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Urteil

8 A 1862/07.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1126.8A1862.07.A.0A
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Leitsätze
Jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und ohne abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründet, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (hier verneint; Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -) .
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juli 2007 – 3 E 246/06.A – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und ohne abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründet, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (hier verneint; Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -) . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juli 2007 – 3 E 246/06.A – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht begründet worden. Dass die Berufungsbegründung im wesentlichen auf die Begründung des erfolgreichen Zulassungsantrags der Beklagten beschränkt ist, ist in Asylsachen als zulässig anerkannt ( BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 – 9 B 372.99–, NVwZ 2000, 67 = juris Rdnrn 4 ff., und vom 18. August 2008 – 10 B 34.08–, juris Rdnrn. 4 f.). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger wäre im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Afghanistan dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Lebensverhältnissen ausgesetzt, die als Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01–, BVerwGE 114, 349 = juris Rdnr. 9 m.w.N) anzusehen wären, so dass spätestens durch den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27 Juli 2005 (StAnz. S. 3258) eine Regelungslücke im Hinblick auf anderweitigen Schutz nach §§ 60 Abs. 7 S. 3, 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG entstanden ist, die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs.7 S. 1 AufenthG zu schließen ist. Insoweit kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 7. Februar 2008 – 8 UE 1913/06.A–, ESVGH 58, 251 = juris Rdnrn.13 ff.) verwiesen werden. Allerdings ist der Senat aufgrund der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse des damaligen Klägers zu dem Ergebnis gekommen, diesem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine zur Annahme einer verfassungswidrigen Regelungslücke führende Extremgefahr (vgl. juris, Rdnrn. 35 f.): „Zusammenfassend lässt sich aus den verwerteten Erkenntnisquellen die auch aus den übrigen, hier nicht ausdrücklich zitierten Quellen gespeiste Erwartung ableiten, dass der Kläger als junger, allein stehender Afghane ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne schwer wiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland dort zwar keine Eingliederungshilfe durch den afghanischen Staat, ausländische Hilfsorganisationen oder die eigene Familie zu erwarten hätte, aber aufgrund seines Lebensalters und des Fehlens familiärer Bindungen mit daraus resultierenden Unterhaltslasten wahrscheinlich in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in K. oder auch in seiner Heimatstadt M-i S wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Zwar sprechen manche von den Gutachtern mitgeteilte Details auch für die gegenteilige Schlussfolgerung, jedoch lässt sich daraus allein nicht die für eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre. Angesichts der zahlreichen Rückkehrer nach Afghanistan und der ständig anwachsenden Bevölkerungszahlen insbesondere in K. ist der Senat davon überzeugt, dass dort trotz zahlreicher Todesfälle durch Mangelernährung und anderweitige Unterversorgung gerade für junge, arbeitsfähige Männer Überlebenschancen bestehen, auch wenn sie nicht durch eine bedarfsgerechte Ausbildung und familiäre oder sonstige Beziehungen begünstigt werden. Unter diesen Umständen kann es nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, dass die obersten Landesbehörden dieser Personengruppe seit 2005 den früher kollektiv eingeräumten Abschiebungsschutz entzogen haben. Wegen der angespannten Sicherheitslage ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger, der nicht selbst besondere Gefährdungsmerkmale wie etwa eine in Afghanistan nicht verbreitete Religionszugehörigkeit aufweist, zufällig Opfer auch schwerster Gewalttaten wird, wie sie in beiden eingeholten Gutachten glaubhaft geschildert worden sind. Da diese Ereignisse zwar zahlreich, aber gemessen an der gesamten Einwohnerzahl Afghanistans bzw. der beiden als Rückkehroption in Betracht kommenden Städte doch nicht so häufig sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Kläger selbst Opfer von Selbstmordanschlägen, Bombenexplosionen oder vergleichbaren Ereignissen werden bzw. durch Raubüberfälle oder durch andere schwere Straftaten nachhaltig in seiner körperlichen Integrität verletzt werden oder seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gänzlich verlustig gehen wird, kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Kläger durch eine Abschiebung nach Afghanistan, gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde’ (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.)“. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund einer weiter problematischen Erkenntnislage zur Rückkehrsituation junger Afghanen in Kabul und anderen Regionen Afghanistans und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht auf den vorliegenden Einzelfall übertragen. Das Auswärtige Amt hat in seinem Lagebericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan vom 3. Februar 2009 mitgeteilt (vgl. dort S. 26 f.), Afghanistan durchlebe derzeit eine Nahrungsmittelkrise und gelte als ärmstes Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 habe sich die Lage mit weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, nochmals erheblich verschärft. In dem jüngsten vorliegenden Lagebericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan vom 28. Oktober 2009 (vgl. dort S. 32) heißt es allerdings, aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen seien die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008, woraus in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren dürfte. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch die Rückkehrer. Gleichwohl problematisch bleibe die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. In den Städten sei die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme seien praktisch nicht vorhanden, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gebe es nicht. Familien und Stammesverbände übernähmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlichen Ausland zurückkehrten, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehrten, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der Verhältnisse fehlten. Der Kläger erfüllt aufgrund seiner persönlichen Lebensgeschichte die Voraussetzungen der vom Auswärtigen Amt geschilderten Rückkehrrisiken in besonders ausgeprägtem Maße. Denn er hat durch den Tod seiner Eltern schon vor der Ausreise aus Afghanistan seine soziale Infrastruktur im Heimatort verloren und nur durch die großzügige Unterstützung des Zimmervermieters und die von diesem organisierte Ausreise nach Deutschland wieder eine sichere Lebensgrundlage erlangen können. Der Kläger hat in Afghanistan weder eine Schule besucht noch irgendwelche Erfahrungen im Arbeitsleben sammeln können, so dass er mit den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsland nicht vertraut ist und sich selbst dann, wenn sich dort die Lebensverhältnisse von Rückkehrern aus dem Ausland allmählich normalisieren sollten, kaum eine Existenzgrundlage schaffen könnte, sondern dort weitgehend schutzlos Hunger, Kälte und damit verbundenen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wäre. Er ist nach einem behüteten Leben im Haushalt seiner Eltern und später in der Obhut des Zimmervermieters im Kindesalter in eine ihm fremde Umgebung in Westeuropa umgesetzt worden und hat hier seit nunmehr fünf Jahren eine in der mündlichen Verhandlung näher aufgeklärte Sozialisation erfahren, die ihn den ihm weit gehend unbekannten Lebensverhältnissen in seinem Heimatland weiter entfremdet haben dürfte. Der Kläger hat während seiner informatorischen Anhörung den vom Senat schon vorher aus den Akten gewonnenen Eindruck unbedingter Glaubwürdigkeit bestätigt. Er hat seine Lebensverhältnisse in Afghanistan sowie die Ursachen und Umstände seiner Ausreise ohne jede Dramatisierung geschildert, ohne dass dabei der geringste Widerspruch zu seinen früheren Bekundungen aufgetreten wäre. Es ist deutlich geworden, dass er eine tiefe Dankbarkeit gegenüber dem früheren Vermieter aus Herat und dessen Ehefrau empfindet, weil sie ihn nach dem Tod seiner Mutter, der letzten im Afghanistan lebenden Angehörigen, in ihre Obhut genommen, unterrichtet und schließlich nach Europa gebracht haben, um ihm die als damals minderjähriger Vollwaise in Afghanistan drohende Existenzgefährdung zu ersparen. Der Kläger gehört damit zu einer Personengruppe, für die auch andere, ansonsten in der Annahme von Extremgefahren eher zurückhaltende Oberverwaltungsgerichte das Vorliegen einer Extremgefahr und damit einer verfassungswidrigen Regelungslücke bejaht haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 – 6 A 10749/07.OVG–, AuAS 2008, 188 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 – A 11 S. 610/08–, DÖV 2009, 826 = DVBl. 2009, 1327 = juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen ( § 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere wirft die Rechtssache keine nicht geklärten Grundsatzfragen rechtlicher Art auf, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07– (juris Rdnr. 3) klargestellt hat, dass es an seiner früheren Rechtsprechung zu §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG festhalten will, auf die sich auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf für das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 23. April 2007 ausdrücklich bezogen hat (BT-Drs. 16/5065, vgl. die oben zitierte Begründung für die später Gesetz gewordene Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG (S. 187). Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um die Frage, ob das Verwaltungsgericht Kassel dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellungen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs.. 1 AufenthG und weiterer Abschiebungsverbote zu Recht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugesprochen hat. Der nach seinen Angaben am 1. Januar 1989 in Herat/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er ist nach seinem Vorbringen einziges Kind seines im Jahre 2001 verstorbenen Vaters und seiner im Jahre 2004 verstorbenen Mutter, mit der er zuletzt in Herat in einem gemieteten Zimmer gelebt habe, dessen Vermieter X... ihn nach dem Tod seiner Mutter betreut und sich um ihn gekümmert habe. Eigene Angehörige habe er in Afghanistan nicht mehr, nur noch einen in Kassel lebenden Onkel, der ein Bruder seiner verstorbenen Mutter sei und einen deutschen Pass habe. Verwandte seines Vaters seien bei den Bombardierungen in Afghanistan ums Leben gekommen. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht, sondern sei nur zwei Klassen lang zuhause unterrichtet worden. Gearbeitet habe er in Afghanistan nicht, da ihn seine Mutter nicht aus dem Haus gelassen habe. Zu seiner Ausreise aus Afghanistan sei es im Herbst 2005 gekommen, nachdem im Sommer 2005 sein in Kassel lebender Onkel nach Afghanistan gereist sei und sich nach der Familie erkundigt habe. X... habe seinem Onkel versprochen, dass er eine Möglichkeit suchen werde, den Kläger ins Ausland zu bringen, wenn möglich nach Deutschland. X... habe seinem Onkel erzählt, dass er selbst mit seiner Familie ins Ausland gehen wolle, allerdings nach Amerika oder Kanada. Danach habe er sein Haus verkauft und sein Auto. Er habe ihm angekündigt, dass man jetzt ausreisen werde. Dann seien sie mit einem Auto zur iranischen Grenze gefahren und in den Iran eingereist. Vier Tage seien sie bereits unterwegs gewesen, als man ihm gesagt habe, sie seien nun in Istanbul. Insgesamt sei er etwa 40 Tage in Istanbul geblieben. Nach 14 Tagen sei eine türkische Familie ins Haus gekommen, X... habe ihn dieser Familie vorgestellt und zu ihm gesagt, dass diese Familie ihn nach Deutschland bringen werde. Schließlich sei er mit einem Auto zu einem großen Schiff gebracht worden, mit dem man mehrere Tage lang gefahren sei. Näheres über die Route und die angelaufenen Häfen könne er nicht sagen, da man ihn nicht entsprechend informiert habe. Am 18. November 2005 sei er dann nach Deutschland eingereist und habe erst am 29. Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt, nachdem sein in Deutschland lebender Onkel Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen habe. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er niemanden mehr dort habe und überhaupt nicht wüsste, wohin er gehen solle und was er dort tun könne. Mit Bescheid vom 3. Februar 2006 – 5195869-423 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 11. Juli 2007 – 3 E 246/06.A – unter Klageabweisung im übrigen teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte verpflichtet hat festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliege, und die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung und zur weiteren Darstellung des Sachverhalts einschließlich des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf dieses Urteil verwiesen. Ihre mit Beschluss des erkennenden Senats vom 3. September 2007 – 8 UZ 1658/07.A – zugelassene Berufung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren Berufungszulassungsantrag im wesentlichen mit der Auffassung begründet, dass die Verhältnisse in Kabul für einen volljährigen Asylbewerber keine individuelle Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellten. Die Sicherheitslage im Raum Kabul habe sich zwar trotz Stationierung ausländischer Truppen und des Aufbaus der Polizei verschlechtert. Jedoch sei eine abschiebungsschutzrelevante Zuspitzung der Gefahrensituation für den Kläger nicht eingetreten. Für junge, gesunde Männer beständen trotz der schwierigen Wirtschaftslage in Afghanistan jedenfalls im Raum Kabul nach wie vor Überlebenschancen, die die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausschlössen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Zulassungsantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2007 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juli 2007 – 3 E 246/06.A – die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (ein Hefter) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des Ergebnisses einer informatorischen Befragung des Klägers wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 26. November 2009 Bezug genommen.