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Beschluss

8 A 1190/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0205.8A1190.12.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. April 2012 – 3 K 1741/10.KS - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 200,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. April 2012 – 3 K 1741/10.KS - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 200,- € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ist nicht zu beanstanden. Die in der Zulassungsantragsbegründung vom 20. Juni 2012 geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht hinreichend dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02– juris, Rn. 25, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel geht zutreffend und mit ausführlicher Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO), davon aus, dass der Beitragsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Zur Begründung wird außerdem Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 06. November 2012, denen sich der Senat anschließt. Die Beklagte war im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertreten, denn es handelt sich bei dem Begehren der Klägerin, den Beitragsbescheid aufzuheben, um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Zutreffend sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten. Dabei legt das Verwaltungsgericht ausführlich die dieses Ergebnis rechtfertigende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, wonach die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zulässig ist. Dieser Urteilsbegründung tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die Industrie- und Handelskammern im Wesentlichen allgemeine Aufgaben erfüllen. So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2001 aus: „Demgemäß ist auch die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ist ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand vonnöten. Für die wirtschaftliche Selbstverwaltung bedarf es der Mitwirkung aller Unternehmen, gerade auch der mittleren und kleinen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend erfüllen können. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, den die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen“ (BVerfG, Beschl. v.7.12.2001 – 1 BvR 1806/08 -, juris). Auch die weitere obergerichtliche Rechtsprechung sieht die Pflichtmitgliedschaft als verfassungskonform an (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.2004 – 6 B 60/04 -; BVerwG, Beschl. v. 19.01.2005 – 6 C 10/04 -; BayVGH, Beschl. v. 30.07.2012 – 22 ZB 11.1462, Rn. 25; OVG Sachsen, Beschl. v. 16.04.2008 – 5 B 49/07 -, juris). Wenn die Klägerin demgegenüber bemängelt, ein fehlendes Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden im Kammerbezirk sei von dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Seiten 9 bis 11 des Entscheidungsabdrucks mit dieser Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt, wenn auch letztlich mit einem anderen Ergebnis. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v.7.12.2001 – 1 BvR 1806/08 -, juris) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2012 – 22 ZB 11.1462 -, juris). Auch mit der von der Klägerin vorgetragenen europarechtlichen Problematik hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt (Seite 12 bis 14 des Entscheidungsabdrucks). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Urteil auch nicht hinsichtlich der Beitragshöhe und der Rücklagenbildung rechtsfehlerhaft. Der allgemein gehaltenen Kritik in der Zulassungsantragsbegründung an dem Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht substantiiert eine Fehlerhaftigkeit der Beiträge entnehmen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargetan. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, eine bestimmte, bisher noch ungeklärte und für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juli 1998 – 8 UZ 2071/98 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Eine solche Darlegung lässt sich jedoch den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin hat bereits keine entsprechende Frage formuliert, sondern jeweils an mehreren Stellen der Zulassungsantragsbegründung in die Begründung den Zusatz eingefügt, es handele sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Argumentativ belegt wird das nicht. Mit diesem Vortrag erfüllt die Klägerin nicht die oben bereits dargelegten Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, zumal die Klägerin dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO: § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).