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Beschluss

8 A 2893/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0705.8A2893.09.Z.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren ist nicht nur innerhalb der einmonatigen Frist für den Berufungszulassungsantrag zu stellen, innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist sind vielmehr auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller die in Betracht kommenden Zulassungsgründe jedenfalls in laienhafter Weise und in groben Zügen darzulegen. 2. Von dieser Darlegungspflicht ist ein Antragsteller nicht dadurch entbunden, dass er innerhalb der Begründungsfrist das Angebot einer "gerichtsnahen Mediation" annimmt.
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren ist nicht nur innerhalb der einmonatigen Frist für den Berufungszulassungsantrag zu stellen, innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist sind vielmehr auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller die in Betracht kommenden Zulassungsgründe jedenfalls in laienhafter Weise und in groben Zügen darzulegen. 2. Von dieser Darlegungspflicht ist ein Antragsteller nicht dadurch entbunden, dass er innerhalb der Begründungsfrist das Angebot einer "gerichtsnahen Mediation" annimmt. Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren konnte zwar gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ohne Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten vom Kläger selbst gestellt werden und ist auch von ihm persönlich innerhalb der einmonatigen Berufungszulassungsantragsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 29. Oktober 2009 bei dem für die Stellung des Zulassungsantrags zuständigen Verwaltungsgericht und damit bei dem für die Einlegung des Prozesskostenhilfeantrags zuständigen „Prozessgericht“ i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingereicht und von dort an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof als für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständiges „Prozessgericht“ weitergeleitet worden (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 4 TP 1484/02 u.a. - NVwZ-RR 2003 S. 390 ff. = ESVGH 53 S. 83 ff. = juris Rdnrn. 8 und 11 m.w.N. auch auf a.A.). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die gemäß § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der mit einem Berufungszulassungsantrag beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht festgestellt werden kann. Für diese Prüfung des Berufungsgerichts ist die Darlegung der nach Ansicht des Antragstellers gegebenen Zulassungsgründe erforderlich. Im Hinblick auf einen späteren, einer Prozesskostenhilfebewilligung nachfolgenden Wiedereinsetzungsantrag bedarf es deshalb nicht nur eines innerhalb der einmonatigen Zulassungsantragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu stellenden Prozesskostenhilfeantrags, sondern auch einer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des Satzes 4 dieser Vorschrift abzugebenden Begründung des beabsichtigten Zulassungsantrags, denn die gerichtliche Prüfung seiner Erfolgsaussicht ist auf das beschränkt, was der Antragsteller form- und fristgerecht selbst vorgetragen hat (vgl. zur vergleichbaren Fallgestaltung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1994 - 11 PKH 4/94 - juris Rdnr. 6 und vom 25. Mai 2007 - 8 PKH 3/07 - juris Rdnr. 6). Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ist auch für einen - wie hier - anwaltlich nicht beratenen Kläger ohne Weiteres erkennbar, dass ein Zulassungsantrag durch einen Bevollmächtigten nicht nur binnen eines Monats zu stellen, sondern auch binnen zweier Monate nach der Urteilszustellung zu begründen ist, so dass sich einem finanziell an einer solchen Bevollmächtigung gehinderten Kläger der Gedanke aufdrängen muss, innerhalb beider Fristen den in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gerichten gegenüber selbst entsprechende Erklärungen abzugeben und für die notwendige Rechtsanwaltsbeauftragung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen (vgl. ähnlich: BVerwG, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 PKH 8/94 - juris Rdnr. 2). Für die Begründung sind an einen nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn er - gemäß der ihm im anzufechtenden verwaltungsgerichtlichen Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung - in laienhafter Weise und in groben Zügen darlegt, welchen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO er im Berufungszulassungsverfahren geltend machen will und warum er dessen Voraussetzungen für gegeben hält (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2002 a.a.O. Rdnr. 12). Diesen Anforderungen wird das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers schon deshalb nicht gerecht, weil er bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist am 30. November 2009 keinerlei Zulassungsgründe gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat. Von diesem Erfordernis ist er auch nicht deshalb entbunden, weil er an diesem Tag dem Berufungsgericht schriftlich mitgeteilt hat, die mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 11. November 2009 angebotene Möglichkeit einer „gerichtsnahen Mediation“ wahrnehmen zu wollen. Zwar wird in diesem Vordruck nicht ausdrücklich klargestellt, dass die „gerichtsnahe Mediation“ ein zusätzliches Angebot neben dem anhängigen Streitverfahren ist und dieses nicht ersetzt, so dass fristgebundene Prozesshandlungen unabhängig von der Durchführung eines Mediationsverfahrens vorgenommen werden müssen; das ergibt sich aber mittelbar aus dem Hinweis, dass der Mediator (zwar) Richter oder Richterin, jedoch für den Rechtsstreit nicht zuständig ist und ihm/ihr keine Entscheidungskompetenz zusteht. Abgesehen davon hätte der Kläger aber jedenfalls nach Ablehnung des vorgeschlagenen Mediationsverfahrens durch Schriftsatz des Beklagten vom 7. Dezember 2009 die Gründe des von ihm beabsichtigten Zulassungsantrags darlegen und wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 60 Abs. 1 und 2 VwGO beantragen können. Da er auf diesen Schriftsatz nicht reagiert und die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt hat, kann ihm entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von Amts wegen gewährt werden. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.