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Urteil

8 A 1978/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0922.8A1978.10.0A
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Leitsätze
Ob eine Religionsgesellschaft die Gewähr der Dauer bietet, ist im Wege einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien zu ermitteln. Die Relation der Mitgliederzahl einer Religionsgesellschaft zur Gesamtzahl der Bevölkerung ist kein geeigneter Entscheidungsmaßstab.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2009 – 8 K 1605/08.F – aufgehoben und das Hessische Kultusministerium unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 verpflichtet, der Klägerin gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Religionsgesellschaft die Gewähr der Dauer bietet, ist im Wege einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien zu ermitteln. Die Relation der Mitgliederzahl einer Religionsgesellschaft zur Gesamtzahl der Bevölkerung ist kein geeigneter Entscheidungsmaßstab. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2009 – 8 K 1605/08.F – aufgehoben und das Hessische Kultusministerium unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 verpflichtet, der Klägerin gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die mit Beschluss vom 20. September 2010 – 8 A 2794/09.Z – zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§§ 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Der Senat hat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden können, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin kann die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangen, weil die Voraussetzungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 1 und 2 WRV vorliegen, wo es heißt: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“ Die in der Hessischen Verfassung enthaltene, ähnlich lautende Regelung des Art. 51 Abs. 1 HV, wonach die Rechtsstellung auf Antrag verliehen werden „kann“, tritt hinter der Regelung des Grundgesetzes zurück (Art. 31 GG). In Übereinstimmung mit dem beklagten Land ist davon auszugehen, dass es sich bei der X...-Gemeinde um eine Religionsgesellschaft in diesem Sinne handelt. Der erforderliche Antrag der Klägerin liegt ebenfalls vor. Weiterhin ist eine prognostische Einschätzung erforderlich, wonach die Klägerin auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Diese Einschätzung ist anhand ihrer Verfassung und der Zahl ihrer Mitglieder zu treffen (vgl. dazu Bonner Kommentar, GG, 145. Aktualisierung April 2010, Art. 140, Rn. 388; Maunz-Dürig-Korioth, GG, 42. Lieferung Februar 2003, Art. 140, Rn. 72). Unter der „Verfassung“ der Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV sind nicht allein Satzungsnormen zu verstehen, sondern der tatsächliche Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit, also der Gesamtzustand (BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 -; Maunz-Dürig-Korioth, a.a.O., Rn. 75). Er dient als Grundlage für die Einschätzung des künftigen Fortbestehens, um das es nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV vor allem geht (BVerfG, a.a.O.). Der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft lässt sich anhand weiterer Indizien bewerten; so können eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandzeit und die Intensität des religiösen Lebens für die Beurteilung bedeutsam sein. Soweit das beklagte Land eine Verwaltungspraxis zugrunde legt, nach der eine Mindestbestandzeit von 30 Jahren gefordert wird, muss der Frage nach einer Angemessenheit dieser Frist nicht näher nachgegangen werden, denn angesichts des mehr als 100jährigen Bestehens der X...-Gemeinde in Deutschland ist diese Frist jedenfalls erfüllt. Eine ausreichende Finanzausstattung steht ebenfalls nicht in Zweifel. Weder hat das beklagte Land solche geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. In der Behördenakte (Bl.107) schätzt das beklagte Land die Finanzsituation wie folgt ein: “Den Anforderungen, den „finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen“ (BVerfGE 66,1 (24), NJW 1984, 2401 (2402) , wird die Gemeinschaft nach Sichtung der Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachkommen können. Dies geht aus den ordnungsgemäß geführten Buchführungsunterlagen hervor.“ U.a. besitze der Nationale Geistige Rat als rechtlich verfasstes Leitungsorgan der Gemeinschaft ein Vereinsvermögen in nennenswertem Umfang. Aus dem Kriterium der Intensität des religiösen Lebens lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Gewähr der Dauer in Frage stehen könnte. Die Klägerin bietet auch nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. Eine verfassungsrechtliche Festlegung zur konkreten Ausfüllung dieses Kriteriums, wie sie nach Auffassung des beklagten Landes aufgrund der Regelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bestehen soll, ist nicht gegeben. Weder der vom Grundgesetz übernommene Wortlaut des Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV noch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung geben etwas dafür her, die Gewährung der Korporationsrechte von einer bestimmten Relation der Mitgliederzahl einer Religionsgesellschaft zur Gesamtbevölkerung abhängig zu machen. Der Senat hat – auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – das Protokoll der 59. Sitzung der Deutschen Nationalversammlung vom 17. Juli 1919 (Band 6 S. 4001, 4004, 4013, 4015, 4052) herangezogen. In dieser Sitzung haben sich u.a. als Berichterstatter des Vorberatungsausschusses der Abgeordnete Prof. Dr. Joseph Mausbach (Zentrum), der Abgeordnete Prof. Dr. Wilhelm Kahl (DVP) und der Abgeordnete Max Quarck (SPD) geäußert und mit keinem Wort ein bestimmtes erforderliches Verhältnis der Mitgliederzahl einer korporierten Religionsgesellschaft zur Gesamtbevölkerung erwähnt. Mausbach begründete die der damaligen Badischen Verfassung entnommene und in dieser Sitzung beschlossene Fassung des Entwurfs des späteren Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV („Anderen Religionsgesellschaften sind gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch die Zeit ihres Bestehens und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“) mit folgenden Worten: „Sie [diese Formulierung] wurde auch innerlich damit begründet, dass nach der eben gegebenen Definition eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eine erhebliche Bedeutung für das soziale und staatliche Leben haben müsse, darum nicht jeder Verein, der eben gegründet ist, schon diesen Anspruch erheben könne“. Neben dem oben zitierten, später in der dritten Lesung der Weimarer Reichsverfassung nochmals abgeänderten Wortlaut stand noch eine weitere Fassung am 17. Juli 1919 zur – insoweit negativ verlaufenen – Abstimmung: „Anderen Religionsgesellschaften sind auf Antrag gleiche Rechte zu gewähren“. In der am 11. August 1919 beschlossenen Endfassung des Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV wurde die am 17. Juli 1919 beschlossene Formulierung „die Zeit ihres Bestehens“ ersetzt durch „ihre Verfassung“ und das Antragserfordernis ausdrücklich erwähnt. Von der durch Art. 137 Abs. 8 WRV eröffneten Möglichkeit, durch Landesgesetz ergänzende Regelungen zu treffen, hat das Land Hessen keinen Gebrauch gemacht. Allerdings bestehen Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 12. März 1954, ergänzt durch die Erläuterungen vom 12. Oktober 1962 (beide abgedruckt bei H. B., ZevKR 34 (1989), 377ff.), die aber ebenfalls keine starre Relation von Mitgliederzahl und Gesamtbevölkerung aufstellen. Dort heißt es unter Anlage 2, Nr. 2.c): „Eine RG (WV) bietet nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer, wenn die Mitgliederzahl in dem einzelnen Land so groß ist, dass die Organisation eine gewisse Bedeutung im öffentlichen Leben erlangt hat. Dabei ist die soziologische Struktur ihres Mitgliederbestandes (z.B. ihre räumliche Verteilung und örtliche Dichte, ihre Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht, ihre soziale Gliederung) von Bedeutung.“ Das Bundesverfassungsgericht führt aus: „Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen“ (BVerfG a.a.O., juris Rn. 66). In der Literatur heißt es, hinsichtlich der Zahl der Mitglieder handele es sich um eine Frage des Einzelfalles, welche unter dem Gesichtspunkt der Gewähr einer dauerhaften Existenz zu betrachten sei. Soweit sich die Verleihungspraxis der Länder an einer Mindestzahl von einem Tausendstel der Einwohner des betreffenden Landes orientiere, dürfe hier keine schematische Handhabung erfolgen. Eine größere Mitgliederzahl in anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten könne eine Abweichung nach unten nahelegen (Bonner Kommentar, a.a.O., Rn. 394). Eine konkrete zahlenmäßige Festlegung, insbesondere eine Richtzahl im Sinne der von dem beklagten Land benannten Promillegrenze, ist weder in den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz enthalten noch wird sie, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung oder in der Literatur gefordert. Es handelt es um ein Kriterium, das sich in der Verwaltungspraxis herausgebildet haben soll, wie das beklagte Land behauptet. Dies ist aber schon deswegen unerheblich, da Behördenentscheidungen nach Art. 137 Abs. 5 S.2 WRV– anders als nach dem durch Bundesrecht verdrängten Art. 51 Abs. 1 HV – nicht im Ermessen der Behörde stehen, sondern die anwendbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, wobei das Tatbestandsmerkmal „Gewähr … bieten“ allenfalls einen gewissen behördlichen Prognosespielraum in Zweifelsfällen zulässt. Im Übrigen ist auch höchst zweifelhaft, ob die behauptete Behördenpraxis eines bestimmten Mitgliederquorums in Hessen je ernsthaft angestrebt und eingehalten worden ist. In Abschnitt 4.b. auf Seiten 6 f. der Ministervorlage vom 3. März 2005 (Bl. 103 – 110 der vorliegenden Behördenakten ist von vergleichbaren Fällen die Rede, in denen „unter teilweise noch erheblich gravierender[er] Abweichung von der Mindestmitgliederzahl“ Religionsgesellschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt worden sind. In dieser Vorlage ist im Übrigen überzeugend ausgeführt, warum die Klägerin aus vom Hessischen Kultusministerium letztlich nicht oder nicht richtig gewürdigten Gründen die Gewähr der Dauer i.S.d. Art 137 Abs. 5 S. 2 WRV schon damals geboten und auch die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf dieses Dokument Bezug. Der dort erwähnte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86– (BVerfGE 83, 341 = juris) steht der Anerkennungsfähigkeit der Klägerin i.S.d. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV nicht entgegen. In diesem vom damaligen Vorstand der Klägerin eingelegten Verfassungsbeschwerden stattgebende Beschluss gegen die von den Zivilgerichten abgelehnte Eintragung der Klägerin ins Vereinsregister bei dem Amtsgericht Tübingen betreffenden Beschluss hat zwar das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Hessischen Kultusministeriums die Annahme, die Klägerin könne wegen ihrer bundesweit nur 4.000 bis 5.000, auf 50 örtliche X...-Gemeinden nicht als Körperschaft i.S.d. Art 137 Abs. 2 WRV anerkannt werden, als nicht „fehlerhaft oder gar missbräuchlich“ bezeichnet. Jedoch ist dieses Problem in der Entscheidung nur als Vorfrage angesprochen und nicht vertieft worden. Von einem Mitgliederquorum im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung war damals keine Rede. Die von dem beklagten Land aufgestellte Anforderung, wonach die Mitgliederzahl einem Promille der hessischen Bevölkerung entsprechen muss, mithin ca. 6.000 Mitglieder erforderlich wären, wäre im Übrigen auch kein taugliches Feststellungskriterium für einen dauerhaften Bestand. Zwar mag man davon ausgehen können, eine Religionsgemeinschaft werde, bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen, dauerhaft Bestand haben, wenn sie die Richtzahl von einem Promille tatsächlich erfüllt. Umgekehrt rechtfertigt sich eine negative Prognose jedoch nicht allein daraus, dass diese Richtzahl nicht erfüllt wird. Unter Heranziehung aller übrigen, zuvor bereits benannten Kriterien ergibt sich eine durchaus günstige Prognose, die den dauerhaften Bestand auch aufgrund der Mitgliederzahl erwarten lässt. Die X...-Gemeinde in Hessen hat zwar nur relativ wenige Mitglieder, insgesamt beträgt die Mitgliederzahl in Deutschland jedoch ca. 5.000. Weltweit hat die Religionsgemeinschaft zwischen 4,8 und 7,7 Millionen Mitglieder, verteilt über die gesamte Erde. Die Mitgliederzahl in Deutschland ist langsam, aber konstant angestiegen und die Altersstruktur lässt erwarten, dass sich die Mitgliederzahl zumindest auf absehbare Zeit nicht wesentlich verringern, sondern eher weiterhin ansteigen wird. Hinzu kommen eine solide Finanzausstattung und nicht zuletzt eine über 100jährige Bestehenszeit in Deutschland. Der Dauer ihres Bestehens kommt hier umso größere Bedeutung zu, als die X...-Gemeinde ihr Verbot durch die Nazi-Diktatur, den nachfolgenden Zweiten Weltkrieg und ihr Verbot während der DDR-Diktatur überstanden und in Westdeutschland sofort nach dem Krieg, in der DDR sofort nach der Beseitigung des SED-Regimes wieder strukturierte Aktivitäten aufgenommen und bis heute konsequent fortgesetzt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Bestandsgewähr der X...-Gemeinde gerade in Hessen von erheblicher Bedeutung, dass die Gemeinde hier in A-Stadt-… mittlerweile ihren Sitz und mit dem Europäischen Haus der Andacht und anderen Einrichtungen ein für ihre Mitglieder überregional bedeutsames Zentrum hat, in das auch erhebliche finanzielle Mittel investiert worden sind. Ohne Bedeutung sind entgegen der Auffassung des Beklagten die rechtlichen Verhältnisse in Österreich, wo nach seiner Darstellung durch staatliches Gesetz als Anerkennungsvoraussetzung für die Korporierung von Religionsgesellschaften ein Mitgliederquorum von sogar zwei Prozent der Bevölkerung festgelegt ist. Dass der Gesetzgeber in Deutschland und speziell in Hessen von der wohl durch Art. 137 Abs. 8 WRV eröffneten Möglichkeit, durch Gesetz eine entsprechende oder eine geringere Mindestmitgliederzahl vorzuschreiben, keinen Gebrauch gemacht hat, spricht für die Rechtswidrigkeit der nach Darstellung des Beklagten teilweise angewandten Verwaltungspraxis. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen, weil es unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Beschluss Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin vom 31. Januar 2005 auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV ab. Zur Begründung heißt es, zwar handele es sich bei der X...-Gemeinde in Deutschland um eine Religionsgemeinschaft, die Voraussetzungen für eine Verleihung der Körperschaftsrechte seien jedoch nicht erfüllt. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfordere, dass die Religionsgesellschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer biete. In der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis habe sich herausgebildet, dass die konkrete Gruppierung mindestens 30 Jahre bestehen und eine Mitgliederzahl von einem Promille der Bevölkerung des jeweiligen Landes aufweisen müsse. Angesichts der tatsächlichen Mitgliederzahl der X...-Gemeinde von 900 bis 950 Mitgliedern werde diese Voraussetzung nicht erfüllt, denn ein Promille der hessischen Bevölkerung erfordere 6.089 Mitglieder. Die Promilleuntergrenze sei ein Hauptkriterium für die geforderte Prognoseentscheidung, was sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97– (BVerfGE 102, 370,385) ergebe. Selbst bundesweit werde bei einer Mitgliederzahl von ca. 5.000 Mitgliedern nicht die allein für Hessen erforderliche Richtzahl erreicht. Lediglich das VG München habe einmal eine um ein Drittel abweichende Mitgliederzahl anerkannt. Soweit in einzelnen Bundesländern Körperschaftsrechte auch an Religionsgemeinschaften verliehen würden, deren Mitgliederzahl unter der Promillegrenze liege, handele es sich um traditionelle, örtliche Religionsgemeinschaften, bei denen entweder die übergeordnete Religionsgemeinschaft bereits Körperschaftsrechte besessen habe bzw. die nur örtlich begrenzt überhaupt in Erscheinung getreten seien. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am selben Tage eingegangen, Klage erhoben. Zuvor war mit Klageschrift vom 17. Juli 2007 bereits Klage für den Nationalen Geistigen Rat der X...-Gemeinde erhoben worden, die unter dem Az. 8 E 2214/07(1) bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geführt wird. Das Verfahren ruht. Die Klägerin trägt vor, das beklagte Land habe geltend gemacht, die Klage hätte von der X...-Gemeinde in Deutschland erhoben werden müssen. Deshalb sei die vorliegende Klage erhoben worden. Die Klagefrist von einem Jahr gelte aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Bescheid. Zur Klagebegründung wird ausgeführt, die Organschaft des Nationalen Geistigen Rates der X...-Gemeinde in Deutschland für die X...-Gemeinde in Deutschland ergebe sich primär aus dem – von den Gläubigen als verbindlich betrachteten – internen religiösen Recht der X...-Weltgemeinde. In einer mit der Antragstellung am 31. Januar 2005 vorgelegten Broschüre sei die unveränderliche Rechtsgestalt beschrieben; vorgegeben seien die demokratisch zu wählenden Institutionen, die „Häuser der Gerechtigkeit“, auf nationaler Ebene die Nationalen Geistigen Räte. Eine ausformulierte Satzung der X...-Gemeinde in Deutschland als solcher existiere nicht. Ihr Status erschließe sich deshalb nur mittelbar aus dem internen religiösen Recht der internationalen X...-Gemeinschaft und aus der Satzung des Nationalen Geistigen Rats der X... in Deutschland e.V. Aus der Sicht des staatlichen Rechts handele es sich um einen nicht eingetragenen Verein. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juni 2007 das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheids das beklagte Land zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte die Ansicht vertreten, die Klage sei wegen Versäumens der Klagefrist unzulässig. Außerdem sei die Klage unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Verleihung der Körperschaftsrechte seien nicht gegeben. Für die Einschätzung des dauerhaften Bestandes sei neben dem (Haupt-) Kriterium der Mitgliederzahl, das nicht erfüllt sei, der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen. Daraus ergäben sich aber keine weiteren „Indizien“, die eine Verleihung der Körperschaftsrechte rechtfertigen würden, insbesondere nicht aus den Kriterien „lange Bestehenszeit“, „Mitgliederzahl im Ausland“, „traditionelle Gemeinschaft“, „angegliederte rechtliche Organisationen“ und „Vergleich mit den anderen, mit dem öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus versehenen Gemeinschaften“. In Deutschland sei das erste X...-Mitglied 1905 in Stuttgart verzeichnet worden, 1932 sei für den Rat eine Satzung als rechtsfähiger Verein errichtet worden, aufgrund derer eine Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart erfolgt sei. Nach dem Verbot des Glaubens 1937 sei nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 eine Neuorganisation in Stuttgart erfolgt, 1947 sei der „Nationale Geistige Rat der X... in Deutschland und Österreich“ erneut in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen worden. In der ehemaligen DDR sei erst 1990 die „Religionsgemeinschaft der X... in der DDR“ staatlich anerkannt worden, vorher sei der Glaube verboten gewesen. Insgesamt verzeichne die Religionsgemeinschaft in Deutschland ca. 4.600 bis 5.000 Mitglieder, davon in Hessen etwa 900 bis 950. Mit einer Anerkennung der X...-Gemeinde würde das Kriterium der Mitgliederzahl im Verleihungsgebiet faktisch aufgegeben und alleine eine prognostische Gesamteinschätzung des dauerhaften Bestandes zum Kriterium für die Verleihung von Körperschaftsrechten gemacht. Das von der Verfassung ausdrücklich genannte Tatbestandsmerkmal „Zahl der Mitglieder“ würde gänzlich entwertet und im Ergebnis entgegen dem Wortlaut der Verfassung entfallen. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 am 28. April 2009 verkündetem Urteil – 8 K 1605/08.F(1) – hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Verleihung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bescheiden. Durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2010 – 8 A 2794/09.Z – ist die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen worden. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. November 2010 innerhalb der vom Vorsitzenden antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist damit begründet, die von dem beklagten Land herangezogene „Promillegrenze“ stelle allenfalls einen unverbindlichen Richtwert ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dar. Zwar werde sie in der rechtswissenschaftlichen Literatur für den Regelfall als sachgemäße Auslegung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV angesehen, dürfe als Indiz für die „Gewähr der Dauer“ aber nicht verabsolutiert oder schematisch angewendet werden. Das Erfordernis einer prognostischen Gesamteinschätzung des dauerhaften Bestandes ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 -, wo neben dem Kriterium der Mitgliederzahl weitere Indizien für die Einschätzung des dauerhaften Bestandes genannt würden, nämlich eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens. Trotz einer geringen Mitgliederzahl könne die Prognose eines dauerhaften Bestandes bei Heranziehung der weiteren Indizien gerechtfertigt sein. Solche Gesichtspunkte seien im Fall der Klägerin gegeben, sie ließen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen dauerhaften Bestand der Gemeinschaft in Deutschland erwarten. Die X...-Gemeinde bestehe trotz ihrer relativ geringen Mitgliederzahl seit nunmehr ununterbrochen mehr als 100 Jahren in Deutschland, davon mehr als 80 Jahre auch in zivilrechtlich konstituierter Form. Selbst in der Zeit des Nationalsozialismus habe die Gemeinde als solche weiter bestanden. In der gesamten Zeit sei die Mitgliederzahl langsam aber stetig gewachsen, der Zuwachs halte noch an, die Mitglieder seien in ausgeglichener Weise über ganz Deutschland verteilt. Die Altersstruktur der Mitglieder sei ausgeglichen, 13% der Mitglieder seien unter 18 Jahren, nur 20% über 60 Jahre alt. Die soziale Schichtung und die Berufsstruktur weise ein breites Spektrum auf. Auch der Ausländeranteil innerhalb der Mitglieder spreche nicht gegen einen dauerhaften Bestand; zwar seien ethnisch nur 54% Deutsche und 28% Iraner sowie 18% anderer Nationalität, dabei sei aber davon auszugehen, dass weit über 50% der Iraner auch die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Speziell in Hessen sei auch deshalb von einer besonderen Stabilität der X...-Gemeinde auszugehen, weil hier – in A-Stadt-…– das Europäische Haus der Andacht mitsamt dem X...-Informationszentrum angesiedelt sei. Neben dem Nationalen Geistigen Rat hätten dort eine ganze Anzahl weiterer X...-Organisationen ihren Verwaltungssitz. Die X...-Gemeinde in Deutschland sei die deutsche Teilorganisation der weltumspannenden X...-Gemeinde, einer über die ganze Erde verbreiteten Religionsgemeinschaft mit derzeit geschätzt zwischen 4,8 und 7,7 Millionen Gläubigen, was ebenfalls die Prognose eines dauerhaften Bestandes rechtfertige. Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsse ebenfalls herangezogen werden. So habe der EGMR in einem Verfahren der Zeugen Jehovas und andere gegen Österreich ausgeführt, dass jeder Staat, der „ein Rahmenwerk dafür aufstellt, nach dem Religionsgesellschaften eine Rechtspersönlichkeit verliehen werden kann, mit dem ein besonderer Status verbunden ist“, dazu verpflichtet sei, „allen Religionsgesellschaften, die das wünschen, eine faire Gelegenheit zu bieten, sich um diesen Status zu bewerben, und die einschlägigen Kriterien in einer nicht diskriminierenden Weise anzuwenden“. Differenzierungen seien nur dann nicht diskriminierend, „wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und wenn ein vernünftiges Mittel zwischen den gewählten Mitteln und dem mit ihnen verfolgten Ziel besteht“. Wenn man auch den mit dem Erfordernis der „Gewähr der Dauer“ verfolgten Ausschluss nicht ausreichend konsolidierter Gemeinschaften von der Korporationsqualität und den mit ihr verbundenen öffentlich-rechtlichen Befugnissen als legitimes Ziel für eine Differenzierung ansehen könne, sei fraglich, ob die gewählte Promillegrenze in einem vernünftigen Verhältnis zu dem genannten Ziel stehe. Der über hundertjährige Bestand der Klägerin trotz geringer Mitgliederzahlen zeige, dass für das Entstehen einer konsolidierten Gemeinschaft und damit für die „Gewähr der Dauer“ die Einhaltung einer solchen Zahl nicht erforderlich sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei außerdem keine Kooperationsbereitschaft der Religionsgemeinschaft mit dem Staat zu verlangen, so dass mit der Forderung nach einer wie auch immer gearteten Bereitschaft zur „Lastentragung“ die positive Gesamtprognose zugunsten der Klägerin nicht in Frage gestellt werden könne. Der Verleihung der Körperschaftsrechte an die Klägerin könne auch nicht der Hinweis auf das Fehlen einer ausformulierten Satzung der X...-Gemeinschaft als solcher entgegengehalten werden. Eine über die rechtliche Organisation des Leitungsorgans oder Trägervereins hinausreichende rechtliche Organisation der Gemeinschaft als solcher auch als Rechtsträger des weltlichen Rechts sei weder rechtlich vorgeschrieben noch aus praktischen Gründen für die Teilnahme der Gemeinschaft am Rechtsverkehr erforderlich. Der Körperschaftsstatus sei nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) „eine angemessene Rechtsform“ auch für solche Religionsgemeinschaften, „die den Status eines eingetragenen Vereins nicht erlangen können oder wollen, etwa weil ihre innere Struktur und Organisation, wie sie von ihrem religiösen Selbstverständnis gefordert sind, mit Vorgaben des Vereinsrechts in Konflikt liegen“. Die Klägerin habe im Vorgriff auf die Verleihung der Körperschaftsrechte den umfassenden Entwurf einer Verfassung erarbeitet. Er sei inzwischen von Nationalen Geistigen Rat der X... in Deutschland verabschiedet und vom „Universalen Haus der Gerechtigkeit“, der höchsten Leitungskörperschaft der X... in Haifa, geprüft und genehmigt worden. Die Verfassung kodifiziere das schon jetzt geltende und angewandte interne Recht der X...-Gemeinde in Deutschland. Sie werde mit der Verleihung der Körperschaftsrechte an die Klägerin in Kraft treten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2009 – 8 K 1605/08.F – aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertritt der Beklagte die Ansicht, die Klägerin biete nicht die „Gewähr der Dauer“ im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV. Zwar komme es für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift auf eine Gesamtprognose an. Die Kriterien, anhand derer diese Gesamtprognose vorzunehmen sei, seien jedoch keineswegs beliebig, vielmehr sei die Akzentuierung und Gewichtung maßgeblich, die sich aus dem Wortlaut des Grundgesetzes ergebe. Eine Religionsgesellschaft biete nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer, wenn die Mitgliederzahl in dem einzelnen Land so groß sei, dass die Organisation eine gewisse Bedeutung im öffentlichen Leben erlangt habe. In jahrzehntelang gefestigter Verwaltungspraxis wende die Beklagte den ihr durch das Grundgesetz eingeräumten Prognosespielraum hinsichtlich der Mitgliederzahl dahingehend an, dass grundsätzlich eine Mitgliederzahl von einem Promille der Bevölkerung des Landes Hessen (Richtzahl) sowie eine Bestehenszeit von mindestens 30 Jahren verlangt werde. Allerdings werde nicht schematisch vorgegangen, sondern im Einzelfall eine Gesamtprognose erstellt. Im vorliegenden Fall habe die Heranziehung sämtlicher anderer Kriterien aber nicht dazu führen können, die geringe Mitgliederzahl im Ergebnis auszugleichen. Das Kriterium der Mitgliederzahl sei nämlich nicht eines unter mehreren, wie die Klägerin meine. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 - ergebe sich vielmehr, dass neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen sei, wobei für die Beurteilung dieses tatsächlichen Gesamtzustandes weitere Indizien hilfreich seien. Eine Relativierung sei also nicht hinsichtlich der Mitgliederzahl vorgenommen worden. Unzutreffend sei der Vortrag der Klägerin, in anderen Bundesländern werde die Richtzahl sehr weit nach unten unterschritten. Auch werde nicht deutlich, weshalb sich aus der Ansiedlung des Europäischen Hauses der Andacht, des X...-Zentrums und anderer Organisationen in A-Stadt-… eine besondere Stabilität in Bezug auf Hessen ergeben solle. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR vom 31. Juli 2008, Appl. No. 40825/98) führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieses Urteil befasse sich mit dem Kriterium der Wartezeit bis zur Erlangung eines besonderen Rechtsstatus und sei insoweit anders gelagert. Der EGMR habe Differenzierungen für zulässig erachtet, soweit damit ein legitimes Ziel verfolgt werde. Der von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV verfolgte Ausschluss nicht ausreichend konsolidierter Gemeinschaften von der Korporationsqualität und den damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Befugnissen stelle ein legitimes Ziel dar für eine auf die Mitgliederzahl gestützte Differenzierung. Die lange Zeit des Bestandes der Klägerin rechtfertige kein anderes Ergebnis, denn sie sei wegen der geringen Mitgliederzahl schon nicht als konsolidierte Gemeinschaft anzusehen. Hinzuweisen sei außerdem noch darauf, dass der für die Entscheidung des EMGR maßgebliche § 11 Abs. 1 des österreichischen Bundes(verfassungs)gesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften in seiner Nr. 2 ein Quorum von sogar zwei Promille der Bevölkerung Österreichs fordert, und zwar als strikte Vorgabe. Der EGMR habe dieses Kriterium mehrfach erwähnt, ohne es auch nur im Mindesten in Frage zu stellen. Zur Aufklärung von Missverständnissen werde darauf hingewiesen, dass von der Klägerin über die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV verankerten Kriterien hinaus keine „Bereitschaft zur Lastentragung“ verlangt werde. Auch verweigere das beklagte Land nicht mit dem Hinweis auf das „Fehlen einer ausformulierten Satzung“ aus formalen Gründen die Zuerkennung der Körperschaftsrechte. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben müsse die Klägerin unter anderem „nach ihrer Verfassung“ die Gewähr der Dauer bieten. Dem Senat liegen die Beiakten des beklagten Landes (1 Ordner), die Akten des Verfahrens – 8 K 2214/07.F (V) – und das Rechtsgutachten des Universitätsprofessors Dr. Heinig vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden sind. Die Beteiligten haben für den Fall des inzwischen form- und fristgerecht erfolgten Widerrufs eines in der mündlichen Verhandlung auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.