Urteil
8 A 983/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0701.8A983.10.0A
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Leitsätze
Für den nicht unter das Gaststättengesetz fallenden erlaubnisfreien Teil eines Gaststättenbetriebes liegt die Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung bei den Regierungspräsidien.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 2 K 3580/09.F – aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den nicht unter das Gaststättengesetz fallenden erlaubnisfreien Teil eines Gaststättenbetriebes liegt die Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung bei den Regierungspräsidien. Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 2 K 3580/09.F – aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war das Regierungspräsidium Darmstadt für diese Gewerbeuntersagung zuständig. Die allein umstrittene sachliche Zuständigkeit dieser Behörde ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften (GewZustVO) vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395) in der durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2007 (GVBl. I S. 674) geänderten Fassung. § 1 Abs. 1 GewZustVO hat, soweit dies hier von Interesse ist, in der damals geänderten und heute noch mit der durch Klammervermerk gekennzeichneten Änderung geltenden Fassung folgenden Wortlaut: Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel II. bis IV. der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, 2. …, 3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den Absätzen 2 bis 8 [heute: 9] oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der damals als § 1 Abs. 3 eingefügte § 1 Abs. 4 GewZustVO hat, soweit dies hier von Interesse ist, in der heute noch geltenden Fassung folgenden Wortlaut: Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. ..., 2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. § 1 Abs. 1 GewZustVO ist, wie sich aus dem letzten Halbsatz ergibt, seinem Wortlaut nach eine Auffangbestimmung, die nur zur Anwendung kommt, soweit nicht speziellere Regelungen in den dort bezeichneten Bestimmungen enthalten sind. § 1 Abs. 4 Nr. 2 GewZustVO ist eine solche speziellere Bestimmung, weil sie nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut die sachliche Zuständigkeit für sämtliche Gewerbeuntersagungen nach dem im Titel II. der Gewerbeordnung stehenden § 35 GewO dem Regierungspräsidium zuweist, also auch im Anwendungsbereich des Gaststättenrechts. Diese Wortlautinterpretation ist auch mit der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung vereinbar. Mit der Einfügung dieser Regelung hat der Verordnungsgeber damals auf verschiedene gesetzliche Änderungen reagiert, die vorher verabschiedet worden waren. Durch Art. 2 § 1 des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 142) hatte der Landesgesetzgeber die bis dahin für die bundesrechtlich den Gewerbeaufsichtsbehörden oder Gewerbeaufsichtsämtern zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zuständigen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in die Regierungspräsidien eingegliedert. Durch Art. 2 § 3 dieses Gesetzes hatte er deren frühere Zuständigkeiten den Regierungspräsidien übertragen und durch Art. 38 hatte er das Gesetz zur Neuordnung der Gewerbeaufsichtsverwaltung in Hessen vom 25. Februar 1993 (GVBl. I Seite 59) in der damals aktuellen Fassung aufgehoben; durch Art. 1 dieses aufgehobenen Gesetzes waren die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Hessen aufgelöst worden, nach Maßgabe der Art. 2 und 3 dieses Gesetzes waren die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik mit gleichartigen gewerberechtlichen Zuständigkeiten errichtet und eingerichtet worden. Auf die gewerberechtliche Überwachung von Gaststättenbetrieben hatte dies damals zunächst keine Auswirkungen, weil aufgrund der damaligen Fassung der §§ 1 und 2 GastG im Normalfall der gesamte Gaststättenbetrieb einschließlich der Verabreichung alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen der Erlaubnis bedurfte, die bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Inhabers der Erlaubnis gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1,15 Abs. 2 GastG zu widerrufen war, was gem. § 35 Abs. 8 S. 1 GewO Sperrwirkung für die Anwendung der die Gewerbeuntersagung regelnden Bestimmung des § 35 GewO hatte. Da der Gaststättenbetreiber einer umfassenden Erlaubnis bedurfte, war die eine Schankerlaubnis erteilende Behörde gem. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO auch für die Unterbindung eines nicht (mehr) erlaubten Gaststättenbetriebs zuständig. § 1 Abs. 5 GewZustVO regelte damals konsequent, dass die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde auch für die Verhinderung der Fortsetzung des zugelassenen Gewerbebetriebs zuständig sei, so dass bei Gaststätten für die Regierungspräsidien keinerlei Befugnisse blieben. Dies änderte sich mit der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 1 und 2 GastG durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1666), da wesentliche Teile typischer Gaststättenbetriebe aus der Erlaubnispflicht herausgenommen und damit dem Regime der Gewerbeordnung unterworfen wurden, weil die Sperrwirkung des § 38 Abs. 8 S. 1 GewO insoweit nicht mehr eintrat („Soweit …“). Dass dies vom Gesetzgeber auch beabsichtigt war, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesrates zu einem weniger weitreichenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. November 2004 (BT-Drs. 15/4231, die als Vorschlag den später Gesetz gewordene Regelungstext enthält (a.a.O., S. 33 ff.) und zur Begründung im Zusammenhang mit § 35 GewO folgendes ausführt (a.a.O., S. 35): „Zudem bleibt die Überwachung dieser Betriebe im vollem Umfang durch den weiterhin anwendbaren § 22 GastG mit seinen Auskunfts- und Nachschaurechten gewährleistet, weil diese Regelung auch auf erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe anwendbar ist. Auch die allgemeine gewerberechtliche Überwachung mit der Möglichkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bleibt unberührt.“ Durch die im Oktober 2007 mit Wirkung ab 18. Oktober 2007 erfolgte Einfügung des § 1 Abs. 4 [damals: Abs. 3] Nr. 2 GewZustVO hat der Verordnungsgeber in Kenntnis dieser gesetzlichen Veränderungen zu erkennen gegeben, dass er nunmehr auch bei Gaststätten für die nicht erlaubnispflichtigen Betriebsteile die auch für andere Gewerbebetriebe übliche Gewerbeüberwachung durch die Regierungspräsidien einführen wollte. Es kann deshalb dahinstehen, ob vorher der gleiche Zweck bereits durch die in Art. 2 § 3 des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform erfolgte Aufgabenübertragung erreicht worden war. Jedenfalls durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 [heute: Abs. 4] GewZustVO ist klargestellt worden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GewZustVO, der lediglich eine subsidiäre Auffangzuständigkeit vorsieht, nicht (mehr) eingreift. Deshalb ist auch unerheblich, ob auf § 35 GewO gestützte Gewerbeuntersagungen gegen Gastwirte gaststättenrechtlicher Natur sind, weil § 31 GastG vorbehaltlich spezieller gaststättenrechtlicher Eingriffsermächtigungen auf § 35 GewO verweist. Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und teleologischem Hintergrund eindeutige Zuständigkeitsregelung in § 1 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GewZustVO auf eine – vom Verwaltungsgericht zur Recht als problematisch angesehene – Doppelzuständigkeit für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden und die Reaktion auf festgestellte Unzuverlässigkeit hinausläuft. Wie z.B. die Regelungen in den §§ 6 und 7 GastG zeigen, setzt die Vollstreckung einer Untersagung der nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeit von Gastwirten nach § 35 GewO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 31 GastG den vollziehbaren Widerruf der Schankerlaubnis voraus, weil sonst der (noch) erlaubte Ausschank alkoholischer Getränke ohne die nach § 35 GewO verbotenen Nebenleistungen nicht fortgesetzt werden könnte. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, kann und muss in solchen Fällen durch ein koordiniertes Zusammenwirken der Regierungspräsidien mit den für die Erteilung und den Widerruf der Schankerlaubnis zuständigen Behörden sichergestellt werden, dass es nicht zu inkongruenten Beurteilungen und Entscheidungen beider Behörden kommt. Gegenseitige Information und notfalls auch die Wahrnehmung der Fachaufsicht durch die Regierungspräsidien können dabei die vom Verwaltungsgericht aus guten Gründen befürchteten Divergenzen vermeidbar machen. Die nach alldem zuständigkeitshalber getroffene Gewerbeuntersagung des Regierungspräsidiums Darmstadt erweist sich hier als rechtmäßig, soweit sie den zuletzt erlaubnisfrei ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers betrifft. Denn der Kläger hat sich, wie im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden ist, bei der Ausübung seines Gewerbes als persönlich unzuverlässig erwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Gewerbeausübung von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Als unzuverlässig ist derjenige anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf persönliches Verschulden ankäme. Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80–BVerwGE 65, 1 = juris Rdnrn 13 f.). Die vom Beklagten ermittelten Tatsachen geben hinreichenden Anlass zu der Prognose, dass der Kläger keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen, wenn sie sowohl ihrer Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer er die steuerlichen Verpflichtungen vernachlässigt hat, ist von Bedeutung. Unerheblich ist, ob sich die Steuerschulden gemäß § 162 Abgabenordnung aus geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben ( BVerwG, Beschluss vom 29. Januar.1988 – 1 B 164.87 –, GewArch 1988, 162 = juris Rdnr. 3). Unerheblich ist auch, inwieweit die Schulden auf originären Steuerverpflichtungen oder Säumniszuschlägen und ähnlichen Nebenforderungen, die der Gewerbetreibende durch sein Fehlverhalten verursacht hat, beruhen. Die Ermittlungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren haben ergeben, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bestanden Schulden in Höhe von rund 44.000,00 € gegenüber den Finanzbehörden, die durch langjährige Pflichtversäumnisse bei unzureichender Ertragslage des Klägers entstanden sind und zuletzt nicht einmal mehr in geringfügigem Umfang abgebaut wurden. Dies rechtfertigt die Untersagung. Nicht zu beanstanden ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund der fortgesetzten Missachtung der abgaberechtlichen Pflichten durch den Kläger. Zutreffend folgert der Beklagte aus dem abgaberechtlichen Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit des Klägers in einem gewerbeübergreifenden Sinne. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger ohne die Untersagung einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit nachgehen würde, wie er es auch in der Vergangenheit trotz der aufgelaufenen Steuerrückstände getan hat. Wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 14. Oktober 2009 zutreffend ausgeführt hat, würde der Kläger auch aufgrund seines Lebensalters mit großer Wahrscheinlichkeit eine selbständige Tätigkeit in irgendeiner Form würde beibehalten wollen. Nicht zu beanstanden ist auch die Ausdehnung der Untersagung nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie auf die Befugnis zur Leitung eines Betriebes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, was der Gefahr begegnen soll, dass der Kläger seine Tätigkeit unter dem Namen eines anderen fortsetzt. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe fehlen. Zwar kann der Sache eine gewisse grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. Diese bezieht sich aber ausschließlich auf die landesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift in § 1 Abs. 1 und 4 GewZustVO und betrifft daher nicht revisibles Landesrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 137 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG und folgt der Empfehlung in Nr. 54.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327, 1332) für eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, mit der ihm der Betrieb eines Kiosks mit Trinkhalle untersagt wird, soweit der Betrieb nicht unter die Erlaubnispflicht des § 2 Gaststättengesetz fällt. Der Kläger betrieb einen nach seiner Darstellung inzwischen aufgegebenen Kiosk mit Trinkhalle in Frankfurt, für den ihm die Beigeladene am 7. Oktober 2006 eine Gaststättenerlaubnis erteilt hatte. Bereits seit dem Jahre 2005 sind im Zusammenhang mit dem Betrieb einer „Schankwirtschaft mit Sitzgelegenheiten und Trinkhalle“ Steuerrückstände aufgelaufen, erforderliche Erklärungen wurden nicht abgegeben. Am 16. November 2006 hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger das Gewerbe nach § 35 Gewerbeordnung. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: „1. Ihnen wird untersagt: ‚Kiosk, Einzelhandel mit Zeitschriften, Getränken, Süßwaren, Tabakwaren und Spirituosen sowie abgepackte Lebensmittel‘ sowie ‚Schankwirtschaft ohne Sitzgelegenheiten, Trinkhalle‘ soweit der Betrieb nicht unter die Erlaubnispflicht des § 2 Gaststättengesetz fällt und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Neufassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202 ff.) fällt. 2. Die Untersagung bezieht sich auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person, sofern der Gewerbetreibende oder der Gewerbebetrieb ein Ihnen untersagtes Gewerbe ausübt. 3. … (Nebenentscheidungen)“ Mit Schriftsatz vom 3. November 2009 hat der Kläger dagegen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei willens, seine Steuerschulden abzuzahlen. Mit Urteil vom 26. März 2010 – 2 K 3580/09.F -, dem Beklagten am 7. April 2010 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten aufgehoben und die Berufung zugelassen. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus: „Der Beklagte hat dem Kläger in dem streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsbescheid vom 14.10.2009 in Ziffer 1 untersagt: ‚Kiosk, Einzelhandel mit Zeitschriften, Getränken, Süßwaren, Tabakwaren und Spirituosen sowie abgepackte Lebensmittel‘ sowie ‚Schrankwirtschaft ohne Sitzgelegenheiten, Trinkhalle, soweit der Betrieb nicht unter die Erlaubnispflicht des § 35 Abs. 1 GewO fällt‘. Zur Begründung hat er sich auf § 35 Abs. 1 GewO berufen. Dem Beklagten fehlt indes für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung die sachliche Zuständigkeit. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz, sowie über den Betrieb von Straßenwirtschaften vom 20.06.2002 (- GewZustVO – GVBl. I, S. 395, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2008, GVBl. I, S. 904) ist zuständige Behörde für den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen der Gemeindevorstand, hier der Magistrat der Stadt A-Stadt. Von dieser Zuständigkeit ist auch eine auf § 31 Gaststättengesetz i. V. m. § 35 Abs. 1 GewO gestützte Untersagung von gemäß § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz nicht erlaubnispflichtigen Betätigungen erfasst, um die es im vorliegenden Fall geht. Denn auch die Überwachung erlaubnisfreier Betätigungen des Gaststättengesetz rechnet, wie etwa § 5 Abs. 2 Gaststättengesetz zeigt, zum ‚Vollzug des Gaststättengesetzes‘ im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 GewZustVO. § 1 Abs. 4 Nr. 2 GewZustVO, wonach das Regierungspräsidium die zuständige Behörde für ‚Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der GewO‘ ist, begründet keine konkurrierende sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Untersagung nicht erlaubnispflichtiger Betätigungen im Bereich des Gaststättengewerbes. Konkurrierende sachliche Zuständigkeiten sind dem Verwaltungsrecht fremd, weil sie zu Doppelarbeit, Reibungsverlusten und Kompetenzschwierigkeiten führen (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rdnr. 46). Deshalb ist § 1 Abs. 4 Nr. 2 GewZustVO nach seinem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass er sich nicht auf Gewerbe bezieht, die unter das Gaststättengesetz fallen. Da für das Gaststättengewerbe die Anwendung des § 35 nur über § 31 Gaststättengesetz vermittelt wird, spricht auch der Wortlaut des § 1 Abs. 4 Nr. 2 GewZustVO, der das Gaststättengesetz nicht erwähnt, für diese einschränkende Auslegung (VG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2009, Az.: 2 K 1031/08). Vorliegend sind neben der dem Kläger untersagten Tätigkeit des Betriebs einer Schankwirtschaft ohne Sitzgelegenheiten und Trinkhalle auch die übrigen in der streitgegenständliche Gewerbeuntersagungsverfügung vom 14.10.2009 untersagten Tätigkeiten, nämlich der Betrieb eines Kioskes nebst der weiteren in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 angeführten Tätigkeiten von der sachlichen Zuständigkeit der Gaststättenbehörden mit umfasst und der Beklagte daher auch insoweit zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht befugt. Dies folgt daraus, dass sich die gaststättenrechtliche Erlaubnis der Stadt A-Stadt vom 24.02.2005, die nach § 3 Abs. 1 GastG raumbezogen erteilt wird ausweislich der ‚Anlage Betriebsräume‘ und des der Erlaubnisurkunde beigefügten Lageplanes, der Bestandteil der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist, auf sämtliche vom Kläger genutzte Räumlichkeiten bezieht. Zu den in der Erlaubnisurkunde nach dem GastG zu bestimmenden Räumen gehören alle Räume. Dies sind nicht nur die Räume, in denen Getränke und Speisen ausgegeben und konsumiert werden. Vielmehr werden auch alle sonstigen Räume erfasst, die zur Ausübung des Gaststättengewerbes erforderlich sind oder diesen zumindestens dienen (Pöltl, Gaststättenrecht, § 3 Rdnr. 31 f. m.w.N.). In tatsächlicher Hinsicht zählen zu den Räumen nicht nur solche innerhalb des umbauten Raums wie Gebäuden, sondern auch im Freien gelegene Örtlichkeiten wie Gärten und Höfe. Raum kann somit jede örtlich bestimmte Stelle sein (vgl. Pöltl, Gaststättenrecht, a.a.O., Rdnr. 31). Ausweislich der der Gaststättenerlaubnis vom 24.2.2005 beigefügten Anlage Betriebsräume und des ebenfalls beigefügten Lageplans (Bl. 28, 29 GA) sind sämtliche Betriebsräume von der gaststättenrechtlichen Konzession des Klägers mit umfasst (vgl. zum Umfang der Betriebsräume einer Gaststätte, vgl. Pöltl, a.a.O., Rdnr. 32; Michel / Kienzle / Pauly, § 3 GastG, Rdnr. 22 m.w.N.), ohne dass insoweit, wie der Beklagte meint, eine Aufspaltung möglich oder rechtlich zulässig wäre.“ Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. April 2010, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. April 2010 eingegangen, Berufung eingelegt. Zur Begründung heißt es, durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen (BGBl. I 2005, 1666 vom 21. Juni 2005) sei die Erlaubnispflicht, soweit es die Abgabe von zubereiteten Speisen und alkoholfreien Getränken betreffe, zum 1. Juli 2005 entfallen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GastG). Durch diese Änderung der Rechtslage könne von der Widerrufsbehörde, nämlich dem Gemeindevorstand, im Falle des Vorliegens von Unzuverlässigkeitsgründen auch nur noch der Ausschank alkoholischer Getränke unterbunden werden. Generell wäre die Fortführung der gewerblichen Tätigkeit, z.B. das Zubereiten von Speisen und der Ausschank nicht alkoholischer Getränke, weiterhin trotz bestehender Unzuverlässigkeit möglich, wenn nicht über § 35 GewO eine Untersagung dieser gewerblichen Tätigkeit erfolgen würde. Der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis betreffe nur den erlaubnispflichtigen Betrieb einer Gaststätte. Für den erlaubnisfreien Bereich, nämlich die Verabreichung alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben, zubereiteter Speisen oder die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb, sei daher eine Untersagungsverfügung nach § 35 GewO zwingend erforderlich. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2010 – 2 K 3580/09.F – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Er hat dem Senat mit Schreiben vom 12. Juni 2010 mitgeteilt, er habe sein Gewerbe aufgegeben. Auch wolle er keine andere selbständige Arbeit mehr ausüben. Auf eine Anfrage der Berichterstatterin, ob er die Klage zurücknehme, hat er sich nicht geäußert. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010 hat der Senat die Stadt A-Stadt zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Die dem Kläger am 7. Dezember 2006 von der Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis ist mit Verfügung vom 14. Mai 2010 widerrufen worden. Die sofortige Vollziehung der Verfügung ist angeordnet worden. Dem Senat liegen die Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt (1 Hefter) und die gaststättenrechtlichen Behördenunterlagen der Beigeladenen (1 Hefter) vor. Sie sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.