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Urteil

8 A 1188/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0317.8A1188.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Versammlungsausschluss muss bestimmt und unmissverständlich ausgesprochen werden. Er kann nicht konkludent erfolgen und nicht mit nach außen wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründet werden, die inhaltlich mit dem Zweck der Versammlung übereinstimmen. 2. Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit steht nicht im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, sondern stellt eine ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung dar. 3. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist nicht objektiv, sondern unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs aus der Sicht der "Kunstszene" einschließlich des Künstlers selbst zu bestimmen und erfasst auch politisches Straßentheater. 4. Der Begriff "Theateraufführung" in der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG lässt im Wege verfassungskonformer Auslegung das öffentliche Führen sog. Anscheinswaffen zu, wenn sie nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer szenischen Darstellung verwendet werden.
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 - 5 K 43/10.F - und - 5 K 32/10.F - aufgehoben und festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung des öffentlichen Führens der Gewehrattrappen bei der Veranstaltung am 1. Oktober 2009 vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen sind. Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versammlungsausschluss muss bestimmt und unmissverständlich ausgesprochen werden. Er kann nicht konkludent erfolgen und nicht mit nach außen wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründet werden, die inhaltlich mit dem Zweck der Versammlung übereinstimmen. 2. Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit steht nicht im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, sondern stellt eine ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung dar. 3. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist nicht objektiv, sondern unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs aus der Sicht der "Kunstszene" einschließlich des Künstlers selbst zu bestimmen und erfasst auch politisches Straßentheater. 4. Der Begriff "Theateraufführung" in der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG lässt im Wege verfassungskonformer Auslegung das öffentliche Führen sog. Anscheinswaffen zu, wenn sie nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer szenischen Darstellung verwendet werden. Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 - 5 K 43/10.F - und - 5 K 32/10.F - aufgehoben und festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung des öffentlichen Führens der Gewehrattrappen bei der Veranstaltung am 1. Oktober 2009 vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen sind. Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassenen Berufungen sind form- und fristgerecht gemäß § 124 a Abs. 6 und Abs. 3 Sätze 3 und 4 VwGO begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie sind auch begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klagen zu Unrecht abgewiesen hat. Die Klagen sind entweder als allgemeine Feststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder als – ohne Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO und ohne Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige – Fortsetzungsfeststellungsklagen in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, je nach dem, ob der Einsatzleiter POR E. die Kläger am 1. Oktober 2009 – wie in ihren persönlichen Klageschriften dargestellt – in Form eines belastenden Realakts unter Hinweis auf einen angeblichen Verstoß gegen das Waffengesetz vor die Alternative gestellt hat, die Gewehrattrappen abzugeben oder sie unsichtbar zu verstauen, oder ob er ihnen – wie in seinem Polizeibericht ausgeführt – in Form eines belastenden und durch Befolgung vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts gemäß § 35 HVwVfG untersagt hat, „die Anscheinskriegswaffen öffentlich zu führen“. Das für beide Klagearten erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist sowohl unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr wegen der von den Klägern beabsichtigten Wiederholung der von der Polizei „gestörten“ Aktion in Frankfurt am Main als auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wegen möglicher tiefgreifender Grundrechtseingriffe in die Schutzbereiche der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG und der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben, weil sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt entsprechend dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in der gerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden konnte (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03– BVerfGE 110 S. 77 ff. = DVBl 2004 S. 822 ff. = NJW 2004 S. 2510 ff. = juris Rdnr. 28 m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06–BVerwGE 129 S. 42 ff. = DÖV 2007 S. 883 ff. = NVwZ 2007 S. 1431 ff. = juris Rdnr. 12 m.w.N.). Die Klagen sind auch begründet, denn die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung des öffentlichen Führens der Gewehrattrappen bei der Veranstaltung am 1. Oktober 2009 vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main waren rechtswidrig. Die Aktion der Kläger stellte als vorübergehende Zusammenkunft von etwa sieben Teilnehmern zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung in öffentlichen Angelegenheiten eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel dar, auf die die grundsätzlich abschließenden Sonderregelungen des Versammlungsrechts anwendbar sind. Obwohl die Gesetzgebungskompetenz durch Streichung des Versammlungsrechts als Gegenstand der konkurrierenden Bundesgesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG im Zuge der sog. Föderalismusreform im Jahre 2006 auf die Länder übergegangen ist, ist das bundesrechtliche Versammlungsgesetz nach der Übergangsregelung des Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG in Hessen – anders als in einigen anderen Bundesländern, wie etwa in Bayern – noch heranzuziehen, weil es bisher durch Landesrecht nicht ersetzt worden ist. Die von den Klägern beabsichtigte Veranstaltung ist auch rechtzeitig gemäß § 14 VersG bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main als allgemeine Ordnungsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSOG und gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO zuständige Versammlungsbehörde angezeigt worden, ohne dass an ihrem Versammlungscharakter Zweifel geäußert worden wären. Es spricht viel dafür, dass der polizeiliche Eingriff in den Versammlungsablauf bereits deshalb rechtswidrig war, weil die vorangegangene Entsendung der beiden Polizeibeamten in Zivil den versammlungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprach. Es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, die teilweise als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entsendung von Polizeibeamten in eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel angesehen wird (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 4 zu § 22, 5. Teil, S. 396), wobei dies in Anlehnung an die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 1 i.V.m. § 19 a VersG für das - hier ebenfalls erfolgte - polizeiliche Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen hergeleitet werden kann, die danach wegen des möglichen Einschüchterungseffekts als verdachtsunabhängige Versammlungsüberwachung nicht erlaubt sind, sondern eine von den Versammlungsteilnehmern ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraussetzen (vgl. für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen: Riedel, BayVBl 2009 S. 391 ff. und Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – 10 BV 07.2143– DÖV 2008 S. 1006 ff. = BayVBl. 2009 S. 16 ff = juris). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls hatten sich die in die Versammlung entsandten Polizeibeamten unter Verstoß gegen das formelle Erfordernis des § 12 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersG und im Widerspruch zum versammlungsrechtlichen Kooperationsgebot den Klägern als verantwortliche Versammlungsleiter nicht zu erkennen gegeben (vgl. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2009, Rdnr. 424). Die Entsendung von Polizeibeamten in eine Versammlung soll nämlich nicht nur vor rechtswidrigen Handlungen abschrecken und eine sofortige Reaktion auf einen rechtswidrigen Versammlungsverlauf ermöglichen, sondern dient insbesondere auch dem Schutz der Versammlung vor Störungen von innen oder außen (vgl. Pieroth/Schlinck/Kniesel a.a.O. Rdnr. 2; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, Rdnr. 11 zu § 12). So wäre die vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main angeführte Verunsicherung von Passanten bei sichtbar im Einvernehmen mit dem Versammlungsleiter postierten Polizeibeamten (in Uniform) weitgehend vermieden worden. Abgesehen davon war das Vorgehen gegen das öffentliche Führen der Gewehrattrappen jedenfalls deshalb formell rechtswidrig, weil dafür nicht der eingreifende Polizeibeamte, sondern die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main als Versammlungsbehörde sachlich zuständig war. Zwar wäre die Polizei für einen Ausschluss der Kläger von der Versammlung gemäß § 18 Abs. 3 VersG zuständig gewesen. Ein solcher ist nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Kläger in ihren Klageschriften vom 5. Januar 2010 und der Darstellung des polizeilichen Einsatzleiters POR E. in seinem Polizeibericht vom 1. Oktober 2009 von ihm jedoch nicht ausgesprochen worden. Er hat den Klägern lediglich das öffentliche Führen der Gewehrattrappen untersagt bzw. sie dazu aufgefordert, diese unsichtbar zu verstauen, also nur die Art und Weise ihrer danach noch einige Zeit andauernden weiteren Teilnahme an der Versammlung einschränkend reglementiert. Darin kann nicht einmal eine konkludente Ausschlussverfügung gesehen werden, soweit eine solche überhaupt möglich ist (so aber Kniesel/Poscher, in Lisken/Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rdnr. 32). Der Ausschluss einzelner Versammlungsteilnehmer ist ein belastender Verwaltungsakt, durch den dem Betroffenen verboten wird, weiter an der Versammlung teilzunehmen, und ihm der versammlungsrechtliche Schutz seiner Teilnahme (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts) entzogen wird. Eine Ausschlussverfügung muss deshalb ebenso bestimmt sein wie eine Versammlungsauflösung, weil es sich bei beiden um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt. Einem Versammlungsteilnehmer muss hinreichend und unmissverständlich bedeutet werden, dass gerade er von der Versammlung ausgeschlossen wird, so dass ihm dadurch klar sein muss, dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01– juris Rdnrn. 22 ff. und vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06– juris Rdnr. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 – 4 LB 10/05– juris Rdnr. 54). Daraus zieht der Senat den Schluss, dass eine solche Ausschlussverfügung nur ausdrücklich und eindeutig, nicht aber nur konkludent erfolgen kann. Einen solchen Inhalt enthielten die insoweit unstreitigen Erklärungen des POR E. nicht, er kann ihnen auch nicht konkludent entnommen und auch nicht nachträglich beigelegt werden, um über eine solche rechtliche Konstruktion die Anwendung allgemeiner polizeirechtlicher Grundlagen zu rechtfertigen (vgl. dazu Kniesel/Poscher a.a.O. J Rdnrn. 31 und 33). Zudem hätten die Voraussetzungen für einen Versammlungsausschluss der Kläger wegen des angeblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz auch nicht vorgelegen. Nach § 18 Abs. 3 VersG kann die Polizei Teilnehmer von einer Versammlung ausschließen, die die Ordnung gröblich stören. Darunter ist nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung nur ein Verhalten zu verstehen, das eine schwere Beeinträchtigung des Verlaufs der Veranstaltung selbst darstellt, was aber nicht der Fall ist, wenn das Verhalten eines Teilnehmers in Übereinstimmung mit dem Zweck der Versammlung steht. Die Vorschrift schützt nur den geordneten Ablauf der Versammlung, wendet sich also gegen Versammlungsgegner und betrifft nicht Gefährdungen oder Verletzungen durch Versammlungsteilnehmer zum Nachteil öffentlicher oder privater Einrichtungen oder aber politischer Gegner der Versammelten (vgl. u. a. OVG Schleswig-Holstein a.a.O. juris Rdnr. 55, BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. juris Rdnr. 24; Schwabe, DÖV 2010 S. 720 [722 f.] m.w.N. in Fn. 11 und 12; a.A. Pieroth/Schlink/Kniesel a.a.O. Rdnr. 10, S. 398, wonach auch Ordnungsverstöße von Versammlungsteilnehmern nach außen darunter fallen, die zu Konflikten oder zur Versammlungsauflösung führen können, wie auch Straftaten, die ein Teilnehmer gegenüber Anwohnern, Passanten oder Teilnehmern einer Gegendemonstration begeht). Da die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung des öffentlichen Führens sog. Anscheinswaffen durch die Kläger somit unterhalb der Schwelle einer Versammlungsauflösung gemäß § 15 Abs. 3 VersG oder eines Versammlungsausschlusses der Kläger gemäß § 18 Abs. 3 VersG blieben, wären sie allenfalls als sog. Minusmaßnahmen oder als nachträglich beschränkende Verfügungen („Auflagen“) gemäß § 15 Abs. 1 VersG möglich gewesen. Selbst das wird teilweise mit der Begründung abgelehnt, dass das Versammlungsgesetz ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelwerk bilde, das nach Beginn der Versammlung nur die Auflösung der ganzen Versammlung oder den Ausschluss einzelner Teilnehmer, nicht aber minder intensive Eingriffe zulasse (vgl. u. a. Schoch, JuS 1994 S. 479 [482]), so dass die vorliegenden Maßnahmen schon deshalb rechtswidrig wären. Zum gleichen Ergebnis würde es führen, wenn die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 und 30. April 2007 (a.a.O.), wonach ein polizeirechtlicher Platzverweis mit anschließender Ingewahrsamsnahme eines Versammlungsteilnehmers nur nach dessen Versammlungsausschluss oder nach Auflösung der Versammlung insgesamt zulässig sei, dahin zu verstehen wären, dass dies für alle räumlichen Beschränkungen einer Versammlungsteilnahme oder gar für alle sog. Minusmaßnahmen gelten soll (vgl. Schwabe a.a.O.). Beide Auffassungen erscheinen dem Senat im Hinblick auf das Übermaßverbot und auch deshalb zweifelhaft, weil sich die zitierten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts wohl nur auf versammlungsbeendende Platzverweise beziehen; dies bedarf vorliegend aber letztlich keiner Entscheidung, weil das hier streitige polizeiliche Einschreiten auch als sog. Minusmaßnahme oder als nachträglich beschränkende Verfügung rechtswidrig war. In der Rechtsprechung werden sog. Minusmaßnahmen nach Beginn der Versammlung im Anschluss an eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 – I C 88.77 –BVerwGE 64 S. 55 ff. = NJW 1982 S. 1008 ff. = juris) gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG zugelassen. Dass § 15 Abs. 3 VersG keine anderen Maßnahmen als die Auflösung der Versammlung nenne, bedeute nicht, dass die zuständige Behörde den durch eine Versammlung verursachten Gefahren ausschließlich durch deren Auflösung begegnen könne oder dürfe. Ebenso wie das vorgängige Veranstaltungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG, auf dessen Voraussetzungen § 15 Abs. 3 VersG verweise, stelle auch die nachträgliche Auflösung nur das letzte, äußerste Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Wenn die Auflösung dafür nicht erforderlich oder unverhältnismäßig und deswegen übermäßig belastend sei, müsse die zuständige Behörde im Rahmen der ihr zum Zwecke der Gefahrenabwehr zustehenden Befugnisse ein milderes und angesichts der konkreten Sachlage angemessenes Mittel einsetzen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG verweise insofern mit der Wendung, dass die zuständige Behörde die Versammlung von „bestimmten Auflagen“ abhängig machen könne, auf den Katalog der dieser Behörde zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden – auch landesrechtlichen – Befugnisse und lasse deren Anwendung als Mittel zur Abwehr unmittelbarer Gefahren im Sinne von § 15 VersG zu. Die Bezugnahme in § 15 Abs. 3 VersG auf die Verbotsvoraussetzungen nach Abs. 1 bezögen diese Verweisung mit der Folge ein, dass die zuständige Behörde sich zur Gefahrenabwehr aller ihr nach geltendem Recht dafür zustehenden polizeilichen Befugnisse bedienen könne und im konkreten Fall das Mittel einzusetzen habe, das sich angesichts der konkreten Gefahrenlage als zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweise. Da dadurch die Eingriffsvoraussetzungen dem § 15 Abs. 1 und 3 VersG entnommen werden und nur für die Rechtsfolgen auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht zurückgegriffen wird, wird das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet, denn Art. 8 GG ist in § 20 VersG genannt. Demgegenüber wird in der Literatur teilweise vertreten, dass nach Beginn der Versammlung das Versammlungsgesetz nicht nur deren Auflösung bzw. den Ausschluss einzelner Teilnehmer, sondern bei richtigem Verständnis des § 15 Abs. 1 VersG auch nachträgliche Auflagen bzw. beschränkende Verfügungen zulasse, die nicht selbst zwangsweise durchgesetzt werden könnten, sondern zunächst von der Versammlung in eigener Autonomie und Verantwortung zu erfüllen und bei Verstößen mit der Sanktion der Auflösung gemäß § 15 Abs. 3 VersG bedroht seien (vgl. Kniesel/Poscher a.a.O. J Rdnr. 24 und Fn. 55; Pieroth/Schlink/Kniesel a.a.O. Rdnr. 15, S. 375; Kötter/Nolte, DÖV 2009 S. 399 [404]). Sowohl zum Erlass sog. Minusmaßnahmen wie auch derartiger nachträglich beschränkender Verfügungen war aber gemäß § 15 Abs. 1 VersG nicht die Polizei, sondern nur die „zuständige Behörde“, also hier die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main als Versammlungsbehörde befugt. Dem einschreitenden Einsatzleiter der Polizei stand auch nicht die sog. Eilzuständigkeit gemäß § 2 Satz 1 HSOG im Wege des Erstzugriffs zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder etwa in seinem Polizeibericht aufgeführt, warum er etwa wegen unmittelbar drohender erheblicher Rechtsgutverletzungen zu einem sofortigen Einschreiten gezwungen gewesen wäre und warum an diesem Donnerstag gegen Mittag mitten in Frankfurt am Main eine Benachrichtigung und ein anschließendes Tätig werden des zuständigen Ordnungsamtes der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main „nicht oder nicht rechtzeitig möglich“ gewesen sein sollte. Eine solche Dringlichkeit ergibt sich jedenfalls aus der in dem Polizeibericht für das Einschreiten gegebenen Begründung nicht, wonach die Kläger dem äußeren Anschein nach bewaffneten Bundeswehrsoldaten täuschend ähnlich gewesen seien, so dass eine Vielzahl der Passanten sich gefragt habe, „was denn die Bundeswehr hier mache“, und wonach das Auftreten mit Waffen zu einer Verunsicherung sowohl von Passanten als auch von Mitarbeitern der Commerzbank geführt habe. Dies lässt keine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr erkennen, die eine ausnahmsweise Außerachtlassung der gesetzlichen Kompetenzverteilung erfordert hätte. Neben diesem formellen Mangel der sachlichen Unzuständigkeit des handelnden Polizeibeamten war die Maßnahme auch materiell rechtswidrig, weil die Eingriffsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG nicht vorlagen. Soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main für das beklagte Land geltend macht, in der tatsächlichen Verwendung täuschend echt aussehender Anscheinswaffen liege ein Abweichen von den Angaben der Versammlungsanmeldung, weil dort nur „Attrappen“ aufgeführt worden seien, würde dies – falls darin überhaupt eine Abweichung läge – jedenfalls in Anbetracht der in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ zu versammeln, ohne weiteres weder eine Versammlungsauflösung noch eine minder intensive Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – BVerfGE 69 S. 315 ff. =DVBl 1985 S. 1006 ff. = DÖV 1985 S. 778 ff. = NJW 1985 S. 2395 ff. = juris Rdnrn. 72 ff.). Das öffentliche Führen der Gewehrattrappen durch die Kläger im Rahmen der angemeldeten Versammlung stellte auch keine Störung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersG dar. Obwohl davon auszugehen ist, dass es sich um sog. Anscheinswaffen handelte, lag darin kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Die Anscheinswaffen sind nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Darstellungsmittel bei einer politischen Kunstaktion verwendet worden, die bei verfassungskonformer weiter Auslegung unter Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit als „Theateraufführung“ im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG anzusehen war. Die Einbeziehung der vorliegenden Aktion in den Schutzbereich der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hängt – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht davon ab, ob der Gebrauch künstlerischer Elemente neben der Propagierung einer bestimmten politischen Meinung völlig in den Hintergrund tritt oder nicht, denn die Annahme einer Veranstaltung gemäß § 1 VersG schließt es nicht aus, diese daneben auch dem Kunstbegriff unterzuordnen. Es kommt deshalb nicht darauf an, welches Element nach objektiver Beurteilung durch in Kunstdingen kompetente Personen überwiegt und als Hauptzweck der Veranstaltung im Vordergrund steht (so aber Bayer. VGH, Beschluss vom 12. September 1980 – Nr. 21 CE/CS 80 A 1618 – NJW 1981 S. 2428 f. zum „Anachronistischen Zug“). Eine Veranstaltung kann inhaltlich und rechtlich sowohl Versammlung als auch Kunstausübung sein. Kunst konnte immer schon auch politische Inhalte haben. Demgemäß besteht zwischen Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine Grundrechtskollision, diese beiden Grundrechte stehen vielmehr in einer Art grundrechtlicher „Idealkonkurrenz“ zweier sich teilweise überschneidender Regelungsbereiche. Dabei wird die unter Gesetzesvorbehalt gewährte und mehr den äußeren Ablauf der Veranstaltung betreffende Versammlungsfreiheit durch die vorbehaltlos garantierte und mehr die inhaltliche Gestaltung und damit die künstlerische Aussage betreffende Kunstfreiheit ergänzend verstärkt, so dass die Ausübung des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG tendenziell zurückhaltend zu erfolgen hat und § 15 Abs. 1 VersG im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsbezogen und damit verfassungskonform anzuwenden ist (vgl. Ott, NJW 1981 S. 2397 ff. und Berkemann, NVwZ 1982 S. 85 ff. in Anmerkungen zum Beschluss des Bayer. VGH vom 12. September 1980 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82– BVerfGE 67 S. 213 ff. = DVBl 1985 S. 46 ff. = NJW 1985 S. 261 ff. = DÖV 1985 S. 274 ff. = juris Rdnrn. 38 f. zum “Anachronistischen Zug“ und nunmehr auch Bayer. VGH, Beschluss vom 17. September 2009 – 10 CS 2309 – NJW 2010 S. 792 ff. = juris Rdnr. 12). Die von den Klägern veranstaltete Aktion fiel als politisches Straßentheater in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. September 1980 (a.a.O.) ist für diese rechtliche Einordnung nicht „eine objektive Beurteilung durch in Kunstdingen kompetente Personen“, sondern die Auffassung der „Kunstszene“ einschließlich des Künstlers selbst und die durch ihn geschaffene Beziehung zu den Adressaten des Kunstwerks maßgeblich (vgl. Ott, a.a.O. S. 2398). Dabei ist sowohl der „Werkbereich“ des künstlerischen Schaffens wie auch der „Wirkbereich“ der Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks in gleicher Weise zu betrachten und führt angesichts der zu respektierenden Eigenheit des Lebensbereichs „Kunst“, starren Formen und strengen Konventionen zu misstrauen, nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 a.a.O. juris Rdnrn. 27 ff.). So unterfällt gerade auch politisches Straßentheater dem Kunstbegriff, denn der öffentliche Platz war jahrhundertelang der legitime Ort schauspielerischer Darstellung und deshalb gebührt fest installierten Bühnen kein Vorrang gegenüber Wanderbühnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine schöpferische Gestaltung zum Zwecke einer kommunikativen Sinnvermittlung in einer künstlerischen Formensprache dargeboten wird, etwa durch Schauspieler mit Masken, Requisiten, Mimik, Text oder Musik aufgrund einer konkreten Regie oder Dramaturgie (vgl. Berkemann a.a.O. S. 86; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 a.a.O. juris Rdnrn. 36 ff.). Dies war unter Berücksichtigung der gebotenen weiten Betrachtungsweise hier der Fall. Die beiden als Bundeswehrsoldaten verkleideten und mit den strittigen Gewehrattrappen als Requisiten versehenen Kläger haben durch ihre Postierung als „Wachsoldaten“ vor der Commerzbank den von ihnen kritisierten Einsatz der Bundeswehr zum Schutz wirtschaftlicher Interessen symbolhaft - bildlich dargestellt. Durch diese absurde Situation, die durch die anderen fünf als „Banker“ agierenden Personen noch verstärkt wurde, haben sie die Passanten gezielt verunsichert und irritiert, um bei ihnen emotionale und/oder rationale Prozesse in Gang zu setzen, die – schon ohne die ergänzend verteilten Flugblätter – zu einer kritischen Beschäftigung mit der dargestellten, mindestens befremdlich erscheinenden Situation führen sollten. Diese rein mimisch-surreale Darstellung bedurfte keiner gesprochenen Texte, wohl aber einer genauen Dramaturgie, die nicht nur den Ablauf, sondern insbesondere auch die für die bildhafte Aussage entscheidende Ausstattung der Darsteller umfasste. Danach ist in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG die ein politisches Straßentheater darstellende Aktion als „Theateraufführung“ im Sinne dieser Vorschrift mit der Folge anzusehen, dass das öffentliche Führen der Anscheinswaffen in Form der Gewehrattrappen, die für die Aussage der Darstellung notwendigerweise authentisch aussehen mussten, nicht verboten war und deshalb nicht untersagt werden durfte. Bei der Beurteilung einer künstlerischen Darbietung ist eine Gesamtschau vorzunehmen, so dass es sich verbietet, „einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 a.a.O. juris Rdnr. 41). So ist etwa auch der Eingriff in die inhaltliche Gestaltung des „Anachronistischen Zugs“ durch Beschränkung auf deutlich erkennbare Waffenattrappen aus Holz wegen lediglich allgemeiner polizeirechtlicher Besorgnis als rechtswidrig bezeichnet worden (vgl. Berkemann a.a.O. S. 87). Hier kommt hinzu, dass auch Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG dem nicht entgegenstehen, weil die Anscheinswaffen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des als Versammlung rechtzeitig angemeldeten und an einem Werktag gegen Mittag stattfindenden Geschehens, insbesondere auch angesichts der Flugblätter verteilenden „Banker“ ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer den Inhalt der Flugblätter bildhaft umsetzenden szenischen Darstellung eingesetzt worden sind. Für eine bedrohliche Situation, die – wie vom Beklagten im Verfahren vorgetragen – die Polizei oder den Sicherheitsdienst der Bank zu einem bewaffneten Eingreifen hätte veranlassen können, fehlt es an objektiven Anhaltspunkten, insbesondere lässt sich auch dem Polizeibericht für eine derartige Annahme nichts entnehmen. Den Berufungen ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Frage der Heranziehung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit für die Auslegung und Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG dürfte zwar grundsätzlich bedeutsam sein, ist vorliegend aber wegen der Unzuständigkeit des eingreifenden Polizeibeamten nicht entscheidungserheblich. Die in München wohnhaften Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Einschreitens gegen eine von ihnen durchgeführte Veranstaltung. Der Kläger zu 2. meldete beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main mit Telefax vom 23. September 2009 mit einem Anmeldeformular gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) in Namen der Organisation „X...“ unter Anführung der Kläger als verantwortliche Personen eine „Kundgebung mit Kunstbeitrag“ zu dem Thema „Frieden und Sicherheit“ an, die am 1. Oktober 2009 in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr auf dem Kaiserplatz 1 „vor dem Haupteingang der Commerzbank“ mit einer erwarteten Zahl von fünf bis zehn Teilnehmern stattfinden sollte. Unter „Sonstiges (z. B. nähere Erläuterung des Veranstaltungsverlaufs, Art der Beschallung, Lautsprecherwagen, Megaphon, etc.)“ gab er an: „2 Kostüme, Attrappen, Informationen“. Bei einem Telefonanruf der Polizeidienststelle wurde der Kläger zu 2. seinen Angaben nach nicht nach weiteren Einzelheiten gefragt. Einen Auflagenbescheid erhielten die Kläger nicht. Am 1. Oktober 2009, einem Donnerstag, befand sich POR E. als zuständiger Einsatzleiter der Polizei ab ca. 10.15 Uhr vor Ort. Nach seinem Polizeibericht vom selben Tage wurden die Kläger gegen 11.50 Uhr in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen als „Wachposten“ vor dem Haupteingang der Commerzbank festgestellt, während weitere ca. fünf Personen in bürgerlicher Kleidung bzw. – so die Kläger – in „Banker-Habitus“ Flugblätter zum Thema „Bankenschutz“ verteilten. Diese Flugblätter, für die der Kläger zu 1. als presserechtlich Verantwortlicher angegeben war, waren mit „Eine Information der Y…“ überschrieben und setzte sich kritisch mit dem zweiten „Celler Trialog“ auseinander, der unter dem Leitmotiv der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Politik und Bundeswehr zur Gewährleistung der Sicherheit für Industrie und Finanzmärkte gestanden habe. Nach etwa 15 bis 20 Minuten wurden die Kläger von POR E., der durch einen weiteren Polizeibeamten in Zivil begleitet war, angesprochen. Unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz erklärte er den Klägern nach deren Angaben, er werde die Gewehrattrappen beschlagnahmen oder sie müssten sie so verstauen, dass sie nicht mehr sichtbar seien. Nach den Angaben in seinem Polizeibericht erließ er gegen den Kläger zu 2. „eine beschränkende Verfügung nach dem Versammlungsgesetz“, mit der er ihm untersagte, „die Anscheinswaffen öffentlich zu führen.“ Nachdem die Kläger ihren Angaben nach dagegen protestiert hatten, weil dadurch ihre Kunstaktion in ihrem wesentlichen Teil (bildhaft dargestellter militärischer Schutz der Commerzbank) unmöglich gemacht würde, verpackten sie die Waffenattrappen in einem Reisekoffer und blieben noch eine Zeitlang vor dem Haupteingang der Commerzbank, bis sie die Versammlung nach dem Polizeibericht gegen 13.00 Uhr beendeten. Die Kläger haben persönlich am 6. bzw. 7. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen die Polizeimaßnahme vom 1. Oktober 2009 jeweils eine „Fortsetzungsfeststellungsklage“ erhoben, weil es sich um einen Verstoß gegen die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gehandelt habe; es sei eine Wiederholung der Aktion geplant. Der Kläger zu 2. hat durch seine Bevollmächtigten ergänzend vortragen lassen, er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil er mit der angemeldeten Kunstaktion seine Grundrechte auf Demonstrationsfreiheit einerseits und auf Kunstfreiheit andererseits wahrgenommen habe und eine Wiederholung der durch die Polizei abgebrochenen Aktion in Frankfurt geplant sei. Aus seiner Sicht sei erst das martialische sinnbildliche Auftreten in Kampfanzügen mit Sturmgewehr-Attrappen, die als solche erkennbar gewesen seien, geeignet, auf die wirkliche Problematik der Celler Trialoge hinzuweisen. Eine für den 28. Januar 2010 bei der Landeshauptstadt München angemeldete vergleichbare Aktion vor dem dortigen Geschäftsgebäude der Commerzbank sei unbeanstandet geblieben und wie geplant durchgeführt worden. Nach einer Aktennotiz der Verwaltung hätten Bedenken gegen die Verwendung von zwei Attrappen des Bundeswehr-Sturmgewehrs G 36 im Rahmen der Veranstaltung nicht bestanden, weil das Waffengesetz bei Theateraufführungen und vergleichbaren Veranstaltungen beim Vorliegen eines berechtigten Interesses das Führen von „Anscheinswaffen“ erlaube. Dabei sei zu Recht darauf hingewiesen worden, dass das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG über diese Ausnahmevorschrift in das Waffengesetz Eingang gefunden habe. Seiner Ansicht nach handele es sich bei der fraglichen Aktion um politisches Straßentheater im Sinne des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für „Kunst“ keinen objektiven Maßstab gebe und es allein darum gehe, dass eine Aktion „schöpferische Elemente“ beinhalte. Das sei bei der vorliegenden Darbietung in Form eines Theaters mit Masken und Requisiten (Sturmanzug und Sturmgewehr-Attrappen) und ihrer Vieldeutigkeit gegeben, weil die Zuschauer zum Teil zunächst nicht wüssten, ob es sich um einen realen Auftritt von Mitgliedern der Bundeswehr oder um ein Straßentheater handele. Gerade durch diesen „Schock“ eines möglicherweise realen Bundeswehrauftritts in der Öffentlichkeit solle der Zweck des Straßentheaters in Form einer Aktionskunst erreicht werden: Die schockbehaftete Darstellung führe zur schnelleren inneren Einstellung des Zuschauers, dass solche Auftritte der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht zulässig sein dürften, als das bloße Verteilen von Flugblättern. Das beklagte Land hat durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main zur Begründung seines Klageabweisungsantrags im Wesentlichen geltend gemacht: Die Kläger hätten sich mit täuschend echt aussehenden Sturmgewehrattrappen vor dem Haupteingang der Commerzbank postiert und die vom Kläger zu 1. getragene Uniform sei auch mit deutschen Hoheitszeichen versehen gewesen. Die Ausrüstung habe so authentisch gewirkt, dass eine Vielzahl von Passanten von dem Einsatz echter Bundeswehrsoldaten ausgegangen sei. Der Leiter der anwesenden Polizeieinsatzkräfte habe sich zum Einschreiten entschlossen und den Klägern mitgeteilt, dass das Führen von Anscheinswaffen verboten sei, und habe sie aufgrund dieses Ordnungsverstoßes gemäß § 18 Abs. 3 VersG von der Versammlung ausgeschlossen und ihnen die Sicherstellung der Anscheinswaffen nach § 40 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) angedroht. Daraufhin habe der Kläger zu 2. angeboten, die Waffen in einem mitgeführten Reisekoffer nicht sichtbar zu verstauen. Dieses Vorgehen sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 HSOG gestattet worden. Weiterhin sei verfügt worden, dass die Anscheinswaffen nicht öffentlich zu tragen seien. Da anschließend nicht mehr davon auszugehen gewesen sei, dass die Kläger die Ordnung der Versammlung weiterhin durch das Führen der Anscheinswaffen stören würden, sei die Ausschlussverfügung wieder aufhoben und die Versammlung anschließend ohne die Anscheinswaffen bis gegen 13.00 Uhr fortgeführt worden. Gegen die Kläger sei wegen des Tragens der zum Teil mit Hoheitszeichen versehenden Kampfanzüge der Bundeswehr und wegen des Führens der Anscheinswaffen von Amts wegen Strafanzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132 a des Strafgesetzbuches (StGB) sowie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen gemäß §§ 42 a, 53 Abs. 1 Nr. 21 a des Waffengesetzes (WaffG) erstattet worden. Die angemeldete Versammlung sei weder in versammlungsrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aufgelöst worden. Der Ausschluss der Kläger als Versammlungsteilnehmer sei nach § 18 Abs. 3 VersG zulässig gewesen, weil diese durch das verbotene Führen der Anscheinswaffen die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung vereitelt und damit deren Durchführung gröblich gestört hätten, so dass die Versammlung sogar gemäß § 15 Abs. 3 VersG hätte aufgelöst werden können. Obwohl in der Anmeldung nur die Verwendung von Attrappen angegeben worden sei, seien bei der Veranstaltung tatsächlich täuschend echt aussehende Anscheinswaffen geführt worden. Die Nachbildungen des von der Bundeswehr verwendeten Sturmgewehrs seien zumindest für den waffentechnischen Laien nicht als Attrappen erkennbar gewesen. Durch den Verstoß gegen das Waffengesetz sei gegen die Rechtsordnung verstoßen worden und damit bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Durch den Ausschluss der Kläger sei die Auflösung der gesamten Versammlung vermieden worden. Nach ihrem Ausschluss hätte gegen sie nach allgemeinem Polizeirecht im Wege der Sicherstellung der Anscheinswaffen nach § 40 Nr. 4 HSOG vorgegangen werden können. Die Kläger seien auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 GG verletzt worden. Es habe sich nicht um eine künstlerische Aktion, sondern nach ihrem maßgeblichen Hauptzweck um eine politische Veranstaltung gehandelt. Da die vermeintlich künstlerischen Elemente gegenüber den politischen Aussagen der Kläger und der übrigen Veranstaltungsteilnehmer völlig in den Hintergrund getreten seien, falle die Veranstaltung ebenso wie das Verhalten der Kläger aus dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG heraus. Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG sei nicht vorbehaltlos gewährleistet und der Gesetzesvorbehalt werde durch das Versammlungsgesetz und dessen Ausschlussmöglichkeit gemäß § 18 Abs. 3 VersG konkretisiert. Die Kläger könnten sich schließlich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG berufen, da es sich bei ihrer Versammlung nicht um eine „Theateraufführung“ gehandelt habe. Das Verbot des Führens von Anscheinswaffen solle den Gefahren entgegenwirken, die von vermeintlich echten Waffen ausgingen, wie etwa in Fällen von Putativnotwehrsituationen, in denen es zum Schusswaffeneinsatz durch Polizeikräfte komme, weil die Anscheinswaffen nicht als solche erkannt würden. Eine solche „Verwechslungsgefahr“ bestehe dagegen bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder bei Theateraufführungen nicht, da für Dritte ohne Weiteres ersichtlich sei, dass hier mit Attrappen gearbeitet werde. Dies sei bei Aktionen wie die der Kläger für Außenstehende aber keineswegs offensichtlich. Der Ausnahmetatbestand sei deshalb nur dann anwendbar, wenn eine Theateraufführung oder eine ähnliche inszenierte Aktion als solche prima facie erkennbar sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 10. März 2010 die Klagen durch den Einzelrichter der Kammer ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortsetzungsfeststellungsklagen seien wegen Wiederholungsgefahr zulässig, aber nicht begründet. Das Vorgehen der Polizei sei rechtmäßig gewesen, weil die Kläger die Anscheinswaffen auch nicht unter Berufung auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG hätten führen dürfen. Angesichts der vorgelegten Lichtbilder und des Vortrags der Beteiligten bestünden keine Zweifel, dass es sich bei den Gewehrattrappen tatsächlich um Anscheinswaffen gehandelt habe. Die Kläger selbst räumten ein, dass es Teil ihrer Kunstaktion sei, dass das militärische Auftreten mit Uniform und Gewehrattrappen täuschend echt aussehe, um bei den Passanten und Beobachtern eine „Schockwirkung“ zu erzielen. Die Gewehrattrappen seien von den handelnden Polizeibeamten, die sich mit Waffen auskennen würden, für täuschend echt gehalten worden und auch der Aktenvermerk der Landeshauptstadt München sei von Anscheinswaffen ausgegangen. Der Ausnahmetatbestand des § 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG habe nicht vorgelegen, weil das gesamte Geschehen nicht als Theateraufführung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne. Auch unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung der Kunstfreiheit überwiege der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit zumal die Kläger auch mit den Bundeswehruniformen einen täuschend echten Eindruck erweckt hätten. Es sei für die Bürger zumal im öffentlichen Raum unabdingbar wichtig, dass sie zu jeder Zeit wüssten, ob auftretende Personen tatsächlich Hoheitsträger seien oder nicht und ob die von ihnen geführten Waffen echt seien oder nicht. Auch ansonsten sei das Vorgehen der Polizei unter Heranziehung des § 18 Abs. 3 VersG rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig gewesen. Der früher zuständige 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat auf den entsprechend begründeten Antrag des Klägers zu 1. die Berufung gegen das ihn betreffende Urteil - 5 K 43/10.F - mit Beschluss vom 7. Juni 2010 mit der Begründung zugelassen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung deshalb bestünden, weil § 18 Abs. 3 VersG als Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Polizei nicht in Betracht komme. Eine schwere Beeinträchtigung des Verlaufs der Versammlung im Sinne dieser Vorschrift liege dann nicht vor, wenn das „störende Verhalten“– wie hier – Kern der Versammlung sei und in Übereinstimmung mit dem Zweck der Versammlung stehe. Mit einem weiteren Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der 6. Senat auf den entsprechend begründeten Antrag des Klägers zu 2. die Berufung gegen das ihn betreffende Urteil - 5 K 32/10.F - im Wesentlichen mit der Begründung zugelassen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben sich aus seinem Vorbringen, das sog. Aktionstheater im Rahmen der Versammlung vor der Commerzbank unterfalle gemäß § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG nicht dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen und das Verwaltungsgericht habe keinerlei Feststellungen zur abstrakten oder konkreten Gefährdung für die öffentliche Sicherheit getroffen. Als Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten komme zwar § 18 Abs. 3 VersG nicht in Betracht, eine Befugnis könne sich aber aus § 15 Abs. 3 VersG ergeben, der zwar nur eine Auflösung vorsehe, aber als Minusmaßnahmen auch beschränkende Verfügungen („Auflagen“) ermögliche, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliege. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hier fraglichen Gewehrattrappen „täuschend echt“ ausgesehen hätten und es sich somit um sog. Anscheinswaffen im Sinne des Waffengesetzes gehandelt habe, habe der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung zwar nicht zu entkräften vermocht. Er habe aber zu Recht in Frage gestellt, ob das von ihm als sog. Aktionstheater bezeichnete Geschehen im Rahmen der Versammlung als Theateraufführung von dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen ausgenommen gewesen sei. Das zum 1. April 2008 eingeführte Verbot des Führens von Anscheinswaffen sei bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt, aus der Gesetzesbegründung lasse sich lediglich entnehmen, dass bestimmte Aufnahmen und Aufführungen, bei denen die Anscheinswaffen Darstellungsmittel seien, von dem Verbot ausgenommen werden sollten. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Ausnahmevorschrift zu Recht eng ausgelegt habe oder ob eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit es gebiete, das vom Kläger als sog. Aktionstheater bezeichnete Geschehen vom Verbot des Führens von Anscheinswaffen auszunehmen, bedürfe der Klärung in einem Berufungsverfahren. Für diesen Fall hätte es der Feststellung konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet gewesen sei; der Kläger habe zu Recht gerügt, dass derartige Feststellungen fehlten. Nach der am 11. Juni 2010 erfolgten Zustellung des ihn betreffenden Zulassungsbeschlusses hat der Kläger zu 1. die Berufung mit anwaltlichem Telefax vom 12. Juli 2010, einem Montag, im Wesentlichen damit begründet, dass die polizeilichen Maßnahmen auch nicht auf § 15 Abs. 3 VersG gestützt werden könnten, weil eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht vorgelegen habe. Es sei wie bei jeder künstlerischen Darbietung Sinn und Zweck der Aktion gewesen, Reaktionen aufgrund eines künstlerischen Täuschungsmanövers hervorzurufen. Das angemeldete Tragen der Anscheinswaffen sei zulässig gewesen, weil es sich bei der Aktion um eine Theateraufführung im Sinne des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG gehandelt habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Anachronistischen Zug“ vom 17. Juli 1984 sei der Begriff der Theateraufführung weit auszulegen, auch wenn dadurch eine politische Aussage transportiert werde. Da die Versammlung danach unter den einschränkungslos gewährten Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle, sei eine Abwägung der Interessen besonders sorgfältig vorzunehmen. Eine Einschränkung anderer gleichwertiger Grundrechte durch die Aktion sei nicht ersichtlich, da eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tatsächlich weder eingetreten noch zu befürchten gewesen sei. Allgemeine polizeirechtliche Befugnisse hätten für ein Einschreiten gegen die Versammlung nicht herangezogen werden dürfen. Nach Zustellung des ihn betreffenden Zulassungsbeschlusses am 10. Juni 2010 hat der Kläger zu 2. die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz am 9. Juli 2010 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger hätten die angemeldete Versammlung nicht gemäß § 18 Abs. 3 VersG gestört. Es sei absurd, von einer „Störung“ zu sprechen, wenn die angemeldete Versammlung genau in der Weise durchgeführt werde, wie sie geplant gewesen sei. Das Vorgehen der Polizei habe nicht nur gegen das Versammlungs- und Waffengesetz, sondern auch gegen verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte des Klägers verstoßen. Die Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG hätte entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 unter verfassungsrechtlicher Würdigung der Kunstfreiheit ausgelegt werden müssen und nicht auf den formalen Begriff der „Theateraufführung“ reduziert werden dürfen. Hier habe das Publikum durch die Mischung von verfremdenden und realen Elementen (Flugblätter) von einer Problematik überzeugt oder dieser zumindestens nahe gebracht werden sollen. Auch eine Kunstaktion im formalen Gewand einer öffentlichen Versammlung weise vergleichbare Züge zum klassischen Theater auf. Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu schon ausgeführt, dass die besondere Form des Straßentheaters dazu führe, dass Distanz zum Zuschauer hervorgerufen werde, er sich beim Betrachten klar darüber sei, dass ihm eben „Theater“ vorgespielt werde. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 - 5 K 43/10.F - bzw. - 5 K 32/10.F - festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung des öffentlichen Führens der Gewehrattrappen bei der Veranstaltung am 1. Oktober 2009 vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung macht er u. a. noch geltend: Zwar sei fraglich, ob ein Ausschluss nicht doch durch § 18 Abs. 3 VersG gedeckt sei, weil das Führen von Anscheinswaffen wohl nicht Zweck der vorliegenden Versammlung gewesen sei und auch nicht als deren Kern bezeichnet werden könne, sondern der Schwerpunkt der Versammlung eher auf der Verteilung der Flugblätter gelegen habe. Jedenfalls aber stelle § 15 Abs. 3 VersG eine Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten dar. Es sei von den Angaben der Anmeldung abgewichen und dabei seien offensichtlich bewusst irreführende Bezeichnungen verwandt worden. Da die Kläger durch das Tragen der Bundeswehr-Kampfanzüge und das Führen der Anscheinswaffen gegen das Strafgesetzbuch und das Waffengesetz verstoßen hätten, auch wenn die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich von der Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 StPO abgesehen habe, habe ein Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen, die nach § 15 Abs. 3 VersG die Auflösung der Versammlung gerechtfertigt hätte. Das Führen der Anscheinswaffen sei nicht ausnahmsweise nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG erlaubt gewesen, denn das Gesamtgeschehen habe – mit dem Verwaltungsgericht –„nicht mehr unter den Begriff der Theateraufführung subsumiert werden“ können. Diese Wortlautauslegung entspreche auch den Definitionen der Online-Enzyklopädie Wikipedia und des Dudens, weil die Kläger und die übrigen Versammlungsteilnehmer nicht nach den Vorgaben einer literarischen Vorlage und nicht auf einer Bühne agiert hätten. Mangels der Inszenierung einer literarischen Vorlage habe auch kein Aktions- oder Improvisationstheater vorgelegen. Es sei den Zeugen der Aktion nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen künstlerischen Beitrag hätte handeln sollen. Hier habe das wesentliche Element der Offenkundigkeit einer Theateraufführung gefehlt. Die Kläger hätten es im Gegenteil gerade darauf angelegt, das Publikum darüber im Unklaren zu lassen, ob es sich bei ihnen tatsächlich um Soldaten handelte. Nach einer an Sinn und Zweck des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG und der Gesetzesbegründung orientierten Auslegung solle das von offen geführten Anscheinswaffen ausgehende erhebliche Drohpotential verhindert und von dem grundsätzlichen Verbot nur für bestimmte Aufnahmen und Aufführungen eine Ausnahme gemacht werden, bei denen die Anscheinswaffen als solche erkennbare Darstellungsmittel seien. Zwar möge unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch „Straßentheater“ als Theateraufführung im Sinne des Waffengesetzes zu werten sein, aber danach nur dann, wenn der Zuschauer „sich beim Betrachten darüber klar ist, dass ihm eben „Theater“ vorgespielt wird“, was bei dem vom Kläger als „künstlerisches Täuschungsmanöver“ bezeichneten Geschehen gerade nicht der Fall gewesen sei. Unabhängig vom Vorliegen eines strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens habe jedenfalls eine Störung der öffentlichen Ordnung vorgelegen, weil die Kläger durch die täuschend echt aussehenden Anscheinswaffen und die Kampfanzüge und Gefechtshelme der Bundeswehr die Passanten sichtlich verstört und zum Teil sogar eingeschüchtert hätten. Ihr Auftreten habe „zu einer Verunsicherung sowohl von Passanten als auch von Mitarbeitern der Commerzbank„ geführt. Es sei mit der öffentlichen Ordnung und dem Ansehen staatlicher Institutionen nicht vereinbar, dass Uniformen von unberechtigten Personen getragen würden. Es habe auch eine abstrakte Gefährdung vorgelegen, weil nicht abzusehen gewesen sei, wie der Sicherheitsdienst der Bank oder Einsatzkräfte der Polizei auf das Auftreten der Kläger reagieren würden, und ein Großeinsatz der Polizei hätte ausgelöst werden können. Die deshalb von dem Einsatzleiter erlassene beschränkende Verfügung stelle gegenüber einer Auflösung der Versammlung eine zulässige und verhältnismäßige Mindermaßnahme dar. Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten einschließlich der eingereichten Unterlagen des Beklagten verwiesen.