OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 D 967/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0404.8D967.10.0A
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 2010 – 8 K 267/10.GI – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 2010 – 8 K 267/10.GI – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die am 21. April 2010 per Telefax beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten an diesem Tage per Telefax übermittelten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 2010 ist gemäß § 146 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Waldschmidt entgegen seiner Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2010 gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten und im Entwurf beigefügten Wahlanfechtungsklage des Klägers zu Recht abgelehnt. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger davon ausgeht, dass der damalige und wiedergewählte Bürgermeister X... im Vorfeld der Bürgermeisterwahl vom 27. September 2009 den Eigenbetrieb „Gebäude- und Grundstückswirtschaft“ der Stadt Büdingen rechtswidrig veranlasst hat, für die Belegung der Willi-Zinnkann-Halle zum Zwecke einer Wahlkampfveranstaltung der Partei des Klägers eine überhöhte Kaution von 10.000,00 € zu verlangen, dass diese Veranstaltung an der Kautionsforderung gescheitert ist und dass Bürgermeister X... für Presseberichte über diese Verhinderung gesorgt hat, kann darin kein zur Wahlwiederholung führender Wahlfehler in Form einer sittenwidrigen Wahlbeeinflussung gemäß § 50 Nr.2 KWG gesehen werden. Nachdem der beschließende Senat zur früheren Fassung dieser Vorschrift mit Urteil vom 29. November 2001 – 8 UE 3800/00– (HGZ 2002 S. 171 ff. = juris Rdnr. 70) entschieden hatte, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 – 2 BvF 1/00– (BVerfGE 103 S. 111 ff. = juris) zu Art. 78 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (HV) für die hessische Landtagswahl im Hinblick auf den Bestandsschutz des gewählten Parlaments aufgestellten hohen Anforderungen an das Vorliegen von Wahlfehlern nicht auf die kommunalwahlrechtliche (Ober)Bürgermeisterwahl wegen des geringeren Bestandserhaltungsinteresses übertragbar sei und nachdem das Bundesverwaltungsgericht dies mit Urteil vom 8. April 2003 – 8 C 14/02– (BVerwGE 118 S. 101 ff. = NVwZ 2003 S. 983 ff. = juris) bestätigt hatte, hat der hessische Landesgesetzgeber auf einen Änderungsantrag der CDU-Fraktion vom 6. Dezember 2004 (LT/Ds. 16/3307) die Vorschrift des § 50 Nr. 2 KWG durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54 ff.) mit dem Ziel neu gefasst, diese Vorschrift dem für Landtagswahlen geltenden Art. 78 Abs. 2 HV anzupassen. Deshalb ist nach diesem eindeutigen, in der Vorschrift auch hinreichend zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen, an den die Rechtsprechung gebunden ist, im Kommunalwahlrecht ohne weitere Differenzierung ein neuer, der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 (a.a.O.) entsprechender Wahlfehlerbegriff zugrunde zu legen (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - 8 UE 1851/07 - LKRZ 2008 S. 375 ff. = NVwZ-RR 2009 S. 255 ff. = juris Rdnrn. 42 ff. und Urteil vom 18. Dezember 2008 – 8 A 1330/08– LKRZ 2009 S. 176 ff. = NVwZ-RR 2009 S. 572 ff. = juris Rdnrn. 41 ff.). Danach sind parteiergreifende, die Wahl beeinflussende Verhaltensweisen nicht den „Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren“, sondern den „gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen“, die die Wahl beeinflussen, zuzuordnen. Eine solche sittenwidrige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte. Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stellt eine Einwirkung von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den zur Prüfung gestellten Wahlfehlertatbestand erfüllte, selbst wenn es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte. Ein Gesetzesverstoß ist danach für die Annahme einer sittenwidrigen Wahlbeeinflussung weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht die Einflussnahme des damaligen Bürgermeisters auf die erhöhte Kautionsforderung für die Zurverfügungstellung der Willi-Zinnkann-Halle zutreffend nicht als sittenwidrige Wahlbeeinflussung angesehen, weil dafür ein Rechtsverstoß oder ein unlauteres Verhalten nicht ausreicht und darin kein Verstoß gesehen werden kann, der nach Art und Gewicht einer Straftat gleich käme. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass sich der Kläger gegen diese rechtswidrige Kautionsforderung weder durch Widerspruch noch im Wege einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gewehrt hat. Seine Partei hat sich vielmehr sogar mit Schreiben vom 14. Juni 2009 an den Eigenbetrieb der Stadt Büdingen ausdrücklich mit der Reservierung der Halle für den 12. September 2009 einverstanden erklärt und die geforderte Kautionszahlung von 10.000,00 € nach Bestätigung des Termins angekündigt und damit ebenfalls akzeptiert. Da die Kaution nach seinem Bestätigungsschreiben vom 2. Juli 2009 nicht gezahlt worden ist, hat der Eigenbetrieb mit Schreiben vom 22. Juli 2009 die Belegung der Halle gestrichen; auch dagegen hat sich die klägerische Partei nicht zur Wehr gesetzt, obwohl bis zum Wahltermin noch hinreichend Zeit war. Zwar ist hier nicht die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht heranzuziehen, der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wahlfehlerbegriff setzt aber voraus, dass gegen die staatliche oder etwa auch durch einzelne Kandidaten erfolgende Wahlbeeinflussung keine hinreichende Möglichkeit der Abwehr etwa durch Inanspruchnahme der Gerichte besteht. Es widerspricht auch dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, eine solche rechtswidrig überhöhte Kautionsforderung ohne Gegenwehr zunächst hinzunehmen, daran eine beabsichtigte Wahlkampfveranstaltung scheitern zu lassen und dann später mit dieser Begründung die Wahl anzufechten. Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass „nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht“, dass die Verhinderung der Wahlkampveranstaltung des Klägers einschließlich der nachfolgenden Presseberichterstattung auf das Wahlergebnis „von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte“. An diese potentielle Kausalität sind nach dem neuen Wahlfehlerbegriff erhöhte Anforderungen zu stellen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst worden sein muss (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 2008 a.a.O.). Angesichts des Stimmenverhältnisses von 6.524 Stimmen (56.3 %) für den gewählten Bürgermeister X... gegenüber dem Kläger mit 212 Stimmen (1,8 %) und dem CDU- und dem SPD-Kandidaten mit 2.823 Stimmen (24,4 %) bzw. 2.026 Stimmen (17,5 %) erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahezu ausgeschlossen, dass eine Wahlkampveranstaltung des Klägers und eine unterbliebene Presseberichterstattung über deren Verhinderung zu einer entscheidenden Veränderung dieses Wahlergebnisses, nämlich letztlich zur Wahl eines anderen Kandidaten geführt hätte. Entgegen der Beschlussvorlage des Gemeindewahlleiters zur Stadtverordnetenversammlung vom 28. Januar 2010 kann dies auch nicht aus den der Ergebnissen der gleichzeitig stattgefundenen Bundestagswahl hergeleitet werden, weil es vorliegend um eine reine Persönlichkeitswahl ging, die anderen Gesetzmäßigkeiten folgt. Die vorliegende Bürgermeisterwahl ist auch nicht vergleichbar mit dem durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1990 – 6 UE 1488/90– (ESVGH 41 S. 126 ff. = HGZ 1991 S. 257 ff. = NVwZ 1991 S. 702 = juris Rdnr. 36) noch nach der früheren Rechtslage entschiedenen Fall, bei dem es um die Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung ging und der F.D.P. nur fünf Stimmen zur Überschreitung der 5-prozentigen Sperrklausel fehlten, mit denen sie dann zwei Sitze im „Stadtparlament“ erhalten hätte. Die Beschwerde des Klägers gegen die Prozesskostenhilfeversagung ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben wird und außergerichtliche Kosten nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.