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Beschluss

8 B 1156/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0516.8B1156.12.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1683/12.F – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, zumal die Beschwerdebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung und keinen konkreten Fallbezug erkennen lässt (§§ 80 Abs. 8, 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S. 3 und 4 VwGO). Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den heutigen Senatsbeschluss im Verfahren 8 B 1150/12 verwiesen, in dem es ebenfalls um eine von der Bevollmächtigten des Antragstellers begründete Beschwerde ging. Der Antragsteller hat auch die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss auch für die zweite Instanz auf 2.500 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).