Beschluss
8 B 1597/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0310.8B1597.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2010 – 5 L 966/10.F – wird zurückgewiesen.
Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2010 – 5 L 966/10.F – wird zurückgewiesen. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, zurückzuweisen. Die für die Prüfung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Beschwerdebegründungen vom 23. Juli 2010 und vom 23. August 2010 bieten keinen Anhaltspunkt für eine andere Entscheidung und ziehen die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht erfolgreich in Zweifel (§§ 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich zu begründen, nachgekommen ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin auf den Seiten 3 und 4 der Verfügung vom 06. April 2010 dargelegt, aus welchen Gründen die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, nämlich deshalb, weil die bei früheren Kontrollen zu Recht bemängelten Rechtsverstöße nicht abgestellt worden sind und deshalb von der Gefahr einer wiederholten Verletzung der geltenden Rechtsvorschriften auszugehen ist. Bedenken gegen die Einschlägigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage, § 33i Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO), und ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.10.1984 – 1 C 21.83 -) bestehen nicht. Danach kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist, auch die nachträgliche Aufnahme von Auflagen ist zulässig. Die Antragsgegnerin hat die angegriffenen Auflagen zu der Erlaubnis vom 18. April 2008 für die Spielhalle C nachträglich erteilt, um zu verhindern, dass durch das Offenhalten von Verbindungstüren eine einzige, neue, nicht erlaubte Spielhalle entsteht. Benachbarte Spielhallen können nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen im Sinne des § 33i Abs. 1 GewO angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätte beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 – 1 C 47/88 -, vgl. auch Friauf, GewO, Erg.Lfg. Febr. 2009, § 33i, Rn. 10). Die erforderliche optische Sonderung der verschiedenen Spielhallen der Antragstellerin ist aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben. Durch das Offenhalten der Notausgangstüren der Spielhalle C, wodurch den Spielhallenbenutzern über einen kleinen Flur ein schneller, gebäudeinterner Wechsel zur Spielhalle B ermöglicht wird, entsteht der optische Eindruck einer einzigen großen Spielhalle. Um dies zu verhindern, sind die Auflagen 1. bis 3. der angegriffenen Verfügung sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Ebenso verhält es sich mit den Auflagen 4. und 5. der Verfügung vom 06. April 2010 hinsichtlich der Toilettenanlage. Durch die Benutzbarkeit der zur Spielhalle B gehörenden Toilettenanlage, die beide Spielhallen wie ein Flur verbindet, auch durch die Besucher der Spielhalle C und das Offenhalten der Ausgänge der Toilettenanlage sowohl zur Spielhalle B wie auch zur Spielhalle C entsteht ebenfalls der Eindruck einer einzigen Spielhalle. Zwar muss eine gemeinsame Toilettenanlage nicht von vornherein gegen eine Sonderung der Spielhallen im oben dargelegten Sinne sprechen, vielmehr kommt es auf die Besonderheiten der jeweiligen Ortsverhältnisse an (vgl. Friauf, a.a.O.). Durch ihre räumliche Lage zwischen den Spielhallen B und C im Untergeschoss des Gebäudes verbindet die Toilettenanlage beide Spielhallen. Für die Besucher der Spielhalle ist ein leichter Wechsel zwischen beiden Spielhallen möglich und nach den unbestrittenen Feststellungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung wird die Toilettenanlage von den Besuchern auch als ein solcher Durchgang benutzt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle C vom 18. April 2008 sich auf die Räumlichkeiten der Spielhalle im EG mit 66,14 qm, der Spielhalle im UG mit 84,72 qm und die Aufsicht im EG mit 2,00 qm erstreckt; eine Toilettenanlage ist nicht aufgeführt. Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, neue Umstände, die eine andere Beurteilung als zur Zeit der Erlaubniserteilung im Jahre 2008 rechtfertigten, seien nicht eingetreten, kann dem nicht gefolgt werden. Inzwischen ist nämlich durch die Antragsgegnerin festgestellt worden, dass die beschriebenen tatsächlichen Verbindungen zwischen den Spielhallen durch Offenhalten der Verbindungstüren hergestellt worden sind, was die Antragstellerin auch nicht in Abrede stellt. Entgegen der Beschwerdebegründung ist auch eine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen worden, indem auf Seite 4 der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dem Interesse der Antragstellerin gegenübergestellt und für vorrangig erachtet worden ist. Darauf hat das Verwaltungsgericht auf Seite 5 des Entscheidungsabdrucks Bezug genommen. Auf die in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleiche zu staatlichen Casinos muss nicht näher eingegangen werden, denn sie tragen zur Lösung der hier aufgetretenen Problematik nichts bei. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass das Hess. Spielbankgesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I, S. 753) für Spielcasinos eine eigenständige Regelung trifft eine Erlaubniserteilung nur an bestimmte Gemeinden vorsieht (§ 3), eine strenge Staatsaufsicht durch das zuständige Ministerium ermöglicht (§ 15) und den Erlass einer ministeriellen Spielordnung verlangt (§ 18). Diese Regelungen lassen weitaus strengere Anforderungen zu, als sie die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung angesprochene Spielverordnung für Spielhallen vorsieht. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihre Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Den Streitwert setzt der Senat wie das Verwaltungsgericht auf 2.500 € fest, zumal dagegen keine Einwände erhoben worden sind (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52, 53 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).