrag wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 – 3 K 472/13.DA – zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 8 A 2205/13 fortgesetzt. Der A... e.V., gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch seine 1. Vorsitzende … und seinen 2. Vorsitzenden …, wird zum Verfahren beigeladen. Dem Beigeladenen wird aufgegeben, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bis 30. November 2013 eine Liste seiner Vereinsmitglieder und einen Abdruck seiner Vereinssatzung vorzulegen. Die Entscheidung über die in zweiter Instanz entstandenen Kosten bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag hat Erfolg, denn die Beklagte hat in der Begründung ihres Zulassungsantrags hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 VwGO). Ob weitere Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen, kann dahinstehen. Zwar ist der von den Antragstellern in ihrer Antragserwiderung vom 27. September 2013 vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass die Antragsbegründung vom 22. Juli 2013 (auch) hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht den strengen Darlegungserfordernissen genügt, die nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren gewöhnlich zu stellen sind. Hier liegt jedoch auf der Hand, dass die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 HLöG zahlreiche bislang ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die auch im öffentlichen Interesse geklärt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang zu Recht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2011 - 22 BV 10.2367 - (BayVBl. 2012, 276 = juris Rn. 17) zur entsprechenden Gesetzeslage in Bayern zitiert. Der beschließende Senat hatte bisher lediglich Gelegenheit, in einem durch die Klägerin zu 1. betriebenen Normenkontrollverfahren mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2013 - 8 C 563/13.N - (juris) zu entscheiden, dass § 6 Abs. 1 S. 1 HLöG - anders als die frühere bundesgesetzliche Bestimmung in § 14 Ladenschlussgesetz - die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- oder Feiertagen pro Jahr durch Rechtsverordnung nicht mehr zulässt. Diese Frage würde sich hier in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die Beklagte - formal korrekt - durch Allgemeinverfügung gehandelt hat. Der Senat hält eine einfache Beiladung des A... e.V. als Veranstalter des Darmstädter Ostermarkts und Antragsteller für die streitige Freigabe von Ladenöffnungszeiten für zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO), weil die rechtlichen Interessen dieses Vereins berührt werden und er zur Klärung der Frage beitragen kann, ob für die Veranstaltung des Ostermarkts außer der Ermöglichung sonntäglicher Ladenöffnungen noch andere Motive maßgebend sind. Dieser Klärung dienen zunächst die dem Beigeladenen erteilten Auflagen. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat schon jetzt darauf hin, dass die angefochtene Allgemeinverfügung jedenfalls insofern - offensichtlich - rechtswidrig war, als sie die Öffnung von Verkaufsstellen über den engeren Innenstadtbereich hinaus im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme weniger Stadtteile ermöglicht hat. Gemessen an der Größe des Stadtgebiets und der Einwohnerzahl von Darmstadt ist der Ostermarkt mit zuletzt nur noch 43 Marktbeschickern eine viel zu kleine Veranstaltung, um die Öffnung von Verkaufsstellen abseits des Marktbereichs zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als unter den Marktbeschickern laut vorläufiger Teilnehmerliste zwei Imbissbetriebe und sieben weitere der Versorgung der Marktbesucher dienende Betriebe waren (Crêperien, Obst-, Gemüse-, Salat- und Saftbars, Süßwarenstände), so dass ein über die unmittelbaren Randbereiche der Veranstaltungsstätten hinausgehendes Versorgungsbedürfnis der Marktbesucher schwerlich zu begründen ist. Die Entscheidung über den Streitwert für die zweite Instanz beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat sich der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht anschließt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 5, 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).