Beschluss
8 TG 491/05
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2005:1004.8TG491.05.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Februar 2005 - 8 G 223/05 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Februar 2005 - 8 G 223/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO am 15. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht eingelegt und noch innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem am 3. März 2005 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof per Telefax eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten gleichen Datums rechtzeitig begründet worden. Ob das Rechtsschutzinteresse trotz der zwischenzeitlich erfolgten Bestattung der Mutter des Antragstellers in der fraglichen Wahlgrabstätte noch besteht, weil eine Umbettung im Falle des endgültigen Obsiegens der Antragsgegnerin gemäß § 15 der Verordnung über das Leichenwesen vom 12. März 1965 (GVBl. I S. 63) und § 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ranstadt vom 27. September 2001 (im Folgenden: Friedhofsordnung) möglich wäre, kann dahinstehen, weil die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegungen dazu Anlass geben. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinandersetzen, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragsgegnerin in dem Begründungsschriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3. März 2005 nicht gerecht. Die von ihr erhobenen Einwände sind im Ergebnis nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Zweifel zu ziehen, dem Antragsteller stehe als Anordnungsanspruch ein Rechtsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 7 der Friedhofsordnung auf Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der bei Stellung des entsprechenden Antrags an die Antragsgegnerin noch nicht voll belegten Wahlgrabstätte zu, in der zwischenzeitlich neben seinem 1972 verstorbenen Vater auch seine am 1. Februar 2005 gestorbene Mutter beigesetzt worden ist. Damit ist auch die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gezogenen Folgerung nicht ernsthaft erschüttert, im Hinblick auf diesen Anspruch die vorläufige Bestattung der Mutter des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen zwar zu Recht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wegen der Gleichstellung der Nutzungszeit an einer Wahlgrab stätte mit der Ruhensfrist von 30 Jahren könne gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung "niemals ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit an einer Wahlgrabstätte bestehen", denn diese Vorschrift betrifft nur die Neubelegung einer einzelnen Grab stelle nach Ablauf der Ruhensfrist, während Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer ein- oder mehrstelligen Wahlgrab stätte in § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung geregelt und nach dessen Satz 5 grundsätzlich einmal möglich ist und nach dessen Satz 7 bei einem nicht voll belegten Wahlgrab sogar ein entsprechender Rechtsanspruch besteht. Trotzdem werden mit dem Vorbringen der Beklagten die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts letztlich nicht in Frage gestellt, dass nämlich die in der vorliegenden Friedhofsordnung vorgenommene Beschränkung der Nutzungszeit für Wahlgrabstätten auf 30 Jahre und damit auf die Dauer der - für alle Grabstellen, also auch für Reihengrabstätten geltenden - Ruhefrist nicht zulässig und deshalb unwirksam ist. Das Verwaltungsgericht hält die Gleichstellung von Nutzungsdauer und Ruhefrist im Ergebnis zutreffend für unvereinbar mit dem besonderen Zweck und dem Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle. Dieser besteht nämlich im Vergleich zur Regelform des Reihengrabs neben der Größe, bevorzugten Lage und freien Auswahl der Grabstätte vor allem darin, durch eine die Ruhezeit des zuerst bestatteten Angehörigen wesentlich übersteigende Nutzungsdauer die Bestattung mehrerer Familienangehöriger in derselben Grabstätte für eine angemessene Zeit zu ermöglichen, so dass die Familiengrabstellen ihrer Bedeutung entkleidet werden, wenn ihre Benutzungsdauer auf die der Reihengräber, also auf die Ruhezeit herabgesetzt wird (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1960 - VII C 123/59 - BVerwGE 11 S 68 ff. = DÖV 1960 S. 793 ff. und vom 8. März 1974 - VII C 73/72 - DÖV 1974 S. 390 f.= juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 1993 - 1 S 1607/93 - NVwZ-RR 1994 S. 340 = juris; Gaedke, DÖV 1985 S. 355 f.). Danach kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob nach § 31 der Friedhofsordnung eine bei Erwerb des Nutzungsrechts an der fraglichen Wahlgrabstätte im Jahre 1972 nach der - durch § 41 der Friedhofsordnung der Beklagten vom 1. Februar 1973 außer Kraft gesetzten und offensichtlich nicht mehr auffindbaren - Friedhofsordnung der bisherigen Gemeinde Dauernheim bestehende unbegrenzte Benutzungsdauer zeitlich begrenzt oder eine längere Nutzungsdauer bestehen geblieben oder eine 30-jährige Nutzungszeit mündlich vereinbart worden ist, denn die Gleichstellung der Nutzungsdauer einer Wahlgrabstätte mit der 30-jährigen Ruhefrist beeinträchtigt unabhängig davon den Wesenskern eines solchen Nutzungsrechts und ist schon deshalb nicht wirksam. Die sinnentleerende Wirkung dieser zeitlichen Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit von Wahlgrabstätten wird auch an den Regelungen des § 19 der Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten im Einzelnen deutlich: Die Bestattung eines zweiten Familienangehörigen ist danach unter Zugrundlegung der Auslegung der Beklagten bei einstelligen Wahlgrabstätten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung wegen des gleichzeitigen Ablaufs von Ruhefrist und Nutzungsdauer gar nicht möglich, weil eine Neubelegung erst nach Ablauf der Ruhefrist zulässig ist, dann aber eine Verlängerung des ebenfalls abgelaufenen Nutzungsrechts ebenso ausscheidet wie - nach der im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Auffassung des Beklagten - ein Wiedererwerb. Bei - wie hier - mehrstelligen Wahlgrabstätten ist eine zweite Belegung ohne Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts nur in dem seltenen Ausnahmefall möglich, dass alle zu bestattenden Familienangehörigen im gleichen Jahr versterben, weil andernfalls die Ruhezeit eines später bestatteten Familienangehörigen die Ruhefrist des zuerst Bestatteten in jedem Fall überschreiten würde, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Gaedke (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat. Da in aller Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle für ein mehrstelliges Wahlgrab vorgesehenen Familienangehörigen im gleichen Jahr versterben, ist danach dessen vollständige Nutzung regelmäßig nur auf Grund einer gemäß § 19 Abs. 1 Satz 7 der Friedhofsordnung innerhalb der Ruhefrist des zuerst bestatteten Angehörigen verlangten Verlängerung, also nur dann möglich, wenn alle weiteren Familienangehörigen jedenfalls innerhalb dieser Frist versterben. Wenn - wie hier - ein weiterer Angehöriger (auch nur einen Tag) nach Ablauf dieser Ruhefrist verstirbt, kann danach auch ein mehrstelliges Wahlgrab selbst mit Hilfe eines - vor Ablauf der Nutzungsdauer zu stellenden - Verlängerungsantrags gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 der Friedhofsordnung nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil die Ruhefrist des zuletzt verstorbenen Familienmitglieds auch die verlängerte Nutzungsdauer übersteigen würde. Selbst der nach der Satzung alternativ mögliche "Wiedererwerb" des Nutzungsrechts würde in einem solchen Fall die Nutzung der weiteren Grabstelle eines mehrstelligen Wahlgrabs nicht ermöglichen, wenn er - wie die Beklagte annimmt - innerhalb der ersten Nutzungs- und Ruhezeit erfolgen müsste, weil die Ruhefrist des später verstorbenen Familienangehörigen auch die verdoppelte Nutzungsdauer überschreiten würde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist deshalb "eine volle Nutzbarkeit einer mehrstelligen Grabstelle" (vgl. S. 4 des Begründungsschriftsatzes) unter Zugrundelegung der von ihr vertretenen Auslegung nicht gegeben, deren Nutzbarkeit vielmehr dermaßen eingeschränkt, dass dies mit dem Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle nicht mehr vereinbar ist. Da danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die hier vorgenommene zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf 30 Jahre sei rechtswidrig und deshalb nichtig, von der Beschwerdebegründung nicht wirksam in Zweifel gezogen wird, ist auch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin, der Wiedererwerbsantrag vom 22. März 2004 sei verspätet, schon deshalb nicht schlüssig, weil die Nutzungsberechtigung unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Auffassung nicht im Jahre 2002 abgelaufen ist. Abgesehen davon erscheint das Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls aber auch deshalb unschlüssig, weil dem Antragsteller als Rechtsnachfolger seiner Mutter selbst dann ein Wiedererwerbsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 7 der Friedhofsordnung zustehen dürfte, wenn die Nutzungsdauer wirksam auf die 30-jährige Ruhefrist beschränkt wäre. Seine Mutter hat nämlich ausdrücklich nicht die Verlängerung , sondern den - in § 19 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 der Friedhofsordnung neben der Verlängerung selbständig und alternativ aufgeführten - "Wiedererwerb" des Wahlgrabs beantragt, der - entgegen der Auffassung der Beklagten - schon begrifflich im Unterschied zur Verlängerung gerade nach Ablauf der Nutzungsdauer möglich sein muss und für den in der Friedhofsordnung auch keine Antragsfrist ersichtlich ist. Dem Antragsteller kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Verwirkung des Wiedererwerbsanspruchs gemäß § 19 Abs. 1 Satz 7 der Friedhofsordnung entgegengehalten werden, denn seine Mutter hat innerhalb angemessener Zeit nach Ablauf der Ruhefrist ihres in der mehrstelligen Wahlgrabstätte bestatteten Ehemannes und unverzüglich nach der am 15. März 2004 erfolgten Anbringung eines auf ihre Abräumverpflichtung gemäß § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung hinweisenden Aufklebers auf dem Grabstein (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2005, Bl. 37 f. d. A.) unter dem 22. März 2004 den Antrag auf Wiedererwerb der noch nicht voll belegten Grabstätte gestellt. Ein aktueller Flächenbedarf, der ihrem Rechtsanspruch auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts aus Gründen der Sicherung des Anstaltszwecks einer weiterhin würdigen Totenbestattung entgegen gestanden haben könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 1993 a.a.O.), ist für Anfang 2004 weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin schließlich noch vorträgt, es bestünde keine gesetzliche Pflicht, Wahlgräber zur Verfügung zu stellen, führt auch das nicht zu einer anderen Beurteilung, da sie sich jedenfalls an ihrer eigenen Vorgehensweise, Wahlgräber auf dem Friedhof anzubieten, festhalten lassen muss und bei den Bestimmungen über deren Nutzungsdauer den Wesenskern ihrer Bereitstellung nicht verletzen darf (vgl. Gaedke a.a.O.). Danach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dem ergänzenden Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 126 ZPO nach Ablehnung des Wiedererwerbsantrags vom 22. März 2004 die Erhebung der Hauptsacheklage aufzugeben, ist nicht zu entsprechen, weil die Antragsgegnerin selbst schon durch die förmliche Ablehnung des Wiedererwerbsantrags die Klärung in der Hauptsache herbeiführen kann; wenn nämlich der Antragsteller dagegen nicht Widerspruch und gegebenenfalls Verpflichtungsklage erhebt, wäre das Nichtbestehen eines Wiedererwerbsanspruchs zwischen den Beteiligten durch den bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheid verbindlich entschieden. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.